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VwGH vom 23.09.2010, 2007/06/0007

VwGH vom 23.09.2010, 2007/06/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dipl. Ing. EM in X, vertreten durch Eckert Fries Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 2500 Baden, Erzherzog Rainer Ring 23, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom , Zl. 8-1/06, betreffend Vorschreibung von Beiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem am geborenen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom die Befugnis eines Zivilingenieurs für Hochbau verliehen. Die Beeidigung als Mitglied der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland erfolgte am ; am selben Tag zeigte er das Ruhen seiner Befugnis an. Mit Schreiben vom zeigte er die Wiederausübung seiner Befugnis ab der zuständigen Landeskammer an.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom von den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein monatlicher Beitrag zum Pensionsfonds aufgrund einer Einstufung in Stufe 7 in Höhe von ATS 15.000,-- vorgeschrieben worden war, ersuchte er mit Schreiben vom um bescheidmäßige Feststellung über die Verpflichtung zur Teilnahme "an der WE 2000".

Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme am Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ab verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach alter Rechtslage (Statut 1995) von der Teilnahme am Pensionsfonds befreit gewesen. Am habe sich die Rechtslage insofern geändert, als nunmehr die Teilnahmepflicht gegeben sei. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Vorstand der Bundeskammer mit Bescheid vom ab.

Dagegen rief der Beschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof an; der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , VfSlg. Nr. 16.900, § 29 Abs. 4 zweiter Satz sowie § 31 ZiviltechnikerkammerG 1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2000 als verfassungswidrig aufgehoben. Als gesetzwidrig hob er das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 (146. Verordnung) der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom (WE 2000) auf. Der Verfassungsgerichtshof beanstandete, dass dem Verordnungsgeber keine gesetzliche Höchstgrenze für die vorzuschreibenden Beiträge gesetzt worden sei, sodass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben waren; die Verordnung WE 2000 habe damit einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom bezugnehmend auf die 164. Verordnung der Bundeskammer Zl. 20/02, § 7 Abs. 5, die rückwirkende WE-Einstufung in Stufe 0 ab Juni 2000 beantragt. Im Bescheid der Wohlfahrtseinrichtungen vom wurde ausgesprochen, dass gemäß § 7 Abs. 5 des Statuts ab Juli 2000 bis eine Beitragseinstufung in Stufe 0 bzw. im Jahr 2002 mit dem Mindestbeitrag von EUR 3.600,-- pA erfolge.

Mit Erkenntnis vom , B 937/01, hob der Verfassungsgerichtshof den bei ihm angefochtenen, den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid vom wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf. Es handelte sich um einen Anlassfall im Sinne der Art. 140 Abs. 7 bzw. 139 Abs. 6 B-VG.

Dementsprechend erließ der Vorstand der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten den (Ersatz )Bescheid vom , mit welchem der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Kuratoriums vom dahin abgeändert wurde, dass festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei derzeit (seit ) nicht zur Teilnahme am Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten verpflichtet. Es sei über die vorliegende Berufung so zu entscheiden gewesen, als ob die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes und des Status der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Rechtsordnung nicht angehört hätten.

Mit BGBl. I Nr. 44/2004 wurden die §§ 29 und 31 Ziviltechnikerkammergesetz neu gefasst, die mit in Kraft traten; der § 29a wurde neu eingefügt. Mit Beschluss des Kammertages vom wurde das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen "WE 2004" neu festgelegt, das mit in Kraft trat.

Hier gegenständlich ist der mit "Beitragsvorschreibungsbescheid 2006" überschriebene Bescheid der Wohlfahrtseinrichtungen vom . Darin wird gemäß WE 2004 der Beitrag des Beschwerdeführers ("Voller Beitrag gemäß § 6 Abs. 1") für das Jahr 2006 zum Pensionsfonds mit EUR 1.148,44 monatlich (= EUR 13.781,28 jährlich) bestimmt. Weiters wurde in diesem Bescheid, der keine Aufgliederung nach Spruch und Begründung enthält, ausgeführt:

"Diese Vorschreibung berücksichtigt alle an uns übermittelten Informationen (Beitragsgrundlage etc.). Sollten Sie der Ansicht sein, dass im Zuge dessen oder grundsätzlich etwas unrichtig beurteilt oder nicht berücksichtigt wurde, können Sie beim Vorstand der Bundeskammer innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung berufen."

Der Beschwerdeführer antwortete mit seinem Schreiben vom wie folgt:

"Da Ihre Reaktion auf mein Telefonat mit Frau ... am in obiger Angelegenheit bis dato ausgeblieben ist, möchte ich auf diesem Weg um die Rückziehung Ihrer Vorschreibung vom wegen 'Gegenstandslosigkeit' ersuchen.

Begründung

In Bezug auf das Erkenntnis des wurde meine Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung nicht für richtig erachtet und aufgehoben; die Teilnahme am Sterbefonds ist davon nicht berührt."

Die Wohlfahrtseinrichtungen teilten dem Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom mit, dass sie diese von ihnen so qualifizierte Berufung an die belangte Behörde weitergeleitet hätten.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der (als solche qualifizierten) Berufung keine Folge. Die Feststellung im Bescheid vom , wonach der Beschwerdeführer nicht zur Teilnahme am Pensionsfonds verpflichtet sei, sei vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtslage getroffen worden. Mit sei eine Novelle zum Ziviltechnikerkammergesetz in Kraft getreten, welche eine detaillierte gesetzliche Grundlage für die Wohlfahrtseinrichtungen enthalte; auf Grund dieses Gesetzes sei ein neues Statut beschlossen worden, nämlich das Statut WE 2004, welches mit in Kraft getreten sei. Die neuen §§ 29 bis 31 Ziviltechnikerkammergesetz und das Statut WE 2004 gälten für den Berufungswerber ebenso wie für alle anderen Rechtsunterworfenen. Der Beschwerdeführer unterliege wie alle anderen Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis der Teilnahmeverpflichtung.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom , B 702/06, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Wörtlich führte der Verfassungsgerichtshof aus:

"Die Regelungen des § 31 Abs. 1 und 2 iVm. §§ 29, 29a und 30 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 idF BGBl. I 2004/44 sind im Lichte der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insb. VfSlg. 16.900/2003) unbedenklich; dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer bekämpften Bestimmungen des Statutes WE 2004: zur gleichheitsrechtlichen Unbedenklichkeit der Normierung einer Beitragspflicht trotz/neben bereits anderweitig eingetretener Versorgung vgl. zB VfSlg. 16.007/2000, S 714; gegen § 29 Abs. 9 erster Satz ZTKG 1993 bzw. § 13 Abs. 3 zweiter Satz des Statutes WE 2004, dem zu Folge die Alterspension für jene Ziviltechniker, welche nach dem erstmalig am Pensionsfonds teilnehmen, aus der sich durch Verrentung des Guthabens des persönlichen Pensionskontos ergebenden Pensionsleistung besteht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach Lage des vorliegenden Falles bestehen auch gegen § 7 Abs. 5 des Statutes WE 2004 keine Bedenken, weil der angefochtene Bescheid die Beitragsvorschreibung für das Jahr 2006 - somit für einen Zeitraum nach dem - zum Gegenstand hat."

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf verletzt, keine Beiträge zu dem Pensionsfonds zahlen zu müssen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorlägen. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist in seinen Ausführungen zunächst darauf, dass er jedenfalls seit dem Abschluss seines Studiums, also seit dem Jahr 1968, ununterbrochen un selbstständig erwerbstätig gewesen sei und deshalb nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Seit sei der Beschwerdeführer auf Grund langer Versicherungsdauer als unselbstständig Erwerbstätiger in Pension. Er beziehe nunmehr auch, trotz seiner Tätigkeit als selbstständig Erwerbstätiger, die Pensionsleistungen auf Grund der ASVG-Pensionsversicherung.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er erst im Jahr 1988 (gemeint offenbar: zum Zeitpunkt der Wiederausübung der Befugnis am ), also im 51. Lebensjahr, Mitglied einer Landeskammer geworden sei, weshalb er auf Grund der damaligen Rechtslage von der Teilnahme an den Wohlfahrtseinrichtungen ausgeschlossen gewesen sei. Er hätte nicht einmal die Möglichkeit gehabt, sich auf Grund seiner staatlichen Pensionsvorsorge von der Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen befreien zu lassen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts WE 2004 am habe er bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt; ebenso im Zeitpunkt der Zustellung des hier angefochtenen Beitragsbescheides für 2006. Es werde ihm nunmehr erstmalig im Jänner 2006, in welchem Monat er das 69. Lebensjahr vollendet habe, auf Grund seiner aufrechten Befugnis eine Beitragspflicht zu dem Pensionsfonds vorgeschrieben, von welchem der Beschwerdeführer bis dato im Hinblick auf die bisherigen Bestimmungen ausgeschlossen gewesen sei. Er sei zu einer Beitragsleistung in Höhe von EUR 1.148,44 monatlich verpflichtet worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Pensionshöhe im Falle des Pensionsantrittes und Ruhens der Befugnis mit Vollendung des 70. Lebensjahres ab Jänner 2007 EUR 40,-- monatlich betragen würde. Auf Grund einer Lebenserwartung von rund 80 Jahren würde der Beschwerdeführer bei weitem mehr einzahlen, als er jemals an Pensionsleistungen ausbezahlt erhalte.

Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 des Statuts WE 2004 (gemeint wohl: Abs. 5), wonach bestimmte Ziviltechniker ab teilnahmeverpflichtet seien, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, differenziere nicht zwischen Personen, die bis zu dem genannten Zeitpunkt der Sozialversicherungspflicht unterlegen waren und daher daraus eine Pension beziehen, noch dahingehend, ob jemand freiwillig aus der Pensionsversicherungspflicht im Rahmen der Wohlfahrtseinrichtungen hinaus optiert habe oder auf Grund bisheriger Bestimmungen nicht zugelassen und ausgeschlossen gewesen sei. Auch werde in keiner Weise darauf Bedacht genommen, dass sich die zu leistenden Beträge in einem der Lebenserwartung entsprechenden Verhältnis zu den Ansprüchen auf Auszahlung in einer zumindest annähernd ausgewogenen Relation bewegten und nicht zu einer übermäßigen Belastung des verpflichteten Mitgliedes führten. Richtigerweise wäre § 7 Abs. 5 des Statuts so auszulegen, dass davon nur jene Ziviltechniker erfasst würden, die auf Grund von Ausnahmeregelungen freiwillig nicht am Pensionsfonds bis teilgenommen hätten, es seien aber nicht diejenigen Ziviltechniker erfasst, die auf Grund von Ausnahmeregelungen gar nicht teilnehmen durften.

Wenn im Bescheid vom rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht zur Teilnahme am Pensionsfonds verpflichtet sei, könne er nicht rückwirkend, gestützt auf die Regelung des § 7 Abs. 5 des Statuts, mit Beginn zur Teilnahme verpflichtet werden; die Rechtskraft des genannten Bescheides stehe einem derartigen Ergebnis entgegen. § 7 Abs. 5 des Statuts sei daher auf den Beschwerdeführer nicht direkt anwendbar.

Der Sachverhalt sei auch insofern ergänzungsbedürftig, als der Beschwerdeführer am einen Antrag auf rückwirkende Einstufung in die Stufe 0 ab Juni 2000 gestellt habe, wobei diesem Antrag stattgegeben worden sei. Dies hätten die Wohlfahrtseinrichtungen bei Erlassung des Bescheides vom berücksichtigen müssen, sodass ein wesentlich geringerer Betrag vorzuschreiben gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe einen abermaligen Antrag am gestellt, über den die belangte Behörde noch nicht entschieden habe, wobei dies als Vorfrage zu beurteilen gewesen wäre.

Gerügt wird weiters, dass der Beschwerdeführer vor der hier erfolgten Bescheiderlassung in erster Instanz keine Belehrung über Anträge nach § 7 Abs. 4 des Statuts erhalten habe. Überhaupt sei er anlässlich der Vorschreibung vom von einem Irrtum der Behörde ausgegangen, zumal nach seiner Auffassung dieser "Beitragsvorschreibungsbescheid 2006" keinen Bescheid darstelle, sodass er sein Schreiben vom auch gar nicht als Berufung bezeichnet habe. Jedenfalls sei die nicht erfolgte Belehrung vor Bescheiderlassung ein Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung ein wesentlich geringerer Betrag vorgeschrieben worden wäre.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass der erstinstanzliche Bescheid keine Begründung enthalten habe; er hätte auch aufgefordert werden müssen, seine "Berufung", in der er nicht sämtliche Umstände zur Stützung seines Vorbringens vorgebracht habe, zu verbessern. Schließlich habe die Behörde den Beschwerdeführer vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Umstand nicht aufgeklärt, dass nach Ansicht der belangten Behörde dem Bescheid vom "derogiert" worden sei. Bei entsprechenden Vorhaltungen und Belehrungen hätte der Beschwerdeführer Antragstellungen auf Ermäßigungen bzw. Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen vorgenommen.

Nach § 29 Abs. 1 Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2004 (ZTKG), hat die Bundeskammer als gemeinsame Einrichtungen für Ziviltechniker einen Pensionsfonds und einen Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer. Abs. 2 dieser Bestimmung listet die Versorgungsleistungen auf, die zu gewähren sind; nach Abs. 3 sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versorgungsleistungen im Statut festzusetzen, wobei die dort aufgezählten Grundsätze zu beachten sind. Nach Abs. 9 ist die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds auf Grund der eingezahlten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen.

§ 31 ZTKG betrifft das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen. Nach dessen Abs. 1 sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von gänzlichen oder teilweisen Befreiungen und Ermäßigungen unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 29a und 30 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen. Nach dem Abs. 3 dieser Bestimmung ist das Statut im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen.

§ 29a ZTKG lautet:

§ 29a. (1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tag der

Eidesablegung bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Im Statut ist die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Die Beiträge haben angemessene, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnde Finanzierungsbestandteile für Mindestleistungen der Berufsunfähigkeitspension, für Zahlungen auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie für Anwartschaften und Leistungen zu enthalten, deren Berechnung nach den Übergangsregelungen des § 31 Abs. 2 nicht das persönliche Pensionskonto des Berechtigten zugrundegelegt wird. Von den Beiträgen ist ein Anteil von mindestens 60% dem persönlichen Pensionskonto des Berechtigten gutzuschreiben. Aus den Beiträgen sind die Verwaltungskosten in angemessenem Umfang zu decken. Im Statut sind die Prozentsätze der jeweiligen Beitragsteile festzulegen.

(3) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 4 bis 7 nichts Anderes bestimmen, zur vollen Beitragsleistung verpflichtet. Der volle Beitrag ist im Statut als Fixbetrag festzulegen. Beantragt der Ziviltechniker nicht bis zu einem im Statut festzusetzenden Zeitpunkt die Ermittlung der Beiträge nach der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 4, so ist dem Ziviltechniker die Entrichtung des vollen Beitrages vorzuschreiben.

(4) Die Höhe der Beiträge richtet sich abweichend von Abs. 3 nach der Beitragsgrundlage, wenn der Ziviltechniker dies beantragt. Die Beitragsgrundlage wird auf Basis der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres aus der Tätigkeit als Ziviltechniker, vor Steuern und vor Abzug der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen, ermittelt. Gewinnanteile von Ziviltechnikern aus Ziviltechnikergesellschaften sind für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen. Der Beitragssatz darf 25% der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Die Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2004 beträgt 14.995 Euro, die Höchstbeitragsgrundlage 57.480,92 Euro. Für das Jahr 2005 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 8.553,80 Euro und die Höchstbeitragsgrundlage 66.558,35 Euro. Ab dem Jahr 2006 werden diese Beträge jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat. Der Kammertag kann über Empfehlung des Kuratoriums und unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze auch eine geringere Erhöhung beschließen, mindestens sind die Beiträge jedoch mit dem Richtwert gemäß § 108f Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen. Beiträge von Ziviltechnikern, die in einem Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft stehen, sind vom Dienstgeber auf der Basis des laufenden Entgelts zu bemessen und zu entrichten und sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, von Dienstnehmer und Dienstgeber zu tragen.

(5) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Pensionsfonds sind Ziviltechniker befreit, deren Befugnis im gesamten Jahr ruht.

(6) Sofern der Stand und die Entwicklung des Fondsvermögens dies zulassen, kann das Statut vorsehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht zu gewähren ist:

1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer

anderen gesetzlichen Pensionsversicherung,

2. für Zeiten der Kindererziehung,

3. für Zeiten ab erstmaliger Eidesablegung.

(7) Das Statut kann auch vorsehen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung bis zum Höchstbetrag verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters kann das Statut für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde, die Fortsetzung der Beitragsleistung zur Wahrung der Anwartschaft auf Leistung vorsehen.

(8) Die Leistungen aus dem Sterbekassenfonds ..."

Die in den amtlichen Nachrichten der Zeitschrift der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Nr. 243a aus Juni 2004 veröffentlichte 179. Verordnung der Bundeskammer auf Grund des Beschlusses des Kammertages vom beinhaltet das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004. Unter II. sind dort die Bestimmungen über die Pensionsfonds zusammengefasst; die §§ 6 bis 8 lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 6 Teilnahme, Beitragsgrundlage

1) Ziviltechniker unterliegen ab dem Tage der Eidesablegung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt das Ruhen der Befugnis gemeldet wird, ab dem Zeitpunkt des Überganges von der ruhenden Befugnis zur aufrechten Befugnis (Anzeige an die Länderkammer) bis zum Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis der Beitragspflicht. Ziviltechniker sind, sofern in der Folge nichts anderes bestimmt wird, zur vollen Beitragsleistung gemäß § 6 Abs. 6 verpflichtet. Ist die Befugnis auch nur in einem Teil eines Kalenderjahres aufrecht, sind die Beitragsgrundlage gemäß § 6 Abs. 3 und der jährliche Beitrag gemäß § 7 auf Basis des Gesamteinkommens aus der Ziviltechnikertätigkeit in dem betreffenden Jahr zu ermitteln. Eine monatliche Aliquotierung des Jahresbeitrages erfolgt nur bei Ziviltechnikern, die während des Kalenderjahres Kammermitglied werden und bei Mitgliedern, die ihre Pensionsleistung während eines Kalenderjahres in Anspruch nehmen.

Bei ruhender Befugnis steht es dem Ziviltechniker frei, bis zum jeweiligen Höchstbeitrag am Pensionsfonds teilzunehmen. Gleiches gilt auch für Ziviltechniker, deren Befugnis erloschen ist oder aberkannt wurde.

Ab dem der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monat kann der Ziviltechniker, der Anspruch auf eine Sockelpension hat, die Beitragsleistung einstellen. Bleibt bei Inanspruchnahme der Alterspension die Befugnis weiter aufrecht, ist jedoch der Solidarbeitrag zu leisten.

2) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beitragsgrundlage, sofern der Ziviltechniker einen Antrag gemäß § 7 Abs. 4 stellt. Bei Berufsanwärtern ...

3) Die Beitragsgrundlage wird aus den Einkünften aus der Tätigkeit als Ziviltechniker des jeweils vorletzten Jahres vor Steuer und vor Abzug der in diesem Jahr bezahlten Beiträge ermittelt; in die Beitragsgrundlage sind einzurechnen: ...

4) Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als

Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft ... gilt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
5)
...
6)
Die Beitragsgrundlage für die volle Beitragsleistung beträgt im Jahr 2005 EUR 53.460,73. Der volle Beitrag beträgt im Jahr 2005 sohin EUR 13.097,88. Bei Bekanntgabe der Beitragsgrundlage gemäß § 7 Abs. 4 beträgt die Beitragsgrundlage mindestens EUR 8.553,80 und höchstens EUR 66.558.35. Diese Beträge werden ab dem Jahr 2006 jährlich in dem prozentuellen Ausmaß erhöht, in dem sich die Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG vom zweitvorangegangenen Jahr auf das Vorjahr erhöht hat.
§
7 Einstufung, Beiträge
1)
Der Beitragssatz beträgt 24,5% von der Beitragsgrundlage. ...
2)
entfällt.
3)
Mitglieder, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem einmal einen Jahresbeitrag geleistet haben, der höher war als der Beitrag in der Höhe von ATS 144.000,--, können in dem bis geltenden Altersklassensystem verbleiben. Die spätere Ermäßigung dieses Beitrages ist ausgeschlossen. Diese Beiträge werden jährlich analog § 6 Abs. 6 angehoben. Eine Ruhendmeldung beendet die Teilnahme im Altersklassensystem, eine allfällige zukünftige weitere Pflichtteilnahme ist nur nach dem geltenden Statut möglich. Ein Antrag auf Teilnahme nach den Bestimmungen des geltenden Statuts wird mit dem nächstfolgenden Quartal wirksam und beendet die Teilnahme am Altersklassensystem.
4)
a)
Der Ziviltechniker kann die für die Anwendung des Beitragssatzes heranzuziehende Beitragsgrundlage gemäß § 6 Abs. 3 und 4 dem Kuratorium bekannt geben.
b)
Die Bekanntgabe der Beitragsgrundlage muss Erklärungen zumindest zu allen in § 6 Abs. 3 und 4 angeführten Positionen enthalten und ist vom Ziviltechniker und von einem Wirtschaftstreuhänder zu unterfertigen.
c)
Für Ziviltechniker, die Einkünfte ausschließlich aus selbstständiger Arbeit als Ziviltechniker gemäß § 6 Abs. 3 lit. a und c haben, entfällt die Verpflichtung, die Bekanntgabe der Beitragsgrundlage von einem Wirtschaftstreuhänder unterfertigen zu lassen.
d)
Sofern die Voraussetzungen gemäß lit. c vorliegen, kann die Beitragsgrundlage auch durch Übermittlung des Einkommensteuerbescheides bekannt gegeben werden, die im jeweiligen Steuerjahr entrichteten Beiträge zum Pensionsfonds sind dem Einkommen hinzuzurechnen.
e)
Ziviltechniker, die als Einzelunternehmer den Vorschriften des HGB entsprechend bilanzieren, können den Bilanzgewinn als Beitragsgrundlage bekannt geben, sofern im Jahresabschluss ausschliesslich Erträge und Aufwendungen aus der Ziviltechnikertätigkeit ausgewiesen sind.
f)
...
g)
...
h)
Unvollständige oder unrichtige Erklärungen, einschließlich der Verminderung der Beitragsgrundlage durch Ausgaben, Aufwendungen oder Verluste, die nicht den Einkünften als Ziviltechniker gemäß § 6 Abs. 3 zuzurechnen sind, stellen eine rechtswidrige Beitrags- bzw. Abgabenverkürzung dar.
i)
Erfolgt die Bekanntgabe gemäß § 7 Abs. 4 nicht bis zum 30. September vor dem jeweiligen Beitragsjahr, ist der Beitrag auf Basis der Beitragsgrundlage für die volle Beitragsleistung vorzuschreiben.
j)
Für Ziviltechniker, die ihre Einkünfte überwiegend oder ausschließlich aus nichtselbstständiger Arbeit als Geschäftsführer gemäß § 6 Abs. 3 lit. d beziehen, gilt an Stelle lit. i: Erfolgt die Bekanntgabe gemäß § 7 Abs. 4 nicht bis zum 1. März des Folgejahres, ist der Beitrag dem Ziviltechniker auf Basis der Beitragsgrundlage für die volle Beitragsleistung vorzuschreiben. Die Frist gemäß lit. k kann bis zu drei Monaten erstreckt werden.
k)
Bekanntgaben von Beitragsgrundlagen, die nach dem 1. März des Jahres nach dem jeweiligen Beitragsjahr einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Der Ziviltechniker ist verpflichtet, auf Anforderung die notwendigen Unterlagen (z.B. Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung) zur Kontrolle vorzulegen. Veränderungen der Einstufung (Ermäßigungen) treten mit dem dem Antrag folgenden Quartal in Kraft.
5)
Ziviltechniker, die auf Grund von Ausnahmeregelungen des Statutes 1995 bis nicht am Pensionsfonds teilgenommen haben, sind ab zur Teilnahme verpflichtet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Diese Mitglieder haben aber die Möglichkeit, rückwirkend ab eine Einstufung mit der Stufe
0 (im Jahr 2000 EUR 3.488,30 (ATS 48.000,--) p.a., im Jahr 2001 EUR 3.537,13 (ATS 48.672,--) p.a.) und ab dem Jahr 2002 eine Einstufung mit dem auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage berechneten Beitrag zu beantragen. Bereits bezahlte höhere Beiträge werden dann für die nach der Antragstellung fällig werdenden Beiträge gutgeschrieben.
§
8 Ermäßigungen
1)
bis 5) ...
6)
Ziviltechniker, die am das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben und die durchgehend freiwillige oder Pflichtbeiträge zur Erlangung eines Pensionsanspruches aus einer allgemeinen Pensionsversicherung leisten, können bis zum Antritt dieser Pension jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres eine Ermäßigung beim Pensionsfonds auf den Beitrag von EUR 5.400,-- beantragen (der Nachweis des Sozialversicherungsträgers für die durchgehende Beitragszahlung ist beizubringen). Nach Inanspruchnahme der allgemeinen Pension und weiter aufrechter Befugnis erfolgt die Einstufung im Pensionsfonds gemäß §§ 6 und 7.
7)
Besteht für Ziviltechniker ein Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung (Schule. Universität, Gewerbe, Angestellter, bis Künstlerversicherung, etc.), so ist im Falle einer Antragstellung nach § 7 Abs. 4 in den Jahren 2000 bis 2004 höchstens ein Beitrag nach folgenden Stufen zu leisten: ..."
Der Beschwerdeführer unterlag im Jahr
2006 der Beitragspflicht, weil er den Eid abgelegt hat und seine Befugnis weder erloschen ist (§ 29a Abs. 1 ZTKG) noch ruhte (§ 29a Abs. 5 ZTKG). Er war grundsätzlich zur vollen Beitragsleistung in Höhe des Fixbetrages, der im Jahr 2005 EUR 13.097,88 betrug, verpflichtet (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 WE 2004). Die Höhe seines Beitrages hätte sich nach der Beitragsgrundlage gerichtet, wenn er im Sinne des § 6 Abs. 2 WE 2004 einen Antrag gemäß § 7 Abs. 4 WE 2004 gestellt hätte; da keine Bekanntgabe der Beitragsgrundlage bis zum erfolgt ist, war der Beitrag auf Basis der Beitragsgrundlage für die volle Beitragsleistung vorzuschreiben (§ 7 Abs. 4 lit. i WE 2004). Welchen Antrag der Beschwerdeführer am gestellt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil der Verwaltungsgerichtshof die Sache nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides () zu beurteilen hat. Ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Pflichtversicherung nach dem ASVG eine Ermäßigung zu Gute kommt, bleibt gleichfalls außer Betracht, weil die diesbezüglichen Absätze 6 und 7 des § 8 WE 2004 einen Antrag voraussetzen.
Der Beschwerdeführer leitet aus der Feststellung im (Ersatz
)Bescheid vom offenbar einen immerwährenden Ausschluss von der Teilnahme am Pensionsfonds ab. Dabei verkennt er, dass die Aufhebung der beiden genannten Bestimmungen des WTKG idF BGBl. I Nr. 56/2000 und der Verordnung WE 2000 durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des wirksam geworden ist; dem Beschwerdeführer ist lediglich die Anlassfallwirkung, die selbstverständlich nur die aufgehobene Rechtslage betrifft, zu Gute gekommen. Gesetz- und Verordnungsgeber haben die vom Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist genützt und entsprechende Änderungen vorgenommen, die am in Kraft getreten sind. Es bestand somit kein Hindernis, die Frage der Teilnahme des Beschwerdeführers an dem Pensionsfonds anhand der neuen Rechtslage abermals zu beurteilen.
Dies ist insofern geschehen, als seine Beitragsleistung für das Jahr
2006 neu festgesetzt wurde; von einer rückwirkenden Festsetzung kann somit keine Rede sein.
Wie schon das Statut
WE 2000 kennt auch WE 2004 keine Ausnahmebestimmung für Ziviltechniker, die bei erstmaliger Eidesablegung das 50. Lebensjahr vollendet haben. Es ist für die gegenständliche Vorschreibung ohne Belang, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Eidesablegung eine Ruhendmeldung vorgenommen hatte und die Wiederaufnahme erst mehrere Monate nach Vollendung des 50. Lebensjahres erklärt hat.
§
7 Abs. 5 erster Unterabsatz WE 2000 enthielt eine Übergangsbestimmung für jene Ziviltechniker, die auf Grund eines früheren Statuts nicht am Pensionsfonds teilgenommen haben. Solche Ziviltechniker waren dann zur Teilnahme verpflichtet, wenn sie am das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Regelung wurde von der WE 2004 übernommen. Die daraus gewonnene Ausnahme für jene Ziviltechniker, die am das 65. Lebensjahr vollendet haben, will der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen, obwohl er diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es gibt aber keine Regelung dahingehend, dass zwischen jenen Ziviltechnikern, die vor dem freiwillig nicht am Versorgungsfonds teilgenommen haben, und jenen, die ausgeschlossen waren, zu unterscheiden sei.
In der Gegenschrift wird diesbezüglich angeführt, es sei nicht mehr feststellbar, aus welchen Gründen eine Vorschreibung vor dem 1.
Juli 2000 unterblieben sei. Sollte die unterlassene Vorschreibung nicht "auf Grund von Ausnahmeregelungen des Statuts 1995" erfolgt sein, käme die Übergangsbestimmung gar nicht zur Anwendung; sollte sie auf Grund einer solchen Ausnahmebestimmung erfolgt sein, erfüllte der Beschwerdeführer die Altersvoraussetzung nicht, sodass die Befreiung nach § 7 Abs. 5 erster Unterabsatz WE 2004 keinesfalls eintreten könne.
Schon in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Statuts
WE 2004 insofern vorgetragen, als er, wenn er weiterhin seine Befugnis ausübte, einen proportional übermäßigen Betrag einzuzahlen hätte, ohne jemals eine Pensionsleistung aus dem Fonds zu erhalten. Der Verfassungsgerichtshof erachtete allerdings die Bedenken gegen die vom Beschwerdeführer bekämpften Bestimmungen des Statuts WE 2004 für unbegründet; auch der Verwaltungsgerichtshof hat gegen diese Regelung keine Bedenken. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Beschwerdeführers, dass laut Mitteilung der erstinstanzlichen Behörde vom seine Alterspension voraussichtlich EUR 40,-- monatlich betrage.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei vor Bescheiderlassung erster Instanz nicht über Antragsmöglichkeiten nach §
7 Abs. 4 WE 2004 belehrt worden, ist ihm entgegen zu halten, dass keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung besteht. Im Bescheid hat die Behörde 1. Instanz sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einer Berufung geltend gemacht werden könne, es sei "grundsätzlich etwas unrichtig beurteilt oder nicht berücksichtigt" worden. Trotzdem hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die Behörden hätten seinen am 18.
März 2002 gestellten Antrag auf rückwirkende Einstufung in Stufe 0 ab Juni 2000 nicht berücksichtigt. Dieser Antrag wurde ausdrücklich auf § 7 Abs. 5 der 164. Verordnung der Bundeskammer, Zl. 20/02, gestützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"5)
Ziviltechniker, die auf Grund von Ausnahmeregelungen des Statutes 1995 bisher nicht am Pensionsfonds teilgenommen haben, sind ab Inkrafttreten dieses Statutes zur Teilnahme verpflichtet, soferne sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für diese Mitglieder gilt die Mindestbeitragszeit des § 11 Abs. 2 nicht, eine Beitragsrückerstattung (§9) ist nicht möglich.
Diese Mitglieder haben aber die Möglichkeit rückwirkend ab eine Einstufung mit der Stufe
0 (im Jahr 2000 EUR 3.488,30 (öS 48.000.-) p.a., im Jahr 2001 EUR 3.537,13 (öS 48.672.-) p.a.) und ab dem Jahr 2002 eine Einstufung mit dem Mindestbeitrag (EUR 3.600.- p.a.) zu beantragen. Bereits in den Jahren 2000 und 2001 bezahlte höhere Beiträge werden dann für 2002 gutgeschrieben."
Ausgehend von der auf Grund des Statuts
WE 2004 feststehenden Teilnahmeverpflichtung des Beschwerdeführers ist zu beurteilen, ob der von ihm im März 2002 gestellte Antrag als Antrag nach dem zweiten Unterabsatz des § 7 Abs. 5 WE 2004 angesehen werden muss.
Wie sich aus §
7 Abs. 5 in beiden Fassungen ergibt, hat ein Antrag nach dieser Norm direkten Einfluss auf die Beitragshöhe, ist also bei Festsetzung der Beiträge zu beachten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom war zeitlich nicht beschränkt. Beide Fassungen des § 7 Abs. 5 ("ab dem Jahr 2002") sehen keine zeitliche Beschränkung vor. Er ist daher auch für das hier gegenständliche Verfahren betreffend Beiträge für das Jahr 2006 von Bedeutung. In Verkennung der Rechtslage ist die belangte Behörde auf diesen Antrag im angefochtenen Bescheid aber nicht eingegangen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §
42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil
right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.
Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art.
6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 23. Septembe 2010

Fundstelle(n):
XAAAE-90341