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VwGH vom 26.01.2010, 2009/08/0231

VwGH vom 26.01.2010, 2009/08/0231

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des N B in K, vertreten durch Mag. Ulrike Werner, Rechtsanwältin in 3400 Klosterneuburg, Stadtplatz 15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2009, betreffend Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Der am geborene Beschwerdeführer bezog vom bis Arbeitslosengeld. In weiterer Folge war er vom bis bei einem näher bezeichneten inländischen Unternehmen vollversichert beschäftigt. Vom bis bezog er Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 7,56 täglich sowie vom bis Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 6,58. Seit ist der Beschwerdeführer, der am 61, 5 Jahre alt wurde, laufend im Bezug von Übergangsgeld in der Höhe von EUR 8,86 täglich gestanden.

Am stellte der Beschwerdeführer einen schriftlichen Antrag an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T auf Anpassung des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung seines Gehaltes in der Tschechischen Republik und legte dazu eine Arbeitsbescheinigung der Firma L. in tschechischer Sprache vor, wonach er vom bis mit einem Nettogehalt von 98.150 Kronen beschäftigt gewesen sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe vom gemäß § 39a iVm §§ 14 und 21 AlVG Übergangsgeld ab in der Höhe von täglich EUR 8,86 gebühre.

In der Begründung dazu führte die belangte Behörde nach kurzer Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom bis (620 Tage) in Österreich vollversichert beschäftigt gewesen sei. Am habe der Beschwerdeführer (nach dem oben angeführten früheren Arbeitslosengeldbezug) erneut eine Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Da er in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches mehr als 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftig gewesen sei, habe er die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG (weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes) allein durch inländische Beschäftigungszeiten erfüllt. Der Beschwerdeführer habe das frühestmögliche Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG am erreicht; er sei am 52 Wochen arbeitslos gewesen. Daher gebühre ihm ab diesem Zeitpunkt Übergangsgeld.

Die vom Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik vom bis zurückgelegten Versicherungszeiten müssten zur Begründung der Anwartschaft nicht herangezogen werden, da ausreichend inländische arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten für eine weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes vorliegen würden.

Im vorliegenden Fall sei die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 AlVG erfüllt und daher die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach § 21 Abs. 7 Z. 1 leg. cit. sondern nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 AlVG durchzuführen, weil nur inländische Zeiten für die Anwartschaft heranzuziehen seien. Infolge Geltendmachung nach dem sei das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt (somit für das Arbeitslosengeld die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr 2005 von EUR 466,67) heranzuziehen; das gleiche gelte für das am beantragte Übergangsgeld, sodass für dieses auf die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2006 von EUR 477,36 zurückzugreifen gewesen sei.

Art. 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien regle die Voraussetzungen für den Erwerb der Anwartschaft, bei deren Berechnung ausländische Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten allerdings nur "soweit erforderlich" zu berücksichtigen seien. Die Erforderlichkeit könne sich nur darauf beziehen, ob genügend Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten für die Begründung eines Anspruches auf inländische Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorliegen. Liegen nach den innerstaatlichen Vorschriften genügend Zeiten vor, seien die ausländischen Zeiten nicht zu berücksichtigen. Wenn - wie hier - allein die inländischen Zeiten für die Anwartschaft ausreichen, sei bei der Beantwortung der Frage nach der maßgeblichen Bemessungsgrundlage kein Raum für die Anwendung von Bestimmungen der genannten Verordnung. Sowohl Grund als auch Höhe des Anspruches seien daher nur nach der entsprechenden Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der geltenden Fassung zu beurteilen (siehe hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0233).

Im Weiteren verneinte die belangte Behörde auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 8 AlVG. Zwar sei der Wortlaut von Abs. 8 dieser Bestimmung nicht eindeutig, jedoch führe die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks der Norm dazu, dass daraus kein genereller Schutz aller auch vor dem 45. Lebensjahr erzielten und einem Arbeitslosengeldbezug zu Grunde gelegten höheren Bemessungsgrundlage für den Fall, dass eine erneute Arbeitslosigkeit erst nach Erreichen des 45. Lebensjahres eintrete, abzuleiten sei. Der Beschwerdeführer habe (vor diesem Leistungsbezug) im Jahre 1987 Arbeitslosengeld bezogen, sei jedoch damals noch keine 45 Jahre alt gewesen, weshalb § 21 Abs. 8 AlVG nicht anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Übergangsgeld in Höhe des Grundbetrages nach dem höheren monatlichen Bruttoentgelt verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen.

Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist - nach Absatz 8 dieser Bestimmung - abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, wonach § 21 Abs. 8 AlVG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Dabei übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem (schon im angefochtenen Bescheid zitierten) hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0321, ausgeführt hat, dass mit der angesprochenen Gesetzesbestimmung "kein genereller Schutz aller auch vor dem 45. Lebensjahr erzielten und einem Arbeitslosengeldbezug zugrunde gelegten höheren Bemessungsgrundlagen für den Fall festgeschrieben werden sollte, dass eine erneute Arbeitslosigkeit erst nach Erreichen des 45. Lebensjahres eintritt." Das bedeutet, dass der "Bemessungsgrundlagenschutz " lediglich dann gelten sollen, wenn Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen wird, die betreffende Person danach wiederum eine Arbeit aufnimmt und später erneut arbeitslos wird. Es wird deshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid beginnend mit erstmals Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen (auf den erwähnten früheren Arbeitslosenbezug kommt es nicht an), weshalb die Voraussetzungen von § 21 Abs. 8 AlVG nicht vorliegen.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 AlVG die Jahresbeitragsgrundlagen aus dem Jahr 2005 bzw. für das Übergangsgeld aus dem Jahr 2006 ihrer - rechnerisch unbestritten gebliebenen - Berechnung des Übergangsgeldes zugrundegelegt.

Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zu allen Zeiten mehr verdient habe als in der als Bemessungsgrundlage herangezogenen Zeit, geht ins Leere, weil die Anwartschaft allein durch inländische Zeiten erfüllt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0233).

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-90258