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VwGH vom 25.05.2016, Ro 2014/06/0074

VwGH vom 25.05.2016, Ro 2014/06/0074

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der M M in G, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs - 043811/2012/0003, betreffend Untersagung eines Bauvorhabens (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei ist Eigentümerin der südlich an den R.-Weg angrenzenden Grundstücke Nr. X und Nr. Y, KG A.

2 Mit Eingabe vom brachte die revisionswerbende Partei ein von ihr ausgefülltes und am unterzeichnetes, als "Bauanzeige gemäß § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz" bezeichnetes Formular betreffend die Errichtung eines PKW-Abstellplatzes sowie einer Böschungsmauer auf den Grundstücken Nr. X und Nr. Y ein und legte einen Grundbuchsauszug, ein Begleitschreiben, einen Lageplan und eine Liste der Nachbarn vor. Im Begleitschreiben verwies sie auf eine Verpflichtung, den ursprünglichen Geländezustand der beim R.-Weg angrenzenden Böschung ihrer beiden Grundstücke wiederherzustellen. Die Böschung sei vormals durch eine Abgrabung seitens einer mittlerweile in Konkurs gegangenen Bauträgergesellschaft mbH verändert worden, und es treffe nun die revisionswerbende Partei die Wiederherstellungspflicht. Im Rahmen der baulichen Maßnahmen zur Wiederherstellung solle ein PKW-Stellplatz mittels Abtragung des Geländes auf dem Grundstück Nr. X geschaffen werden.

3 Mit Mitteilung vom gab der Stadtsenat der Stadt Graz der Revisionswerberin bekannt, dass mangels zeitgerechter Beurteilungsmöglichkeit, ob durch die Geländeveränderungen und die damit verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen einhergingen, gemäß § 33 Abs. 5 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet werde. An Unterlagen fehlten eine Baubeschreibung, Angaben zur Größe der von den Geländeveränderungen betroffenen Fläche sowie Darstellungen beziehungsweise Berechnungen zur Niederschlagswässerverbringung. Die fehlenden Unterlagen beziehungsweise die verbesserten Unterlagen seien binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung der Mitteilung vorzulegen oder zu ergänzen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist sei mit einer Zurückweisung des Ansuchens nach § 13 Abs. 3 AVG zu rechen.

4 Mit Eingabe vom äußerte sich die revisionswerbende Partei zur Mitteilung der Behörde vom und legte einen Einreichplan in doppelter Ausfertigung, eine Bestätigung der T. Baugesellschaft m.b.H. vom hinsichtlich der Standsicherheit der bestehenden und neu zu errichtenden Bauteile (Böschungsmauer) und eine Baubeschreibung vor. In der Eingabe verwies die revisionswerbende Partei abermals auf die Wiederherstellungspflicht und überdies auf eine Androhung einer Ersatzvornahme vom . Da eine Wiederherstellung des Böschungsfußes ohne Oberflächenversieglung projektiert sei, käme es zu keiner Beeinflussung des Abflusses von Niederschlagswässern. Westlich des Zufahrtsbereiches zu einer bereits bestehenden Garage auf dem Grundstück Nr. X werde durch Abgrabung des Erdreiches ein PKW-Abstellplatz von 2,6 m Breite geschaffen. Die Betonstützmauer beim Abstellplatz weise eine Länge von 5,28 m auf. Die bergseitige Stützmauer aus Sichtbeton zum Hausaufgang habe eine Höhe von 2,55 m. Die durch eine Abgrabung der bestehenden Erdböschung erweiterte Verebnungsfläche von etwa 12,15 m2 werde grob eingeschottert, sodass die derzeit bestehenden Versickerungsverhältnisse verbessert würden (wurde näher dargelegt).

5 Im Gutachten des Stadtplanungsamtes vom führte der Amtssachverständige W. im Wesentlichen aus, beim R.-Weg könnten keine Straßenfluchtlinien festgelegt werden, da dieser ein Privatweg sei. Eine Abtretung oder Ablöse in das öffentliche Gut erfolge nicht. Laut 3.0 Stadtentwicklungskonzept liege die Widmung "Bauland im Grüngürtel" vor. Der Bauplatz liege laut dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 in einem reinen Wohngebiet.

6 Am wurde eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt.

7 Laut einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom erfolge die Sichtbarmachung des R.-Weges im Flächenwidmungsplan nur "grob" und habe auf die örtlichen Verhältnisse nicht genau eingegangen werden können (dies sei auch nicht Aufgabe des Flächenwidmungsplanes). Eine Verbreiterung des Weges auf die Linie des Flächenwidmungsplanes würde ausgedehnte Stützmauern erfordern, die aus gestalterischen und wirtschaftlichen Gründen seitens des Stadtplanungsamtes nicht gefordert werden könnten. Daher sei eine Zurücknahme der Ausweisung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan zulässig und könne einer Nachfolgenutzung im Sinne des § 7 Abs. 5 der Verordnung zum Flächenwidmungsplan in der Fassung 3.17 zugestimmt werden.

8 In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom führte das Stadtplanungsamt aus, der R.-Weg sei im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesen, erhalte entsprechend der Eintragung im Lageplan eine Breite von 5 m und entspreche somit einer Verkehrsfläche im Sinne des § 32 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 (StROG 2010). Der R.- Weg sei als "Anliegerstraße" im Wohngebiet zu betrachten. Die Verkehrsfläche werde den Verkehrs- und Erschließungserfordernissen einer "Anliegerstraße" im Wohngebiet entsprechend neu festgelegt und decke sich teilweise mit der Darstellung im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz. Wenngleich der R.-Weg im Eigentum einer Einzelperson stehe, diene er als Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern und sei daher als Anliegerstraße zu betrachten. Die dazu benötigte Verkehrsfläche werde im Sinne des § 32 StROG 2010 neu festgelegt. Der nicht benötigte Teil der festgelegten Verkehrsfläche werde im Sinne des § 7 Abs. 5 der Verordnung zum 3.0 Flächenwidmungsplan idF 3.17 der jeweils angrenzenden Nachfolgenutzung - in der grafischen Darstellung Baugebiet oder Freilandnutzung - zugewiesen.

9 Der Stadtsenat der Stadt Graz untersagte das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 4 Stmk BauG 1995 mit Bescheid vom und führte begründend im Wesentlichen aus, sowohl die projektierte Stützmauer mit einer Höhe von 0,3 m bis 2,55 m als auch die Geländeveränderungen seien bewilligungspflichtig (letztere mangels Einverständniserklärung der Anrainer) gemäß § 19 Stmk BauG 1995. Es liege keine Bestätigung des Verfassers der Planunterlagen vor, dass die Unterlagen allen baurechtlichen Anforderungen entsprächen. Somit liege keine vollständige und mängelfreie Anzeige vor, die eine Genehmigung durch Ablauf der achtwöchigen Frist fingierte.

Überdies widerspreche die Errichtung der Stützmauer dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002, weil der R.-Weg laut dem Flächenwidmungsplan eine Verkehrsfläche sei und dies auch den gesamten nordwestlichen Teil des Grundstückes Nr. X auf eine Tiefe von etwa 0,7 m bis 3 m betreffe. Die Stützmauer von ca. 0,3 m bis 2,25 m Höhe liege somit auf einer Verkehrsfläche. Dass der R.-Weg im Privateigentum stehe, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Die am vorgenommene Umwandlung des Anzeigeverfahrens in ein Baubewilligungsverfahren sei bedeutungslos, weil einerseits eine Umwandlung nur bei möglichen Änderungen der Abflussverhältnisse bei Vorliegen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige, die jedoch verfahrensgegenständlich nicht gegeben sei, erfolgen könne und es sich andererseits bei der angezeigten Stützmauer um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 19 Stmk BauG 1995 handle.

10 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bauvorhaben bestehe aus einer Hangsicherung und der Schaffung eines PKW-Stellplatzes, indem das Hanggelände abgetragen und die damit zusammenhängenden Abstützmaßnahmen durch Stützmauern und Rasengittersteine hergestellt würden. Da die über 1,5 m hohe Stützmauer durchgängig in einem Stück errichtet werden solle und in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geländeveränderungen stehe, stünden die Baumaßnahmen in einem faktisch bzw. technisch untrennbaren Zusammenhang. Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften hätten nicht durch Unterzeichnung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis zum Bauvorhaben erklärt. Somit sei das gesamte Bauvorhaben nach § 19 Z. 4 und Z. 5 Stmk BauG 1995 bewilligungspflichtig. Gleiches würde auch gelten, wenn das Vorbringen der revisionswerbenden Partei zutreffen würde, wonach der Stellplatz vom restlichen Bauvorhaben trennbar sei, weil die Stützmauer in diesem Bereich eine Höhe von 2,55 m erreiche, wobei weiters auch für die Geländeveränderung in diesem Bereich keine Einverständniserklärungen der Nachbarn vorlägen.

Mit der Bauanzeige sei keine Bestätigung der Erfüllung sämtlicher baurechtlicher Anforderungen gemäß § 33 Abs. 3 Stmk BauG 1995 und auch mit dem Schreiben vom sei etwa keine Bestätigung hinsichtlich der Oberflächenwässerentsorgung vorgelegt worden. Die Bauanzeige sei mangelhaft geblieben. Die behördliche Befugnis zur Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens nach § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 setze eine vollständige und mängelfreie Bauanzeige voraus. Mangels einer solchen sei die achtwöchige Frist, innerhalb derer der Behörde die Befugnis zur Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zukomme, nicht in Gang gesetzt worden. Die wirksame Einleitung des Baubewilligungsverfahrens habe nämlich eine vollständige und mängelfreie Anzeige zur Voraussetzung. Das Verfahren sei daher weiterhin als Anzeigeverfahren zu führen.

Die Genehmigungsfiktion mit Ablauf der achtwöchigen Frist gemäß § 33 Abs. 6 leg. cit. stelle auf eine § 33 Abs. 2 leg. cit. entsprechende und vollständig belegte Bauanzeige ab. Sonst verlöre die Behörde die Möglichkeit zur Untersagung des Projektes, obwohl das Vorliegen der Untersagungsgründe auf Grund eines mangelhaften Projektes noch gar nicht beurteilt werden könnte (wurde näher dargelegt).

Da verfahrensgegenständlich ein bewilligungspflichtiges Vorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige gemacht worden sei, sei die Untersagung nach § 33 Abs. 4 lit. a Stmk BauG 1995 zu Recht erfolgt. Abgesehen davon solle die Straßenfluchtlinie des R.-Weges überbaut werden. In einem anderen, näher genannten Verwaltungsverfahren habe die Berufungsbehörde bereits als Vorfrage gemäß § 38 AVG entschieden, dass der R.-Weg eine öffentliche Verkehrsfläche kraft Gemeingebrauches im Sinne des § 2 Abs. 1 Landes-Straßenverwaltungsgesetz (LStVwG Stmk 1964) sei und somit eine Straßenfluchtlinie vorliege. Ginge man davon aus, das Baubewilligungsverfahren sei gemäß § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 ordnungsgemäß eingeleitet worden und der erstinstanzliche Bescheid entgegen seiner Titulierung als negative Entscheidung über die Bauanzeige in Form einer Abweisung zu deuten, wäre dies vor dem Hintergrund der Bebauung einer öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise der Überbauung der Straßenfluchtlinie ebenfalls rechtmäßig.

11 Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1558/2012, ablehnte und die - nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof als Revision geltende - Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

12 In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Revision macht die revisionswerbende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß maßgebend sind (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Ro 2014/17/0138, mwN).

14 § 19 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 78/2003, lautet auszugsweise:

"§ 19. Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. ...

...

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m;

5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen."

§ 20 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 78/2003, lautet auszugsweise:

"§ 20. Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:

1. ...

...

3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) ...

...

c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;

...

4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;

..."

Die §§ 22 ff Stmk BauG 1995 enthalten nähere Regelungen über

das Baubewilligungsverfahren.

§ 33 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 49/2010, lautet auszugsweise:

"§ 33. (1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:


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1.
...
2.
In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5
-
ein Lageplan im Maßstab 1 : 1000 (zweifach),
-
die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
-
der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
-
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
...

(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.

(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn

1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass


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a)
das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,
b)
ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
...
d)
keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
e)
das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
...

(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder
-
ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,
so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.

(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.

..."

§ 65 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2011, enthält nähere Regelungen über die Entsorgung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern und sieht insbesondere vor, dass bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen dürfen (§ 65 Abs. 1 letzter Satz leg. cit.).

15 Die revisionswerbende Partei bringt in ihren umfangreichen Revisionsausführungen im Wesentlichen vor, bei der im Böschungsbereich projektierten baulichen Anlage handle es sich um eine von der Baubehörde bescheidmäßig aufgetragene Wiederherstellung der abgetragenen Böschung. Am sei bereits eine Ersatzvornahme angedroht worden. Zusätzlich zur Böschungswiederherstellung solle ein PKW-Stellplatz errichtet werden. Dem 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 sei zu entnehmen, dass durchgehend Zusatzflächen des Planungsbereiches bezüglich des R.- Weges für dessen Ausbau benötigt würden. Die tatsächliche Breite des Weges sei im Flächenwidmungsplan jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen vom Grundstück Nr. Z seien bei keiner Liegenschaft im Rahmen eines Bauverfahrens Straßenfluchtlinien festgestellt, auf Baumaßnahmen abgestellt oder Grundabtretungen durchgeführt worden. In einer Ausweisung des R.-Weges als Verkehrsfläche sei keine Vorwegnahme einer Qualifikation als öffentliche Verkehrsfläche erkennbar. Der R.-Weg werde auch nicht im Straßenverzeichnis als Gemeindeweg geführt.

Die Geländeveränderung mit einer Böschungsmauer entlang des Böschungsfußes der Grundstücke Nr. X und Nr. Y sei als behördlich aufgetragene Sanierungsmaßnahme von der Herstellung eines PKW-Stellplatzes zu unterscheiden. Im Bereich der Rasengittersteine würde keine Geländeveränderung durch Abgrabung erfolgen. Die vormals durchgeführte rechtswidrige Abgrabung der Böschung sei durch eine Sicherung und ergänzende Aufschüttung zu sanieren. Die Annahme, der R.-Weg sei entsprechend der Ausweisung im Flächenwidmungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche, sei tatsachenwidrig und aufgrund der in diesem Zusammenhang völlig unterschiedlichen gutachterlichen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes willkürlich. In zwei näher genannten, andere Liegenschaften am R.-Weg betreffenden Baubewilligungsverfahren seien die Fluchtlinien des R.-Weges geprüft und keine besonderen Abstände vorgeschrieben worden. Es liege daher eine nachteilige Behandlung der revisionswerbenden Partei vor.

Die revisionswerbende Partei habe um Erteilung einer Baubewilligung zur Herstellung eines PKW-Stellplatzes durch eine Abtragung und eine Sicherung zum Hang mittels Errichtung einer Mauer angesucht. Das Gutachten des Straßenamtes vom , wonach keine Änderung der Hangwassersituation eintrete, bestätige die Richtigkeit der Eingabenergänzung vom . Da es sich dem Antrag entsprechend um ein Baubewilligungsverfahren handle, sei die Einreichung und Baubeschreibung angemessen. Es wäre außerdem nicht nachvollziehbar, würde die Behörde die Abgabe einer Erklärung einfordern, der auf Grund der Art des Bauwerkes keine Relevanz zukomme (wurde näher dargelegt).

Es treffe nicht zu, dass es sich bei dem Bauvorhaben um eine Hangsicherung handle. Es handle sich nämlich um eine Wiederherstellung, zu der es keiner Zustimmung der Nachbarn bedürfe. Das erstinstanzliche Verfahren sei als Baubewilligungsverfahren geführt worden, was sich eindeutig aus der Ladung zu mündlichen Verhandlung ergebe, jedoch sei der untersagende Bescheid fast ausschließlich auf eine nicht erfolgte Vorlage einer Bestätigung nach § 33 Abs. 3 Stmk BauG 1995 gestützt worden. Nach Einbringung der ergänzenden Unterlagen mit Eingabe vom , in der die Erteilung einer Baubewilligung beantragt worden sei, sei keine Bauanzeige mehr gegeben gewesen, weshalb § 33 Stmk BauG 1995 keine Anwendung finden könne.

Die belangte Behörde stütze sich auf die §§ 20 Z 1 und 33 Stmk BauG 1995, obgleich diese Normen nicht Rechtsgrundlagen des erstinstanzlichen Bescheides gewesen seien. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung sei nicht auf die Anwendung von § 33 Stmk BauG 1995 verwiesen worden.

In einem Baugenehmigungsverfahren sei eine Erklärung im Sinne des § 33 Abs. 3 Stmk BauG 1995 nicht erforderlich. Dass die revisionswerbende Partei keine Bauanzeige nach § 20 BauG 1995 vorgelegt habe, ergebe sich aus deren ausdrücklicher Beantragung einer Verhandlung vor Ort.

Die Frage des Abflusses von Niederschlagswässern sei durch einen Amtssachverständigen beantwortet worden.

Wenn die Behörde beabsichtige, von der dargestellten und vorgegebenen Linie der Sacherledigung abzugehen, so müsse sie die Antragstellerin von dieser Absicht in Kenntnis setzen, um ihr Gelegenheit zur Vorlage der sodann als erforderlich erachteten Unterlagen zu geben. Dies habe die Behörde jedoch unterlassen und ihre Entscheidung auf Basis einer überraschenden, neu eingenommenen Rechtsmeinung getroffen.

Unzutreffend sei als weiteres Bauvorhaben die Errichtung einer 30 cm hohen Mauer angeführt, bei der es sich nämlich um die behördlich aufgetragene Wiederherstellung in einer leicht verbesserten Form mit einer Höhe von unter 50 cm handle. Die Befestigung mit Rasengittersteinen sei Teil der aufgetragenen Wiederherstellung.

Auch im Bereich des Abstellplatzes liege die bergseitige Stützmauer nur dann im Straßenbereich, wenn von der Ausweisung im Flächenwidmungsplan ausgegangen werde. Sowohl bei der Darstellung der Wegbreite mit 4 m als auch bei der tatsächlichen Wegbreite liege die Mauer deutlich außerhalb des Planungsgebietes.

16 Zu den Revisionsausführungen ist Folgendes zu bemerken:

Die verfahrensauslösende Eingabe der Revisionswerberin vom mit dem beigeschlossenen Formblatt vom stellte sowohl ihrer formalen Bezeichnung als auch ihrem Wortlaut nach eine Bauanzeige im Sinne des § 20 Stmk BauG 1995 dar, und sie wurde von der Baubehörde auch als solche angesehen, was insbesondere die Mitteilung des Stadtsenates als erstinstanzlicher Baubehörde vom zeigt, mit der ausdrücklich ein Baubewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 eingeleitet wurde. Entgegen der Auffassung der Baubehörden ist diese Mitteilung - auch wenn man mit den Baubehörden davon ausgeht, dass die Bauanzeige nicht vollständig und mängelfrei gewesen ist - rechtlich beachtlich: Schon die Systematik des § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 zeigt deutlich, dass die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Bauanzeige Voraussetzungen lediglich für die Auslösung der achtwöchigen Frist für die Einleitung des Baubewilligungsverfahrens sind, dass aber eine bereits vor diesem Fristenlauf erfolgte Einleitung des Baubewilligungsverfahrens unwirksam oder rechtswidrig wäre, lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Dagegen spricht auch der Umstand, dass die Bestätigung des Verfassers der Einreichunterlagen gemäß § 33 Abs. 3 Stmk BauG 1995 in der Regel unzureichend sein wird, wenn eine ausreichende Beurteilung im Sinne des § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 nach den Einreichunterlagen gar nicht stattfinden kann, womit aber Mängelfreiheit zumeist wohl ausscheidet, sodass § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 praktisch kaum anwendbar wäre. Abgesehen davon wäre die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens nach § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 insofern auch gar nicht notwendig, da gemäß § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk BauG 1995 die Bewilligungsfiktion ja gleichfalls erst bei Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Anzeige eintreten kann. Eine derartige Sichtweise würde allerdings das Wort "zeitgerecht" in § 33 Abs. 5 Stmk BauG 1995 unverständlich und überflüssig machen, ein Ergebnis, das dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.

Angesichts der somit erfolgten Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf die gegenständlich von der Revisionswerberin eingereichten Baumaßnahmen war es aber nicht mehr rechtmäßig, die Bauführung gemäß § 33 Abs. 4 Stmk BauG 1995 zu untersagen. Dies auch deshalb, weil erst in dem nunmehr nach den formellen Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren durchzuführenden Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0196) im Hinblick auf den dort anzuwendenden materiellen Prüfungsumfang (vgl. nochmals dazu das genannte hg. Erkenntnis vom ) zu klären ist, ob tatsächlich nur ein anzeigepflichtiges Vorhaben vorliegt oder doch ein baubewilligungspflichtiges.

17 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den verordnungsmäßigen Pauschalsätzen bereits berücksichtigt ist.

Wien, am