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VwGH vom 19.05.2016, Fr 2015/16/0005

VwGH vom 19.05.2016, Fr 2015/16/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über den Fristsetzungsantrag der TE-GmbH in B G, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, gegen das Bundesfinanzgericht betreffend Mineralölsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen , gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der mit Schriftsatz vom beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Begleitschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom unter Anschluss von Akten des Verfahrens vorgelegt.

2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Beschluss vom , Fr 2015/16/0005-2, dem Bundesfinanzgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen, und stellte dazu die vorgelegten Akten des Verfahrens zurück.

3 Das Bundesfinanzgericht beantragte mit Schreiben vom die Verlängerung dieser Frist.

4 Nach Einlangen der dazu mit Schriftsatz vom abgegebenen Stellungnahme der Antragstellerin verlängerte der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom , Fr 2015/16/005-6, die mit Beschluss vom gesetzte Frist bis zum .

5 Das Bundesfinanzgericht ist dem Auftrag vom auch innerhalb der bis verlängerten Frist nicht nachgekommen.

6 Gemäß § 42a VwGG war dem Bundesfinanzgericht daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen.

7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.

Wien, am