VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0243

VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der P KEG in P, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mühlbachweg 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 4256/11w-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Sacheinlagevertrag vom brachte die Gemeinde P eine Liegenschaft in die beschwerdeführende Gesellschaft (Beschwerdeführerin) ein.

Die Präambel dieses Vertrages beginnt mit folgendem Absatz:

"Im Firmenbuch Salzburg ist die (Beschwerdeführerin) zu FN ….registriert. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, die Entwicklung, die Errichtung bzw. Sanierung und Verwaltung von Liegenschaften sowie deren Vermietung, insbesondere an die Gemeinde P und an Dritte iSd Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001."

In diesem Sacheinlagevertrag lautet Punkt 6. "Kosten und Abgaben":

"6.1. …..

6.2. Die Vertragsparteien nehmen die Befreiungsbestimmungen des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 und des Art. 1 § 13 des Gerichtsgebührengesetzes sowie ….. in Anspruch, sodass weder Grunderwerbsteuer noch gerichtliche Einbringungs- und Eintragungskosten anfallen."

Mit einem undatierten, am beim Bezirksgericht Sankt Johann im Pongau eingelangten Schriftsatz begehrte die Beschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechtes an jenem Grundstück im Grundbuch zu ihren Gunsten. Diesem Grundbuchsgesuch waren der erwähnte Sacheinlagevertrag und eine Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom angeschlossen, welche eine "Bemessungsgrundlage gem. § 26 GGG" sowie eine "Selbstberechnete Eintragungsgebühr" von jeweils EUR 0 auswies.

Nach einer Beanstandung der Gebührenberechnung des Bezirksgerichtes Sankt Johann im Pongau durch den Revisor beim Landesgericht Salzburg vom mit dem Grund "§ 13 Abs. 2 GGG nicht beachtet" und nach einer vergeblichen Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Sankt Johann im Pongau vom forderte die Kostenbeamtin mit Zahlungsauftrag vom von der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG für die in Rede stehende Grundbuchseintragung.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin dagegen einen Berichtigungsantrag ein, in welchem sie ausführte, anlässlich der Selbstberechnung seien "die Befreiungsbestimmungen des Art 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 und des Art 1 § 13 des GGG" in Anspruch genommen worden. Die Befreiung sei auch in der maßgeblichen Urkunde, und zwar im Punkt 6.2 des Sacheinlagevertrages dargestellt und zugleich beantragt worden. Bei der Selbstberechnung im Rahmen der automationsunterstützen Verarbeitung des "Geschäftsfalles" sei vom EDV-System die Selbstberechnungserklärung (auch zur Eintragungsgebühr) mit "Wert 0,-- exportiert" worden. Bei der Selbstberechnung sei auch die Gebührenbefreiung beantragt worden. Ein "späterer, weiterer bzw. doppelter" Antrag sei nicht möglich und notwendig. Der Antrag auf Gebührenbefreiung sei auch in der Urkunde enthalten, die einen Bestandteil der Eingabe bilde. Ein "weiterer nochmaliger Antrag" im Rahmen des Gesuches erscheine nicht geboten, sodass "kein Säumnis eines Befreiungsantrages" vorliege, weil "diese" bei der Selbstberechnung bereits erfolgt sei. Da der "Antrag auf Befreiung zur Entrichtung von gerichtlichen Eintragungsgebühren" bereits im Rahmen der Selbstberechnung erfolgt sei und die Befreiungstatbestände auch sachlich gegeben seien, werde beantragt, den Zahlungsauftrag zu berichtigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab. Nach Schilderung des Verfahrensganges führt die belangte Behörde aus. "Der rechtzeitig eingebrachte Berichtigungsantrag ist begründet:"

Im Beschwerdefall begehre die Beschwerdeführerin die Gebührenbefreiung nach Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001. Diese sachliche Gebührenbefreiung sei eine der in § 13 Abs. 1 GGG genannten Ausnahmen, die weiterhin als Gebührenbefreiungstatbestand vom Gesetzgeber aufrechterhalten worden sei. Dies sei aber an den formalen äußeren Tatbestand des § 13 Abs. 2 GGG geknüpft, dass für den Eintritt der Wirksamkeit einer sachlichen Gebührenbefreiung bei einer Eingabe der Hinweis in der Eingabe enthalten sein müsse.

"Unbestritten" sei, dass ein Hinweis auf die begehrte Gebührenbefreiung in der Eingabe nicht enthalten gewesen sei. Eine Aufnahme eines Protokolls oder eine sonstige Amtshandlung lägen nicht vor. Damit seien aber die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 34 Budgetbegleitgesetz nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin hätte zur Erfüllung des formalen äußeren Tatbestandes den Hinweis auf diese Bestimmung in der Eingabe anmerken müssen. Eine Auslegung dahingehend, die Gerichtsgebühr sei im Rahmen der Selbstberechnung endgültig berücksichtigt und durch die Beantragung der Gebührenbefreiung in der Selbstberechnung ein gesonderter Gebührenbefreiungsantrag nicht mehr erforderlich, vermöge die formale Vorschrift des § 13 Abs. 2 GGG nicht zu beseitigen. Auch gehe die Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, es bildeten das Grundbuchsgesuch und die Urkunde eine einheitliche Eingabe. Die Urkunde sei eine Beilage, die etwa im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nachgereicht werden könne. Der Gesetzgeber spreche in § 13 Abs. 2 GGG nur von der Eingabe, nicht aber von der Urkunde.

Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage sei der Berichtigungsantrag abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, "eine grundbücherliche Eintragung unter Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß Art 34 Budgetbegleitgesetz 2001 vorzunehmen".

Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, sind dort näher genannte Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte u.a. von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Nach Tarifpost 9 (TP 9 - Grundbuchsachen) lit. b Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegen Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums einer vom Wert des Rechtes zu bemessenden Hundertsatzgebühr.

Nach § 2 Z 4 GGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, wurde der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) wurde der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 bis 3 GGG zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet.

§ 4 Abs. 5a GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 lautet:

"(5a) In den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987,§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) ist die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt zu entrichten; wurde aber die Eintragungsgebühr nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist der Fehlbetrag und der im § 31 Abs. 5 angeführte Mehrbetrag abweichend von dieser Regelung nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 einzubringen."

Gemäß § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144, sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 leg. cit. befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die dem GrEStG unterliegen, ausgenommen hier nicht interessierende Erwerbsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 leg. cit. - bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats) erfolgt.

Gemäß § 13 Abs. 1 GrEStG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001 lautet:

"§ 13. (1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbstberechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. ….. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die elektronische Selbstberechnung und Anmeldung durch Verordnung näher zu regeln, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz selbst berechnet und entrichtet wurden. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung."

§ 16 GrEStG in der im Beschwerdefall vor der Aufhebung durch die Grundbuchsgebührennovelle (GGN), BGBl. I Nr. 1/2013, maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 682/1994 lautet:

"§ 16. Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist."

§ 13 GGG lautet:

"§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.

(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden."

Die Beschwerdeführerin trägt vor, da die Gerichtsgebühr gemäß § 5 Abs. 5a GGG (richtig wohl: § 4 Abs. 5a GGG) bei dem für die Erhebung zuständigen Finanzamt zu entrichten sei, sei vor der Unterfertigung der Selbstberechnungserklärung (§ 12 GrEStG) eine allfällige Befreiung von der Eintragungsgebühr im elektronischen Verfahren vor dem Finanzamt ("FinanzOnline") zu "klären bzw. zu beantragen". Der Gerichtsgebührenanspruch entstehe nach § 2 Z 4 GGG unabhängig von der Grundbuchseintragung zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt, weswegen die Befreiung bei einer Selbstberechnung nicht von einem nachträglichen Antrag beim Gericht abhängig sein könne.

Da die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung gemäß Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001 vorgelegen seien, sei in den jeweiligen systembedingt vorgegebenen EDV-Eingabemasken ("FinanzOnline") konkret der Antrag auf Befreiung von Verkehrssteuern und gerichtlichen Eintragungsgebühren gestellt worden. Bei dem vorgesehenen Datenfeld sei der Befreiungsantrag "angekreuzt" und der maßgebliche Befreiungstatbestand "selektiert und beantragt" worden.

Vor dem Hintergrund der Grundbuchsgebührennovelle, BGBl. I Nr. 1/2013, welche wegen der "Entkoppelung der Bemessungsgrundlagen" eine "Entkoppelung der Entrichtung der Eintragungsgebühren von der Entrichtung der Grunderwerbsteuer über FinanzOnline" (vgl. 1984 BlgNR 24.GP) mit sich gebracht und dazu insb. § 2 Z 4 und § 4 GGG sowie die §§ 12 und 13 GrEStG geändert und § 16 GrEStG aufgehoben hat, kann es dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Beschwerdeführerin zutrifft, dass der Forderung des § 13 Abs. 2 GGG im Beschwerdefall bereits mit der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 GrEStG durch einen darin enthaltenen "Antrag" auf die in Rede stehende Gebührenbefreiung genüge getan worden sei.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann die sachliche Gebührenfreiheit nämlich auch noch innerhalb der für den Berichtigungsantrag offen stehenden Frist in Anspruch genommen werden (vgl. das Erkenntnis vom , 2007/16/0095, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 1. zu § 13 referierten Erkenntnisse). Zwar wird dies in der Rechtsprechung bisweilen dergestalt formuliert, dass dazu ein Antrag auf Gebührenbefreiung spätestens im Berichtigungsantrag gestellt werden kann (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 2004/13/0193, und vom , 89/16/0122), doch bedarf es zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung keines ausdrücklich als solchen formulierten Antrags.

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin den Berichtigungsantrag damit begründet, dass die Voraussetzungen der Gebührenfreiheit nach Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 vorlägen. Auch wenn sie dazu die Ansicht vertrat, einen Antrag bereits mit der Anmeldung iSd § 13 Abs. 1 GrEStG gestellt zu haben, weshalb sie das Formulieren eines (neuerlichen) Antrages im Berichtigungsantrag für nicht erforderlich halte, hat sie im Berichtigungsantrag doch deutlich auf diese Befreiungsbestimmung hingewiesen und zu erkennen gegeben, diese Befreiung in Anspruch zu nehmen.

Die belangte Behörde hätte angesichts der erwähnten hg. Rechtsprechung den angefochtenen Bescheid somit nicht auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 GGG stützen dürfen.

Der in der Begründung des angefochtenen Bescheides gelegene Widerspruch, wenn die belangte Behörde einerseits anführt, der Berichtigungsantrag sei begründet, zum anderen den Berichtigungsantrag mit der oben wiedergegebenen Begründung abgewiesen hat, kann auf sich beruhen. Der dem angefochtenen Bescheid bereits dadurch anhaftenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geht die aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am