VwGH vom 24.10.2017, Ro 2014/06/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des J S in E, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Verk- 960600/9-2013-Ba/Eis, betreffend Enteignung (mitbeteiligte Partei:
Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ X, KG H, mit (u.a.) den Grundstücken Nr. Y und Z. 2 Das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, beabsichtigt die Umlegung der Landesstraßen A, E Straße, und der B, N Straße, in mehreren Bauabschnitten. Das Baulos "Umfahrung E", dem die Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 2/2009, zugrunde liegt, wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom genehmigt. Dieser Bescheid erwuchs - auch gegenüber dem Revisionswerber - in Rechtskraft.
3 Da mit dem Revisionswerber keine Einigung erzielt werden konnte, beantragte die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom die Einleitung des Grundeinlösungsbzw. Enteignungsverfahrens.
4 Auch im Rahmen der am durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte mit dem Revisionswerber kein Übereinkommen abgeschlossen werden. Wegen Behauptung der Befangenheit des straßenbautechnischen Amtssachverständigen W durch den Revisionswerber holte die belangte Behörde ein neues Gutachten des Sachverständigen für Straßenbautechnik S ein, zu dem der Revisionswerber Stellung nahm und diverse Anträge stellte.
5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde aus, dass für die Umlegung der Landesstraße A, E Straße, Baulos "Umfahrung E - 1. Bauabschnitt" das dauernde und vorübergehende sowie lastenfreie Eigentum an den näher bezeichneten Grundstücksteilen des Revisionswerbers von der mitbeteiligten Partei im Wege der Enteignung nach Maßgabe der vorgelegten Grundeinlöseunterlagen im näher bezeichneten Umfang in Anspruch genommen werde, wobei die Gesamtdauer der vorübergehenden Grundinanspruchnahme mit drei Jahren, beginnend mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücksflächen, festgelegt werde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. gab sie den Anträgen des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung, insbesondere auf Abweisung des Enteignungsantrages, keine Folge und wies auch dessen Anträge vom im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und dem Umfang der Enteignung ab. (Die in Spruchpunkt III. zugesprochene Enteignungsentschädigung ist nicht verfahrensgegenständlich.) In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber die Inbesitznahme der in Anspruch genommenen Grundflächen durch die mitbeteiligte Partei nach Rechtskraft des Bescheides und Auszahlung bzw. gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden habe, und in Spruchpunkt V. wurden die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung mit EUR 500,-- bestimmt und das Mehrbegehren abgewiesen.
6 Begründend verwies die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst hinsichtlich der Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen Straßenbaumaßnahme auf die Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 2/2009, sowie auf den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid vom . Damit seien die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse an der Errichtung der "Umfahrung E" dokumentiert.
7 Ausgehend von der straßenbaulichen Notwendigkeit des Bauvorhabens sei im Enteignungsverfahren lediglich zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der enteigneten Liegenschaften (bzw. Liegenschaftsteile) als erwiesen anzusehen sei, d.h. ob diese im beantragten Umfang tatsächlich für die plangemäße Durchführung des Projekts erforderlich sei (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere 94/05/0202 vom sowie 95/05/0154 vom ).
Der Revisionswerber habe nicht dargelegt, dass die von der Enteignung erfassten Grundflächen nicht für die Umsetzung dieses Projektes notwendig seien. Aus den vorgelegten Unterlagen der mitbeteiligten Partei und dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen S ergebe sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die im Spruch dieses Bescheides umschriebenen Grundflächen für die Realisierung des Bauvorhabens im Sinne des § 36 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 unbedingt notwendig seien.
Da die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens im öffentlichen Interesse liege und die Notwendigkeit und der Umfang der Grundinanspruchnahme, gestützt auf das begründete und mit den Denkgesetzen im Einklang stehende Gutachten des Amtssachverständigen für Straßenbautechnik S, erwiesen sei, entspreche die zwangsweise Grundinanspruchnahme sowohl dem Oö. Straßengesetz 1991 als auch dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954 - EisbEG, weshalb dem Antrag der mitbeteiligten Partei stattzugeben gewesen sei.
8 Zum Einwand des Revisionswerbers, vor der Enteignung sei die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines UVP-Verfahrens zwingend erforderlich, weil das Projekt derzeit eine Länge von 7,3 km und im Endausbau von 10,8 km aufweise, sei auszuführen, dass die Länge der gesamten Umfahrung von E 6,822 km betrage. Der am stärksten frequentierte Umfahrungsabschnitt (C/A) weise einen auf das Jahr 2025 prognostizierten DTV (durchschnittlich täglicher Verkehr) von
12.650 KFZ auf. Dadurch würden aber die Grenz- und Schwellenwerte gemäß Z. 9 lit. b und e des Anhanges 1 des UVP-G 2000 nicht erreicht, sodass weder eine UVP, noch ein vereinfachtes UVP-Verfahren, noch eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen seien.
9 Aus der von der BH erteilten wasserrechtlichen Bewilligung vom ergäben sich keinerlei Bezugspunkte zu einem Wasserschutz- oder Schongebiet. Für die belangte Behörde lägen daher sachverhaltsbezogen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das der Enteignung zugrunde liegende Projekt den Tatbestand nach Anhang 1 Z 9 lit. g UVP-G 2000 erfüllen würde, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen sei.
10 Das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides hinsichtlich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sei keine Voraussetzung für eine Enteignung, weil dafür nicht die mitbeteiligte Partei Antragstellerin sei, sondern die Zuständigkeit vielmehr beim Reinhaltungsverband Großraum E sowie beim Wasserverband E und Umgebung liege.
11 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entspreche die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK (Hinweis auf das Urteil vom , Nr. 28/1992/373/447).
12 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, sowohl für die mitbeteiligte Partei als auch für die belangte Behörde schreite das Amt der Oö. Landesregierung ein und es entscheide daher die mitbeteiligte Partei selbst über die Enteignung (mit) bzw. bereite diese vor, schließe sich die belangte Behörde nicht an. Dem Amt der Oö. Landesregierung komme lediglich die Eigenschaft eines Geschäftsapparates (Hilfsorgan) zu; es besitze keine Behördenqualität. Das Amt der Oö. Landesregierung sei somit gar nicht befugt, Entscheidungen zu treffen. Diese Befugnis besitze in der Regel - so wie vorliegend - nur die Behörde.
13 Der die Liegenschaft des Revisionswerbers betreffende Grundeinlöseplan und das diesbezügliche Grundeinlöseverzeichnis seien nachweislich in einem näher genannten Zeitraum beim Gemeindeamt F aufgelegen. Aus diesen Unterlagen gehe der Enteignungsgegenstand eindeutig hervor. Zudem werde er auch vom straßenbautechnischen Sachverständigen S in seinem Gutachten zweifelsfrei definiert.
14 Soweit der Revisionswerber die Ergänzung von Befund und Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen dahingehend beantragt habe, dass das "gesamte Einreichprojekt" zu Grunde zu legen sei, gehe dieses Ersuchen ins Leere, weil in einem Enteignungsverfahren nicht auf das einer straßenrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende Einreichprojekt abzustellen sei, sondern auf den Grundeinlöseplan und das Grundeinlöseverzeichnis.
15 Nach Wiedergabe des § 7 EisbEG führte die belangte Behörde aus, der Vertreter des Revisionswerber habe, gestützt auf diese Bestimmung, für die rechtsfreundliche Vertretung und sachverständige Beratung des Revisionswerbers und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Kosten von EUR 9.976,56 in Rechnung gestellt. Im gegenständlichen Fall sei dem Revisionswerber (im nicht verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt III.) eine Enteignungsentschädigung von EUR 28.435,65 zuerkannt worden. Im Falle einer rechtsfreundlichen Vertretung und Beratung gebühre dem Enteignungsgegner in der Regel eine Pauschalvergütung in der Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, das wären vorliegend EUR 426,53, mindestens aber EUR 500,00. Es sei daher das Mindesthonorar von EUR 500,00 zuzusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen gewesen.
16 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 596/2013-15, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom , B 596/2013-18, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof aus, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Rechtmäßigkeit von Trassenverordnungen (Hinweis auf VfSlg. 9823/1983, 11.755/1988, 12.084/1989, 12.149/1989, 12.846/1991, 13.191/1992, 13.481/1993, 13.579/1993) und angesichts des durch die vorgelegten Verordnungsakten dokumentierten Verfahrens die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendungen einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Auch die gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens begegne unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis auf VfSlg. 11.645/1988).
17 In seinem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten, die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz beantragte der Revisionswerber, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig, auch unter Zuspruch der Kosten des Enteignungsverfahrens gemäß § 7 EisbEG in Höhe der in erster Instanz gelegten Kostennote, aufzuheben.
18 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die Abweisung der Beschwerde.
19 Der Revisionswerber replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
20 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erst nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/05/0090, mwN).
21 Im Fall einer Übergangsrevision gegen den Bescheid einer Behörde, die keine unabhängige Verwaltungsbehörde oder eine Behörde gemäß Art 20 Abs. 2 Z. 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung war, ist gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Zulässigkeit der Revision nicht anhand der Kriterien des Art 133 Abs. 4 B-VG zu prüfen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.
22 Der Revisionswerber macht zunächst geltend, der Verfassungsgerichtshof habe mit seinen Ausführungen im Ablehnungsbeschluss in Bezug auf die Trassenverordnung im Ergebnis lediglich eine (prognostische) Rechtsmeinung geäußert, nicht jedoch eine Sachentscheidung getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof sei daher auch nicht an die vom Verfassungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht gebunden. Die Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 2/2009, betreffend die Umfahrung E sei gänzlich ohne Umweltverträglichkeitsprüfung ergangen. Die gesetzlich vorgesehenen Parameter seien von vornherein nicht eingehalten worden (wird näher ausgeführt). Die Umfahrung E sei in zwei Baulose grundlos zerstückelt worden, wodurch die zwingenden Bestimmungen des UVP-Verfahrens (Z. 9 lit. a und f des Anhanges 1) nicht zur Anwendung gelangt seien. Dem ersten Baulos liege die vorerwähnte, als gesetzwidrig bekämpfte Verordnung zu Grunde, wobei der Revisionswerber erst durch den angefochtenen Bescheid die Rechtswidrigkeit erkennen und bekämpfen könne (wird näher ausgeführt). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , 2004/05/0100) könne der Enteignete auch hinsichtlich der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit der Straßenführung Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen.
23 Weiters macht der Revisionswerber geltend, dass die erforderlichen Genehmigungen für das gegenständliche Projekt nicht vorlägen (z.B. die wasserrechtliche Bewilligung, wobei auf das dazu beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren verwiesen werde). Ausdrücklich werde eingewendet, dass die Inanspruchnahme nicht im öffentlichen Interesse liege (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2003/03/0196).
24 Es sei auch die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, weil der Revisionswerber in mehrfacher und nicht notwendiger Weise von nicht nur getrennt geführten Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Straßenbauprojekt, sondern auch von isoliert ohne jede Gesamtbetrachtung geführten Enteignungsverfahren betroffen sei. Die belangte Behörde habe sowohl die eigene Trassenverordnung erlassen als auch in der Folge selbst das Enteignungsverfahren geführt. Wenngleich der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen habe, dass die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung für Enteignungsverfahren an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gemäß Art. 6 EMRK aufwerfe, sei dies für die "eigenen Verkehrsprojekte" der belangten Behörde rechtsstaatlich bedenklich, weil eine (Gesamt-)Überprüfung bei derartig getrennt geführten Verfahren nicht mehr stattfinde. Da die belangte Behörde ihr eigenes Projekt wohl nicht in Frage stellen werde, stoße dies an rechtsstaatliche Grenzen.
25 Die belangte Behörde habe ausschließlich ihre eigenen Amtssachverständigen, die bereits für das Bewilligungsverfahren "zuständig" gewesen seien, eingesetzt, selbst zunächst die straßenrechtliche Bewilligung erteilt und entscheide nunmehr über die Enteignung. Es seien auch dieselben Behördenvertreter eingeschritten, sodass eine objektive Entscheidung ausgeschlossen erscheine. Auch hätten die technischen Amtssachverständigen keinerlei Vergleiche oder gar Kostenersparnisse durch geringere Beanspruchungen der Grundstücke des Revisionswerbers auch nur ansatzweise erwähnt, sodass von einem unbedenklichen Gutachten nicht ausgegangen werden könne. Beweisanträge seien grundlos abgewiesen und "nicht ansatzweise" Sachverständige aus dem zuständigen Fachgebiet bestellt worden.
26 Da dem Revisionswerber "zu keinem Zeitpunkt" die Verordnungsakten (der Oö. Landesregierung betreffend die Trassenverordnung) zugänglich gewesen seien, sei auch massiv das Recht auf vollständige Akteneinsicht verletzt worden. Die belangte Behörde habe in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof auf den (noch nicht rechtskräftigen) Bescheid der UVP-Behörde vom , demzufolge für die Realisierung des Straßenbauvorhabens "Umfahrung E" eine UVP-Prüfung nicht durchzuführen sei, hingewiesen und dazu angemerkt, dass dem Revisionswerber diesbezüglich kein Berufungsrecht eingeräumt sei. Diese "nachträgliche" Vorgangsweise widerstreite einem ordentlichen Verfahren. Auch die straßenrechtliche Bewilligung dürfte erst (lange) nach der mündlichen Enteignungsverhandlung ergangen sein, obgleich in der Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof auf einen Bewilligungsbescheid vom verwiesen werde. Bei Einräumung von Parteiengehör dazu im Rahmen der Enteignung hätte der Revisionswerber entsprechende Einwendungen, insbesondere zur Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Enteignung (auch aus Umweltgründen) erheben können.
27 Da der Revisionswerber durch die Aufspaltung desselben Projektes in verschiedene Verfahren ohne erkennbare Notwendigkeit mehrfachen ihn belastenden Enteignungsverfahren ausgesetzt gewesen sei, liege - jedenfalls objektive - Willkür vor, sodass der Revisionswerber in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG verletzt worden sei. Das erste Teilstück der Umfahrung E erscheine ohne Verwirklichung des Gesamtprojektes funktional wirkungslos, was die sachliche Rechtfertigung ausschließe und sohin die Stückelung ausschließlich in der Vermeidung des UVP-Verfahrens liege.
28 Es werde die Anregung auf Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem (nunmehr:) Gerichtshof der Europäischen Union gestellt, weil es Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspreche, wenn für das Enteignungsverfahren dieselbe belangte Behörde zuständig sei, die zuvor das Straßenbauprojekt geplant und genehmigt habe und dabei insbesondere ein UVP-Verfahren nicht durchgeführt worden sei. Damit sei ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK ausgehöhlt.
29 Die im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 - LStG 1991, LGBl. Nr. 84/1991 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2008, haben folgenden Wortlaut:
"3. Hauptstück
Herstellung und Erhaltung von Straßen
§ 11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 4 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben. ...
...
(6) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1:1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, sind den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der O.ö. Umweltanwaltschaft anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, hinzuweisen; bei Verkehrsflächen des Landes hat dieser Hinweis überdies durch eine einmalige Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.
(7) Während der Planauflage kann jedermann, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Einwendungen und Anregungen beim Gemeindeamt einbringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Landesregierung die eingebrachten Einwendungen und Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stellungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Verkehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vorzulegen.
...
6. Hauptstück
Straßenrechtliche Bewilligung
§ 31
Verfahren
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. ...
(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.
(3) Parteien sind:
1. der Antragsteller,
2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene
Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht
zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,
...
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.
...
§ 32
Bewilligung
(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 4) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.
...
§ 35
Enteignung
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.
...
§ 36
Enteignungsverfahren
(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, daß sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist."
30 Der angefochtene Bescheid erging im Zusammenhang mit der Errichtung des mit dem rechtskräftigen straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom genehmigten ersten Bauabschnitts der "Umfahrung E".
31 Soweit sich das Vorbringen des Revisionswerbers gegen die diesem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegende Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 2/2009, und generell gegen die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenführung wendet, ist Folgendes auszuführen:
32 Bereits im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 leg. cit. einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudizieren. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des § 13 Oö. StrG möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/05/0256, mwN).
33 Gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Verordnung hegte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Vorbringens des Revisionswerbers nicht veranlasst, diese Frage neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
34 Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Straßenbauvorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Die Frage des Trassenverlaufes ist - wie bereits dargestellt - nicht mehr Gegenstand des Enteignungsverfahrens, in dem im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Der von der Enteignung Betroffene kann aber auch einwenden, dass das durch die Enteignung angestrebte, im Straßenbaubewilligungsbescheid vorgegebene Ziel auch auf eine ihn weniger belastende Weise (bei annähernd gleichen Kosten) erreicht werden kann (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , 2001/05/0327, mwN).
35 Der Revisionswerber moniert unter verschiedenen Gesichtspunkten die "grundlose Zerstückelung" des Vorhabens und thematisiert damit eine Umgehung bzw. Vermeidung der UVP-Pflicht durch die mitbeteiligte Partei.
36 Auch damit wird eine Rechtswidrigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:
Inhaltlich zielt das Vorbringen des Revisionswerbers auf die Zuständigkeit der Behörde und somit auf die Rechtmäßigkeit des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides vom ab. Dieser ist jedoch - wie bereits eingangs dargestellt - rechtskräftig. Der Revisionswerber hat in diesem Verfahren auch die UVP-Pflicht des Vorhabens eingewendet, die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen auch auseinandergesetzt. Im Enteignungsverfahren kann der Revisionswerber nunmehr die Rechtmäßigkeit des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht neuerlich mit Erfolg in Zweifel ziehen.
37 Eine Enteignung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur zulässig, wenn es keine gleichwertige Alternative gibt, mittels derer der im öffentlichen Interesse liegende konkrete Bedarf in gleicher Weise erreicht werden kann. Die Verhältnismäßigkeit einer Enteignung ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Enteignung "ultima ratio" war, weil insbesondere auch ein privatrechtlicher Rechtserwerb nicht möglich war (vgl. aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zuletzt etwa das Erkenntnis vom , G 53/2017).
38 Dass getrennte Bewilligungs- und Enteignungsverfahren geführt worden seien (Anmerkung: gemeint ist offenkundig das vom Bürgermeister der Gemeinde F durchgeführte straßenrechtliche Bewilligungs- und das in weiterer Folge von der BH E geführte Enteignungsverfahren im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Gemeindestraße in F betreffend (auch) Grundstücke des Revisionswerbers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/06/0062)), begründet entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.
39 Zur unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Zuständigkeit der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens genügt es, auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 596/2013-15, zu verweisen. Die Zuständigkeit der Oö. Landesregierung zur Erlassung der Trassenverordnung bzw. zur Durchführung des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens ergibt sich aus der geltenden Rechtslage. Verfassungsrechtliche Bedenken in diesem Zusammenhang sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Eine vom Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall wahrzunehmende Beeinträchtigung in subjektiven Rechten des Revisionswerbers wird nicht dargelegt.
40 Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schon mangels eines Sachverhaltes mit Unionsrechtsbezug (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/16/0091, mwN) nicht veranlasst, die Anregung des Revisionswerbers auf Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren vor dem (nunmehr:) Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der Vereinbarkeit der Zuständigkeit einer Behörde sowohl für das straßenrechtliche Planungs- und Bewilligungsverfahren als auch für das nachfolgende Enteignungsverfahren mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0196).
41 Was die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke des Revisionswerbers betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber nach Ausweis der vorliegenden Verwaltungsakten keine Einwendungen betreffend den Umfang der Grundinanspruchnahme erhoben hat.
42 Die Revision erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
43 Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom , Speil/Österreich, Nr. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. In seinem Urteil vom , Schädler-Eberle/Liechtenstein Nr. 56.422/09, hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
44 Der relevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Revision wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
45 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am