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VwGH vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078

VwGH vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des K A, 2. des G R, 3. des M P, 4. der S P, 5. des M R, 6. des Dr. H T 7. des G N, 8. des H B,

9. der G Ba, 10. der K M und 11. der A A, alle in S, alle vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W113 2006688- 1/8E, betreffend Durchführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: P GmbH Co KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde auf Antrag der SGmbH (nunmehrige Mitbeteiligte) das "Vorhaben Spielberg Neu" unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 5 iVm §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Z 1 und Anhang 1, Spalte 2 Z 24 lit. a sowie Anhang 1, Spalte 2 Z 46 lit. a und § 39 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt. Das "Vorhaben Spielberg Neu" umfasst die Errichtung bzw. Erweiterung und den Betrieb ständiger Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge und die Vornahme von vorhabensursächlichen Rodungen auf Liegenschaften der Gemeinden S und F, beide politischer Bezirk K. Laut Genehmigungsantrag (nach Antragseinschränkung mit Schriftsatz vom ) war eine Anzahl von 25.000 Zuschauern bei Großveranstaltungen, bei allen anderen Veranstaltungen von max. 5.000 Gegenstand des Verfahrens; diese Zuschauerzahlen wurden der Beurteilung der Umweltauswirkungen zugrunde gelegt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M (im Folgenden: BH) vom wurde auf Antrag der Mitbeteiligten "in Abänderung des UVP Bescheides vom " unter anderem eine Erhöhung der Besucherzahl auf 40.000 pro Tag für maximal 10 Großveranstaltungstage und die Durchführung von Alternativveranstaltungen nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes - StVAG genehmigt.

Mit Bescheid vom genehmigte die BH gemäß § 9 Abs. 6 und 7 iVm § 23 Abs. 1 Z 2 StVAG eine Erhöhung der Besucherzahl von über 50.000 auf Tribünen und weitere über 50.000 im Freigelände (gleichzeitig Anwesende maximal 95.000 an den Veranstaltungstagen) für das Formel 1-Rennen vom 20. bis auf der gemäß UVP-G 2000 genehmigten Rennstrecke mit den dazugehörigen Gebäuden, Zuschaueranlagen, sonstigen Anlagen und technischen Infrastruktureinrichtungen.

Den Verfahren gemäß StVAG waren die revisionswerbenden Parteien nicht beigezogen.

Mit Schriftsatz vom beantragten die revisionswerbenden Parteien "die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten". Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass laut Medienberichten im Jahr 2014 am Red Bull-Ring ein Formel 1-Rennen durchgeführt und die zulässige Tageshöchstzahl der Zuschauer auf 90.000 erhöht werden solle. Beides entspreche weder dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom noch dem derzeit gültigen Teilabnahmebescheid der Realisierungsstufe 1 vom . Die revisionswerbenden Parteien seien durch ihre Lage zur Rennstrecke sowie teilweise zur Haupt-Zufahrtsstraße zum Veranstaltungsgelände massiv in den Bereichen Luft, Verkehr und Lärm betroffen.

Die Steiermärkische Landesregierung wies mit Bescheid vom die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück. Begründend verwies die Steiermärkische Landesregierung auf § 3 Abs. 7 und 7a und § 19 UVP-G 2000 sowie auf § 8 AVG 1991 und führte aus, die revisionswerbenden Parteien seien weder eine anerkannte Umweltorganisation noch eine Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000. Nachbarn seien zwar berechtigt, gegen einen UVP-Genehmigungsbescheid Rechtsmittel zu erheben, wenn ihre Interessen gefährdet oder sie belästigt würden. Ob ein Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei, sei nur über Antrag des Projektwerbers, der Projektwerberin, der mitwirkenden Behörden oder der Umweltanwältin des Landes Steiermark möglich. Nachbarn hätten auf die Einleitung eines derartigen Verfahrens keinen Rechtsanspruch und somit auch keine Parteistellung. Mangels Antragslegitimation seien die Anträge als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom brachten die revisionswerbenden Parteien zunächst vor, sie seien alle potentiell Betroffene und Parteien im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000. In der Sache führten sie zusammengefasst aus, § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei nicht europarechtskonform und der Ausschluss der Rechte der Nachbarn im StVAG 2012 sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom ) wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig. In seiner Begründung verwies das BVwG ebenfalls auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie die Art. 1, 2 Abs. 1, 4 und 11 der UVP-Richtlinie und begründete weiter, aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergebe sich, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren keine Parteistellung hätten, keine Beschwerde an das BVwG erheben und auch keinen Antrag auf Einleitung eines solchen Verfahrens stellen könnten. Dies sei in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Umweltsenates bestätigt worden (Hinweis auf mehrere Entscheidungen der beiden Höchstgerichte und des Umweltsenates). In weiterer Folge begründete das BVwG, auch aus der Judikatur des EuGH zur UVP-Richtlinie und dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren (vom , Zl. 2012/04/0040) sowie dem von der Europäischen Kommission gegen Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren betreffend eine vermeintlich eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeit gegen Feststellungsbescheide gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergebe sich nicht, dass Nachbarn gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Möglichkeit hätten, einen zulässigen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben zu stellen. Ein solches Recht ergebe sich auch nicht aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht. Die UVP-Richtlinie sehe nicht vor, dass am Prozess nach Art. 4 Abs. 2 UVP-Richtlinie, der erst der Feststellung diene, ob ein bestimmter Vorhabenstyp einer UVP zu unterziehen sei, die Öffentlichkeit bereits zu beteiligen sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/07/0066, und vom , Zl. 2009/04/0019, in denen jeweils ausgeführt werde, dass Nachbarn im Fall eines negativen Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteienrechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt blieben und es gemeinschaftsrechtlich genüge, wenn die Umweltverträglichkeit eines Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen werde). Der Hinweis in der hg. Rechtsprechung, Nachbarn hätten die Möglichkeit, im nachfolgenden Genehmigungsverfahren eine "de-facto-UVP" zu erreichen, greife dann nicht, wenn die Parteistellung eingeschränkt sei. Eine "de-facto-UVP" durch die Materienbehörde könne dadurch vermieden werden, dass die Materienbehörde einen Antrag auf UVP-Feststellung bei der zuständigen UVP-Behörde stelle. Die Bestimmungen der Aarhus-Konvention seien nicht unmittelbar anwendbar, sodass auch daraus für die revisionswerbenden Parteien nichts zu gewinnen sei. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.

Eine Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil auf Grund des eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens und des hg. Beschlusses vom , Zl. 2010/05/0153, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens über einen negativen UVP-Feststellungsbescheid, nach Ansicht des BVwG trotz des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen hg. Judikatur in Zweifel gezogen werde, ob der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Judikaturlinie fortführen werde. Somit könne vom Vorliegen einer eindeutigen Rechtsprechung angesichts dieser Entwicklung nicht mehr ausgegangen werden, weshalb die Revision zuzulassen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der beantragt wurde, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien Folge geben, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

Das BVwG legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die Steiermärkische Landesregierung beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision, die Mitbeteiligte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision oder eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache gemäß § 42 Abs. 4 VwGG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, lautet:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) ...

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(7a) ..."

Art. 1 und 11 der Richtlinie 85/337/ EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und Privaten Projekten (ABl L 175, 40) in der Fassung der Richtlinie 2011/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl L 26/1) (im Folgenden: UVP-Richtlinie) lauten (auszugsweise):

"Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

...

'Öffentlichkeit': eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

'betroffene Öffentlichkeit': die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

...

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die


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a)
ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b)
eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu

gewähren. ... "

Gemäß § 2 Z 8 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 - StVAG, LGBl. Nr. 88/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013, sind Großveranstaltungen Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer mehr als 20.000 Personen erwartet werden, oder Veranstaltungen, die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von mehr als 20.000 Personen besucht werden können.

Großveranstaltungen sind gemäß § 9 StVAG bewilligungspflichtig, sofern sie nicht samt den verwendeten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.

Veranstaltungsstätten, die regelmäßig oder dauernd für Veranstaltungszwecke bestimmt sind (wenn also an mehr als zehn Veranstaltungstagen im Kalenderjahr Veranstaltungen durchgeführt werden), bedürfen gemäß § 15 StVAG einer Bewilligung. Diese Bestimmung befindet sich im 3. Abschnitt des StVAG. Für Motorsportanlagen sind in § 16 leg. cit. besondere Bestimmungen für die Beurteilung, ob Belästigungen von Menschen durch Lärm zumutbar sind, vorgesehen; dieser wurde im Bescheid der BH vom jedoch weder in den Rechtsgrundlagen noch in der rechtlichen Beurteilung angeführt.

Die Regelungen betreffend Parteien und Beteiligte im StVAG

lauten:

"§ 25

Parteien und Beteiligte

(1) Parteien in Verfahren nach dem 2. Abschnitt sind die Veranstalterinnen/Veranstalter.

(2) Parteien in Verfahren nach dem 3. Abschnitt sind die Antragstellerinnen/Antragsteller sowie die Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber.

(3) Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und die Gemeinden, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, sind in allen Verfahren betreffend Anzeige einer Veranstaltung, Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Großveranstaltung sowie Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte zu hören. Ihnen sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen sowie behördliche Bestätigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen."

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde das "Vorhaben Spielberg Neu" gemäß UVP-G 2000 genehmigt. Der Beurteilung der Umweltauswirkungen lag zugrunde, dass die Anzahl der Zuschauer bei Großveranstaltungen mit 25.000, bei allen anderen Veranstaltungen mit max. 5.000 begrenzt wurde. Diese Festlegung wurde zweimal, nämlich mit Bescheiden der BH vom (Erhöhung der Besucherzahl auf 40.000 pro Tag für maximal 10 Großveranstaltungstage und die Durchführung von Alternativveranstaltungen) und vom (Erhöhung der Besucherzahl von über 50.000 auf Tribünen und weitere über 50.000 im Freigelände, gleichzeitig Anwesende maximal 95.000 an den Veranstaltungstagen, für das Formel 1-Rennen vom 20. bis ) jeweils nach den Bestimmungen des StVAG geändert, ohne dass die revisionswerbenden Parteien Gelegenheit hatten, ihre Interessen zu wahren. Es ist weder in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eine Antragstellung der revisionswerbenden Parteien auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens noch in § 25 StVAG eine Parteistellung für Nachbarn in einem Verfahren nach diesem Landesgesetz vorgesehen. Die im UVP-Verfahren der Beurteilung der Umweltauswirkungen im Bereich Lärmimmissionen zugrunde gelegte Anzahl der Zuschauer wurde in den nachfolgenden Verfahren nach dem StVAG nicht nur geringfügig erhöht, ohne dass die Betroffenen diesen Verfahren beigezogen waren.

Dies stellt insofern eine Besonderheit dar, als zumindest Nachbarinnen und Nachbarn, die Parteistellung in einem UVP-Genehmigungsverfahren hatten, üblicherweise in (einem oder mehreren) nachfolgenden Verfahren nach verschiedenen Verwaltungsvorschriften, mit denen die Bewilligung nach dem UVP-G 2000 (geringfügig) geändert wird, ohne dass für diese Änderung gemäß § 3a UVP-G 2000 neuerlich eine UVP durchzuführen ist, die Möglichkeit haben, die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend zu machen und allenfalls vorzubringen, dass die Änderung doch UVP-pflichtig sei. Die Hinweise des BVwG auf die hg. Erkenntnisse (etwa vom , Zl. 2006/07/0066, und vom , Zl. 2009/04/0019) sind daher nicht zielführend, weil diesen Erkenntnissen jeweils zugrunde lag, dass den Nachbarinnen und Nachbarn die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteienrechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt blieben. Die Problematik der fehlenden Parteistellung in nachfolgenden Materienverfahren erkannte das BVwG zwar, begnügte sich jedoch mit einem Hinweis darauf, dass die Materienbehörden selbst einen UVP-Feststellungsantrag bei der zuständigen UVP-Behörde stellen bzw. eine "de-facto-UVP" durchführen könnten. Damit bleibt jedoch die hier relevante Frage, wie Nachbarinnen und Nachbarn in einer Konstellation wie der vorliegenden ihre Rechte wahren können, wenn die Behörden keine Notwendigkeit zur Beantragung eines Feststellungsverfahrens oder der Durchführung einer "de-facto-UVP" sehen, offen.

Im gegenständlichen Verfahren gingen sowohl die Verwaltungsbehörde als auch das BVwG davon aus, dass die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beantragten. Dem traten die revisionswerbenden Parteien nicht entgegen, brachten jedoch vor, § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei auf Grund des Anwendungsvorranges von Gemeinschaftsrecht nicht anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des EuGH habe der Einzelne Anspruch darauf, dass eine UVP durchgeführt werde, wenn die Kriterien nach der UVP-Richtlinie oder nach innerstaatlichem Recht erfüllt seien (Hinweis auf das , Wells, Rn 57). Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssten im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens die Möglichkeit haben, die gerichtliche Überprüfung einer "Screening-Entscheidung", nach der keine UVP erforderlich sei, zu beantragen. Dieses Erfordernis müsse auch die Möglichkeit umfassen, gegen eine ablehnende "Screening-Entscheidung" unmittelbar vorzugehen (Hinweis auf das , Mellor, Rn 57-59). Dadurch, dass Einzelpersonen nicht die Möglichkeit hätten, die Durchführung eines UVP-Verfahrens (allenfalls via Feststellungsverfahren) zu beantragen bzw. eine negative Entscheidung allenfalls im Instanzenzug überprüfen zu lassen, widerspreche die österreichische Rechtslage dem Gemeinschaftsrecht. Einzelpersonen hätten auch in einem späteren Stadium nicht die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Verfahren (beispielsweise in einer Klage gegen den abschließenden Genehmigungsbescheid) geltend zu machen, dass keine UVP durchgeführt worden sei, weil im Feststellungsverfahren über diesen Punkt bereits verbindlich entschieden worden sei.

Die Durchführung einer UVP sei auch auf Grund des Art. 11 UVP-Richtlinie geboten. Sowohl die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung als auch über die Vorfrage, ob eine UVP durchzuführen sei, stelle jeweils eine Entscheidung im Anwendungsbereich des Unionsrechtes dar, dass insbesondere die in Art. 11 UVP-Richtlinie garantierten Rechte, wonach die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren etwa vor einem Gericht haben müsse, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, zu wahren seien (Hinweis auf das , Kücükdeveci). Der nationale Gesetzgeber habe im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht einerseits einen weiten Zugang zu Gerichten sicherzustellen, andererseits die praktische Wirksamkeit jener Bestimmungen der UVP-Richtlinie zu gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung beträfen. Im gegenständlichen Fall werde somit gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstoßen, das den Schutz der revisionswerbenden Parteien vor unzumutbaren Immissionsbelästigungen bezwecke. Damit werde den revisionswerbenden Parteien der unionsrechtlich geforderte effektive Rechtsschutz verweigert.

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/04/0069, mwH auch auf die Rechtsprechung des EuGH, sowie die Ausführungen bei Frank , Gemeinschaftsrecht und staatliche Verwaltung, 2.3.4.2.2.).

Bestimmungen der UVP-Richtlinie sind unmittelbar anwendbar (vgl. dazu etwa die bei Öhlinger/Potacs , EU-Recht und staatliches Recht5, S 68, Anm. 177 ff zitierte EuGH-Judikatur). Es steht dem einzelnen offen, sich auf direkt wirksames Gemeinschaftsrecht vor einem innerstaatlichen Gericht zu berufen (vgl. die Ausführungen bei Frank , a.a.O., 2.3.4.2.2., mit Hinweisen auf zahlreiche Entscheidungen des EuGH).

Die Verfahren über Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0202, mit Hinweis etwa auf die C- 312/93, Peterbroek, und vom , in der Rechtsache C- 115/09, Trianel, Rn.43). Dieser Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (vgl. Öhlinger/Potacs , a.a.O., III. B., S 103).

Mit Urteil vom in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, wies der EuGH nochmals auf den Effektivitätsgrundsatz hin (Rn 37) und führte weiter aus, eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfe einen zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (Rn 44). Bei der Bestimmung dessen, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstelle, verfügten die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Wertungsspielraum, aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 Richtlinie 2011/92 ergebe sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Ziels finde, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Rn 38 f). Es stehe dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (Hinweis auf das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C- 115/09, Rn 36 und 45), doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen seien, dürften nicht restriktiv ausgelegt werden (Rn 40).

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Antragsteller wurde die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Handels- und Dienstleistungskonglomerates nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) erteilt. Gleichzeitig wurden Einwendungen der Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft (Karoline Gruber) als unzulässig zurückgewiesen, weil mit rechtskräftigem UVP-Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt worden sei, dass bezüglich der Errichtung des Handels- und Dienstleistungskonglomerates keine UVP durchzuführen sei. Dieser UVP-Feststellungsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezügliche Einwendungen der Beschwerdeführerin einer rechtlichen Beurteilung (gemeint: im Verfahren zur Erteilung des Genehmigungsbescheides nach der GewO 1994) nicht zu unterziehen seien.

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Gruber ist auf den vorliegenden Fall aus zwei Gründen nicht unmittelbar übertragbar:

Einerseits wurde gegenständlich kein UVP-Feststellungsbescheid erlassen und die revisionswerbenden Parteien können daher keine solche Entscheidung anfechten. Andererseits haben die revisionswerbenden Parteien unstrittig auch keine Möglichkeit, im Rahmen eines gegen einen auf das StVAG gestützten Genehmigungsbescheid - ein solches Verfahren führte zum gegenständlichen Feststellungsantrag - eingelegten Rechtsbehelfs vorzubringen, dass eine UVP durchzuführen sei, weil sie gemäß § 25 StVAG auch in diesem Verfahren keine Parteistellung haben. Der EuGH betonte in dem zitierten Urteil jedoch - auch betreffend die Feststellung der UVP-Pflicht - neuerlich, dass der Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" dadurch eingeschränkt wird, dass der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu Gerichten zu gewähren ist.

Dieses Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, wird im gegenständlichen Fall nicht erreicht. Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, die im Rahmen des UVP-Verfahrens (Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom ) ihre subjektivöffentlichen Rechte geltend machen konnten, ist es in weiterer Folge verwehrt, in irgendeinem Verfahren die Wahrung der ihnen im UVP-Verfahren zuerkannten Rechte geltend zu machen. Die Bestimmungen im nationalen Recht über die Festlegung, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstellt, sind fallbezogen so restriktiv, dass sie es den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit unmöglich machen, die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte auszuüben (vgl. Öhlinger/Potacs , a.a.O., III. D. 4. b., S 142 ff). Ein solcher Ausschluss widerspricht dem Effektivitätsgrundsatz.

Wie der EuGH in seinem Urteil vom , in der Rechtssache C-555/07, Kücükdeveci, erneut aussprach, obliegt es den nationalen Gerichten, den Rechtsschutz sicherzustellen, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung zu gewährleisten (Rn 45). Er stellte dabei klar, dass die Notwendigkeit der Gewährleistung der vollen Wirksamkeit unionsrechtlicher Bestimmungen auch "bedeutet, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Bestimmung, die es mit (dem Unionsrecht) für unvereinbar hält und die einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich ist, unangewendet lassen muss, ohne dass es verpflichtet oder gehindert wäre, zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen" (Rn 53). Dies hat zur Folge, dass auf Grund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des § 25 StVAG die revisionswerbenden Parteien, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (§ 8 AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem StVAG haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Sie können einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom stellen und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der Richtlinie vorbringen. Damit ist den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss (vgl. Rn 40 des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge getan. Für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens bleibt somit kein Raum mehr. Die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Parteien war daher im Ergebnis berechtigt.

Angesichts dessen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des StVAG einzuleiten oder ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, um - wie vorgebracht - zu klären, ob es dem Unionsrecht widerspricht, wenn potentielle Parteien eines UVP-Verfahrens von der Beteiligung im Genehmigungsverfahren insoweit ausgeschlossen werden können, dass schlichtweg kein UVP-Verfahren und auch kein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt werden und auch eine Beteiligung in einem sonstigen Materienverfahren nicht vorgesehen ist, obwohl ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliegt. Wie oben ausgeführt, kommt den revisionswerbenden Parteien fallbezogen eine Parteistellung im StVAG zu.

Die sich als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am