VwGH vom 02.11.2016, Ro 2014/06/0087

VwGH vom 02.11.2016, Ro 2014/06/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des DI A L in S, vertreten durch Mag. Michael Trötzmüller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Anzengruberstraße 51, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG- 1348/6/2014, betreffend das Erlöschen der Befugnis eines Ziviltechnikers (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, nunmehr:

Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes K (im Folgenden: LG) vom wurde der Antrag der Republik Österreich, Finanzamt K, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen.

2 Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: Bundesminister) vom wurde gemäß § 17 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) festgestellt, dass die dem Revisionswerber mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom verliehene Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen mit Wirksamkeit vom erloschen ist.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers vom wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend legte das LVwG im Wesentlichen dar, gemäß § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG erlösche die Befugnis, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden sei. Das Erlöschen der Befugnis sei durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen (§ 17 Abs. 3 leg. cit.)

Daraus ergebe sich, dass bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ex lege das Erlöschen der Befugnis eintrete. Der zuständige Bundesminister habe dann das Erlöschen mittels Bescheids festzustellen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 97/06/0256, und vom , 2010/06/0227). Der Umstand, dass mit Beschluss des LG (Anmerkung: vom ) nunmehr über das Vermögen des Revisionswerbers das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden sei, sei für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles insofern irrelevant, als § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG auf das Faktum abstelle, dass ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei. Lediglich im Falle einer Konkurseröffnung werde im § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG an den Umstand, dass ein Sanierungsplan bestätigt werde, angeknüpft. Im vorliegenden Falle habe die belangte Behörde das Erlöschen der Befugnis jedoch auf § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG gestützt.

Eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des LG vom sei aufgrund der bestehenden Gesetzeslage unzulässig.

Da § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG das Erlöschen der Befugnis anordne, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden sei, komme einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs keine Entscheidungswesentlichkeit zu (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/06/0040, und vom , 2005/06/0376).

4 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das LVwG damit, dass der Verwaltungsgerichtshof noch nicht eine Fallkonstellation zu beurteilen gehabt habe, in welcher nach Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ein Sanierungsverfahren ohne "Eigenverantwortung" (gemeint: Eigenverwaltung) eröffnet worden sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der der Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

6 Das LVwG legte die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

7 Der Bundesminister erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), BGBl. 156/1994 idF BGBl. I Nr. 58/2010, lautet (auszugsweise):

"Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis

§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:

1. durch den dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

bekanntgegebenen Verzicht,

2. durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit

Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung,

durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida,

Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder

grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder

durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren

Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen

oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als

einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei

denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,

3. durch den Verlust der Eigenberechtigung,

4. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des

Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein

Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,

5. wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden

Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder

6. durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des

Verlustes der Befugnis.

...

(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.

..."

9 In seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision verweist der Revisionswerber im Wesentlichen auf jene des LVwG.

10 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. 11 Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen vor, das LVwG

habe den Umstand, dass nachfolgend dem Beschluss des LG vom , gegen den kein Rechtsmittel (Rekurs) eingebracht worden sei, mit weiterem Beschluss des LG vom über sein Vermögen das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet worden sei, als nicht ausreichend für eine Aufhebung des Bescheides des Bundesministers vom erachtet. Zum Zeitpunkt des Verfahrens (gemeint: vor dem LVwG) sei das Sanierungsverfahren noch vor dem LG anhängig gewesen. Die Aufhebung desselben infolge rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes sei mit Beschluss des LG vom erfolgt.

Die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Ziviltechnikers stelle nach dem ZTG eine der Voraussetzungen sowohl für den Erwerb als auch für die Beibehaltung der Befugnis eines Ziviltechnikers dar. Dementsprechend sehe das ZTG vor, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers dann nicht verliehen werden dürfe bzw. erlösche, wenn über den betreffenden Ziviltechniker der Konkurs eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden sei (Hinweis auf §§ 5 und 17 ZTG).

Es genüge weder, dass der Ziviltechniker zahlungsunfähig geworden sei, um ein Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis festzustellen, noch reiche hierfür allein der Umstand aus, dass dieser überschuldet sei (Hinweis auf Krejci/Pany/Schwarzer , Ziviltechnikerrecht2, Rz 58 zu §§ 12 bis 20 ZTG). Dementsprechend sehe das Gesetz auch vor, dass selbst die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers nur dann das Erlöschen der Befugnis nach sich ziehe, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt worden sei (Hinweis auf § 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG). Die Konkurseröffnung allein reiche als Voraussetzung insofern nicht aus, um das Erlöschen der Befugnis zu rechtfertigen. Nun liege gegenständlich zwar ein in Rechtskraft erwachsener Beschluss des LG vom vor, mit dem der seitens der Republik Österreich, Finanzamt K, gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Dieser Beschluss sei allerdings nur aufgrund einer unvollständigen Rechtsbelehrung des Revisionswerbers durch das Insolvenzgericht - und damit rechtsirrtümlich - in Rechtskraft erwachsen.

Das LG habe mit Beschluss vom über das Vermögen des Revisionswerbers das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet, was schon von Gesetzes wegen das Vorhandensein eines kostendeckenden Vermögens voraussetze (Hinweis auf § 71 Abs. 1 Insolvenzordnung -IO sowie auf Schumacher in Buchegger (Hrsg.) , Österreichisches Insolvenzrecht4 II/2, Rz 1 ff zu 71 KO). Zugleich stehe damit aber fest, dass der in Rechtskraft erwachsene Beschluss des LG vom in materieller Hinsicht auf unrichtigen bzw. unzutreffenden Sachverhaltsannahmen basiere, so dass dieser auch inhaltlich unzutreffend sei. Dieser Beschluss könne insofern auch nicht Grundlage für die Feststellung des Erlöschens der Befugnis des Revisionswerbers als Ziviltechniker sein.

Es sei auch auf die Bestimmung des § 71b Abs. 1 IO hinzuweisen. Danach bestehe die Möglichkeit, binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werde, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn der Antragsteller bescheinige, dass ein (kostendeckendes) Vermögen vorhanden sei. Es gelte sohin von Gesetzes wegen eine sechsmonatige Sperrfrist nach rechtskräftiger Konkursabweisung mangels Masse (Hinweis auf § 71 Abs. 1 IO sowie auf Schumacher in Buchegger (Hrsg.) , aaO, Rz 12 f zu § 71b KO). Im Sinne der Wahrung der Einheit der Rechtsordnung sei davon auszugehen, dass diese sechsmonatige Sperrfrist des § 71b Abs. 1 IO auch auf das ZTG durchschlage, sodass während dieser Zeit auch kein Erlöschen der Ziviltechnikerbefugnis rechtswirksam festgestellt werden könne und dürfe.

Die Erlöschenstatbestände des § 17 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 ZTG würden einander rein logisch betrachtet in ihrer Wirkung wechselseitig ausschließen. Wenn über das Vermögen des Ziviltechnikers der Konkurs eröffnet worden sei, könne der Erlöschenstatbestand des § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG nicht (mehr) verwirklicht werden. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG setze normlogisch voraus, dass während des laufenden Feststellungsverfahren nach § 17 Abs. 3 ZTG kein Sanierungsplan über das Vermögen des Ziviltechnikers eröffnet worden sein dürfe. Genau dies sei in gegenständlichem Fall aber geschehen (Beschluss des LG vom ).

Dem gegenständlichen Fall liege eine Situation zugrunde, die seitens des LG bei unveränderten tatsächlichen Voraussetzungen unterschiedlich beurteilt worden sei. Es sei anzunehmen, dass die nachfolgende Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung die vorangegangene Abweisung des Antrages der Republik Österreich, Finanzamt K, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Revisionswerbers in materieller Hinsicht aufhebe und dieser (in Rechtskraft erwachsenen) Entscheidung gleichsam derogiere.

Dem Revisionswerber sei im Verfahren vor dem Bundesminister kein Parteiengehör gewährt worden. Wäre ihm die Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden, hätte er darauf hinweisen können, dass entgegen dem ursprünglich ergangenen Beschluss des LG vom die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorlägen, sodass die Feststellung des Erlöschens der Befugnis als Ziviltechniker unzulässig sei.

12 Der Gesetzgeber sieht in § 17 Abs. 1 ZTG, BGBl. Nr. 156/1994 (Stammfassung), ex lege das Erlöschen verliehener Ziviltechnikerbefugnisse aus bestimmten Gründen vor. Dies ist mit Bescheid des zuständigen Bundesministers festzustellen (§ 17 Abs. 3 leg. cit.). Der Zweck dieser Regelung ist, das Kriterium der Zuverlässigkeit berechtigter Ziviltechniker im Besonderen sicherzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/06/0227, VwSlg 18.035 A/2011).

§ 17 Abs. 1 Z. 4 ZTG (Stammfassung) normierte, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers durch die Eröffnung eines Konkurses (Fall 1) oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens (Fall 2) erlischt. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Gesetz gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. allein auf den Tatbestand der Eröffnung des Konkurses bzw. dessen Abweisung mangels hinreichenden Vermögens abstellt (vgl. etwa die hg Erkenntnisse vom , 97/06/0123, und vom , 97/06/0256).

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 137/2005 wurde § 17 Abs. 1 ZTG dahingehend abgeändert, dass die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers erlischt, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde (Z. 4), oder wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung des Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde (Z. 5).

Dazu heißt es in den Materialien (RV 1090 der Beilagen XXII. GP, S. 3):

"...Weiters ist derzeit vorgesehen, dass die Befugnis durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens ‚ex lege' erlischt. Diese Regelung wurde vielfach als äußerst streng empfunden, da sie dem in Konkurs geratenen Ziviltechniker nicht einmal die Möglichkeit gibt, einen Zwangsausgleich zu versuchen und zu bedienen, da ihm mit Eröffnung des Konkurses die Befugnis entzogen wird. Die vorliegende Novelle sieht in diesem Zusammenhang vor, dass einerseits die Frist für die Wiedererlangung der Befugnis eines in Konkurs geratenen Ziviltechnikers von bisher fünf Jahren auf nunmehr drei Jahre reduziert wird und andererseits, dass die Befugnis im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches nicht erlischt."

Lediglich im Falle der Eröffnung eines Konkurses (Z. 4) war demnach eine Erleichterung für die Ziviltechniker vorgesehen, hingegen nicht für den Fall, dass ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens gar nicht eröffnet wurde (Z. 5), was auch dadurch verdeutlicht wird, dass der Gesetzgeber die beiden Fälle nicht mehr wie vorher gemeinsam in einer Ziffer regelte, sondern getrennt. Mit der (hier maßgeblichen) Novelle BGBl. I Nr. 58/2010 sollte u. a. § 17 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 ZTG durch Neuformulierung an das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 angepasst werden (vgl. RV 771 der Beilagen XXIV. GP, S. 2 und S. 14).

§ 17 Abs. 1 Z. 5 ZTG idF BGBl. I Nr. 58/2010 (im Folgenden: ZTG neu) normiert nunmehr, dass die Befugnis eines Ziviltechnikers erlischt, wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet (Fall 1) oder aufgehoben (Fall 2) wurde. Auf die im gegenständlichen Revisionsfall zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z. 5 Fall 1 ZTG neu (Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens) kann somit die Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 Z. 4 Fall 2 ZTG idF BGBl. Nr. 156/1994 übertragen werden.

Bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Z. 5 Fall 1 ZTG neu wird allein auf den Tatbestand der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgestellt, weshalb die Befugnis des Revisionswerbers gegenständlich mit Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens (Beschluss des LG vom ) ex lege erloschen ist. Ein Rückgängigmachen eines solchen von Gesetzes wegen eingetretenen Erlöschens im Fall einer späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vorliegend des mit Beschluss des LG vom eröffneten Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung) sieht das ZTG nicht vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 98/06/0072, und vom , 2005/06/0376).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Eröffnung des Konkurses" in § 17 Abs. 1 Z. 4 Fall 1 idF BGBl. Nr. 156/1994 etwa im hg. Erkenntnis vom , 2005/06/0376, dargelegt, dass für das ex lege Erlöschen der Befugnis des Ziviltechnikers "das Faktum der - bloßen - Eröffnung des Konkurses maßgeblich (ist) (anders etwa die entsprechende Regelung des § 99 Abs. 1 Z. 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, vor. Es kann auch am Willen des Gesetzgebers, an die durch Edikt kundzumachende Eröffnung des Konkurses bereits bestimmte sichernde Rechtsfolgen zu knüpfen, nicht gezweifelt werden, unterscheidet er doch im § 17 Abs. 1 ZTG selbst zwischen rechtskräftigen Entscheidungen (des Strafgerichtes - Z. 2, der Disziplinarbehörde - Z. 5) und eben der nicht an die Rechtskraft gebundenen Konkurseröffnung."

Der Revisionswerber rügt schließlich die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesminister und führt aus, er hätte darauf hinweisen können, dass entgegen dem Beschluss des LG vom die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen seien, sodass die Feststellung des Erlöschens der Befugnis als Ziviltechniker unzulässig sei, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behauptet und aufgezeigt. Im Übrigen ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass das Gesetz gemäß § 17 Abs. 1 Z. 5 Fall 1 ZTG neu allein auf den Tatbestand der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abstellt. Einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung des Parteiengehörs könnte daher keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen. (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 97/06/0123, vom , 97/06/0256, und vom , 2001/06/0040).

13 Die Revision erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am