VwGH vom 17.10.2012, 2009/08/0232
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der V GmbH in R, vertreten durch Mag. Michael Steininger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Schießstattring 35, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-948/292-2009, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde der beschwerdeführenden Partei (zu Dienstgeber-Kontonummer x4) wegen Nichtvorlage "der(s) Lohnzettel(s)" für das Jahr 2007 ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von EUR 1.310,-- vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Dienstgeber (oder die sonstige meldepflichtige Person) habe dem Krankenversicherungsträger oder dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Die Übermittlung der Lohnzettel habe elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, bei Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres auf dem amtlichen Vordruck. Werde das Dienstverhältnis beendet, so habe die Übermittlung bis zum Ende des Folgemonates zu erfolgen. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG könne, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfache der jeweils nach § 45 Abs. 1 ASVG in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden (im Kalenderjahr 2008 EUR 1.310,--). Die betreffende(n) Versicherungsunterlage(n) oder Abrechnungsunterlage(n) seien bisher noch nicht übermittelt worden.
Mit weiterem Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (ebenfalls) vom wurde der beschwerdeführenden Partei (zu Dienstgeber-Kontonummer x9) wegen Nichtvorlage "der(s) Lohnzettel(s)" für das Jahr 2007 ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von EUR 655,-- vorgeschrieben. Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wiederum aus, die betreffende(n) Versicherungsunterlage(n) oder Abrechnungsunterlage(n) seien bisher noch nicht übermittelt worden.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diese Bescheide jeweils Einspruch. Sie machte geltend, sie habe die Lohnzettel für das Jahr 2007 für alle Dienstnehmer, die Entgelt erhalten hätten, nachweislich über "ELDA" eingereicht. Weitere Unterlagen und Angaben würden kurzfristig nachgereicht.
Im Vorlagebericht zum Bescheid zur Dienstgeber-Kontonummer x4 führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, die beschwerdeführende Partei habe die (vollständigen) Lohnzettel für das Jahr 2007 für 34 Versicherte nicht übermittelt. Nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, dass die Lohnzettel für die betreffenden Dienstnehmer weder per Datenfernübertragung noch auf anderem Weg übermittelt oder nachgereicht worden seien. Für die im Einspruch angeführte Behauptung seien keine entsprechenden Beweise vorgelegt worden. Eine seitens der Kasse im April 2008 erfolgte Kontaktaufnahme betreffend Vorlage der Lohnzettel sei ebenso erfolglos geblieben wie ein am ergangenes Urgenzschreiben.
Im Vorlagebericht zum Bescheid zur Dienstgeber-Kontonummer x9 führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, der Beitragszuschlag sei zur Anlastung gelangt, weil die Lohnzettel für das Jahr 2007 für die Versicherten RC und NS nicht übermittelt worden seien. Auf ein am ergangenes Urgenzschreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse betreffend Vorlage der Lohnzettel sei nicht reagiert worden.
Die belangte Behörde führte zu den Einsprüchen ein Verbesserungsverfahren durch und übermittelte gleichzeitig die Vorlageberichte der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Die beschwerdeführende Partei nahm zwar die Verbesserung der Einsprüche (Klärung der Zurechnung der per Mail von einem Vertreter eingebrachten Einsprüche) vor, eine inhaltliche Stellungnahme zu den Vorlageberichten erfolgte aber nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Einsprüchen insofern Folge, als in Abänderung der angefochtenen Bescheide der vorgeschriebene Gesamtbeitragszuschlag von "EUR 1.975,--" (gemeint wohl: EUR 1.965,--) auf EUR 1.310,-- herabgesetzt und der Spruch der angefochtenen Bescheide zusammengefasst und neu dahin formuliert wurde, dass der beschwerdeführenden Partei wegen Nichtvorlage der (vollständigen) Lohnzettel betreffend 34 beschäftigte Arbeitnehmer für das Jahr 2007 und wegen Nichtvorlage der Lohnzettel betreffend die Versicherten RC für den Beitragszeitraum Jänner 2007 und NS für den Beitragszeitraum Juli 2007 ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von EUR 1.310,-- vorgeschrieben werde.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, die Behauptung in den Einsprüchen, dass die Lohnzettel für alle Dienstnehmer, die im Jahr 2007 Entgelt erhalten hätten, nachweislich per Elda eingereicht worden seien, entspreche - zumal diese Übermittlung auch nicht nachgewiesen worden sei - nicht den Tatsachen. Entgegen den Einspruchsankündigungen sei die beschwerdeführende Partei auch die betreffenden Nachweise schuldig geblieben. Entsprechende Bestätigungen lägen nicht vor, weshalb nach den schlüssigen Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse davon auszugehen sei, dass die Lohnzettel nicht fristgerecht erfolgreich bzw. vollständig übermittelt worden seien. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Übermittlung aufgrund eines zunächst unentdeckt gebliebenen technischen Gebrechens der Übermittlungsgeräte der Steuerberatungskanzlei ohne Wissen der beschwerdeführenden Partei unterblieben sei, sei dieser vorzuhalten, dass sie von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unter Fristsetzung auf das Nichteinlangen der in den Bescheiden genannten Lohnzettel hingewiesen und zur Nachreichung aufgefordert worden sei.
Mit Schreiben vom habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass sie im Zuge einer Prüfung der Beitragsgrundlagendaten (Lohnzettel) aller Versicherten für das Jahr 2007 festgestellt habe, dass die notwendigen Meldungen für die in der Beilage näher bezeichneten Versicherten noch fehlen würden; die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ersuche daher, die Meldeverpflichtung durch die Ausfertigung und Retournierung der beiliegenden EDV-Liste oder durch Übermittlung der ausständigen Lohnzettel mittels Datenfernübertragung umgehend zu erfüllen. Dieses Urgenzschreiben sei unbeantwortet geblieben. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe von ihrem Ermessen, bei nicht rechtzeitiger Übermittlung der Lohnzettel einen Beitragszuschlag zu verhängen, zu Recht Gebrauch gemacht.
Die Herabsetzung der Beitragszuschläge sei deswegen erfolgt, weil die beiden Dienstgeberkonten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse demselben Dienstgeber zuzuschreiben seien. Die aus welchen Gründen immer erfolgte Aufteilung der Dienstgeberkonten sei für die belangte Behörde nicht bindend. Die in den Kassenbescheiden beschriebenen, nicht (vollständig) übermittelten Lohnzettel würden alle das Jahr 2007 (bei RC und NS jeweils nur einen Monat dieses Jahres) betreffen. Da somit von ein- und demselben Dienstgeber auszugehen sei, der Lohnzettel für RC und NS sowie für weitere 34 Versicherte für das Jahr 2007 nicht vollständig bzw. fristgerecht vorgelegt habe, sei insgesamt von einem einzigen Melde- bzw. Übermittlungsverstoß auszugehen und der Beitragszuschlag auf den hiefür vorgesehenen Höchstbetrag von EUR 1.310,-- zu reduzieren gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 909/09-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Die beschwerdeführende Partei beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der sie die (kostenpflichtige) Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, mit dem angefochtenen Bescheid würden nur zwei Beschäftigungsverhältnisse konkretisiert, und zwar jenes von RC und ein angebliches mit NS. NS sei aber nicht, RC lediglich im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei tätig gewesen. Sämtliche maßgeblichen Daten seien der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse übermittelt worden, und zwar einerseits via ELDA und anderseits anlässlich einer Prüfung (GPLA), in deren Rahmen der Prüfer im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Partei die Daten in das elektronische System der Gebietskrankenkasse übernommen habe. Als Verfahrensmangel rügt die beschwerdeführende Partei eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides. Der Begründungspflicht sei nicht entsprochen, wenn an die Nichtvorlage von Beitragsnachweisen für nicht näher genannte 34 Beschäftigte gegenüber einem Dienstgeber, der mehrere hundert Dienstnehmer beschäftige, Beitragszuschläge vorgeschrieben würden. Der angefochtene Bescheid sei dadurch derart unbestimmt, dass er einer sachlichen Überprüfung schlichtweg nicht zugänglich sei.
2. § 34 ASVG (idF BGBl. I Nr. 132/2005) lautet:
"Meldung von Änderungen
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007 kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3. An sich zutreffend ist der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass im angefochtenen Bescheid (und auch in den erstinstanzlichen Bescheiden) nur zwei Dienstnehmer (RC und NS) namentlich genannt sind; im Übrigen wird lediglich pauschal auf 34 Dienstnehmer verwiesen. Die beschwerdeführende Partei bestreitet aber nicht, dass ihr die - im angefochtenen Bescheid geschilderten - Aufforderungsschreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom zugegangen sind. In diesen Schreiben wurde auf beiliegende EDV-Listen verwiesen. Diese EDV-Listen enthielten - wie auch aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens hervorgeht - zu Dienstgebernummer x9 einerseits RC sowie die hier nicht mehr betroffene Person RK (insoweit wurde von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Gegenschrift dargelegt, dass für diese Person eine Nacherfassung am erfolgt sei; auch wird in dieser Gegenschrift eingeräumt, dass NS in dieser Aufstellung nicht enthalten war. NS wurde aber sodann im Vorlageantrag zum Einspruch genannt, zu welchem der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden war); zu Dienstgebernummer x4 enthielt die EDV-Liste insgesamt 34 Personen. Wenn in der Beschwerde hiezu behauptet wird, im Vorhalt vom (gemeint offenbar 2008) seien nicht 34, sondern 35 Dienstnehmer angeführt worden, so bezieht sich dies offenbar darauf, dass die unter "Lfd. Nr. 13 angeführte Dienstnehmerin DH doppelt (sowohl auf dem ersten als auch auf dem zweiten Blatt) genannt wurde. Unter Berücksichtigung dieser EDV-Listen ist aber der angefochtene Bescheid (noch) - und zwar sowohl für die beschwerdeführende Partei als auch für den Verwaltungsgerichtshof - überprüfbar, sodass ein relevanter Begründungsmangel nicht dargetan werden kann.
Hinsichtlich welcher Personen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse annahm, dass die Lohnzettel nicht (vollständig) vorgelegt worden waren, ging also aus den Anhängen der Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom sowie den Vorlageberichten zu den Einsprüchen hervor, zu denen die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit einer Stellungnahme einräumte. Ist aber die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren trotz gegebener Möglichkeit untätig geblieben, ist auf eine erstmals in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge nicht einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0047, mwN).
Ausgehend von den sohin ausreichenden Feststellungen der belangten Behörde ist auch die Rechtsrüge nicht berechtigt. In der Rechtsrüge wird dargetan, es seien sämtliche maßgeblichen Daten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse übermittelt worden, und zwar einerseits mittels ELDA und anderseits anlässlich der Prüfung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, indem der Prüfer im Einvernehmen mit der beschwerdeführenden Partei die Daten in das elektronische System der Gebietskrankenkasse übernommen habe. Damit bezieht sich die Beschwerde auf eine Prüfung im Jahr 2009 (Schlussbesprechung - laut mit der Beschwerde vorgelegter Niederschrift - am ). Somit wird aber in der Beschwerde eingeräumt, dass (zumindest manche) Daten für das Jahr 2007 erst im Jahr 2009 - also nach § 34 Abs. 2 ASVG jedenfalls verspätet - erfasst wurden.
Dass NS nicht für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen sei, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) dar.
Sohin kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG berechtigt war.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0261). Ein Ermessensfehler wird aber in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Ein Rechenfehler der belangten Behörde war zu korrigieren.
Wien, am