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VwGH vom 30.06.2015, Ro 2014/06/0054

VwGH vom 30.06.2015, Ro 2014/06/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. der Mag. S L, 2. des Dr. J L und 3. der R R, alle in V, alle vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM- 1323/5/2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. P GmbH; 2. Stadtgemeinde V), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Büro-, Geschäfts- und Wohnhauses sowie die "Erweiterung/Nachverdichtung des Bestandes" auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 349/2, KG V (H-Gasse 30; die Bauliegenschaft reicht von der H-Gasse bis zur im Westen gelegenen F-Straße). Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien sind Miteigentümer der nördlich an die Bauliegenschaft an der F-Straße angrenzenden Liegenschaft Grundstück Nr. 349/16, die Drittrevisionswerberin ist Eigentümerin der der Bauliegenschaft an der F-Straße gegenüberliegenden Liegenschaft Grundstück Nr. 349/11.

Die Drittrevisionswerberin erhob mit Schreiben vom Einwendungen betreffend die gesetzwidrige Überschreitung der Baudichte, die gesetzwidrige Errichtung oberirdischer Parkplätze und die mangelnde Deckung der Zufahrt von der F-Straße sowie der Abstellplätze selbst im Teilbebauungsplan.

Die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien erhoben mit Schreiben vom Einwendungen betreffend die Zufahrtsmöglichkeit von der F-Straße, die Bebauungsdichte und die Nichteinhaltung der Geschossflächenzahl sowie die Anzahl der PKW-Stellplätze.

Bei der mündlichen Bauverhandlung am ergänzten die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien ihr Vorbringen im Wesentlichen dahingehend, durch das beantragte Projekt und die Errichtung von 43 Stellplätzen über Flur werde die Stille zur Nachtzeit durch Lärmspitzen durch Türenzuschlagen gestört. Die für die Aufschließung der Parkplätze vorgesehene Stichstraße wie auch die Parkplatzoberfläche würden nicht mit schallabsorbierenden Stoffen hergestellt. Die Projektunterlagen seien unvollständig und widersprüchlich (wurde näher ausgeführt). Der Teilbebauungsplan widerspreche dem textlichen Bebauungsplan und letztlich der Flächenwidmung. Dies gelte insbesondere für die Bebauungsdichte, ebenso auch für die Stichstraße, wobei im textlichen Bebauungsplan eine Mindestbreite von 5 m vorgeschrieben sei.

Die Drittrevisionswerberin schloss sich bei der mündlichen Bauverhandlung diesen Ausführungen der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien an.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Baugrundstück sei als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Die bauliche Ausnutzung werde durch den Teilbebauungsplan 20-34-04 festgelegt. Die maximale Bebauungsdichte ergebe sich aus den planlich festgelegten Baulinien und der maximalen Attikaoberkante. Das Bauvorhaben entspreche hinsichtlich seiner Situierung, aber auch seiner Baukörperausdehnung dem grafischen Teil des Teilbebauungsplanes (wurde näher ausgeführt). Die bauliche Ausnützung könne im Teilbebauungsplan geregelt werden. Wenn ein Baukörper durch Baulinien und Bauhöhen in seinem Ausmaß begrenzt werde, sei die zusätzliche Angabe der baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke oder der Baumassenzahl nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus sei auch die jeweilige maximale Geschosshöhe entsprechend dem Verweis auf die §§ 3 bis 5 des textlichen Bebauungsplanes der Stadt V, Zl. 20/90/07, von 3,5 m normiert und somit geregelt. Im gegenständlichen Fall betrage die maximal geplante Geschosshöhe von Rohdeckenoberkante zu Rohdeckenoberkante 3,2 m und liege somit deutlich unter der 3,5 m-Grenze. Der grafische Teilbebauungsplan bilde mit seinen ausgewiesenen Baulinien und der ausgewiesenen Höchsthöhe (Bauhöhe) in Verbindung mit dem textlichen Bebauungsplan hinsichtlich der definierten Geschosshöhe von maximal 3,5 m ein "eingeschnürtes Korsett", in dem der Bauherr sein Objekt errichten dürfe. Die zusätzliche Ausweisung einer Geschossflächenzahl oder Baumassenzahl sei daher nicht mehr erforderlich. Die Errichtung von 14 Oberflächenstellflächen, die von der F-Straße aufgeschlossen würden, stelle keinen Widerspruch zum Teilbebauungsplan dar. Im Übrigen habe der umwelttechnische Sachverständige ein ausreichendes Gutachten vom erstattet. Darin seien die zu erwartenden Fahrbewegungen, die zu erwartenden Immissionen und die Richtwerte behandelt worden (wurde näher dargestellt). Das Prognosemaß liege demgemäß unter dem Widmungsmaß, und der Summenpegel werde praktisch nicht erhöht. Die Pegelspitzen lägen mit 63 dB unter den Richtwerten von 65 dB. Auch durch die Schleusenbelüftung sei keine Schallpegelerhöhung zu erwarten. Der Sachverständige habe auch eine Immissionsberechnung für Luftschadstoffe vorgelegt (wurde näher dargestellt). Es gebe keine Geruchs- und Luftschadstoffimmissionen, die über den Grenzwerten lägen. Der umweltmedizinische Sachverständige habe in seinem Gutachten vom eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Anrainerschaft durch das geplante Bauvorhaben aus medizinischer Sicht ausgeschlossen. Die Revisionswerber hätten keine Gegengutachten vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Berufung.

Im Berufungsverfahren legte die erstmitbeteiligte Partei eine Berechnung der Geschossflächenzahl vom vor, wonach sich eine Geschossflächenzahl von 1,21 ergebe.

Seitens des Amtssachverständigen Ing. S ("Stadt- und Verkehrsplanung" der mitbeteiligten Stadtgemeinde) wurde am eine "Gegenüberstellung der Geschossflächenzahl Einreichplanung/Teilbebauungsplan" erstellt. Dabei wurde eine Geschossflächenzahl ("Bruttogeschossfläche Bestand + theoretischer Wert lt. Bebauungsplan") von 1,36 errechnet und dem Wert von 1,21 nach den Berechnungen der Bauwerberin gegenübergestellt. Festgehalten wurde von Ing. S., dass sich die Angaben auf die Bestandspläne und die Einreichpläne bzw. den Teilbebauungsplan bezögen. Dem "theoretischen Wert lt. Bebauungsplan" sei die Geschossanzahl des Einreichprojektes zugrunde gelegt worden.

Mit Schreiben vom wurde den Revisionswerbern im Berufungsverfahren Parteiengehör gewährt, und zwar zu gutachterlichen Stellungnahmen aus dem umwelttechnischen sowie aus dem umweltmedizinischen Bereich vom bzw. , weiters zur Überprüfung der Geschossflächenzahl vom und einer detaillierten Berechnung zur Stellplatzverpflichtung vom . Ferner wurde den Revisionswerbern die ergänzende Geschossflächenzahlberechnung der erstmitbeteiligten Partei vom zur Kenntnis gebracht.

Die Revisionswerber äußerten sich in einer Stellungnahme vom ablehnend.

Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Vorschreibung über die Stellplätze dahingehend geändert, dass 53 Abstellplätze erforderlich seien, davon seien mindestens 27 in einer Tiefgarage unterzubringen. Im Übrigen wurde die Berufung der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, im Teilbebauungsplan würden die Baulinien und die maximale Attikaoberkante festgelegt. Aus diesen Determinanten lasse sich klar und eindeutig eine genaue Höchstgrenze der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes berechnen, auch wenn keine konkrete Geschossflächenzahl angegeben sei. Der textliche Bebauungsplan 2007 komme somit nicht zur subsidiären Anwendung. Aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnung des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren ergebe sich eine maximale Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, ausgedrückt durch die Geschossflächenzahl, von 1,36. Aus dem Verhältnis der Grundfläche des Baugrundstückes und der den genehmigten Plänen zu entnehmenden Geschossfläche ergebe sich für das geplante Bauvorhaben eine Geschossflächenzahl von 1,21. Somit sei keine Rechtsverletzung der Revisionswerber in Bezug auf die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes gegeben. Betreffend die Geschossanzahl sei der textliche Bebauungsplan 2007 (maximal viereinhalb Geschoße) maßgebend, das Bauvorhaben sei nur viergeschossig geplant. Hinsichtlich der Höhe des Gebäudes und der Abstände zu den Grundstücksgrenzen sei nach den Ausführungen der Amtssachverständigen keine Rechtsverletzung der Revisionswerber erkennbar. Im Teilbebauungsplan sei eine Ausweisung der Anordnung der einzelnen Stellplätze und der Fahrgassen auf dem Baugrundstück nicht erforderlich. Die Berufungsbehörde habe eine detaillierte Berechnung der erforderlichen Stellplätze vorgenommen. Es bestehe demnach ein Pflichtstellplatzbedarf von 53 Parkplätzen, wobei zumindest 27 in einer Tiefgarage nachzuweisen seien. Projektiert seien 83 Stellplätze, wobei 40 in der Tiefgarage Platz finden sollten. Ein Verstoß gegen die zumindest vorzuschreibende Zahl an Stellplätzen und das Gebot der Situierung von Stellplätzen in einer Tiefgarage sei somit nicht zu erkennen, wobei den Anrainern diesbezüglich auch kein subjektiv-öffentliches Recht zukomme. Das umwelttechnische Gutachten sei nicht unvollständig. Dem immissionstechnischen Gutachten und seinen Ergänzungen, die insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und vollständig seien, sei zu entnehmen, dass die Beurteilung und Berechnung auf Basis der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz durchgeführt worden sei. Diese Ausführungen seien durch die Argumente der Revisionswerber nicht in Frage gestellt worden (wurde näher dargestellt). Auch eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Revisionswerber sei nach den Gutachten auszuschließen. Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen dienten nicht den Interessen der Nachbarn. Das Vorbringen der Revisionswerber betreffend die erforderliche Größe der Tiefgarage und die Rampenausbildung sei daher nicht zielführend, ebenso nicht jenes zu Erfordernissen an die Zufahrt. Hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes besäßen die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht. Gleiches gelte für das Vorbringen, das sich auf die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung beziehe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1410/2011-8, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit des Teilbebauungsplanes behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund, dass nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz Festlegungen des § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes auch im Detailbebauungsplan zu erlassen seien und § 6 des Teilbebauungsplanes für den Fall, dass dieser (insbesondere für die bauliche Ausnützung des Baugrundstückes) keine Regelungen enthalte, auf den allgemeinen Bebauungsplan verweise, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde (nunmehr: Revision) werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Das an die Stelle der Vorstellungsbehörde getretene Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen. Für die Behandlung der Revision sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO), LGBl. Nr. 62 idF

LGBl. Nr. 80/2012, lautet auszugsweise:

" § 23

Parteien, Einwendungen

...

(2) Anrainer sind:

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

...

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, daß sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.
..."
§ 25 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, lautet auszugsweise:
"
§ 25
Inhalt des Bebauungsplanes

(1) Im textlichen Bebauungsplan sind festzulegen:


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a)
die Mindestgröße der Baugrundstücke,
b)
die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,
c)
die Bebauungsweise,
d)
die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe,
e)
das Ausmaß der Verkehrsflächen.
...

(2) Im Teilbebauungsplan dürfen je nach den örtlichen Erfordernissen folgende weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden:


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a)
der Verlauf der Verkehrsflächen,
b)
die Begrenzung der Baugrundstücke,
c)
die Baulinien, das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
d)
die Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung,
e)
die Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,
f)
Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (Firstrichtung, Dachform, Dachdeckung, Dachneigung, Farbgebung u. ä.),
g)
die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante für Wohnungen, Geschäftsräume u. ä.,
h)
die Art der Nutzung von Gebäuden (Wohnungen, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe u. ä.) und der Ausschluß bestimmter Nutzungen zur Erhaltung oder Schaffung vielfältiger innerörtlicher Strukturen,
i)
Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne, wie Festlegungen über die Dachform, Dachdeckung, Arkaden, Lauben, Balkone und Farbgebung,
j)
Vorgaben für eine bestimmte zeitliche Abfolge der Bebauung (Bebauungszonen).

(3) In den Teilbebauungsplan sind die im textlichen Bebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen (Abs 1) aufzunehmen. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung erfordern, dürfen im Teilbebauungsplan auch vom textlichen Bebauungsplan abweichende Bebauungsbedingungen festgelegt werden. Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke (Abs 1 lit a), dürfen in Bebauungsplänen nicht festgelegt werden.

(4) Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstückes, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist so festzulegen, daß für die Aufenthaltsräume in Gebäuden ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleistet ist.

(5) Die Bauhöhe kann als Höchsthöhe, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen des Ortsbildschutzes erfordern, als Höchst- und Mindesthöhe festgelegt werden. Sie ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Erhaltung oder Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes gewährleistet wird.

..."

§ 3 des textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten

Stadtgemeinde 2007 (Verordnung 20/90/07) lautet:

" § 3

Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken

(1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes (gemäß § 2

(4) a)) wird durch die Geschossflächenzahl festgelegt.

- die Geschossflächenzahl (GFZ) ist das Verhältnis der Summen der Bruttogeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes.

(2) Als Geschossfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschosses, gemessen von Außenwand zu Außenwand. Die Berechnung der Bruttogeschossfläche hat entsprechend der ÖNORM B 1800 i.d.g.F. zu erfolgen. Beispielsweise sind die innerhalb der äußeren Umfassungswände liegenden Loggien, Terrassen, Stellplatzflächen oder -Flächen die von mind. 4 Umfassungsflächen umschlossen sind, in die Geschossfläche einzurechnen. Der Flächenanteil außerhalb der Außenwände ist nicht zu berücksichtigen. Lichthöfe sind mit einzurechnen.

a) Keller- und Tiefgeschosse sind zu jenem Teil in die GFZ einzurechnen, dessen Deckenoberkante mehr als 1,0 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt. Diese Berechnung gilt bei Gebäuden in Hanglage sinngemäß.

b) Bei Dachgeschossen, unabhängig ob ausgebaut oder nicht, ist jener Teil der GFZ zuzurechnen, bei dem die lichte Raumhöhe mehr als 2,0 m beträgt. Dies gilt nur dann, wenn die technischen und konstruktiven Voraussetzungen für Wohnungen im Sinne der §§ 47, 48 und 49 der K-BV idgF gegeben sind.

c) Bei Wohn- und Geschäftshäusern, die vor dem (3. Fassung des textlichen Bebauungsplanes) baubewilligt wurden, kann das Dachgeschoss ohne GFZ-Anrechnung ausgebaut werden, sofern die umhüllende Dachhaut nicht wesentlich verändert wird und Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. Dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende nachträgliche Wärmedämmungen bei bestehenden Objekten sind nicht in die GFZ einzurechnen.

d) Garagen, Nebengebäude, Wintergärten, Laubengänge, Flugdächer, überdachte Hauszugänge (überdachte Flächen, gemessen in Horizontalprojektion) u.ä. sind in die Berechung der GFZ einzubeziehen. Ausgenommen davon sind Überdachungen von Tiefgaragenzu- und -abfahrten sowie für Müllsammel- und Fahrradabstellplätze, u.ä.

(3) Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Werte nicht überschritten werden:

- Geschossflächenzahl


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-
Dorfgebiet Wohngebiet Kurgebiet
Geschäftsgebiet
gem. Baugebiet Gewerbegebiet Industriegebiet Sondergebiet
Bauland
-
-
a) offene Bauweise
max. 0,6
max. 0,8
max. 0,8
b) halboffene BW
max. 0,7
max. 0,9
max. 1,0
c) geschlossene BW
max. 0,8
max. 1,0
max. 1,2
d) Gruppenbauweise
max. 0,8
max. 1,0

(4) Bei Bauvorhaben mit einer Bruttogeschossfläche mit mehr als 1.000 m2, die als planerische oder organisatorische oder Bebauungseinheit gelten inklusive allfälliger Bestandbauten und insgesamt mehr als 12 Wohn- und/oder Büro- und/oder Geschäftseinheiten ist die Anhebung der im Absatz 3) festgelegten GFZ-Werte für Bauland-Wohngebiet und Bauland-Kurgebiet bei offener oder halboffener Bauweise auf max. 0,8 GFZ möglich. Für die im Zonenplan (Anhang 1) angeführten Bereiche ist die Anhebung überdies nur dann zulässig, wenn als Ergebnis einer Beurteilung durch die Ortsbildpflegekommission dieser Anhebung öffentliche Interessen, insbesondere städtebauliche Kriterien nicht entgegenstehen.

(5) Werden auf einem Baugrundstück durch die bereits vorhandene Bebauung die im Absatz 3) festgelegten Werte überschritten, sind Vorhaben im Ausmaß der vorhandenen Werte zulässig.

(6) Weisen die Bebauungen auf den anrainenden Baugrundstücken bereits höhere als im Absatz 3) festgelegten Werte auf, so ist die Anhebung der Werte bis auf den Mittelwert dieser Nachbargrundstücke zulässig.

(7) Für die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Einkaufszentren der Kategorien I und II werden die Verkaufsflächen im Anhang 2 bzw. in den jeweiligen Teilbebauungsplänen festgelegt."

Die §§ 5, 7 und 7 des textlichen Bebauungsplans 2007 lauten

auszugsweise:

" § 5

Geschossanzahl und Bauhöhe

(1) Der Geschossanzahl sind Geschosse mit einer maximalen Geschosshöhe von 3,50 m zugrunde gelegt.

Die Geschossanzahl ist die Summe aller Geschosse und darf nachstehende Werte nicht übersteigen:


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a)
Ein- und Zweifamilienwohnhäuser bis 2 ½ Geschosse
b)
Mehrfamilienwohnhäuser und Gebäude, die der Beherbergung von Touristen dienen, und sonst. Gebäude, wie Geschäftsgebäude, Betriebsgebäude etc., im Bauland-Dorfgebiet bis 2 ½ Geschosse, in den übrigen Bereichen bis 4 ½ Geschosse.
c)
Alle Gebäude, die in den im Zonenplan (Anhang 1) ausgewiesenen Gebieten liegen bis 2 ½ Geschosse.

(2) Eine Erhöhung der im Abs. 1 festgelegten Werte ist zulässig, wenn die vorhandene Bebauung auf zumindest zwei anrainenden Nachbargrundstücken höhere Geschossanzahlen aufweist oder als Ergebnis einer Beurteilung durch die Ortsbildpflegekommission dieser Erhöhung öffentliche Interessen, insbesondere städtebauliche Kriterien nicht entgegenstehen.

(3) Auf die Geschossanzahl sind alle Geschosse anzurechnen, die

a) mehr als die Hälfte ihrer Höhe über das angrenzende projektierte Gelände herausragen.

b) bei einer Bebauung in Hanglagen talseitig mehr als die Hälfte ihrer Höhe über das angrenzende projektierte Gelände herausragen.

c) bei einer Bebauung in Hanglagen talseitig (in Entsprechung des § 48 Abs. 1) erster und zweiter Satz K-BV idgF.) für Aufenthaltsräume einen ausreichenden freien Lichteinfall gewährleisten.

...

§ 6

Baulinien

(1) Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.

...

§ 7

Ausmaß von Verkehrsflächen

...

(3) Bei Bauvorhaben mit einer Bruttogeschossfläche von mehr als 1.000 m2, die als planerische oder organisatorische oder Bebauungseinheit gelten, inkl. allfälliger Bestandsbauten und insgesamt mehr als 12 Wohn- und/oder Büro- und/oder Geschäftseinheiten aufweisen, ist für mindestens die Hälfte der erforderlichen Anzahl der PKW-Stellplätze eine Tiefgarage vorzusehen.

Ausgenommen davon sind Ein- und Zweifamilienwohnhaus-Anlagen i.S. von Reihenhäusern bzw. Gruppenwohnbauten.

..."

Der Teilbebauungsplan für das gegenständliche Baugrundstück, Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , Zl. 20/34/03, lautet auszugsweise:

" I. ALLGEMEINES

...

II. BEBAUUNG

...

§ 3

Baulinien

1. 'Baulinien' sind jene Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.

2. Die Baulinien sind in den zeichnerischen Darstellungen festgelegt und gelten nur für oberirdische Bauteile.

...

§ 4

Bebauungsdichte

Die maximale Baudichte ergibt sich aus den planlich (§ 2)

festgelegten Baulinien und der maximalen Attikaoberkante.

§ 5

Attikahöhen

1. Die maximalen Attikahöhen sind in der Plandarstellung festgelegt.

2. Erforderliche technische Aufbauten für Belüftung, Belichtung, notwendige Geländerkonstruktionen usw. können die im Plan festgelegten Höhen im technisch erforderlichen Ausmaß überragen.

3. Von der Einhaltung der maximalen Attikahöhen nicht berührt sind die Einhausungen der Aufgänge zur Dachterrasse in überwiegend transparenter Ausführung.

§ 6

Anwendung des Textlichen Bebauungsplanes Sofern in den §§ 3 bis 5 bzw. in der graphischen Darstellung

(§ 2) nichts anderes vorgesehen ist, gelten für dieses Planungsgebiet die Festlegungen des Textlichen Bebauungsplanes 2007 der Stadt V (Verordnung des Gemeinderates vom , Zl.: 20/90/07).

..."

Der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes sind die Baulinien zu entnehmen, ebenso die maximalen Attikaoberkanten mit + 14,00 m bzw., in einem westlichen Bereich, mit + 8,20 m.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof führen die Revisionswerber im Wesentlichen aus, im Teilbebauungsplan seien mit den Baulinien und der Attikaoberkante Festlegungen nur für einen Teil der Liegenschaft getroffen worden, während die Geschoßflächenzahl nach § 25 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 Eckdaten für die gesamte Liegenschaft regle. Im Teilbebauungsplan fehle eine Baumassen- oder Geschossflächenzahl. Somit gelte nach wie vor die Geschoßflächenzahl des textlichen Bebauungsplanes 2007 von höchstens 0,8. Eine andere Sichtweise würde gegen § 25 Abs. 3 und 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 verstoßen.

Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes 2007 verlange zunächst eine definitionsgemäße Abgrenzung der Begriffe "Bauvorhaben" und "Bestandsbauten" (wird näher dargelegt). Das Bauvorhaben weise eine Bruttogeschossfläche von mehr als 1.000 m2 auf. § 7 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes komme daher zur Anwendung. Bestandsbauten seien selbstverständlich miteinzubeziehen (wird näher ausgeführt). Nach dem Verfahrensablauf sei die Frage der Pflichtstellplätze nach wie vor ungeklärt. Damit sei aber auch die Frage der Größe und Ausgestaltung der Tiefgaragenplätze offen. Da die Garage bei Einbeziehung der Rampe mehr als 1.000 m2 aufweise, stelle sie eine Großgarage dar, ein Umstand, dem das Bauvorhaben nicht Rechnung trage. Wären die Rechtsvorschriften richtig angewandt worden, hätten wesentlich mehr Abstellplätze in die Tiefgarage verlegt werden müssen. Diese wäre dann jedenfalls als Großgarage auszugestalten. Es liege in der Natur der Sache, dass mehr Abstellplätze in der Tiefgarage anstelle oberirdischer Abstellplätze wie auch eine Großgarage mit der entsprechend besseren Ausgestaltung der Zu- und Abfahrt und der damit verbundenen reibungsloseren Verkehrsabwicklung für die Nachbarn jedenfalls eine geringere Beeinträchtigung durch Immissionen jeglicher Art zur Folge hätten. Daher seien die Revisionswerber durch die Nichtbeachtung der gegenständlichen Bestimmungen in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Immissionsschutz verletzt.

Ebenso komme den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Bebauungsplanes in Bezug auf die verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstückes zu. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Projekt eine zusätzliche neue Anbindung an eine weitere öffentliche Straße enthalte, um damit neu geschaffene Parkplätze unmittelbar im Sicht- und Einflussbereich der Revisionswerber zu erschließen. Im Teilbebauungsplan sei ausschließlich Vorkehrung für die bereits bisher existente Zufahrt von der H-Gasse aus getroffen. Die vom ursprünglichen Projekt abweichende Verlegung des größeren Teils der PKW-Abstellplätze aus einer nicht mehr vorgesehenen doppelstöckigen Tiefgarage an die Oberfläche habe dazu geführt, dass mit der bisherigen Erschließung über die H-Gasse nicht mehr das Auslangen zu finden sei. Daher sei eine weitere Anbindung über die F-Straße gewählt worden. Im Teilbebauungsplan fehle dafür jedoch jegliche Basis. Die Aufschließung von der F-Straße widerspreche dem Teilbebauungsplan. Im Bebauungsplan seien auch der Verlauf der Verkehrsflächen festzulegen und zeichnerisch darzustellen. Dazu gehörten neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen auch Parkplätze. Sämtliche Parkplätze und auch die Zu- und Abfahrten hätten im Teilbebauungsplan vorgesehen sein müssen. Für die örtliche Gemeinschaft sei nämlich die Erschließung von immerhin 34 bzw. 14 Parkplätzen über diese Flächen verkehrsmäßig bedeutsam. Dies umso mehr, als sich im Projekt auch Geschäfts- und Büroeinheiten befänden, weshalb ohne entsprechende Vorkehrungen eine Benützung der Parkplätze durch Hausfremde zu erwarten sei. Die Lärm- und Abgasbelästigungen träfen auch die Revisionswerber und griffen in deren subjektiv-öffentliche Interessen des Schutzes der Gesundheit und des Immissionsschutzes massiv ein. Nicht umsonst habe die Baubehörde von Amts wegen die entsprechenden Gutachten auf dem Gebiet des Immissions- und Lärmschutzes eingeholt, was allein schon auf die verkehrsmäßige Bedeutung schließen lasse.

Durch die neue Einfahrt von der F-Straße sei überdies mit einem wesentlich erhöhten Verkehrsaufkommen zu Lasten der Revisionswerber zu rechnen. Eine Überlassung der Bestimmung von Verkehrsflächen und auch von Parkplätzen in einem Teilbebauungsplan an den Bauwerber widerspreche der Vorschrift, dass diese Flächen im Teilbebauungsplan festzulegen seien. Bei tiefgreifenderer Betrachtung ergebe sich überdies, dass der Teilbebauungsplan somit überhaupt nur eine Unterbringung sämtlicher Abstellplätze in der Tiefgarage zulasse, was ja auch dem ursprünglichen, auch dem Architektenbeirat vorgelegten Bauprojekt entsprochen habe, das auch Grundlage der Erlassung der Verordnung gewesen sei. Die Errichtung der oberirdischen Abstellplätze widerspreche somit dem Teilbebauungsplan. Im Hinblick darauf, dass die Aufschließungsstraße eine Verkehrsfläche von besonderer örtlicher Bedeutung sei, werde der textliche Bebauungsplan 2007 einzuhalten sein, wonach eine Mindestbreite von 5 m notwendig sei. Eine abweichende Regelung im Teilbebauungsplan sei nicht erfolgt. Als Verkehrsflächen seien Parkplätze allgemein festzulegen, nicht nur solche in Verbindung mit gewidmeten Verkehrsflächen. Zusammenfassend fehlten für die zusätzlich geschaffene Erschließung und die dadurch erreichbar gemachten Parkplätze entsprechende Vorkehrungen im Teilbebauungsplan.

Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu verweisen.

Soweit die Revisionswerber auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verweisen, ist zu bemerken, dass mit einem solchen Verweis dem Ergänzungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen wird, sodass nur auf die in der Ergänzung vorgetragenen Gründe einzugehen ist, nicht aber auf die Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0253, mwN).

Zum Vorbringen der Revisionswerber ist im Übrigen zunächst auszuführen, dass der Nachbar kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl der zu schaffenden Abstellplätze hat (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein , Kärntner Baurecht,

5. Auflage, S. 315 f unter Z. 108 sowie S. 319 unter Z. 128 zitierte hg. Rechtsprechung). Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren auch keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein , aaO,

S. 317 unter Z. 115 sowie S. 319 unter Z. 125 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Darüber hinaus hat der Nachbar auch kein Recht betreffend die Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße oder die ausreichende Zufahrt zu einem Baugrundstück (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein , aaO, S. 318 unter Z. 120 und 121 sowie S. 319 unter Z. 124 zitierte hg. Rechtsprechung).

Aus all dem folgt, dass sämtliches Vorbringen der Revisionswerber, das die mangelnde Deckung der Abstellplätze und der verkehrsmäßigen Aufschließung der Bauliegenschaft im Bebauungsplan betrifft, mangels Verletzung von Nachbarrechten ins Leere geht, zumal die Revisionswerber auch nicht behaupten, dass die immissionstechnischen und medizinischen Gutachten, die im Verfahren eingeholt worden sind, unzulänglich wären.

Die Regelung des § 7 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes 2007, dass für mindestens die Hälfte der erforderlichen Anzahl der PKW-Stellplätze eine Tiefgarage vorzusehen ist, berührt ebenfalls keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Zwar ist den Nachbarn zuzugestehen, dass Stellplätze an der Oberfläche Immissionsbelastungen durch Türenzuschlagen, Starten und die Fahrt auf dem Baugrundstück bis zur öffentlichen Verkehrsfläche mit sich bringen. Andererseits ist aber bei einer Tiefgarage zu beachten, dass Emissionen besonders beim Befahren der Rampe entstehen, darüber hinaus aber auch Emissionen durch Wartezeiten bis zum Öffnen des Tores, gegebenenfalls durch das Öffnen und Schließen des Tores selbst und durch Startvorgänge in diesem Zusammenhang, ebenso - wie bei oberirdischen Stellplätzen auch - gegebenenfalls durch die Fahrt bis zur öffentlichen Verkehrsfläche. Wenn daher die immissionstechnischen und die die Gesundheit betreffenden Rücksichten der Anrainer gewahrt sind, kommt es aus der Sicht der diesbezüglich normierten, subjektiv-öffentlich rechtlich geschützten Interessen der Nachbarn nicht weiter darauf an, ob sich Stellplätze in einer Tiefgarage oder oberirdisch befinden. Dass die Revisionswerber nichts gegen die immissionstechnischen und medizinischen Sachverständigenäußerungen vorbringen, wurde bereits erwähnt, sie machen aber auch sonst nichts geltend, was auf die Verletzung anderer Nachbarrechte durch das konkrete Bauvorhaben im gegebenen Zusammenhang hinweist.

Das Vorbringen der Revisionswerber hinsichtlich der Abstellplätze und der Verkehrserschließung auf dem Baugrundstück geht daher insgesamt ins Leere.

Die Nachbarn haben allerdings ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnützbarkeit des Baugrundstückes, insbesondere auch auf die die bauliche Ausnutzung beschränkende Geschossflächenzahl (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein , aaO, S. 297 unter Z. 34 zitierte hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde vermeint nun in diesem Zusammenhang, dass sich die bauliche Ausnützbarkeit aus den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes ergebe, nämlich aus der Festlegung von Baulinien und den maximalen Attikaoberkanten. Dies ist nicht zutreffend:

Zunächst ist zu betonen, dass die bauliche Ausnutzung gemäß § 25 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 nur durch Geschoßflächenzahlen oder Baumassenzahlen auszudrücken ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche normative Bedeutung § 4 des Teilbebauungsplanes zukommt, eine derartige Bestimmung der baulichen Ausnutzung enthält diese Norm jedenfalls nicht.

Damit eine Regelung der baulichen Ausnutzung im Sinne einer Geschoßflächenzahl nach § 25 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 im Teilbebauungsplan zumindest inhaltlich vorläge, bedürfte es in diesem Zusammenhang jedenfalls auch der Angabe der zulässigen Geschossanzahl im Teilbebauungsplan, da nur auf diesem Weg eine Bruttogesamtgeschossfläche vom Teilbebauungsplan vorgegeben wäre. Gerade die Ausführungen des Sachverständigen Ing. S vom , dass dem "theoretischen Wert laut Bebauungsplan" die Geschossanzahl des Einreichprojektes zugrunde gelegt wurde, zeigen deutlich, dass der Teilbebauungsplan diesbezüglich eben keine Vorgaben enthält.

Die entsprechenden Vorgaben können auch nicht aus § 5 des textlichen Bebauungsplans 2007 abgeleitet werden, wonach der Geschossanzahl Geschosse mit einer maximalen Geschosshöhe von 3,5 m zugrunde gelegt werden. Diese Bestimmung ist nämlich nur im Zusammenhang mit der in ihr enthaltenen Regelung der zulässigen Geschossanzahl und Bauhöhe zu sehen, bewirkt aber nicht, dass nicht auch Geschosse von geringerer Höhe errichtet werden dürften, womit die höchstzulässige Geschossflächenzahl wieder im Belieben des Bauwerbers stünde. In diesem Zusammenhang ist etwa auf § 17 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, idF vor der Novelle Nr. 80/2012, hinzuweisen, wonach in Aufenthaltsräumen die lichte Raumhöhe grundsätzlich nur 2,5 m betragen muss.

Ebenso hilft es nichts, wenn § 5 des textlichen Bebauungsplanes 2007 die Geschossanzahl regelt. Eine danach zulässige Anzahl der Geschosse dürfte nämlich nur dann gebaut werden, wenn dadurch nicht die Geschoßflächenzahl überschritten wird. Mit anderen Worten, die Regelungen des textlichen Bebauungsplanes 2007 über die Geschoßanzahl und die Geschoßhöhe enthalten einen Gestaltungsspielraum, der aber nur so weit ausgenützt werden darf, als die zulässige Ausnutzung (§ 4 des textlichen Bebauungsplanes 2007) nicht überschritten wird, können also selbst nicht als Regelungen über die zulässige bauliche Ausnutzung angesehen werden, sondern setzen eine diesbezügliche Beschränkung gleichsam voraus.

Die salvatorische Klausel des § 6 des Teilbebauungsplanes kann daher nicht bewirken, dass die Regelung des § 4 dieses Teilbebauungsplanes durch die Festlegungen des textlichen Bebauungsplanes 2007 betreffend die Geschoßhöhe und Geschoßanzahl gewissermaßen "komplettiert" würde.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich darauf einzugehen, ob überhaupt eine Regelung der "maximalen Baudichte" in einem Bebauungsplan anders als durch eine konkrete Geschoßflächenzahl oder Baumassenzahl gesetzeskonform sein kann (vgl. dagegen sprechend die bei Pallitsch/Pallitsch/ Kleewein , aaO, S. 1133 abgedruckten Gesetzesmaterialien) und ob überhaupt eine nur teilweise Regelung (einzelner Parameter) der baulichen Ausnutzbarkeit in einem Teilbebauungsplan in Frage kommt.

Darauf, dass der Teilbebauungsplan eine Baumassenzahl festlegte bzw. aus ihm eine solche im Sinne des § 25 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu errechnen wäre, hat sich die belangte Behörde nicht gestützt. Derartiges ist auch nicht ersichtlich, da sich aus einer maximalen Attikaoberkante jedenfalls nicht eindeutig ergibt, welcher Raum oberirdisch "umbaut" werden darf.

Der Teilbebauungsplan enthält somit keine Regelung für die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes. Es kommt daher § 6 des Teilbebauungsplanes zum Tragen mit dem Ergebnis, dass die Festlegungen des textlichen Bebauungsplanes 2007 für die bauliche Ausnutzung maßgebend sind, also die Regelungen des § 3 des textlichen Bebauungsplans 2007.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnungen bereits berücksichtigt und ein Streitgenossenzuschlag in den genannten Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist.

Wien, am