VwGH vom 21.12.2011, 2009/08/0264

VwGH vom 21.12.2011, 2009/08/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der B Z in M, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/0566/2009-Dr.Si/S, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser und der Vertreterin der belangten Behörde Frau Dr. Andrea Siuka, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab täglich EUR 33,17 beträgt.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 6. August bis verloren habe.

Begründend führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei gelernte Bürokauffrau, habe einen Lohnverrechnungskurs absolviert und verfüge zusätzlich über Buchhaltungs-, Englisch- und EDV-Kenntnisse. Ihr letztes länger andauerndes Dienstverhältnis habe im September 2001 geendet, danach sei sie nur noch kurzfristig (jeweils ein Monat im Jahr 2002 und 2004) beschäftigt gewesen. Sie habe drei Wiedereingliederungsmaßnahmen erfolglos absolviert. Seit März 2009 arbeite sie geringfügig und werde gleichzeitig von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice betreut; sie erhalte eine Notstandshilfe von täglich EUR 33,17.

Am habe die Beschwerdeführerin erklärt, langzeitbeschäftigungslos zu sein, weil sie am ersten Arbeitsmarkt aufgrund des Alters und Überqualifikation benachteiligt sei.

Im Jahr 2009 sei die "Aktion Gemeinde" steiermarkweit initiiert worden. Die Gemeinde-Kooperation (Verein G) diene der Integration von Langzeitarbeitslosen und anderen arbeitsmarktpolitischen Problemgruppen in den Arbeitsmarkt durch Förderung der Beschäftigung bei Gemeinden. Die dafür zur Verfügung gestellten Arbeitsplätze würden individuell - nach dem Aufnahmegespräch - zugeteilt bzw. akquiriert. In Kooperation mit den Gemeinden würden so geförderte Transit-Arbeitsplätze geschaffen, die den jeweiligen individuellen Bedürfnissen der Teilnehmer entsprächen. Diese Dienstverhältnisse würden den "arbeits- und kollektivvertraglichen Bestimmungen" entsprechen. Arbeitskräfte seien vollversichert und beendeten mit Aufnahme der Beschäftigung ihre Arbeitslosigkeit.

Am sei die Beschwerdeführerin von der Projektverantwortlichen telefonisch kontaktiert und ersucht worden, ein persönliches Vorstellungsgespräch zu absolvieren; die Beschwerdeführerin habe dies verweigert und darauf verwiesen, dass sie ohnedies am (richtig: über)nächsten Tag einen Beratungstermin beim Arbeitsmarktservice habe. Anlässlich dieses Beratungsgespräches (am ) in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sei die Beschwerdeführerin über diese neue Chance informiert worden. Es sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin entweder am an der Jobbörse von G teilnehme oder mit der Projektverantwortlichen (Frau K) persönlich ein Vorstellungsgespräch vereinbare. Die Beschwerdeführerin habe sich dafür entschieden, selbst Kontakt mit der Projektverantwortlichen aufzunehmen; sie habe den Auftrag erhalten, sich bis persönlich beim Verein G zu bewerben.

Am habe G die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verständigt, dass die Beschwerdeführerin zwar angerufen habe, es aber nicht möglich gewesen sei, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Zuvor habe die Beschwerdeführerin am per E-Mail gebeten, eine Stellenbeschreibung oder nähere Information darüber zu erhalten, welche Maßnahme geplant sei.

Die Beschwerdeführerin sei am in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice niederschriftlich befragt worden. Dabei habe sie ergänzend erklärt, sie wolle vor einem Vorstellungsgespräch wissen, um welche Stelle es sich handle, um sich näher darauf vorbereiten zu können.

Nach den weiteren Feststellungen der belangten Behörde würden langzeitbeschäftigungslose Personen, die beim Arbeitsmarktservice gemeldet seien, beim Verein G als Transitarbeitskräfte beschäftigt werden. Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte dienten der Integration von "Langzeitarbeitslosen und anderen arbeitsmarktpolitischen Problemgruppen" in den Arbeitsmarkt durch Förderung der Beschäftigung bei gemeinnützigen Einrichtungen. Eine Beschäftigung im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojekts sei nur zumutbar, wenn dies entsprechend den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den Richtlinien des Verwaltungsrates hinsichtlich der einzuhaltenden Qualitätsstandards durchgeführt werde. Die Entlohnung erfolge nach dem Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt seien. Das monatliche Entgelt betrage zwischen EUR 1.301,84 und EUR 1.139,70 brutto.

Die Kontaktierung durch den Verein G sei nicht unerwartet erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei über Wesen und Art von Beschäftigungen im Projekt bestens informiert gewesen. Sie hätte sich lediglich einmal zur Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs melden sollen. Die konkrete Beschäftigung wäre sodann im Zuge dieses Gesprächs speziell vorgeschlagen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar bei der Projektverantwortlichen gemeldet, habe aber kein Interesse an der Vereinbarung eines Vorstellungstermins gehabt. Dadurch habe die Beschwerdeführerin eine sonst sich bietende Beschäftigung vereitelt.

Da es sich um einen Arbeitsplatz im Gemeindeprojekt und nicht um eine Wiedereingliederungsmaßnahme gehandelt habe, hätte das Arbeitsmarktservice auch nicht den Auftrag zur Teilnahme an einer solchen Maßnahme erteilen müssen. Eine genaue Beschreibung der Qualifizierungsmängel, Defizite usw. sei entbehrlich gewesen.

Dem Berufungseinwand, dass nur das Arbeitsmarktservice eine Arbeitsstelle vermitteln dürfe, werde entgegen gehalten, dass der Verein G als Dienstgeber auftrete. Eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt sei keine Zwangsarbeit, sondern biete die Chance auf Integration im Arbeitsmarkt.

Aus dem Verhalten insgesamt sei die Arbeitswilligkeit zu bezweifeln. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, es sei wenig motivierend, eventuell weniger Gehalt als Notstandshilfe zu bekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 9 Abs. 1 und 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 lauten:

"(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(…)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen."

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z 1), oder wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0157, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0049).

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0163).

Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0039).

In § 10 AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0252, mwN).

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es ohne Relevanz ist, wenn die belangte Behörde das Verhalten der arbeitslosen Person bloß nicht dem richtigen Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG unterstellt hat, sofern die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0128).

2. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst Unzuständigkeit der belangten Behörde. Mit Feststellungsbescheid vom sei die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin ab mit täglich EUR 33,17 festgestellt worden. Dieser Bescheid sei mit am erfolgter Zustellung erlassen und rechtswirksam geworden. Dieser Bescheid gehöre nach wie vor dem Rechtsbestand an, sodass die Bescheide der Verwaltungsbehörden infolge entschiedener Rechtssache rechtswidrig seien.

Mit dem Bescheid vom war zwar die Höhe des Anspruches der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Die Rechtskraft eines Bescheides bewirkt aber - ganz allgemein - nicht, dass nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes keine Auswirkungen auf die zuerkannte Leistung haben könnten (vgl. zur entschiedenen Sache im Hinblick auf eine Änderung des Sachverhaltes Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 23). So ist auch bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld dieses nach § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitslosengeld durch Ausstellung einer Mitteilung anerkannt (§ 47 Abs. 1 AlVG) oder durch Bescheid zuerkannt wurde (vgl. zur Durchbrechung der Rechtskraft in diesem Fall etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0158, mwN). Ebenso sieht § 10 AlVG bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen die Möglichkeit des Verlustes des (zuerkannten) Anspruches für eine gewisse Dauer vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein derartiger Verlust des Anspruches ausgesprochen. Insoweit liegt sohin weder ein Verstoß gegen einen rechtskräftigen Bescheid (entschiedene Rechtssache) noch die Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei unklar, ob die Verwaltungsbehörden die Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung oder der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung annehmen würden. Eine Zuweisung oder Vermittlung einer Beschäftigung sei nicht nachvollziehbar. Sie habe kein konkretes Stellenangebot erhalten. Es sei davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme handle; eine Zuweisung zu einer derartigen Maßnahme bedürfe aber einer ausreichenden Begründung. Vermittlungshindernisse, welche durch die Maßnahme beseitigt hätten werden können, seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben worden. Wäre G ein Arbeitsvermittler, dürfte eine solche Vermittlung nur mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erfolgen. Da G offenbar als Arbeitsvermittler ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, könne es sich auch nicht um eine "sich bietende Arbeitsgelegenheit" handeln. Es liege keine sanktionsfähige Arbeitsvermittlung durch G vor.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, näher angeführte Feststellungen seien aktenwidrig und aus keinerlei dem Verwaltungsakt zu entnehmenden Ermittlungsergebnissen schlüssig abzuleiten; diese seien auch in Übergehung ihrer Angaben getroffen worden. Zur Dartuung der Richtigkeit ihrer Angaben beantrage sie ihre persönliche Einvernahme in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insoweit liege auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Auch zur Feststellung der belangten Behörde, G würde als Dienstgeber auftreten, lägen keine Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens vor.

Der Verfahrensrüge ist zunächst entgegenzuhalten, dass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom mitgeteilt hatte, dass G ein gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt sei, bei dem sie mit Arbeitsvertrag befristet angestellt werde; G erfülle alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers (dass diese E-Mail der Beschwerdeführerin zugegangen ist, ergibt sich aus ihrer Stellungnahme vom , in welcher sie auf diese E-Mail Bezug nimmt). Auch in der Niederschrift vom wurde G als Dienstgeber bezeichnet. Es war demnach - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch der Beschwerdeführerin bekannt (oder musste ihr zumindest bekannt sein), dass G nicht Vermittler, sondern potentieller Dienstgeber war.

Aus den Feststellungen der belangten Behörde folgt - insoweit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten -, dass sich eine Mitarbeiterin von G telefonisch an sie gewandt und ihr ein Vorstellungsgespräch angeboten habe (laut E-Mail der Beschwerdeführerin vom : Frau K vom Verein G habe sie angerufen, sie habe für die Beschwerdeführerin ein Stellenangebot, die Beschwerdeführerin solle vorbeikommen, um abzuklären, welche Stelle für sie in Frage komme).

In einem darauf folgenden Beratungsgespräch in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wurde nach der Aktenlage sodann erörtert, dass die Beschwerdeführerin entweder am an der Jobbörse von G teilnehme oder mit der Projektverantwortlichen ein Vorstellungsgespräch vereinbare. Die Beschwerdeführerin entschied sich dafür, selbst Kontakt mit der Projektverantwortlichen aufzunehmen; ihr wurde sodann der Auftrag erteilt, sich bis persönlich beim Verein G zu bewerben.

Diese Aufforderung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ist (auch) eine Aufforderung zur Eigeninitiative, deren Verweigerung iSd § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt.

Die Beschwerdeführerin verweigerte in der Folge - unstrittig -

die Vereinbarung eines Vorstellungstermins. Dass die Vereinbarung und Absolvierung eines Vorstellungsgespräches für die Beschwerdeführerin entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Dass die Verweigerung eines Vorstellungstermins dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist notorisch; es liegt sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes erforderliche Vorsatz vor.

Somit kann aber die Beschwerde auch nicht aufzeigen, dass bei Hintanhaltung der gerügten Verfahrensmängel die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

4. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich persönlich beim Verein G für ein gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt zu bewerben, angesichts ihrer Langzeitarbeitslosigkeit aus unsachlichen Gründen erfolgt sei. Auch ergibt sich aus diesen Akten kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt hätte. Die Erlangung näherer Informationen der Beschwerdeführerin über die Beschäftigung ist aber dadurch unterblieben, dass sie kein Vorstellungsgespräch vereinbarte und sie sohin auch kein Vorstellungsgespräch führte; hiefür konnte auch in der mündlichen Verhandlung kein plausibler Grund genannt werden.

5. Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) regelt in seinem zweiten Abschnitt (§§ 2 bis 9 AMFG) die Arbeitsvermittlung.

§ 6 AMFG enthält Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten im Rahmen der Arbeitsvermittlung. Nach § 6 Abs. 2 AMFG gilt die Aufnahme einer offenen Stelle als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende, wobei gerechtfertigte Einschränkungen aber zu beachten sind. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind den Arbeitsuchenden auf Verlangen schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.

Da im zu beurteilenden Fall aber keine Vermittlung vorliegt, sondern der Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber direkt ein Vorstellungsgespräch angeboten wurde, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar.

6. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, Ansprüche nach dem AlVG seien "civil rights" iSd Artikels 6 Abs. 1 EMRK. Das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie den hier zu beurteilenden aber die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und ein Verfahren nach dem AVG vor. Dies verletze das Grundrecht auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht. Sie sei in ihren von Artikel 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechten auf Anhörung in einer öffentlichen Verhandlung und auf öffentliche Urteilsverkündung verletzt.

Hinsichtlich dieses Vorbringens kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2003/08/0106, verwiesen werden.

Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Mindestdauer von sechs Wochen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG sei verfassungswidrig.

Zu diesem Vorbringen kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/08/0187, verwiesen werden.

5. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am