VwGH vom 16.10.2014, 2011/16/0219
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der G GmbH in B, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 5867/10f-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:
"Dem Berichtigungsantrag der G GmbH in B, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, vom wird Folge gegeben und der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin in der Rechtssache 23 C 659/09g des Bezirksgerichtes Salzburg vom ersatzlos behoben."
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Salzburg eine Klage mit folgendem Urteilsbegehren:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Nachweis über die Verwendung der jährlichen Rücklage von EUR 750,00 für jedes der in Bestand genommenen 120 Zimmer im Objekt R, zu erbringen;
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei eine Mietausfallversicherung in Höhe von Euro 1.000.000,00 für jeweils fünf Jahre revolvierend, welche die ordnungsgemäße Mietzahlung auch im Insolvenzfall des Mieters absichert, vorzulegen;
und ..."
Für die Klage wurde auf der Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG in Höhe von EUR 733,-- die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von EUR 92,-- entrichtet.
Nach Einschränkung um Punkt 1. des Klagebegehrens schlossen die Parteien einen Vergleich, der dem zweiten Teil des Klagebegehrens entspricht.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Salzburg der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.000.733,-- eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von EUR 13.670,-- und eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- vor.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, beide mit der Klage vom geltend gemachten Vertragspflichten bestünden nicht in einer Geldleistung und es handle sich auch nicht um geldgleiche Ansprüche. Die Bemessungsgrundlage betrage daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG EUR 733,--, für welche die entsprechende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 92,-- bereits eingezogen worden sei. Sie beantragte daher, den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des BG Salzburg ersatzlos aufzuheben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab und änderte den bekämpften Zahlungsauftrag hinsichtlich der Gebührenvorschreibung ab, dass neben der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.900.000,- in der Höhe von restlichen EUR 24.462,--, insgesamt sohin EUR 24.470,-- zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Klagebegehren liege in beiden Punkten ein Geldbetrag zu Grunde. Einmal habe die Beklagte den Nachweis darüber zu erbringen, wie sie die vertraglich festgelegte jährliche Rücklagenbildung von EUR 750,-- für jedes der 120 Zimmer verwendet habe. Dies ergebe eine jährliche Rücklage von EUR 90.000,--. Mangels Befristung sei das Zehnfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der zweite Teil des Klagebegehrens ziele auf die Sicherstellung des Mietzinses in Form des Abschlusses einer Mietausfallversicherung in Höhe von EUR 1.000.000,-- ab, womit es zwar nicht direkt auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet sei, ihm aber doch ein konkreter Betrag zu Grunde liege. Damit seien der Berichtigungsantrag abzuweisen und der Zahlungsauftrag auf Grund der sich aus den genannten Geldbeträgen ergebenden Bemessungsgrundlage von Amts wegen zu berichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die Gerichtsgebühren für die eingebrachte Klage auf der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG von EUR 733,-- und nicht auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.900.000,-- eingehoben werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes - GGG sieht als Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem näher abgestuften Wert des Streitgegenstandes abgestufte Gebühren vor.
Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Art. I der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen vom , BGBl. II Nr. 188/2009 betrug die Bemessungsgrundlage u.a. bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa in einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, EUR 733,--.
Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0033, mwN). Mit der - durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 geänderten - Formulierung des § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a (und c) GGG sind nun auch von einem Feststellungsbegehren umfasste Geldbeträge von der die Bemessungsgrundlage pauschal festsetzenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen und damit in den (allgemeinen) Streitwert nach TP 1 GGG einzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/16/0074).
Das erste hier zu prüfende Klagebegehren ist auf den Nachweis über die Verwendung der jährlichen Rücklage gerichtet, dem allerdings ein auf Leistung abzielendes Begehren insofern der Konkretisierung durch einen Geldbetrag mangelt, als der dort genannte Eurobetrag lediglich zur Bestimmung der Art und des Umfangs der Rücklage dient, deren Verwendung durch das gestellte Leistungsbegehren zu belegen ist. Das Leistungsbegehren besteht in der Erbringung einer Rechnungslegung und nicht in einem Geldbetrag, der bloß zur näheren Umschreibung des Umfangs der Nachweispflicht genannt ist.
Dasselbe gilt für das Leistungsbegehren, eine bestimmte Versicherungspolizze vorzulegen. Auch hier ist die Angabe der Deckungssumme nicht Gegenstand der Leistungsklage, sondern sie dient lediglich der näheren Umschreibung jener Urkunde, deren Vorlage die Beschwerdeführerin begehrt.
In beiden Fällen ist sohin ein Geldbetrag nicht Gegenstand des Leistungsbegehrens und der Klage, sondern er dient lediglich zur Bestimmung jener Rücklagen, deren Verwendung die Beklagte nachzuweisen hat, sowie der Versicherungspolizze, welche der Beschwerdeführerin vorzulegen ist. Die in der Klage genannten Geldbeträge sind also nicht Inhalt der Leistungspflicht oder Gegenstand der Klage, sodass die in § 16 Abs. 1 Z 1 GGG genannte feste Bemessungsgrundlage heranzuziehen war und die dort genannte Ausnahmebestimmung für den den Gegenstand der Klage bildenden Geldbetrag nicht zur Anwendung kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/16/0073, welches die insoweit wortgleiche Bestimmung des § 15 Abs. 3a GGG betraf). Da im Klagebegehren keine in einer Geldsumme ausgedrückte Leistung begehrt wurde, hatte die Bemessungsgrundlage im Beschwerdefall gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GGG EUR 733,-- betragen. Dafür hatte die Beschwerdeführerin nach TP 1 GGG (in der Fassung der schon genannten Verordnung BGBl. II Nr. 188/2009) eine Pauschalgebühr von EUR 92,-- zu entrichten.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 3a VwGG dahingehend abzuändern, dass der Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Salzburg ersatzlos behoben wird, weil es keiner zusätzlichen Ermittlungen oder Feststellungen bedurfte und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch maßgeblichen VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf Ersatz der Eingabengebühr gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine solche nicht entrichtet wurde.
Wien, am