VwGH vom 27.05.2019, Fr 2019/08/0006
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag der I K in L, vertreten durch Univ.Doz.Dr. Thomas E. Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28/4. Stock, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit eines Überweisungsbetrages nach § 308 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Pensionsversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom , W126 2193897-1/7E, erlassen und eine Abschrift des Erkenntnisses sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019080006.F00 |
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