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VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0270

VwGH vom 12.09.2012, 2009/08/0270

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA11A-5-s 26n55/50-1999, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: R - Verein in G, vertreten durch Dr. Siegfried Holzer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Bürgergasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Einspruch der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse vom teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass die mitbeteiligte Partei verpflichtet sei, "für die in der Beitragsnachverrechnungsanzeige vom zu Dienstgeber-Kontonummer X" angeführten Dienstnehmerinnen C.F. und A.H. "die dort ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge und Sonderbeiträge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrage von insgesamt EUR 2.322,67 nachzuentrichten."

Die belangte Behörde führte aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei die mitbeteiligte Partei verpflichtet worden, wegen der im Zuge einer Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen für die Dienstnehmerinnen D.B., C.F. und A.H. Beiträge in Höhe von insgesamt ATS 277.942,76 (EUR 20.198,89) nachzuentrichten.

Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Partei Einspruch erhoben, dem nun teilweise (nämlich hinsichtlich der Beiträge für D.B.) stattgegeben worden sei.

Nach Anführung verschiedener Rechtsgrundlagen, darunter "§ 1 des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte ArbeitnehmerInnen", führte die belangte Behörde weiter aus, die mitbeteiligte Partei sei als Verein zur Förderung alternativer Lehrmethoden im Vereinsregister eingetragen. Der Verein habe im "streitgegenständlichen Zeitraum" eine Schule, welche mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet gewesen sei, einen Kindergarten und ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben. Die Schule sei nicht zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung des Schulorganisationsgesetzes gemäß § 11 Privatschulgesetz berechtigt gewesen. Das Organisationsstatut der mitbeteiligten Partei sei vom "Bundesministerium" genehmigt worden.

Laut erstinstanzlichem Bescheid vom seien lediglich allgemeine Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge und Sonderbeiträge für die Dienstnehmerinnen D.B., C.F. und A.H. nachverrechnet worden. Hinsichtlich D.B. sei auszuführen, dass der Mindestlohntarif als Verordnung eine Rechtsquelle darstelle. Als Gesetz im materiellen Sinn seien seine Bestimmungen für die ihm nachgeordneten Rechtsquellen unmittelbar rechtsverbindlich und relativ zwingend, das heiße, dass nur für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zulässig seien. Die Normen des Mindestlohntarifs wirkten im Verhältnis zum Einzelarbeitsvertrag also unmittelbar rechtsverbindlich auf die Arbeitsverhältnisse ein, würden aber günstigere Sondervereinbarungen nicht ausschließen. Der Mindestlohntarif regle auch seinen Geltungsbereich. Der fachliche Geltungsbereich bezeichne den Wirtschaftszweig oder die Art der Betriebe und Arbeitsstätten. Der persönliche Geltungsbereich umschreibe die Gruppen von Arbeitnehmern.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Mindestlohntarifs auf D.B. führte die belangte Behörde aus:

"Gemäß § 1 lit. b stellt sich der persönliche Anwendungsbereich des Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte ArbeitnehmerInnen folgendermaßen dar:

'für Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeber weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind.'

Laut § 1 lit. c ist der fachliche Geltungsbereich wie folgt definiert:

'für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute."

Auch wenn D.B., der Definition des § 1 Abs. 1 bis 3 ArbVG folgend, in den Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs fallen würde, sei die mitbeteiligte Partei nicht vom fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs erfasst, da sie nicht unter § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG subsumierbar sei. Bei der mitbeteiligten Partei handle es sich nämlich um eine Privatschule, der das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz verliehen worden sei. Sie sei jedoch nicht berechtigt, eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung gemäß § 11 Privatschulgesetz zu tragen. Diese gesetzlich geregelten Schulartbezeichnungen würden im § 3 SchOG definiert. Nur Schulen, die diesen Bezeichnungen entsprächen, fielen gemäß § 1 lit. c des "Mindestlohntarifes für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte ArbeitnehmerInnen" auch unter dessen Anwendungsbereich. Somit stehe fest, dass der besagte Mindestlohntarif nicht auf die Entlohnung von D.B. anwendbar sei.

Unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0181, führte die belangte Behörde weiter aus, aus diesem Erkenntnis könnte abgeleitet werden, dass Voraussetzung für die Anwendung des Mindestlohntarifes im gegenständlichen Fall "die Vertretbarkeit der Dienstnehmer der (mitbeteiligten Partei) durch die Gewerkschaft der Privatangestellten" sei.

Auf Anfrage bei der Gewerkschaft für Privatangestellte, welche den Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen beantragt habe, habe diese mitgeteilt, dass jeder Dienstnehmer, der bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt bzw. nicht im öffentlichen Dienst tätig sei, bei der Gewerkschaft für Privatangestellte Mitglied werden und somit von dieser vertreten werden könne. Eine Privatschule, die mit Öffentlichkeitsrecht betrieben werde, jedoch nicht das Recht zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulbezeichnung gemäß Privatschulgesetz habe, falle laut Auskunft der Gewerkschaft für Privatangestellte allerdings aus den oben genannten Gründen nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohntarifes für private Bildungseinrichtungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte Teile der Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst(Lehr-)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Demnach ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge im Sinne des § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer (Lehrling) tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrags ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers (Lehrlings) bestand. Ob ein Anspruch auf einen Bezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach haben Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der §§ 22 ff ArbVG gilt, jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach § 24 Abs. 2 ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0146).

2. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG vorzuschreiben. Damit wendet sie sich dagegen, dass die belangte Behörde - in teilweiser Stattgebung des Einspruches der mitbeteiligten Partei - eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Nachentrichtung von Beiträgen für D.B. verneint hat.

Dazu ist anzumerken, dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung eine "Beitragsnachverrechnungsanzeige" vom zugrunde legte. Diese Beitragsnachverrechnungsanzeige findet sich aber in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht. Im Verwaltungsakt ist auch der erstinstanzliche Bescheid - wie generell Unterlagen zum erstinstanzlichen Verfahren - nicht enthalten. Weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten (unvollständigen) Akten des Verwaltungsverfahrens lässt sich daher mit Bestimmtheit entnehmen, welche Beschäftigungszeiten der D.B. vom gegenständlichen Verfahren überhaupt betroffen sind und welcher Mindestlohntarif - hinsichtlich seines persönlichen und fachlichen Geltungsbereichs - daher zeitraumbezogen gegebenenfalls anzuwenden gewesen wäre (in einer im Akt befindlichen Stellungnahme der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse wird ein Zeitraum vom bis zum erwähnt). Da somit dem Verwaltungsgerichtshof eine dem Beschwerdepunkt entsprechende Prüfung, ob für D.B. Beiträge nachzuverrechnen waren, nicht möglich ist, erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens strittig, ob auf das Dienstverhältnis der mitbeteiligten Partei mit der Dienstnehmerin D.B. - Leiterin der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Privatschule mit (zum Zeitpunkt der Beitragsprüfung am ) 23 Schülern von der ersten bis zur fünften Schulstufe - der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen im Hinblick auf den darin geregelten fachlichen Geltungsbereich anzuwenden ist.

4. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang zunächst als Verfahrensmangel geltend macht, dass sich die belangte Behörde auf eine Stellungnahme der Gewerkschaft der Privatangestellten stütze, die ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Stellungnahme schon aus rechtlichen Gründen keine Bedeutung zukommen kann: Fragen der Anwendbarkeit und der Auslegung des Mindestlohntarifes - einer Rechtsverordnung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/08/0042, und vom , Zl. 87/09/0046) - sind Rechtsfragen, die von der zuständigen Behörde (bzw. im Fall der Beschwerdeerhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) zu beurteilen sind.

5. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens gehen davon aus, dass zeitraumbezogen ein Mindestlohntarif in Betracht kommt, dessen fachlicher Geltungsbereich wie folgt festgelegt ist:

"c) fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute."

Diese Festlegung ist in dem ab dem anzuwendenden Mindestlohntarif enthalten. Die in den Jahren 1994 bis 1998 (und damit für die nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beschäftigungszeiträume) anzuwendenden Mindestlohntarife wichen in dieser Bestimmung nur insoweit vom Mindestlohntarif für das Jahr 1999 ab, als anstelle des § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) jeweils § 3 Abs. 2 lit. a SchOG zitiert wurde. Dabei handelt es sich offenkundig um ein Versehen, da die Bestimmung im Mindestlohntarif nicht der mit BGBl. Nr. 642/1994 erfolgten Änderung des § 3 SchOG angepasst worden war (§ 3 Abs. 2 lit. a SchOG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. Nr. 642/1994 entspricht wörtlich § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG in den Fassungen BGBl. Nr. 642/1994 und Nr. 766/1996).

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, dass die mitbeteiligte Partei nicht vom fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs erfasst ist, da sie nicht unter § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG subsumierbar sei.

§ 3 SchOG in den Fassungen BGBl. Nr. 642/1994 und BGBl. Nr. 766/1996 lautet (auszugsweise):

"§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich:

1. nach ihrem Bildungsinhalt in:


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a)
allgemeinbildende Schulen,
b)
berufsbildende Schulen,
c)
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;
2.
nach ihrer Bildungshöhe in:
d)
a) Primarschulen,
e)
b) Sekundarschulen,
f)
c) Akademien.

(3) Primarschulen sind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe,
2.
die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(…)"
Die belangte Behörde stützte ihre Rechtsansicht, dass die mitbeteiligte Partei nicht unter § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG zu subsumieren sei, im Wesentlichen auf § 11 Privatschulgesetz (PrivSchG). Gemäß § 11 Abs. 1 PrivSchG ist die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Diese Bewilligung ist gemäß Abs. 2 auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
"a)
die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
b)
der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
c)
glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist."
Das PrivSchG unterscheidet in seinem § 14 Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart ("Statutarschulen") entsprechen. Während jene eine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben und an dieselben rechtlichen Vorgaben (zB Lehrpläne) gebunden sind, die für gleichartige öffentliche Schulen gelten, kann bei diesen der Privatschulerhalter seine eigene pädagogische und organisatorische Konzeption der Schule verwirklichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/10/0188).
5.
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass der Mindestlohntarif für Einrichtungen gelte, die Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG vermittelten, also Bildungsinhalte, wie man sie in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und in Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung finde. Der Mindestlohntarif erwähne jedoch mit keinem Wort, dass er nur für Einrichtungen gelten solle, die eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung tragen.
Die beschwerdeführende Partei zeigt damit zutreffend eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Der Mindestlohntarif soll nach seiner Bezeichnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer "in privaten Bildungseinrichtungen" erfassen, die in § 1 lit. c näher umschrieben werden. Dabei werden einerseits Einrichtungen einbezogen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs 2 lit. a SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Die Bezugnahme auf das Schulorganisationsgesetz betrifft zudem ausdrücklich Bildungsinhalte, nicht aber gesetzlich geregelte Schulartbezeichnungen.
Entgegen der von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei vertretenen Ansicht ist es daher für den fachlichen Anwendungsbereich des Mindestlohntarifs nicht von Bedeutung, ob die Privatschule gemäß § 11 Privatschulgesetz zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt ist; entscheidend ist vielmehr, ob Bildungsinhalte wie in den in § 3 Abs. 2 Z 1 SchOG genannten Schulen vermittelt werden.
6.
Festzuhalten ist schließlich, dass aus dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0181, im Beschwerdefall für die Frage der Anwendbarkeit des Mindestlohntarifs nichts zu gewinnen ist. In jenem Verfahren war nämlich die Anwendbarkeit des Mindestlohntarifs für private Bildungseinrichtungen auf die (dort als Trägerverein beschwerdeführende) Privatschule unbestritten, strittig war lediglich das Verhältnis dieses Mindestlohntarifs zum Mindestlohntarif für Hausangestellte und Hausgehilfen in Bezug auf in jener Privatschule beschäftigte Reinigungskräfte.
7.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen der vorrangig aufzugreifenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäߧ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am