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VwGH vom 22.05.2019, Fr 2019/04/0001

VwGH vom 22.05.2019, Fr 2019/04/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über den Antrag des C F in V, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Feststellung gemäß § 19 GewO 1994, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Der Antragsteller brachte am einen Fristsetzungsantrag ("Säumnisbeschwerde") beim Verwaltungsgericht ein und begehrte wegen Ablauf der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten gewerbebehördlichen Angelegenheit. Begründend führte er aus, es sei bisher nicht über seine bereits am erhobene Beschwerde entschieden worden.

2 Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag am unter einem mit dem Erkenntnis vom , LVwG 41.30-1524/2018-2, samt einer Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3 Da das Verwaltungsgericht nunmehr eine Entscheidung erlassen und eine Abschrift derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag somit unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Auftrag an den Antragsteller, den Fristsetzungsantrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019040001.F00

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