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VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0210

VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0210

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des B in L, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 3519/11p - 33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit ein Mehrbetrag nach § 31 GGG betroffen ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (somit hinsichtlich der Pauschalgebühren nach TP 1 und TP 2 GGG, der Einhebungsgebühr nach § 6 GEG und eines Mehrbetrages nach § 31 GGG) wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Salzburg eine Klage ein, zu welcher er auf dem Deckblatt des Schriftsatzes die Wortfolge "wegen: Unterlassung (Streitwert: 36.336,00 EUR)" anführte und in welcher er das Klagebegehren wie folgt ausführte:

"Die klagende Partei beantragt sohin das nachstehende Urteil:

1. Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, …

2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Urteilsspruch, mit Ausnahme seines Kostenteiles, binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteiles auf Kosten der beklagten Partei in einer Ausgabe der Tageszeitung … veröffentlichen zu lassen."

Hierfür entrichtete der Beschwerdeführer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von 551 EUR in der Form einer Überweisung vom Konto des Klagsvertreters und nunmehrigen Beschwerdevertreters.

Das Landesgericht Salzburg erließ über diese Klage folgendes Urteil vom :

"Das Landesgericht Salzburg hat … in der Rechtssache der klagenden Partei (Beschwerdeführer), vertreten durch … wegen Unterlassung (bemängelter Streitwert: EUR 36.336,--) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

I) den Beschluss gefasst:

Der Streitwert wird mit EUR 36.336,-- festgesetzt.

II) zu Recht erkannt:

1) Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei bei sonstiger Exekution schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, …, wird abgewiesen.

2) Die klagende Partei ist schuldig, … Prozesskosten … zu bezahlen."

Nach der Begründung seiner Abweisung der Klage führte das Landesgericht Salzburg aus, das Urteilsveröffentlichungsbegehren des Beschwerdeführers sei ein zum Unterlassungsanspruch akzessorischer Nebenanspruch, der aufgrund des Prozessausganges "dahinfalle". Der Streitwert für Unterlassungsansprüche sei vom Kläger nach seinem Ermessen festzusetzen (§ 59 JN). Der Streitwert sei vom Kläger (Beschwerdeführer) mit 36.366 EUR festgesetzt und vom Beklagten ausdrücklich als zu hoch bemängelt worden. Da zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden sei, sei der Streitwert mit Beschluss festzusetzen gewesen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Berufung, zu welcher er auf dem Deckblatt des Schriftsatzes die Wortfolge "wegen: Unterlassung (Streitwert: EUR 36.336,--) (Berufungsinteresse: EUR 36.336,--)" anführte.

Hierfür entrichtete der Beschwerdeführer Pauschalgebühr nach TP 2 GGG in Höhe von 1.027,40 EUR.

Das Oberlandesgericht Linz erließ über diese Berufung folgendes Urteil vom :

"Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat … in der Rechtssache des Klägers (Beschwerdeführer) … wegen Unterlassung (Streitwert EUR 36.336,--) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 4.000,--) über die Berufung des Klägers … zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, …

2. Das Begehren des Inhalts, dem Kläger werde die Ermächtigung erteilt, binnen sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteiles auf Kosten des Beklagten in einer Ausgabe der Tageszeitung … veröffentlichen zu lassen, wird abgeweisen.

3. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die … Verfahrenskosten … zu ersetzen.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die … Kosten des Berufungsverfahrens … zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 20.000,--. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig."

Nach der Begründung des der Berufung Folge gebenden Teiles des Urteilsspruches führte das Oberlandesgericht Linz aus, da sich das Unterlassungsbegehren als berechtigt erweise, sei das Veröffentlichungsbegehren zu prüfen. Das Erstgericht habe hierüber zwar im Spruch des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich abgesprochen, jedoch ergebe sich aus den Entscheidungsgründen, dass der Entscheidungswille der Erstrichterin auch die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens beinhaltete.

Mit Zahlungsauftrag vom forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts Salzburg vom Beschwerdeführer restliche Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von 531 EUR und nach TP 2 GGG in Höhe von 725,60 EUR sowie Mehrbeträge nach § 31 GGG in Höhe von jeweils 290 EUR und schließlich eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von 8 EUR, demnach insgesamt 1.844,60 EUR.

Im dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wandte der Beschwerdeführer ein, der gesamte Streitwert für das Verfahren belaufe sich auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom auf 36.336 EUR. In eventu bringt der Beschwerdeführer vor, wenn auf Grund des Berufungsurteiles des Oberlandesgerichtes Linz vom von einem Streitwert von 40.336 EUR auszugehen wäre, hätte vor Erlassung eines Zahlungsauftrages eine Zahlungsaufforderung ergehen müssen, was unterlassen worden sei, ohne dass der Zahlungsauftrag dafür eine Begründung enthalte. Weiters sei die Vorschreibung des Mehrbetrages nach § 31 GGG nicht gerechtfertigt, weil - sollte von einem Streitwert von 40.336 EUR auszugehen sein - dies erst aus der Begründung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Linz vom erkennbar sei und der Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit gehabt habe, die Gebühr mit einer Eingabe zu entrichten. Schließlich sei der Mehrbetrag mit 50 % des ausstehenden Fehlbetrages beschränkt, im Beschwerdefall aber mit 290 EUR festgesetzt worden, obwohl der Fehlbetrag lediglich 531 EUR betragen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag als unbegründet ab. Im Beschwerdefall sei aufgrund der Aktenlage unstrittig, dass der Beschwerdeführer in seiner Klage lediglich das Unterlassungsbegehren, nicht aber das Veröffentlichungsbegehren bewertet habe. Ebenso sei unstrittig, dass das Landesgericht Salzburg bei der Festsetzung des Streitwertes nur das Unterlassungsbegehren bewertet habe. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht habe über das Veröffentlichungsbegehren im Spruch meritorisch entschieden. Bei Anhäufung einzelner Ansprüche in einer Klage sei jedoch der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs. 2 JN, sofern der Streitwert nicht angegeben worden sei, für jeden einzelnen Anspruch anzunehmen. Den Streitwert für das Unterlassungsbegehren habe der Beschwerdeführer selbst mit 36.336 EUR angegeben. Das Veröffentlichungsbegehren, "wenngleich akzessorischer Natur bei Abweisung des Klagebegehrens", stelle einen eigenen Anspruch dar, der vom Beschwerdeführer hätte angegeben werden müssen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht "auf Unterlassung der Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren bzw. Gerichtsgebührendifferenzbeträgen sowie von Mehrbeträgen gemäß § 31 GGG und von Einhebungsgebühren" verletzt erachtet.

Die belangte Behörde reichte eine Gegenschrift ein und legte die Gerichtsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 lit. a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Tarifpost 1 (TP 1) und TP 2 GGG legen Pauschalgebühren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz und nach dem Berufungsinteresse für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz fest.

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).

§ 54 JN lautet:

"§ 54. (1) Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

(2) Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt."

§ 56 Abs. 2 JN in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des zweiten Euro-Justiz-Begleitgesetzes - 2. Euro-JuBeG -, BGBl. I Nr. 98/2001, lautet:

"(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Das gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 4.000 Euro als Streitwert."

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Hievon tritt nach § 18 Abs. 2 Z 3 GGG folgende Ausnahme ein:

"3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder … nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. … Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen."

§ 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung lautet:

"(3) Wird, ausgenommen die Fälle der §§ 11 und 12, auf Unterlassung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen."

Der Beschwerdeführer trägt vor, sein Klagebegehren ausdrücklich mit einem sich auf den gesamten Streitgegenstand beziehenden Streitwert von 36.336 EUR bewertet zu haben. Diese Bewertung habe das Unterlassungs- und das Urteilsveröffentlichungsbegehren umfasst. Das Berufungsgericht hätte bei seiner Kostenentscheidung daher allenfalls eine Aufteilung nur im Rahmen des Gesamtstreitwertes vornehmen dürfen, zumal das Landesgericht Salzburg den Streitwert mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom mit Wirksamkeit für das gesamte Verfahren ausdrücklich mit 36.336 EUR festgesetzt habe.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen unrichtig sein sollten (vgl. dazu zB das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0057, mwN, und die bei Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren10, unter E. 16 zu § 1 GGG referierte hg. Rechtsprechung).

Das Landesgericht Salzburg hat ausgesprochen, dass das Urteilsveröffentlichungsbegehren des Klägers ein zum Unterlassungsanspruch akzessorischer Nebenanspruch sei (vgl. dazu die Beschlüsse des , vom , 4 Ob 58/03p, und vom , 4 Ob 102/11w).

Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt § 54 Abs. 2 JN für ein Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung jedoch nicht, denn diese Bestimmung spricht nur von Zuwachs, Früchten, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden (vgl. den ).

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0304, mwN).

Im Beschwerdefall ist der Streitwertbenennung im Klagsschriftsatz vom "wegen: Unterlassung (Streitwert: 36.336,00 EUR)"gerade nicht zu entnehmen, dass mit diesem Streitwert auch das eigens zu bewertende Veröffentlichungsbegehren erfasst gewesen wäre. Auch das Landesgericht Salzburg hat den Streitwert ausdrücklich lediglich für den Unterlassungsanspruch mit Beschuss festgestellt. Der Beschwerdeführer wäre demnach dazu angehalten gewesen, den Urteilsveröffentlichungsanspruch zu bewerten. Da dies nicht erfolgte, galt dafür gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz JN ein Betrag von 4.000 EUR als Streitwert, wie es das Oberlandesgericht Linz in seinem Berufungsurteil auch angeführt hat.

Die belangte Behörde ist damit rechtens von einer Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nach TP 1 und TP 2 GGG von 40.336 EUR ausgegangen. Die Beschwerde war deshalb, soweit sie die Pauschalgebühren nach TP 1 und TP 2 GGG betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, im Beschwerdefall hätte vor Erlassung des Zahlungsauftrages (vom ) eine Zahlungsaufforderung ergehen müssen, bei deren Befolgung kein Mehrbetrag nach § 31 GGG vorzuschreiben gewesen wäre. Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom , in welcher das Landesgericht den Streitwert mit 36.336 EUR festgesetzt habe, habe für den Beschwerdeführer trotz rechtsfreundlicher Vertretung kein Anlass bestanden, eine höhere Gebühr, als die tatsächlich für die Klage und die Berufung bezahlte Gebühr, zu entrichten.

§ 14 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes - GEG - in der Fassung Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26, lautet:

"§ 14. (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

(2) Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen."

Dem § 14 Abs. 2 GEG wurde durch das Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 104, folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt, wenn eine mit der Überreichung einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurde; in diesen Fällen hat eine Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Diese Änderung ist gemäß § 19a Abs. 5 GEG auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wird.

Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung vor Ergehen eines Zahlungsauftrages ist mit § 14 Abs. 1 GEG nicht zwingend angeordnet, sondern steht im Ermessen der Behörde. Solche Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2004/16/0091, und vom , 2006/16/0066).

Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid auf § 14 Abs. 2 zweiter Satz GGG. Diese Bestimmung ist im Beschwerdefall auf die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG, nicht aber auf die vor dem entstandene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG anzuwenden.

Die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die Kostenbeamtin habe alle geschuldeten Beträge in den Zahlungsauftrag aufzunehmen gehabt und eine Trennung der Vorschreibung der Gebühren zu TP 1 und TP 2 GGG mit jeweils gesonderten Zahlungsaufträgen sei im GEG und in der Geo nicht vorgesehen, lässt gerade noch erkennen, dass die belangte Behörde ihr Ermessen damit begründet, nicht in derselben Rechtssache eine den Beschwerdeführer allenfalls verwirrende Zahlungsaufforderung nur hinsichtlich der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG erlassen zu müssen, weil sie eine solche für die nach TP 2 GGG geschuldeten Beträge wegen § 14 Abs. 2 zweiter Satz GEG für unzulässig hielt.

Die Beschwerde war daher, soweit sie die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer trägt schließlich vor wie bereits im Berichtigungsantrag, dass ein für die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von 531 EUR gemäß § 31 GGG allenfalls festzusetzender Mehrbetrag 50% des ausstehenden Betrages nicht hätte überschreiten dürfen, tatsächlich aber mit 290 EUR festgesetzt worden sei.

§ 31 Abs. 1 GGG idF des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes - ZivMediatG -, BGBl. I Nr. 29/2003 lautet:

"§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c. e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der zur Zahlung verpflichteten Person neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 290 Euro nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Fall des § 4 Abs. 6 letzter Halbsatz, wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist."

Durch das Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24, wurde der Betrag von "290 Euro" in § 31 GGG durch den Betrag von "400 Euro" ersetzt. Dies ist nach Art. VI Z 27 GGG auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem begründet wurde.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Fehlbetrages von 531 EUR an Pauschalgebühr nach TP 1 GGG einen die 50%ige Beschränkung (265,50 EUR) übersteigenden Mehrbetrag in Höhe von 290 EUR anstelle von EUR 265,50 angenommen. Die in der Gegenschrift von der belangten Behörde angesprochene Gegenrechnung mit dem für den Fehlbetrag an Pauschalgebühr nach TP 2 GGG fehlerhaft mit 290 EUR zu gering festgesetzten Mehrbetrag (der hier geltende Höchstbetrag habe bereits 400 EUR betragen und hätte eine Festsetzung in Höhe von 50% des ausstehenden Betrages erlaubt) ist angesichts des klaren Spruches des Zahlungsauftrages, den die belangte Behörde mit der Abweisung des Berichtigungsantrages übernommen hat, nicht anzustellen.

Der angeführte Bescheid war daher, soweit ein Mehrbetrag nach § 31 GGG betroffen ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; soweit der andere Mehrbetrag nach § 31 GGG betroffen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am