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VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0268

VwGH vom 07.09.2011, 2009/08/0268

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H H in Wien, vertreten durch Dr. Birgit Eder-Pieler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9-001800, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 1993 - mit Ausnahme einer neunmonatigen Unterbrechung im Jahre 2000 - fast durchgehend Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld. Seit Oktober 2007 geht er einer geringfügigen Beschäftigung beim Unternehmen M nach.

Am wurde von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, wonach ihm aufgetragen wurde, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Arbeitstraining" beim Sozialökonomischen Betrieb X (in der Folge: SÖB X) teilzunehmen. Neben Erläuterung zu den rechtlichen Folgen einer Weigerung der Teilnahme an oder Vereitlung des Erfolges der Maßnahme wurden Veranstalter und Ort der Maßnahme genannt; deren Beginn werde der Beschwerdeführer "am um 9Uhr/Bewerbertag" erfahren. Im Weiteren heißt es in dieser vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift (auszugsweise) wörtlich:

"Der Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme ist, dass Sie (gemeint: der Beschwerdeführer) unter anderem sicher auch aufgrund von hohen Schulden Probleme haben, eine Arbeit zu finden.

Die Maßnahme dient dazu, die finanzielle Situation abzuklären, um Ihre persönliche und soziale Situation zu stabilisieren und in Anschluss daran Ihre weitere berufliche Laufbahn zu klären.

Wöchentlicher Einstieg in Form einer Vorbereitungsmaßnahme,Dauer 5-8 Wochen.

Ziel:Inhaltlich dient die Maßnahme der Beseitigung v. Vermittlungshindernissen wie z.B.Schulden-,Haft-,Suchtproblematik, Orientierungslosigkeit bzgl. der weiteren beruflichen Laufbahn,falsches Bewerbungsverhalten, Fehlen der f.den Beruf erforderlichen Qualifikationen,usw. und zur Erarbeitung

v. Karriereplänen. Ziel der Maßnahme ist es, die Person durch diese intensive Betreuung in ein Transitdienstverhältnis im SÖB und/oder in den 1.Arbeitsmarkt zu integrieren.

(…) Konkret werden Leistungen in folgenden Bereichen angeboten:

oSchritte zur sozialen Stabilisierung (Hilfe bei der Schuldenregulierung, Wohnungssuche, bei Rechtsfragen, etc.)

oQualifizierung (Anlernen durch Schlüsselkräfte, Zusatzqualifikation durch Praktika, etc.)

oJobready-Maßnahmen (Festigung eines geregelten Arbeitsrythmus, Hilfe bei Bewerbungen, Vermittlung von Kursen, Informationen über Weiterbildungs-möglichkeiten, etc.)inkl.einer 3monat. Nachbetreuung.Entlohnung:BABE-KV

Sie sind trotz abgeschlossener Berufsausbildung zum Elektroniker und laut Ihren Angaben Berufspraxis als Netzwerktechniker von ca. 15Jahren seit bereits 2000 arbeitslos gemeldet und beziehen Notstandshilfe. Nachdem die bisherige Stellenvermittlung über das AMS und auch Ihre Arbeitsuche in Eigeninitiative leider negativ geblieben ist, kann davon ausgegangen werden, dass Sie eine intensive Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt benötigen."

Nach der am beim AMS aufgenommenen, vom Beschwerdeführer (ebenso) unterfertigten Niederschrift war der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am . Der Beschwerdeführer gab dazu an, nicht bereit zu sein, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen; er sei über die Gründe der Nichtaufnahme ins Arbeitstraining nicht informiert worden. Der Stellungnahme von Mag. K seitens des SÖB X vom (wonach er erklärt habe, dass er das Projekt ablehnen würde, weil er dort so viel verdienen würde, wie er jetzt Notstandshilfe beziehe und zudem sein geringfügiges Dienstverhältnis beenden müsste) entgegnete er, dass die Angaben nicht stimmen würden, er habe lediglich seine wirtschaftlichen Zusammenhänge dargelegt.

Mit Bescheid vom hat das AMS gemäß § 10 iVm § 38 AlVG gegenüber dem Beschwerdeführer den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 4. Mai bis ausgesprochen; eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben.

In der daraufhin von der belangten Behörde im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahme hat der SÖB X zur Vorsprache des Beschwerdeführers am Bewerbertag am mitgeteilt, dass Mag. K (dazu) Folgendes protokolliert habe:

"Ist Eigentümer der Firma (R), will Gewerbeschein wieder aktivieren, sobald Schulden reguliert sind. Ist bei (M) geringfügig beschäftigt. Nicht an (aufgetragenem Arbeitstraining) interessiert, weil so mehr verdient und Schulden reduzieren kann. An (anderer)-Abteilung interessiert."

Weiters habe Mag. K ihn gefragt, was sie dem AMS berichten soll, da diese Rückmeldung dazu führen könnte, dass die Notstandshilfe eingestellt werde. Der Beschwerdeführer habe gemeint, sie könne dies ohne weiteres berichten, da seine AMS-Beraterin Bescheid wüsste. Außerdem habe sie ihn darauf aufmerksam gemacht, dass Schulden kein Hindernis für die Aufnahme in (die Maßnahme) seien.

In der dazu im Rahmen des Parteiengehörs am bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift hat der Beschwerdeführer angegeben:

"Es ist richtig, dass ich am den Auftrag bekommen habe, mich bei (m SÖB X) vorzustellen. Dort habe ich wie zuvor auch schon gesagt, ich habe ein DV bei (m Unternehmen M). Ich habe mich nicht geweigert teilzunehmen, ich habe aber die Frage gestellt, wie sich die Dame beim (SÖB X) das vorstellt. Meine Schuldensituation ist folgende: ich glaube, dass ich keine laufenden Exekutionen mehr habe. …

Über Vorhalt der Stellungnahme vo(m SÖB X): ich habe nicht gesagt, dass ich nicht an (diesem Arbeitstraining) interessiert bin weil ich so mehr verdienen und meine Schulden reduzieren kann. Es ist aber kein Geheimnis, dass mein NH-Bezug plus mein geringfügiges Einkommen mehr als das Einkommen bei(m SÖBX) ist.

Alles andere stimmt."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte

Behörde den erstinstanzlichen Bescheid im Ergebnis bestätigt.

In ihrer Bescheidbegründung ging die belangte Behörde im

Wesentlichen davon aus, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am der Auftrag erteilt worden sei, sich um ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienenden Arbeitsverhältnis im Rahmen des SÖB X zu bemühen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und deshalb den Besuch dieses sozialökonomischen Betriebes sinnvoll erscheinen lassen, seien mit dem Beschwerdeführer am im Detail erörtert und niederschriftlich festgehalten worden. Der Bewerbertag habe am stattgefunden. Im Rahmen des Erstgespräches beim SÖB X am Bewerbertag sei über das bestehende geringfügige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers, seine selbständige Tätigkeit und seine finanzielle Situation diskutiert und in weiterer Folge der Beschwerdeführer nicht in ein Transitarbeitsverhältnis aufgenommen worden. Diese Feststellungen würden sich u.a. auf die Stellungnahme des SÖB X und die Angaben des Beschwerdeführers gründen.

Zur Annahme der Vereitelung der Maßnahme durch den Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf sein geringfügiges Dienstverhältnis, seine selbständige Tätigkeit und seine finanzielle Gesamtsituation (im Sinne einer finanziellen Schlechterstellung im Falle des Antritts eines Transitarbeitsverhältnisses) die Ablehnung geradezu herausgefordert habe. Sein geringfügiges Dienstverhältnis und seine selbständige Tätigkeit seien augenscheinlich als Vorwand für mangelndes Bemühen um die Erlangung einer Beschäftigung verwendet worden und haben überdies Zweifel an seiner Verfügbarkeit geweckt. Der Vergleich zwischen der finanziellen Gesamtsituation vor bzw. nach Eintritt in diesen sozialökonomischen Betrieb möge eine monetäre Schlechterstellung ergeben, dies sei jedoch unbeachtlich, weil gesetzlich nicht relevant. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, beim Bewerbertag echte Bereitschaft zu zeigen und so aktiv die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu betreiben. Berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die §§ 9 und 10 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

..."

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom , Zl. 2000/19/0035 u.a.).

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0031, mwN).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können. Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0230, mwN).

Soweit in der Beschwerde zur Bestreitung der Erfüllung des von der belangten Behörde angenommenen Tatbestandes der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG erstmals eingewendet wird, dass dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahme nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, übersieht der Beschwerdeführer die in der Niederschrift beim AMS vom dokumentierten Ergebnisse des Beratungsgespräches anlässlich der Zuweisung zur Maßnahme, deren Richtigkeit von ihm bislang nicht bestritten wurden. Wenn er daher mit seinem Vorbringen den Inhalt dieser Niederschrift bestreiten will, so handelt es sich dabei um eine unbeachtliche Neuerung. Dasselbe gilt im Übrigen auch bezüglich der im Widerspruch zur ebenso vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift vom stehenden (erstmaligen) Behauptung, ihm sei der Beginn der Maßnahme nicht bekannt gewesen. Vor dem unstrittigen Hintergrund, dass trotz jahrelanger Stellenvermittlung über das AMS als auch Arbeitssuche in Eigeninitiative des Beschwerdeführers seine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht erreicht werden konnte, und den in der erwähnten Niederschrift determinierten Zielen und Inhalten der Maßnahme bestehen keinerlei Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde über die Notwendigkeit der Maßnahme, zumal es auch notorisch ist und keiner näheren Begründung bedarf, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zlen 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, grundsätzlich nichts zu ändern.

Auch mit seinem weiteren Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:

Der Beschwerdeführer hat am Bewerbertag - laut Stellungnahme der SÖB X - erklärt, nicht am Arbeitstraining interessiert zu sein, was nur heißen kann, dass er daran nicht teilnehmen will. Dies hat er der Sache nach auch in der Niederschrift am ("… wie sich die Dame das vorstellt …") eingeräumt, obwohl er sagt, er habe sich nicht geweigert teilzunehmen. Dieses Verhalten ist insgesamt als Weigerung zu werten. Wenngleich die belangte Behörde eine Vereitelung der Maßnahme durch den Beschwerdeführer als gegeben erachtet, ist sie somit im Ergebnis im Recht, wenn sie die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG bejaht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-90375