VwGH 02.05.2012, 2009/08/0273
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG ist durch das Abstellen auf den Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in einer der Auslegung zugänglichen Weise deutlich abgegrenzt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des E K in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Goldschlagstraße 64/26, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9-002088, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien E vom wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen, da der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege und daher nicht mehr als arbeitslos gelte.
In seiner dagegen erhobenen Berufung vom wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, § 12 Abs. 1 AlVG beziehe sich nicht auf die Tätigkeit als Kunstschaffender, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werde. Der Beschwerdeführer beziehe aus seiner Tätigkeit als Kunstschaffender ein monatliches Einkommen von EUR 233,33 und sei daher gemäß § 12 Abs. 6 AlVG als arbeitslos anzusehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Als entscheidungserheblichen Sachverhalt stellte sie fest, das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe mit geendet. Vom 1. Mai bis sei er selbständig erwerbstätig gewesen. Seit 6. August "1006" (richtig: 1996) stehe der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit beziehe er Notstandshilfe. Am habe er neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer seit laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft nach dem GSVG pflichtversichert.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, nach den seit geltenden gesetzlichen Bestimmungen gelte nur als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebühre oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt werde, unterliege und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübe (§ 12 Abs. 1 AlVG).
Die Bestimmung des § 12 Abs. 6 AlVG komme daher nicht zum Tragen, da bereits die Voraussetzungen des Abs. 1 AlVG nicht vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer die selbständige Tätigkeit bislang nicht durch Zurücklegung bzw. Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung beendet habe, sei sein Antrag auf Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Nach seinem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten (und in der Beschwerde wiederholten) Vorbringen ist der Beschwerdeführer als freiberuflicher Kunstschaffender gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert; sein monatliches Einkommen übersteige nicht die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 12 Abs. 6 AlVG (gemeint wohl § 12 Abs. 6 lit. c AlVG; ausdrückliche Angaben zum Umsatz enthält die Beschwerde nicht).
2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0155, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, schließt das Ausüben einer "geringfügigen Erwerbstätigkeit" in den Grenzen des § 12 Abs. 6 AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG aus.
3. Dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt, hat er im Verwaltungsverfahren nicht bestritten und auch in der Beschwerde eingeräumt. Da bereits das Vorliegen dieser Pflichtversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG Arbeitslosigkeit ausschließt, gehen die in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensrügen, die sich im Wesentlichen auf die im angefochtenen Bescheid nicht erfolgte Feststellung der tatsächlichen Einkünfte des Beschwerdeführers beziehen, ins Leere.
4. Der Beschwerdeführer regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des (gesamten) § 12 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 stellen, weil diese Bestimmung nicht ausreichend bestimmt sei.
Diese Bedenken werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, da der Anwendungsbereich der vom Beschwerdeführer offenbar als unbestimmt angesehenen Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG durch das Abstellen auf den Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in einer der Auslegung zugänglichen Weise deutlich abgegrenzt ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2009080273.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAE-90403