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VwGH vom 25.10.2016, Ro 2014/07/0002

VwGH vom 25.10.2016, Ro 2014/07/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer-Weg 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. U-30.412/8, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme i.A. eines abfallwirtschaftsrechtlichen Sanierungsauftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1 1. Mit Bescheid vom verfügte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (die Erstbehörde) gemäß § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die endgültige Schließung der Deponie H. (Spruchpunkt I.) und trug der revisionswerbenden Partei sowie der S.-R. KG folgende unverzüglich durchzuführende und spätestens bis abzuschließende Maßnahmen im Zusammenhang mit der endgültigen Deponieschließung auf (Spruchpunkt II.):

"1. auf der gesamten Deponiefläche - mit Ausnahme jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan - ist der Urzustand wiederherzustellen, das heißt sämtliches angeliefertes Bodenaushubmaterial ist bis auf das ursprüngliche Gelände zu entfernen. Der abgeschobene Humus ist wieder aufzubringen;

2. die gesamte Deponiefläche - einschließlich jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan, auf der der abgelagerte Bodenaushub belassen werden kann - ist wie folgt aufzuforsten:


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-
1.500 Stück Fichte (Alter 2/3)
-
500 Stück Tanne (Alter 2/3)
-
800 Stück Rotbuche (Alter; Größe 50/80)
-
700 Stück Bergahorn (Alter 1/1; Größe 60/100)
-
200 Stück Stieleiche (Alter 1/2; Größe 50/80)
-
50 Stück Vogelkirsche (Alter 1/1; Größe 50/80)
Die Bepflanzung hat gruppenweise zu erfolgen, das heißt Pflanzen der gleichen Baumart sind in Gruppen zu 5 - 15 Stück zu pflanzen und nicht einzeln zu mischen. Der Pflanzenverband wird mit 2 m x 2 m festgesetzt. Es ist weiters dafür zu sorgen, dass die Vogelkirsche lichtgünstige Plätze (wie z.B. Böschungskante, Waldrand) erhält. Die Stempel für die Verpflockung des Laubholzes müssen eine Länge von 1,2 bis 1,5 m haben und 5 cm stark sein."
2 2. Mit Berufungsbescheid vom , Zl. uvs- 2012/15/1498-35, wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (UVS Tirol) die Berufungen der revisionswerbenden Partei sowie der S.-R. KG gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 8 und Abs. 6b AWG 2002 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass
1.
Spruchpunkt II.1. wie folgt zu lauten habe:
"Auf der nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibenden Deponiefläche - mit Ausnahme der Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie gemäß dem Lageplan, der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom , Zahl 3- 10944/AW/170-2012 angeschlossen wurde - ist eine bombierte Oberfläche herzustellen, damit anfallende Wässer möglichst gleichmäßig abfließen können und sich dauerhaft kein stehendes Wasser ansammeln kann. Dafür kann das im Rahmen des Deponiebetriebes angelieferte Material verwendet werden. Der höchste Punkt der Bombierung ist in der Mitte der Deponiefläche zu platzieren. Die Fläche ist vom Scheitelpunkt weg jeweils in einem Gefälle von 3 Grad herzustellen, wobei die Achse des Scheitels von Nordosten nach Südwesten zu verlaufen hat. Bei der Herstellung der Fläche darf der vor der Deponierung vorhandene Untergrund nicht weiter abgegraben werden. Eine Verdichtung des Erdreiches zusätzlich zu jener, die sich aus der Verwendung von Baggern zur Herstellung der Bombierung ergibt, ist nicht zulässig. Mit den Arbeiten ist im Nordosten zu beginnen. Für die Bombierung ist nur das unbedingt erforderliche Material zu verwenden. Das nach der Herstellung der bombierten Oberfläche verbleibende Material ist von der Deponiefläche zu entfernen.
Nach der Herstellung der bombierten Fläche ist eine Humusschicht im Ausmaß von 15 bis 20 cm aufzubringen. Dazu kann der vor der Deponierung abgezogene Boden verwendet werden und ist dieser soweit erforderlich mit weiterem lockerem Erdreich zu vermischen, wobei der Mindestanteil an Humus 70 % zu betragen hat. Nach Abschluss der Humusierung ist der Boden mit Grassamen einzusähen, soweit nicht unmittelbar daran anschließend die Wiederaufforstung nach Spruchpunkt II.2 erfolgt.
Die Maßnahmen sind von einem befugten Erdbauunternehmen durchzuführen.
DI Dr. Jörg (H.) wird als Aufsichtsorgan für die Umsetzung der Maßnahme bestellt."
2.
in Spruchpunkt II.2. der Ausdruck "die gesamte Deponiefläche" durch "die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche" ersetzt werde und die Aufzählung der aufzuforstenden Pflanzen wie folgt abgeändert werde: "1.200 Stück Fichte, 400 Stück Tanne, 650 Stück Rotbuche, 550 Stück Bergahorn, 150 Stück Stieleiche, 30 Stück Vogelkirsche", wobei die den jeweiligen Pflanzenarten nachgestellten Alters- und Größenbezeichnungen von dieser Abänderung genauso unberührt blieben wie die Anordnung der Art der Bepflanzung. Die Arbeiten seien von einem befugten Unternehmen durchzuführen.
3.
Spruchpunkt II.3. wie folgt zu lauten habe:
"Die in Spruchpunkt II.1 angeordnete Maßnahme ist umgehend in Angriff zu nehmen und binnen 4 Wochen abzuschließen. Die in Spruchpunkt II.2 angeordnete Maßnahme ist unmittelbar daran anschließend, frühestens jedoch ab dem in Angriff zu nehmen und binnen einer Woche, spätestens aber bis zum , abzuschließen."
3 3. Mit Verfahrensanordnung vom teilte die Erstbehörde (unter anderem) der revisionswerbenden Partei mit, dass die durch den Bescheid vom vorgeschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung der Bodenaushubdeponie H. noch nicht umgesetzt seien, ja mit diesen noch nicht einmal begonnen worden sei, und setzte unter Androhung der Ersatzvornahme für die Durchführung der Schließungsmaßnahmen gemäß Punkt 1. des Berufungsbescheides des UVS Tirol vom eine Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens (welche gegenüber der revisionswerbenden Partei am erfolgte).
4 Mit Bescheid vom ordnete die Erstbehörde gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG die mit Verfahrensanordnung vom angedrohte Ersatzvornahme gegenüber der revisionswerbenden Partei sowie der S.-R. KG an.
5 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) sowohl die Berufung der revisionswerbenden Partei als auch jene der S.-R. KG gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.
6 Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufs und der Rechtsgrundlage - im Wesentlichen aus, beide Berufungswerber seien ihrer Leistungsverpflichtung gemäß dem Berufungsbescheid des UVS Tirol vom nicht innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Nachfrist nachgekommen.
7 Zu der von der revisionswerbenden Partei erhobenen Berufung, auf die sich der Prüfgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens beschränke, führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen, dass eine zu unbestimmte Leistung aufgetragen werde, könne nicht gefolgt werden, ebensowenig der Behauptung, dass die "Umsetzung der Maßnahmen in der vorgeschriebenen Form nicht möglich" sei; schließlich sei die Maßnahme von einer Fachperson für Geotechnik, DI Dr. Jörg H., "formuliert" worden. Nach der hg. Rechtsprechung wäre zum Gegenbeweis zumindest ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorzulegen gewesen, während ein bloß laienhaftes Vorbringen - wie im vorliegenden Fall - nicht als ausreichend anzusehen sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195 = VwSlg. 16.073A).
8 Auch dass der der angeordneten Ersatzvornahme zugrunde liegende Titelbescheid beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden sei, könne - ebenso wie die Absicht der revisionswerbenden Partei, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen - der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
9 Die Berufung mache zwar zulässige Berufungsgründe im Sinn des § 10 Abs. 2 VVG geltend, doch lägen diese nicht vor; somit sei die Berufung abzuweisen.
10 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision im Sinn des § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG.
11 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingetretene Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Akten des Verwaltungsverfahrens bereits im Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2013/07/0296 vorgelegt, allerdings keine Gegenschrift erstattet.
II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

12 1. Für die Behandlung der vorliegenden (Übergangs )Revision gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gelten gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Maßgabe - sinngemäß.

13 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I. Nr. 50/2012, lauten wie folgt:

" a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(...)

Verfahren

§ 10. (1) (...)

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn


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1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3.
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mir § 2 im Widerspruch stehen."
14 3.1. Die revisionswerbende Partei weist zunächst darauf hin, dass der dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Titelbescheid des UVS Tirol vom Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof sei. Da es - entgegen der Auffassung des UVS Tirol - Überschneidungen mit dem Umfang der Leistungsvorschreibung laut Bescheid des UVS Tirol (ebenfalls) vom , Zl. uvs- 2011/16/2390-39, gebe und einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (zur hg. Zl. 2012/07/0283) gegen die insofern angeordnete Ersatzvornahme teilweise die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2012/07/0062), sei "derzeit" eine konkrete Leistungsvorschreibung nicht möglich.
15 Auf dieses Vorbringen muss schon deshalb nicht eingegangen werden, weil mittlerweile sämtliche von der revisionswerbenden Partei erwähnten Beschwerden gegen die beiden Bescheide des UVS Tirol vom abgewiesen wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/07/0283, sowie vom , Zlen. 2013/07/0143, 0226).
16 3.2. Das weitere Vorbringen der Revision versucht erkennbar, die ausreichende Bestimmtheit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Titelbescheides (des UVS Tirol vom , Zl. uvs-2012/15/1498-35; vgl. oben Rz 2) in Frage zu stellen, und zielt damit auf den Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG ab (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0137 = VwSlg. 16.908A). So sei nicht klar dargestellt, welche Arbeiten nun tatsächlich zu erledigen seien; der Verweis auf eine Bestellung von DI Dr. H. könne eine "klare Bescheidaussage" nicht ersetzen.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aus Anlass einer Beschwerde der S.-R. KG gegen den auch hier angefochtenen Bescheid bereits mit der Frage der Bestimmtheit des zugrunde liegenden Titelbescheides befasst und ist mit Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0296, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, Bedenken wegen einer unzureichenden Bestimmtheit des Titelbescheides nicht gefolgt.
18 3.3. Soweit die Revision im Weiteren die der revisionswerbenden Partei mit den Titelbescheiden auferlegten Tätigkeiten thematisiert und darauf hinweist, dass die "zugrundeliegenden Bescheide allesamt bekämpft" seien, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren betreffend den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Exekutionstitel mittlerweile - durch Abweisung der Beschwerde (u.a.) der hier revisionswerbenden Partei als unbegründet - beendet ist (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis zu den Zlen. 2013/07/0143, 0226).
19 3.4. Schließlich führt die Revision - im Rahmen der Verfahrensrüge - aus, die belangte Behörde hätte im Rahmen weiterer Sachverhaltsermittlungen erheben müssen, dass "viele Maßnahmen, vor allem die dringlichen", der aufgetragenen Sanierung "bereits abgeschlossen" seien; jedenfalls hätten "entsprechende Erdarbeiten bereits vor Monaten durch eine Drittfirma vor Ort" stattgefunden. Damit wird allerdings die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt. Es trifft auch nicht zu, dass der angefochtene Bescheid nicht ausreichend begründet wäre.
20 4. Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
21 Aufwandersatz für die durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommene Vorlage der Verfahrensakten wurde dem Bund bereits in dem erwähnten hg. Erkenntnis zur Zl. 2013/07/0296 zuerkannt.
Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-90387

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