VwGH 26.02.2009, 2007/05/0301
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Person, deren Grundstück nach den §§ 35 ff OÖ LStG 1991 enteignet werden soll, besitzt auf Grund ihrer Rechtsstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht nimmt, mit ihr erörtert wird, weshalb ihr in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im folgenden Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2004/05/0194 E RS 3 |
Normen | AVG §59 Abs1; LStG OÖ 1991 §36 Abs2; |
RS 2 | Aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides muß eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen wurden (Hinweis E , 2087/78, VwSlg 9835 A/1979, E , 82/06/0014, und E , 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985). Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über eine Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zugrundegelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektplanes entsprochen werden (Hinweis E , 83/06/0113, VwSlg 11714 A/1985; hier ist der im eingeschränkten Antrag des Enteignungswerbers in der Berufungsverhandlung maßgebliche Bankettrand in dem verwiesenen Grundeinlösungsplan nicht eingetragen). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/06/0172 E RS 1
(hier: ohne Klammerausdruck am Ende) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der MW in Lasberg, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-020452/1-2007- Ba/Le, betreffend Enteignung nach dem Oö Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Lasberg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnissen vom heutigen Tage, Zlen. 2007/05/0131 und 2007/05/0300, wies der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde, mit welchen Vorstellungen der Beschwerdeführerin gegen erteilte Straßenbaubewilligungen, betreffend die Gemeindestraßen "Kopenberg Süd" einerseits und "Kopenberg" und "Edlau" andererseits nicht Folge gegeben worden war, als unbegründet ab. Hier gegenständlich sind die zur Verwirklichung der bewilligten Straßenbauprojekte erforderlichen Enteignungen.
Mit Schreiben vom begehrte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für den Umbau der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" die dauernde Inanspruchnahme einer Grundfläche von 120 m2 aus dem Grundstück Nr. 668/1, für den Umbau der öffentlichen Wegparzelle Nr. 3563 (Gemeindestraße "Kopenberg") und 3574/2 (Güterweg "Edlau") die dauernde Inanspruchnahme von 37 m2 aus dem Grundstück Nr. 668/1 sowie die dauernde Inanspruchnahme von 360 m2 aus dem Grundstück Nr. 666/4, wobei ein Grundstücksteil von 10 m2 aus dem Grundstück Nr. 666/4 dabei als Resteinlöse vorgesehen sei. Beide Grundstücke gehören der Beschwerdeführerin.
Hinsichtlich der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" lag zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom bestätigte Straßenbaubewilligung vor. Hinsichtlich der beiden anderen Straßen fand am eine gemeinsame Verhandlung vor dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Straßenverwaltungsbehörde und der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Enteignungsbehörde statt, wobei nach dem Protokoll zuerst die Baubewilligung, dann die Enteignung verhandelt wurde. Im Enteignungsverfahren wendete die Beschwerdeführerin ein, dass derzeit noch keine straßenrechtliche Bewilligung vorliege, sodass noch nicht gesagt werden könne, welche Einwendungen tatsächlich erforderlich wären. Sie bestritt die Notwendigkeit und den Enteignungsbedarf hinsichtlich der Gemeindestraße "Kopenberg Süd". Für alle drei Straßen begründete sie den mangelnden Enteignungsbedarf mit jenen Argumenten, die sie auch in den Bewilligungsverfahren vorgebracht hat. Bezüglich der Gemeindestraße "Kopenberg" und des Güterweges "Edlau" brachte sie vor, dass mögliche Alternativen nicht ausreichend untersucht worden seien; es hätte der Güterweg "Edlau" in der bestehenden Form bzw. allenfalls mit geringfügiger Verlegung, aber ohne Trichter beibehalten werden können. Im Übrigen erstattete die Beschwerdeführerin Vorbringen betreffend die Höhe der Entschädigung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurden die Straßenbauprojekte betreffend Gemeindestraße "Kopenberg" und Güterweg "Edlau" bewilligt.
In der fortgesetzten Enteignungsverhandlung vom wies der Amtssachverständige bezüglich der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" darauf hin, dass aus der vorhandenen Wegparzelle Grundstück Nr. 668/7 (Sackgasse) vier Teilflächen als entbehrliche Restflächen ausgewiesen seien. Diese Teilflächen hätten ein Ausmaß von insgesamt 80 m2. Da laut Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 der Umfang der zu enteignenden Flächen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß einzuschränken sei, müsse die Gemeindestraße "Kopenberg Süd" so weit nach Norden verschoben werden, dass drei der vier Teilflächen zu Null werden und sich die Gesamteinlösefläche für die Gemeinde für die Gemeindestraße "Kopenberg Süd" auf 40 m2 reduziere. Im Übrigen stellte der Sachverständige fest, dass der Grundeinlöseplan mit dem Projekt übereinstimme, sodass sowohl die Notwendigkeit der Baumaßnahmen als auch der Umfang der einzulösenden Flächen bestätigt werden könne. Zum Einwand, an Stelle der vorgesehenen Einbindung des Güterweges "Edlau" in die Gemeindestraße "Kopenberg" in Form eines großen Trichters sei eine Variante in der Form auszuführen, dass der bestehende Güterweg "Edlau" bestehen bleibt und nur die Gemeindestraße "Kopenberg" in diesen eingebunden wird, führte der Sachverständige aus, dass es hier nicht nur um die Einmündung der Gemeindestraße "Kopenberg" in den Güterweg "Edlau" gehe, sondern auch um den Anschluss der nördlichen Anschlussspange Lasberg Mitte an beide Gemeindestraßen. Aus Verkehrssicherheitsgründen sei die im Projekt dargestellte Kreuzungsform gewählt worden, da zwei direkt nacheinander angeordnete T-Knoten zu einer Verunsicherung der Verkehrsteilnehmer führten und daher Ursachen für Verkehrsunfälle darstellten. Außerdem wären auch dafür Grundflächen der Beschwerdeführerin in einem nicht erheblich abweichenden Ausmaß erforderlich. Die Baukosten würden sich durch eine schräge Lage der Brücke zur Umfahrung und durch deren Verlängerung wesentlich erhöhen.
Nach einer weiteren Verhandlung am , bei der es im Wesentlichen um die Höhe der Entschädigung ging, erließ die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am den Enteignungsbescheid. Für den Umbau der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" sowie den Umbau der öffentlichen Wegparzellen Nr. 3573 (Gemeindestraße "Kopenberg") und 3574/2 (Güterweg "Edlau"), wurde das dauernde und lastenfreie Eigentum an Teilen der Grundstücke der Beschwerdeführerin Nr. 668/1 im Umfang von 77 m2 und Nr. 666/4 im Umfang von 370 m2, unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur, einschließlich des darauf befindlichen Bewuchses im Wege der Enteignung in Anspruch genommen. Die Enteignung erfolgt nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegten Planunterlagen sowie der in den Verhandlungen getroffenen Feststellungen in den einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschriften vom und und der ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Stellungnahme des Sachverständigen vom .
Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die Entschädigung festgelegt; im Spruchpunkt III. wurde angeordnet, dass die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch die mitbeteiligte Gemeinde von der durch die Baumaßnahmen betroffenen Grundeigentümerin jederzeit zu dulden sei.
In der Begründung verwies die Behörde auf die rechtskräftigen Straßenbewilligungsbescheide bezüglich der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" und bezüglich der Gemeindestraße "Kopenberg" und des Güterweges "Edlau". Sei der Straßenverlauf durch eine straßenrechtliche Bewilligung fixiert, dann sei wegen der Bindungswirkung auf die Frage der Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nicht mehr einzugehen. Die Frage, ob die Enteignung der für die Realisierung des Vorhabens vorgesehenen Grundflächen im beantragten Umfang erforderlich sei, beantwortete die Behörde hinsichtlich der Gemeindestraße "Kopenberg Süd" dahingehend, dass nicht das beantragte Ausmaß von 120 m2, sondern nur ein Ausmaß von 40 m2 erforderlich sei. Abgesehen davon habe sich aus den von der Enteignungswerberin vorgelegten Unterlagen und dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die im Spruch des Enteignungsbescheides umschriebenen Grundflächen für die Realisierung des Vorhabens im Sinne des § 36 Abs. 2 Oö. StraßenG notwendig seien. Auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurde detailliert eingegangen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen von der Beschwerdeführerin erstattete Berufung als unbegründet ab. Im Enteignungsverfahren sei, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei. Die Berufung enthalte keine Ausführungen dahingehend, dass, ausgehend von den straßenrechtlichen Bewilligungen, die von der Enteignung erfassten Grundflächen nicht für die Umsetzung dieser Projekte notwendig wären. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht konkret dargelegt, dass und wie das in den Straßenbaubewilligungsbescheiden vorgegebene Ziel auf eine eher weniger belastende Weise bei annähernd gleichen Kosten erreicht hätte werden können. Der nunmehr bekämpfte Enteignungsbescheid verstoße nicht gegen die Rechtskraftwirkung des Bescheides der belangten Behörde im ersten Rechtsgang vom , mit welchem über Berufung der Beschwerdeführerin ein Enteignungsantrag betreffend der Gemeindestraße "Kopenberg" und des Güterweges "Edlau" abgewiesen worden war. Die Abweisung sei nämlich damit begründet worden, dass für diese Projekte keine straßenrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien, die aber nunmehr vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der hier gegebenen Rechtslage, hinsichtlich der Rechte, die ein betroffener Grundeigentümer nach vorausgegangenem Straßenbaubewilligungsverfahren geltend machen kann und bezüglich des Umstandes, dass auch hier die Bewilligungs- und Enteignungsverhandlung annähernd zeitgleich durchgeführt wurde, die Bescheide aber hintereinander erlassen wurden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen in dem zur Enteignung für die Landesstraße ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2006/05/0249, verwiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere Bezugnahme auf den Beschwerdefall ihr Recht auf Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Enteignung geltend machen will, muss ihr schon aus dem von ihr zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/05/0202, entgegen gehalten werden, dass die betroffene Grundeigentümerin auf Grund ihrer Rechtstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projektes auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht genommen hat, mit ihr erörtert wird (so auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0194, sowie vom heutigen Tage, Zl. 2006/05/0291). Keineswegs bedeutet dies, wie die Beschwerdeführerin behauptet, dass der konkrete Raumbedarf für ein Straßenprojekt weder im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens, noch im Rahmen des Enteignungsverfahrens einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden könnte. Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahmen sind ausschließlich Gegenstand des Bewilligungsverfahrens.
Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 dritter Satz Oö. StraßenG, wonach die Enteignung nur nach Maßgabe der Bewilligung erfolgen darf, vorbringt, eine mit Vorstellung bekämpfte, im innergemeindlichen Instanzenzug ergangene Bewilligung stelle keine Bewilligung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorstellung gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide den Eintritt der Rechtskraft des bekämpften Bescheides nicht hindert (Mayer, B-VG4, IV.1. zu Art. 119a B-VG).
Die Behauptung, hier sei im zweiten Rechtsgang - nach dem abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom - kein neuer Antrag gestellt worden, ist aktenwidrig; diesbezüglich sei auf die obige Sachverhaltsdarstellung verwiesen. Tragender Grund für die abändernde Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegt wurde, war, dass vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für den Umbau der öffentlichen Wegparzellen Nr. 3573 und 3574/2 (das ist die Gemeindestraße "Kopenberg" und der Güterweg "Edlau") keine straßenrechtliche Bewilligung erteilt worden war. Ausdrücklich verwies die belangte Behörde auf eine bestimmte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, "weil für das fortgesetzte Verfahren von Bedeutung". Allein der Umstand, dass die belangte Behörde damals wegen des weiteren Enteignungsobjektes (Gemeindestraße "Kopenberg Süd") nicht mit einer Teilabweisung der Berufung vorgegangen ist, bedeutet keinesfalls, dass über dieses Enteignungobjekt nicht neuerlich abgesprochen werden durfte, weil § 59 Abs. 1 AVG eine Trennung nach mehreren Punkten zwar zulässt, aber nicht verpflichtend anordnet. Wenn damals ohne Trennung in mehrere Punkte die Enteignung abgewiesen worden war, dann konnte bei der durch die erteilten Bewilligungen gegebenen Änderung der Sach- und Rechtslage neuerlich über die gesamte Enteignung abgesprochen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, muss aus dem Spruch eines Enteignungsbescheides eindeutig hervorgehen, welche Grundflächen konkret in Anspruch genommen werden. Diesem Bestimmtheitsgebot eines Ausspruches über die Enteignung kann, wenn nicht ganze Grundparzellen enteignet werden, nur durch den Hinweis auf entsprechende, dem Verfahren zu Grunde gelegene planliche Unterlagen, die dann einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstellen, oder zumindest durch Zustellung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung des Projektsplans entsprochen werden (s das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0327, mwN). Diesen Anforderungen entspricht der erstinstanzliche Bescheid durch den im Spruch enthaltenen Verweis auf die in der Verhandlung vorgelegten Planunterlagen (insbesondere Grundeinlöseplan) sowie auf die Verhandlungsschriften und die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom (die zur Reduktion führte), die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten.
Zu Recht hat die belangte Behörde auf § 36 Abs. 5 Oö. StraßenG verwiesen, wonach die Höhe der festgesetzten Entschädigung im Verwaltungsweg nicht angefochten werden kann. Sie musste daher auf jene Berufungsausführungen, die sich auf die nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unzureichende Ermittlung der Höhe der Entschädigung bezogen haben, nicht eingehen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Schlagworte | Inhalt des Spruches Diverses Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2007050301.X00 |
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Fundstelle(n):
DAAAE-90284