VwGH vom 28.02.2013, 2011/16/0230

VwGH vom 28.02.2013, 2011/16/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Linz 1, eines Berufungssenates des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. FSRV/0058-L/09, betreffend Fristsetzungsantrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des (damaligen) Finanzamtes Vöcklabruck vom der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Dafür verhängte der Spruchsenat über ihn eine Geldstrafe von 40.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Kosten des Strafverfahrens von 4.000 S zu ersetzen.

Das Erkenntnis wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am mündlich verkündet, bei welcher der Beschwerdeführer selbst und sein von der Finanzstrafbehörde beigegebener, von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bestellter Verteidiger, der nunmehrige Beschwerdevertreter, anwesend waren.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger den Antrag an die belangte Behörde, der Finanzstrafbehörde erster Instanz eine angemessene Frist dafür zu setzen, die für den Beschuldigten bestimmte Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses und die Verhandlungsniederschrift vom zuzustellen. Der einschreitende Wirtschaftstreuhänder sei für das gesamte Finanzstrafverfahren als Verteidiger beigegeben und bestellt worden. Daher sei ihm das Straferkenntnis zuzustellen, was "bis zum heutigen Tage" nicht geschehen sei.

Mit Schreiben vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, am habe in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers eine mündliche Verhandlung vor dem oben genannten Spruchsenat stattgefunden, welche mit einem Schuldspruch und der Verhängung einer Geldstrafe von 40.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen, Verfahrenskosten 4.000 S geendet habe. Am Schluss der Verhandlung habe der Verteidiger laut dem Verhandlungsprotokoll auch um Ausfolgung einer Ausfertigung der Niederschrift ersucht. Nach der Aktenlage seien die Geldstrafe und die Verfahrenskosten nach Rücklangen der Akten in der Strafsachenstelle des Finanzamtes Vöcklabruck auf dem dort angelegten, näher bezeichneten Strafkonto am vorgeschrieben und samt einem Säumniszuschlag vom Beschwerdeführer am entrichtet worden. Der Finanzstrafakt des Finanzamtes Vöcklabruck stehe nicht mehr zur Verfügung, weil er zwischenzeitlich - so das Finanzamt - skartiert worden sei. Die für die belangte Behörde überraschende und für sie nicht plausible Behauptung im Schriftsatz vom , dass eine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses an den zustellbevollmächtigten Verfahrenshelfer nicht erfolgt sei, zwinge zu folgenden Fragen:

Der einschreitende Verteidiger sei als äußert gewissenhaft bekannt, für den es völlig unüblich wäre, wäre ihm nicht aufgefallen, dass nach durchgeführter mündlicher Verhandlung eine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (des Erkenntnisses) unterblieben wäre.

Dem Strafkonto sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ein Säumniszuschlag von 800 S vorgeschrieben und am gebucht worden sei, weil u.a. die Geldstrafe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, des , entrichtet worden sei. Warum sei deshalb nicht gegen die Vorschreibung des Säumniszuschlages Berufung erhoben worden?

"Und zu guter Letzt": Warum wäre dieser Umstand des Fehlens einer Zustellung dem einschreitenden Verteidiger "erst jetzt, nach so vielen Jahren," aufgefallen

Die belangte Behörde gehe daher vorläufig davon aus, dass die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses ordnungsgemäß an den Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom nahm der Verteidiger dazu Stellung und brachte vor, zwar habe am die Spruchsenatsverhandlung stattgefunden, allerdings sei es unzutreffend, dass eine Geldstrafe in Höhe von 40.000 S verhängt worden sei, vielmehr sei eine Strafe von 100.000 S verhängt worden und hätten die Verfahrenskosten 5.000 S betragen.

Die Ausfolgung der Verhandlungsniederschrift habe der Verteidiger nicht am Schluss, sondern zu Beginn der mündlichen Verhandlung beantragt.

Ob, wann, in welcher Höhe und auf welchem "Strafkonto" die Geldstrafe und die Verfahrenskosten "vorgeschrieben" worden seien und ob etwa der Beschwerdeführer diese Beträge "samt einem Säumniszuschlag" auch entrichtet habe, entziehe sich seiner Kenntnis, weil ihm eben in dieser Strafsache auch die Buchungsmitteilungen nicht zugekommen seien.

Dass der Finanzstrafakt angeblich skartiert worden sei, sei weder von ihm noch vom Beschwerdeführer zu vertreten.

Ob und wann dem Verteidiger "und/oder" dem Amtsbeauftragten die Nichtzustellung eines Erkenntnisses aufgefallen sei, sei in einem Finanzstrafverfahren rechtlich unerheblich.

Gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages sei deswegen keine Beschwerde erhoben worden, weil dem Verteidiger auch ein solcher "Bescheid" nicht zugestellt worden sei.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Zweifel die Behörde den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen habe, die Behörde somit die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung treffe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag (vom ) zurück. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Ablichtung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom stellte die belangte Behörde fest, am seien auf dem diesbezüglichen Strafkonto des Finanzamtes die verhängte Geldstrafe von 40.000 S und die Verfahrenskosten von 4.000 S mit einer Fälligkeit vom verbucht worden. Infolge einer nach der Ansicht des Finanzamtes nicht zeitgerechten Entrichtung sei am mit Bescheid ein erster Säumniszuschlag von 800 S festgesetzt worden. Am sei schließlich der Rückstand am Strafkonto in Höhe von 44.800 S entrichtet worden. Nach Vornahme von Abschlagszahlungen vom 23. Mai und auf das Abgabenkonto sei eine Löschung des Restbetrages wegen Uneinbringlichkeit und letztendlich eine Einstellung des abgabenrechtlichen Erhebungsverfahrens ("Löschung des Steueraktes") erfolgt. Schließlich seien der erstinstanzliche Finanzstrafakt sowie der Veranlagungsakt betreffend den Beschwerdeführer offensichtlich skartiert worden, sodass sie nun nicht mehr auffindbar seien. Am sei die finanzstrafrechtliche Vorstrafe getilgt worden.

Nach Wiedergabe des Inhaltes des erwähnten Schriftsatzes vom , des Vorhaltes der belangten Behörde vom sowie der Stellungnahme vom dazu führte die belangte Behörde rechtlich aus, Voraussetzung für die Setzung einer Frist nach § 57 Abs. 6 FinStrG, innerhalb derer die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz in einem bei ihr anhängigen Verfahren die unterlassene Verfahrenshandlung nachzuholen habe, sei, dass die genannte Finanzstrafbehörde (erster Instanz) tatsächlich mit einer Verfahrenshandlung säumig geworden sei.

Im Beschwerdefall sei dem vom Finanzamt vorgelegten Ausdruck des Strafkontos zu entnehmen, dass bei der am eingebuchten Geldstrafe und den Verfahrenskosten die Fälligkeiten mit angegeben seien. Da die Fälligkeit - abgesehen von den Fällen einer Zurücknahme des Rechtsmittels oder eines Rechtsmittelverzichts - mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung eintrete, wobei die Rechtskraft wiederum nach damaliger Rechtslage einen Monat nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eingetreten sei, folge daraus zwingend, dass eine Anpassung des Fälligkeitszeitpunktes durch einen Mitarbeiter der Strafsachenstelle des Finanzamtes Vöcklabruck stattgefunden habe. Dem vorgeschriebenen Handlungsablauf folgend, seien nach einer mündlichen Verhandlung des Spruchsenates und Herstellung und Unterfertigung der schriftlichen Ausfertigungen des Straferkenntnisses die Akten samt den Bescheidausfertigungen dem Finanzamt Vöcklabruck übermittelt worden. In weiterer Folge habe ein Organwalter in der dortigen Strafsachenstelle die für den Beschuldigten bestimmte Bescheidausfertigung zur Versendung gebracht und mittels einer sogenannten "Verfügung zur rechnungsmäßigen Durchführung von Entscheidungen im Finanzstrafverfahren" die Vorschreibung von Geldstrafe und Kosten durch die Finanzkasse des Amtes veranlasst. Lange in der Folge der diesbezügliche Rückschein als Zustellnachweis ein, werde vom Beamten wiederum das Datum der sich aus seiner Sicht solcherart ergebenden tatsächlichen Rechtskraft im Finanzstrafregister vermerkt und ebenso ein (neuer) Fälligkeitstag errechnet, welcher in der Finanzkasse eingegeben werde und den ursprünglichen (fiktiven) Fälligkeitstag abändere. Die Verbuchung von Geldstrafe und Verfahrenskosten habe im Beschwerdefall am stattgefunden. Unter Berücksichtigung der Rechtsvermutung einer Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an den Zustelldienst (§ 26 Abs. 2 ZustG in der damals geltenden Fassung) habe sich - unter Bedachtnahme auf Sonn- und Feiertage - ein vorläufig einzubuchender Zustelltermin am , eine vorläufige Rechtskraft am und eine vorläufige Fälligkeit am ergeben. Sei als vorläufiger Zustelltermin der verbucht worden, hätte sich eine Rechtskraft am und eine Fälligkeit am ergeben. Wäre als vorläufiger Zustelltermin der verbucht worden, hätte sich ebenfalls eine Rechtskraft am und eine Fälligkeit am ergeben. Wäre aber als nächster Zustelltermin der gebucht worden (der 30. und und der kämen als Zustelltermine nicht in Betracht), wäre die Rechtskraft für den und die Fälligkeit bereits für den gebucht worden. Eine Einbuchung einer Fälligkeit am nach dem nunmehrigen Datensatz erhelle somit eine menschliche Fehlleistung und beweise aber auch, dass - unter der Annahme einer grundsätzlich sinnorientierten Handlungsweise der einschreitenden Beamten - ein Nachweis einer Zustellung (ein Rückschein) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses beim Finanzamt eingelangt sei und dort einen Bediensteten zu einem Handeln entsprechend den Verfahrensvorschriften veranlasst habe.

Nicht nachvollziehbar sei aber, warum der Verteidiger den Umstand, dass ihm die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses nicht zugestellt worden wäre, erst fast neun Jahre nach Verkündung der Entscheidung, erfolgter Entrichtung von Geldstrafe und Verfahrenskosten sowie eines Säumniszuschlages durch seinen - ohnehin damals in großer Geldverlegenheit befindlichen - Klienten im Wege eines Fristsetzungsantrages dem Finanzamt mitgeteilt habe.

Unter der Annahme, dass das Vorbringen des Verteidigers zutreffend sei, wäre es wahrscheinlich, dass die beschriebene schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses irrtümlich an den Beschuldigten direkt zugestellt worden wäre. Sollte aber der Verteidiger diesfalls die schriftliche Ausfertigung weder im Original noch in Ablichtung vom Beschuldigten erhalten haben, verbliebe die immer wieder aufgeworfene Frage, warum der Verteidiger untätig geblieben wäre und seinem Mandanten noch ohne vollständige Rechtsgrundlage die Entrichtung der Geldstrafe samt Verfahrenskosten und die Bezahlung des diesfalls zu Unrecht ergangenen Säumniszuschlages zugemutet hätte.

Werde die belangte Behörde durch den Antragsteller selbst an einer inhaltlichen Entscheidung gehindert, indem trotz Vorhalt eine dafür notwendige Darlegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unterlassen werde, fehle es an einer formellrechtlichen Voraussetzung für eine diesbezügliche verfahrensleitende Verfügung.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer ersichtlich in seinem Recht auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eines Spruchsenatserkenntnisses verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 56 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gelten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren für Zustellungen das Zustellgesetz (ZustG) und sinngemäß die Bestimmungen des dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO).

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, indem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten bei Vorliegen näher genannter Voraussetzungen einen Verteidiger beizugeben. Ist ein Verteidiger beizugeben, hat die Finanzstrafbehörde dies gemäß § 77 Abs. 4 leg.cit. der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitzuteilen, damit diese einen Wirtschaftstreuhänder als Verteidiger bestelle.

Der nach § 77 Abs. 3 FinstrG beigegebene Verteidiger steht hinsichtlich der Zustellung von Entscheidungen einem bevollmächtigten Vertreter gleich (vgl. den hg. Beschluss vom , 2001/14/0184).

Gemäß § 141 Abs. 1 FinStrG ist das Erkenntnis (des Spruchsenates) schriftlich auszufertigen und sind Ausfertigungen des Erkenntnisses u.a. dem Beschuldigten zuzustellen.

Die Rechtsmittelfrist beträgt gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG einen Monat und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses.

Geldstrafen werden nach § 171 Abs. 1 FinStrG mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig, die zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens werden nach § 185 Abs. 4 leg.cit. mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig, mit der sie festgesetzt wurden. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

§ 57 Abs. 6 FinStrG in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl. I Nr. 44/2007, lautet:

"(6) Das Finanzstrafverfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb angemessener Frist zu beenden. Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Ist eine Finanzstrafbehörde mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann der Beschuldigte bei dieser Finanzstrafbehörde den an den im § 62 Abs. 4 bezeichneten Vorsitzenden des Berufungssenates des unabhängigen Finanzsenates gerichteten Antrag stellen, er möge der Finanzstrafbehörde für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen. Hat die Finanzstrafbehörde die versäumte Verfahrenshandlung bis zu Entscheidung über den Antrag durchgeführt, so gilt der Antrag als zurückgezogen."

Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern, ob sie schlüssig ist, sohin den Denkgesetzen und der menschlichen Lebenserfahrung entspricht, und in einem mängelfreien Verfahren vorgenommen wurde.

Die belangte Behörde hat sich auf die oben wiedergegebene, in der Beschwerde nicht bekämpften Sachverhaltsannahme betreffend die Eingabe eines Fälligkeitstages am Strafkonto und die Entrichtung der Geldstrafe, der Verfahrenskosten und des Säumniszuschlages gestützt. Weiters ist die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - davon ausgegangen, dass zwischen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am und dem in Rede stehenden Fristsetzungsantrag vom weder vom Beschuldigten noch vom Verteidiger in irgendeiner Form auf die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses gedrungen worden wäre.

Die belangte Behörde hat im Ergebnis ihrer Beweiswürdigung die tragende Sachverhaltsannahme getroffen, dass die schriftliche Ausfertigung des in Rede stehenden Spruchsenatserkenntnisses dem Beschwerdevertreter, damals dem Verteidiger des Beschwerdeführers, zugestellt worden sei.

Gleichsam als Eventualannahme ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden sei, der Verteidiger jedoch diese Ausfertigung oder eine Ablichtung davon (vom Beschuldigten) erhalten habe, mit der Rechtsfolge einer Heilung des Zustellmangels.

Der Umstand, dass der Verteidiger erst etwa achteinhalb Jahre nach der Verkündung eines Spruchsenatserkentnnisses und rund acht Jahre nach Entrichtung der verhängten Geldstrafe (samt Verfahrenskosten und Säumnizuschlag) initiativ wird und eine Zustellung der schriftlichen Ausfertigung begehrt, ist derart ungewöhnlich und mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen, dass sich die Frage der belangten Behörde im Vorhalt vom zwingend aufdrängt, warum dem Verteidiger erst nach so vielen Jahren aufgefallen wäre, dass ihm die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses noch nicht zugestellt worden wäre. Diese Frage, welcher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entscheidende Bedeutung zukommt, hat der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom noch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof beantwortet. Die allgemeinen Ausführungen, dass es "in der Praxis oft viele Jahre dauert bis Spruchsenatserkenntnisse (aber auch finanzstrafrechtliche Berufungssenatsentscheidungen) ausgefertigt werden bzw. zugestellt sind", stellt keine konkrete Antwort auf die von der belangten Behörde zu Recht gestellte Frage dar.

Somit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig wäre oder welche Zweifel im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG der belangten Behörde hätten bleiben müssen.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte, wenn sie den Vorhalt vom als nicht ausreichend beantwortet gesehen hätte, einen Mängelbehebungsauftrag erlassen müssen, auf Grund dessen er den Mangel rechtzeitig hätte beheben können, geht ins Leere. Denn beim Unterlassen einer Antwort auf eine in einem Vorhalt gestellte Frage handelt es sich weder um ein Formgebrechen noch um einen inhaltlichen Mangel im Sinn des § 85 Abs. 2 BAO, welcher nur dann vorliegt, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde völlig offen, welches Vorbringen er im Falle eines "Mängelbehebungsauftrages" erstattet hätte, weshalb es der Verfahrensrüge schon an der erforderlichen Relevanz fehlt.

Da nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses - allenfalls nach Heilung des in einer Zustellung an den Beschuldigten selbst gelegenen Zustellmangels - wirksam zugestellt wurde, fehlt es an den Voraussetzungen für einen auf eine solche Zustellung gerichteten Fristsetzungsantrag, weshalb die belangte Behörde den Fristsetzungsantrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen hatte (vgl. etwa zur Zurückweisung von Säumnisbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Säumnis der dort belangten Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vorliegt, die ständige hg. Rechtsprechung, etwa den eine vom selben Beschwerdevertreter eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom , 2008/13/0159, oder den eine nach Zustellung des betreffenden Bescheides eingebrachte Säumnisbeschwerde betreffenden Beschluss vom , 2008/13/0066).

Dadurch, dass die belangte Behörde, welche in der Antwort auf eine von ihr im erwähnten Vorhalt gestellte Frage eine "formelle Voraussetzung" sieht, den Fristsetzungsantrag mangels Vorliegens einer solchen Voraussetzung - im Ergebnis aber zu Recht - zurückgewiesen hat, wurde der Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht nicht verletzt.

Hinsichtlich der Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat enthalten die Beschwerdegründe keine gesonderten Ausführungen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am