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VwGH vom 29.04.2008, 2007/05/0306

VwGH vom 29.04.2008, 2007/05/0306

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Z in Geboltskirchen, vertreten durch Ganzert, Ganzert & Partner OEG, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013912/1-2007-See/We, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Geboltskirchen, 2. H, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Partei beantragte mit Ansuchen vom die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau eines Rinderstalles, die Errichtung einer Miststätte und die Anhebung des Dachstuhls auf ihrem Grundstück Nr. 181/1, KG Niederentern.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des östlich von diesem Grundstück liegenden, durch die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 174 getrennten Grundstückes Nr. 173/1. Miteigentümer dieses Grundstückes ist auch ihr Ehegatte HZ.

Der Einreichplan, der auch einen "Einwendungsverzicht der Nachbarn" mit folgendem Inhalt enthält: "Ich erhebe gegen das Bauvorhaben 'Zubau eines Rinderstalles, Errichtung einer Miststätte, Anhebung des Dachstuhles' auf der Grd. Parz. Nr. 181/1 der KG Niederentern laut vorliegendem Einreichplan keine Einwendungen", wurde vom Gatten der Beschwerdeführerin unterfertigt. Die Beschwerdeführerin hat diese Verzichtserklärung nicht unterschrieben.

Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom der zweitmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Der Baubewilligungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung des Baubewilligungsbescheides mit dem Hinweis, dass in Anbetracht des Fehlens der Unterschrift der Beschwerdeführerin die Bauverhandlung zwingend abgehalten hätte werden müssen. Sie sei im Sinne des § 33 Oö. Bauordnung 1994 übergangen worden. Es stehe außer Zweifel, dass sie im Sinne des § 31 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 im Baubewilligungsverfahren Parteistellung gehabt habe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom auf Zustellung eines Baubewilligungsbescheides betreffend das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 "zurückgewiesen". Begründet wurde dies damit, dass die Baubewilligung mit erteilt worden sei. Die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides sei mit eingetreten. Anstelle des neu errichteten Rinderstalles hätte sich eine Festmistlagerstätte auf dem Baugrundstück befunden. Die Beschwerdeführerin sei vom Bauvorhaben vom Beginn der Bauausführung an informiert gewesen. Das Ansuchen um Zustellung des Baubewilligungsbescheides sei nicht fristgerecht eingebracht worden.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die im § 33 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 genannte Frist auf Bauvorhaben beziehe, über die eine Bauverhandlung abgeführt worden sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Das Recht nach § 33 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 erlösche mit Ablauf des Jahres ab dem Beginn der Bauausführung (§ 33 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994). Im gegenständlichen Verfahren sei dies der Eintritt der Rechtskraft gegenüber den anderen Verfahrensparteien; dies sei hier der gewesen.

In der dagegen erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin aus, die Baubehörden seien davon ausgegangen, dass eine mündliche Verhandlung gemäß § 32 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 entfallen könne. Die Bestimmung des § 33 Oö. Bauordnung 1994 könne aber auf das gegenständliche Verfahren überhaupt nicht angewendet werden, weil übergangene Parteien im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche Parteien seien, die keine Einwendungen erheben haben können, weil sie entgegen der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 nicht zur Bauverhandlung geladen worden seien. Im gegenständlichen Fall habe jedoch überhaupt keine Bauverhandlung stattgefunden. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin von der Baubehörde ihrer Parteirechte beraubt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin - ungeachtet der genauen Definition der "übergangenen Partei" im Sinne des § 33 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 - jedenfalls auch im gegenständlichen Bauverfahren als übergangene Partei angesehen werden müsse. Zweck des Rechtsinstitutes der "übergangenen Partei" könne es im Sinne dieser Bestimmung nur sein, dass eine Partei ihre Rechte, welche sie wegen unterlassener Beiziehung zum Bauverfahren nicht wahrnehmen habe können, innerhalb bestimmter Frist auch noch nachträglich geltend machen könne. Auf Grund welcher Umstände es einer Partei daher im Rahmen eines Bauverfahrens nicht möglich gewesen sei, ihre Rechte geltend zu machen, könne bei zweckmäßiger Auslegung der Bestimmung und den sich für die übergangene Partei daraus ergebenden Rechtsfolgen - nämlich, dass sie ihre Rechte auch noch nach Abschluss des Verfahrens wahrnehmen könne - nicht von Bedeutung sein. Für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als übergangene Partei sei es so gesehen nicht von Belang, dass sie dem Baubewilligungsverfahren deswegen nicht beigezogen worden sei, weil rechtswidriger Weise keine Bauverhandlung durchgeführt wurde, oder ihr vorweg keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihre Unterschrift auf dem Bauplan zu verweigern. Die Bestimmungen über die Rechte der übergangenen Partei seien insofern jeweils analog anwendbar. In beiden Fällen stünde der Einschreiterin daher nur das Recht zu, innerhalb eines Jahres ab dem Beginn der Bauausführung des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens die Bescheidzustellung zu verlangen. Diese Frist sei von der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage und von ihr unbestritten eindeutig versäumt worden. Die Befristung für die Einbringung des in Rede stehenden Antrages liege darin begründet, dass allen übrigen Verfahrensparteien nach Ablauf der Frist Rechtssicherheit zukommen solle und es für eine übergangene Partei zumutbar scheine, gegen ein für sie sichtbar begonnenes, ihrer Meinung nach aber konsenslos entstehendes Bauvorhaben längstens innerhalb eines Jahres einzuschreiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Gewährung der Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Oö. Bauordnungsnovelle 2006, LGBl. Nr. 96/2006, ist im Beschwerdefall die Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin war in dem mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren Nachbarin im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994. § 32 Oö. Bauordnung 1994 ordnet die Durchführung einer Bauverhandlung wie folgt an:

"§ 32

Bauverhandlung

(1) Wird der Antrag nicht gemäß § 30 zurückgewiesen oder abgewiesen, hat die Baubehörde über jeden Baubewilligungsantrag nach § 28 eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) gemäß den §§ 40 ff AVG durchzuführen, der mindestens ein Bausachverständiger beizuziehen ist. Zur Bauverhandlung sind jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber und die Nachbarn einschließlich jener Miteigentümer, die im Sinn des § 31 Abs. 2 als Nachbarn gelten) sowie die zuständige Straßenverwaltung, der Planverfasser und der Bauführer, wenn er bereits bestimmt ist, zu laden. Nachbarn gelten jedoch nur insoweit als Parteien des Baubewilligungsverfahrens, als sie spätestens bei der Bauverhandlung Einwendungen (§ 31 Abs. 3 bis 6) erheben. Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betreffenden Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.

...

(7) Die Bauverhandlung entfällt, wenn das Bauvorhaben nach § 35 plangemäß zu bewilligen ist und die Nachbarn durch ihre Unterschrift auf dem Bauplan erklärt haben, gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen zu erheben. Kann die Baubewilligung nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, entfällt die Bauverhandlung nur dann, wenn durch die Auflagen und Bedingungen subjektive Nachbarrechte im Sinn des § 31 Abs. 4 bis 6 nicht nachteilig berührt werden."

Im § 33 Oö. Bauordnung 1994 wird eine Regelung betreffend "übergangene Parteien" getroffen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 33

Übergangene Parteien

(1) Nachbarn, die vor oder bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erheben konnten, weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden, gelten als übergangene Parteien.

(2) Je nach dem Stand des Baubewilligungsverfahrens sind übergangene Parteien auf ihren Antrag hin in dieses Verfahren wie folgt nachträglich einzubeziehen:

1. bis zur Erlassung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz durch Gewährung des Parteiengehörs zum Baubewilligungsantrag und zum Ergebnis des hierüber bereits durchgeführten Ermittlungsverfahrens;

2. nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides erster Instanz durch Zustellung einer Bescheidausfertigung.

(3) Sowohl im Rahmen des Parteiengehörs (Abs. 2 Z. 1) als auch in einer gegen den Baubewilligungsbescheid (Abs. 2 Z. 2) allenfalls erhobenen Berufung können übergangene Parteien alles vorbringen, was sie ansonsten bis zur oder bei der Bauverhandlung gegen das Bauvorhaben einzuwenden berechtigt gewesen wären. In keinem Fall haben übergangene Parteien jedoch einen Rechtsanspruch auf Wiederholung der mündlichen Bauverhandlung.

(4) Das Recht nach Abs. 2 Z. 2 erlischt mit Ablauf eines Jahres ab dem Beginn der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens."

Schon im hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0217, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Regelung des § 33 Oö. Bauordnung 1994 in der damals geltenden, jedoch - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - vergleichbaren Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 ausgeführt, dass für Nachbarn im Sinne des § 31 Oö. Bauordnung 1994, auf welche die im § 33 leg. cit. normierten Tatbestandsvoraussetzungen zutreffen (im Beschwerdefall maßgeblich: "weil sie zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 nicht geladen wurden"), die der "übergangenen Partei" grundsätzlich zustehenden, zeitlich nicht begrenzten Parteienrechte insoweit eingeschränkt wurden, als diese übergangenen Parteien nunmehr nur innerhalb eines Jahres die im § 42 Abs. 1 AVG angeordnete Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) durch nachträgliches Erheben von Einwendungen gegen das Bauvorhaben - jetzt: entweder durch Gewährung des Parteiengehörs im Sinne des § 33 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 oder durch Zustellung einer Bescheidausfertigung gemäß § 33 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. - aufheben können. Die Regelung des § 33 Oö. Bauordnung 1994 schränkt daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben, zu Gunsten des Genehmigungswerbers und zu Gunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein. Im Übrigen hat die Regelung des § 33 Oö. Bauordnung 1994 an der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens nichts geändert.

Die Stellung der übergangenen Parteien im Sinne des § 33 Oö. Bauordnung 1994 ist somit eng mit den Präklusionswirkungen des § 32 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 verbunden, die - wie auch die Präklusionswirkungen des § 42 AVG - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraussetzen.

Nach § 33 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 gilt als übergangene Partei ausdrücklich nur ein Nachbar, der vor oder bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erheben konnte, weil er zu dieser Verhandlung entgegen § 32 Abs. 1 leg. cit. nicht geladen wurde.

Nach Abs. 1 dieses Paragraphen kann es somit übergangene Parteien im Sinne des § 33 Oö. Bauordnung 1994 nur geben, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. anberaumt wurde.

§ 33 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 verwendet ausdrücklich den Begriff "Bauverhandlung"; Abs. 1 des § 32 Oö. Bauordnung 1994, der die Überschrift "Bauverhandlung" trägt, verweist auf die "§§ 40 ff AVG". Daraus folgt, dass eine Verhandlung nach § 32 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 nur eine solche ist, die den Anforderungen der §§ 40 ff AVG entspricht, d.h. es müssen die Kundmachungsvorschriften eingehalten werden, die eine Präklusion ermöglichen.

Wurde keine mündliche Bauverhandlung anberaumt, gelten die allgemeinen Regelungen übergangener Parteien, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Verwaltungssache haben, denen aber nicht Parteistellung im Verfahren eingeräumt wurde.

Wurde die Anberaumung einer Bauverhandlung kundgemacht, kann sich der Nachbar - auch wenn er persönlich zu laden gewesen wäre, dies jedoch von der Behörde verabsäumt wurde - über das Bauverfahren informieren wie jeder Beteiligte, der nicht persönlich zu laden ist. Für ihn gelten auch die Regelungen der sogenannten Quasiwiedereinsetzung i.S. des § 42 Abs. 3 AVG. Wurde keine mündliche Verhandlung anberaumt, hat der Nachbar vom Bauverfahren keine Kenntnis erlangt.

Nur für übergangene Parteien im Sinne des § 33 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 kommt daher § 33 Abs. 4 leg. cit. in Betracht, weil diese auf Grund der entsprechenden Kundmachung nach § 32 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 in Verbindung mit den §§ 40 ff AVG die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen vermittelt bekommen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0217). Hievon unterscheidet sich aber eine Partei, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Verwaltungssache hat, welcher aber im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte.

§ 33 Oö. Bauordnung 1994 ist somit nur für übergangene Parteien im aufgezeigten Umfang anzuwenden. Insoweit daher für übergangene Parteien die im § 33 Oö. Bauordnung 1994 normierten Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind, kann diesen Nachbarn schon im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung der Ablauf der im § 33 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 genannten Frist nicht entgegengehalten werden.

In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren wurde keine mündliche Verhandlung gemäß § 32 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 durchgeführt; die Beschwerdeführerin hat gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle auch nicht erklärt, gegen das Bauvorhaben der zweitmitbeteiligten Partei keine Einwendungen zu erheben. Ihr Recht auf Zustellung einer Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides wegen Ablauf der im § 33 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 normierten Frist ist somit nicht erloschen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am