VwGH vom 16.10.2014, 2011/16/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der Marktgemeinde J, vertreten durch Mag. Martin Schallhart, Rechtsanwalt in 6200 Jenbach, Schalserstraße 12, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 20 Jv 3157-33/11g, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer Erledigung vom erhielt der A-Verband von der Tiroler Landesregierung die Zusicherung eines Förderungsdarlehens von S 21,752.000,-- zur Errichtung eines Altenheimes. Die Beschwerdeführerin räumte dem A-Verband ob einer ihr gehörenden Liegenschaft (EZ XXX) das Baurecht ein und es kam noch im Jahr 1991 zur gebührenfreien Einverleibung des Wohnbauförderungsdarlehens in der Baurechtseinlage (EZ YYY).
Mit dem am beim Bezirksgericht S eingelangten Grundbuchsgesuch begehrte die Beschwerdeführerin unter anderem die Löschung der Baurechtseinlage (EZ YYY) samt Einverleibung der Löschung des darauf eingetragenen Pfandrechtes für das Wohnbauförderungsdarlehen und in der EZ XXX die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe von EUR 1,580.779,50 samt Anhang für das Land Tirol. Damit verband die Beschwerdeführerin den "Antrag auf Gebührenbefreiung wegen Zusicherung nach dem WFG 1984".
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes S vom wurden die begehrten Eintragungen bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen.
Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes S schrieb der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom die Eintragungsgebühr nach § 9 lit b Z. 4 GGG im Betrag von EUR 20.867,-- und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- vor.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei beim "Um- und Neubau des Altersheim J" anzuwenden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Begründend führte sie aus, eine gebührenfreie Einverleibung komme nur für die - der Zusicherung entsprechende - Errichtung des geförderten Objekts, nämlich des Altenheims in Betracht, welche längst erfolgt und abgeschlossen sei. Ein Umbau oder eine Sanierung sei von der Zusicherung nicht umfasst und könne auch nicht zu einer gebührenbefreiten Einverleibung eines Pfandrechtes zur Errichtung eines gänzlich anderen Objekts, nämlich eines Sozialzentrums führen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 1018/11-3, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, als Rechtsnachfolgerin des A-Verbandes die damals gewährte Gebührenfreiheit für die Pfandrechtseinverleibung auch in Anspruch nehmen zu können, verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Wenn in der Rechtsrüge der Beschwerdeschrift davon ausgegangen wird, dass "das Darlehen bzw. das Pfandrecht und dessen Zweckwidmung keine Änderung" erfahren hätten, weicht die Beschwerdeführerin grundlegend vom festgestellten Sachverhalt ab. Nach diesem erfolgte nämlich die Förderungszusage des Landes Tirol aus dem Jahr 1991 für die längst abgeschlossene Errichtung eines Altenheims und die genannte Zusicherung erfasst nicht den im Berichtigungsantrag behaupteten Umbau oder die Sanierung eines gänzlich anderen Objektes. Damit fehlt es schon an dem für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0022, mwN).
Als Verfahrensfehler wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor, weil sie von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in der Behauptung eines abweichenden Sachverhalts und im Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, die entsprechende entscheidungswesentliche Sachverhaltsgrundlage zu erheben. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Berichtigungsantrag folgte, konnte sie davon ausgehen, dass die Entscheidungsgrundlagen außer Streit stehen, weshalb es keines weiteren Ermittlungsverfahrens bedurfte ( Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 37 AVG, E 30).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am