VwGH vom 16.03.2017, Ro 2014/06/0038

VwGH vom 16.03.2017, Ro 2014/06/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revisionen 1. der Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 "Allianz gegen die S 7", und 2. des J T in D, alle vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Helmut Venus - Mag. Helmut Lienhart in 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 7, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 1.) vom , UW.4.1.6/0468-I/5/2013, und 2.) vom , UW.4.1.6/0469-I/5/2013, jeweils betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei in beiden Verfahren:

Autobahnen- und Schnellstraßenfinanzierungs AG (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH in Wien, diese vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision der Erstrevisionswerberin gegen den zweitangefochtenen Bescheid und die Revision des Zweitrevisionswerbers gegen den erstangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 und der Mitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Über Revision der Erstrevisionswerberin wird der erstangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Über Revision des Zweitrevisionswerbers wird der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtene Bescheide

Verfahrensgang zum erstangefochtenen Bescheid:

1 Mit Schreiben vom beantragte die Mitbeteiligte beim Landeshauptmann von Burgenland (LH B.) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 2, Ast Rudersdorf - Dobersdorf".

2 Mit Bescheid des LH B. vom wurde gemäß § 24 Abs. 3 und § 24f UVP-G 2000 in Verbindung mit § 9, § 10 Abs. 2, §§ 11 bis 15, § 32 Abs. 2 lit. a und c, §§ 38, 41 iVm §§ 105, 111 und 120 WRG der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung der "S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 2, Ast Rudersdorf - Dobersdorf", erforderlichen Gerinnequerungen, Dämme im Hochwasserabflussbereich, Einleitung der Grund- und Böschungswässer und der Hangwässer in den Vorfluter sowie die Versickerung und Verrieselung von Straßenabwässern nach Maßgabe des mit der Genehmigungsklausel versehenen Projektes sowie der unter Abschnitt A) angeführten Entwurfsbeschreibung und bei Einhaltung der unter Abschnitt B) angeführten Bedingungen und Auflagen vorbehaltlich des Erwerbes der für das Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung in den Lahnbach und in den Kühberggrabenbach sowie für die Versickerungen und Verrieselungen wurde gemäß § 21 Abs. 1 WRG bis befristet erteilt. Das Wassernutzungsrecht gemäß § 22 Abs. 1 WRG wurde mit dem Eigentum an der Straßenanlage "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 2, Ast Rudersdorf - Dobersdorf" verbunden. Gemäß § 54 Abs. 3 WRG wurde festgestellt, dass ein Widerspruch mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht vorliege.

3 Die Erstrevisionswerberin berief (Schreiben vom ).

4 Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom wurde der Bescheid des LH B. vom hinsichtlich näher angeführter Auflagen abgeändert und es wurden zusätzliche Auflagen festgelegt. Im Übrigen wurde die Berufung der Erstrevisionswerberin ab- bzw. zurückgewiesen.

5 Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, der Bescheid des LH B. sei gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im Rahmen eines teilkonzentrierten Verfahrens ergangen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/06/0202, sei der teilkonzentrierte Genehmigungsbescheid der BMVIT (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) aufgehoben worden. Die Sperrwirkung nach § 24 Abs. 10 UVP-G 2000, wonach Genehmigungen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erteilt werden dürften, beziehe sich jedoch auf die UVP im engeren Sinn, also insbesondere auf das Umweltverträglichkeitsgutachten (Hinweis auf Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, (offenbar gemeint:) § 24, 255). Dieses sei durch das genannte Erkenntnis jedoch nicht berührt worden, weshalb auch die Aufhebung des Bescheides der BMVIT nicht zu einem Wiederaufleben der Sperrwirkung nach § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 führe.

Verfahrensgang zum zweitangefochtenen Bescheid:

6 Mit Schreiben vom beantragte die Mitbeteiligte beim Landeshauptmann von Steiermark (LH St.) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße, Riegersdorf (A2) - Ast Rudersdorf, Abschnitt West 1".

7 Der Antrag wurde mit Edikt vom im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in den Tageszeitungen "Der Standard" sowie in der "Kleinen Zeitung" (Steiermarkausgabe) mit dem Hinweis, wo der Genehmigungsantrag und die nach den Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen in der Zeit vom 18. Juni bis auflägen, sowie mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen kundgemacht.

8 Die mündliche Verhandlung wurde am durchgeführt (Kundmachung vom ).

9 Mit Bescheid des LH St. vom wurde gemäß § 24 Abs. 3 und § 24f UVP-G 2000 in Verbindung mit den § 9, § 10 Abs. 2, §§12, 12a, 13, 14, § 21 Abs. 1, § 32 Abs. 2 lit. a und c, § 38 Abs. 1, §§ 40, 41, 105, 107 und 111 WRG der Mitbeteiligten im Rahmen des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Bauten innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, der Adaptierung des Hochwasserrückhaltebeckens am Marbach, der Verlegung von Bächen und Vorflutgräben, der Errichtung von Brücken und Durchlässen, der Einleitung von vorgereinigten und retentierten Oberflächenwässern in den Marbach und die Feistritz, der Veränderung der Wasserwegigkeit der Hangwässer im Zuge der "S 7, Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 1, Knoten Riegersdorf - Ast Rudersdorf" (Freilandstrecken und Unterflurtrasse Speltenbach) und der Versickerung und Verrieselung von Straßengewässern in den Untergrund sowie Grundwasserentnahmen, vorbehaltlich des Erwerbs der für das Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Befundes erteilt.

10 Die Erstrevisionswerberin berief (Schreiben vom ).

11 Gleichfalls mit Schreiben vom erhob der Zweitrevisionswerber Berufung und machte geltend, er habe durch Zufall erfahren, dass eine wasserrechtliche Genehmigung für den geplanten Bau und Betrieb der Fürstenfelder Schnellstraße S 7 erteilt worden sei; er habe von diesem Verfahren keine Kenntnis gehabt, weil weder ein diesbezügliches Edikt in einer im Burgenland weit verbreiteten Tageszeitung noch eine entsprechende Kundmachung auf der Amtstafel der Gemeinde D erfolgt sei, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, in diesem Verfahren Einwendungen zu erheben.

12 Über Aufforderung der belangten Behörde (vom ) erstattete der Zweitrevisionswerber mit Schreiben vom eine Stellungnahme. Er legte dar, dass nur "Kronen Zeitung", "Kurier" und "Österreich" täglich über einen eigenen Burgenlandteil mit Nachrichten aus dem Burgenland verfügten; die "Kleine Zeitung" sei im Burgenland lediglich in der Ausgabe "Südoststeiermark" erhältlich, "Der Standard" habe überhaupt keine regelmäßige burgenlandspezifische Berichterstattung. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich bei "Der Standard" und "Kleine Zeitung" um "weitverbreitete Zeitungen" im Bundesland Burgenland handle, weil diese - zusammengerechnet - gerade ein Drittel der Reichweite der Tageszeitung mit der zweithöchsten Reichweite (Kurier) erreichten und selbst in D kaum verfügbar seien (wird näher ausgeführt, siehe auch unten im Revisionsvorbringen).

13 Wohl aus diesem Grund habe die BMVIT im UVP-Verfahren betreffend die Fürstenfelder Schnellstraße S 7 sämtliche Kundmachungen in der "Kronen Zeitung" und im "Kurier", welche zusammen eine Reichweite von 74,9 % erreichten, veröffentlicht. Diese Kundmachungen seien dem Zweitrevisionswerber zur Kenntnis gekommen, weshalb er auch im UVP-Verfahren Einwendungen erheben habe können.

14 Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom wurde der Bescheid des LH St. vom hinsichtlich näher angeführter Auflagen abgeändert und es wurden zusätzliche Auflagen festgelegt. Im Übrigen wurde die Berufung der Erstrevisionswerberin ab- bzw. zurückgewiesen und die Berufung des Zweitrevisionswerbers zurückgewiesen.

15 Begründend legte die belangte Behörde - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Bedeutung - im Wesentlichen dar, der Zweitrevisionswerber behaupte zu erwartende Beeinträchtigungen durch Hochwässer und Straßenabwässer. Da diese nicht von vornherein ausgeschlossen seien, genieße er als Eigentümer der betroffenen Grundstücke grundsätzlich nach § 102 Abs. 1 lit b iVm § 12 Abs. 2 WRG Parteistellung, die jedoch präkludieren könne. Diesbezüglich sei § 44b Abs. 1 AVG anzuwenden, weil der verfahrenseinleitende Antrag durch Edikt kundgemacht worden sei. Voraussetzung für die Präklusion sei gemäß § 44a Abs. 3 AVG, dass das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" verlautbart werde. § 44a Abs. 3 AVG schreibe zwar kumulativ noch weitere Kundmachungsformen vor, für die Frage der Rechtswirksamkeit der Kundmachung und somit auch für die Präklusionsfolgen sei jedoch allein die Kundmachung in den drei Printmedien entscheidend (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz 17, sowie auf das hg. Erkenntnis vom , 2008/06/0005). "Der Standard" sei jedenfalls eine auch im Burgenland weitverbreitete Tageszeitung. Laut Auskunft der Anzeigen und Marketing Kleine Zeitung GmbH & Co KG vom gebe es die "Kleine Zeitung" nur in zwei Ausgaben, nämlich einmal in der Steiermarkausgabe und daneben in der Kärntenausgabe. In allen anderen Bundesländern, auch im Burgenland, würden also keine eigenen Auflagen, sondern in erster Linie die Steiermarkausgabe vertrieben. Diese habe im ersten Halbjahr 2010 österreichweit eine Auflage von täglich über 180.000 Exemplaren gehabt (Hinweis auf www.oeak.at). Es sei demzufolge von einer weiten Verbreitung auch im Burgenland auszugehen. Dass die Zeitung mit der höchsten Auflagezahl gewählt werde, sei nicht erforderlich (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 44a Rz 14). Da das Edikt darüber hinaus auch im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" verlautbart worden sei, liege eine gültige Kundmachung iSd § 44a Abs. 3 erster Satz AVG vor. Demzufolge entfalte das Edikt volle Rechtswirksamkeit und löse insbesondere Präklusion aus. Da der Zweitrevisionswerber keine fristgerechten Einwendungen erhoben habe, sei er präkludiert. Seine Berufung sei somit zurückzuweisen. B. Revisionsverfahren

16 Gegen diese Bescheide richtet sich die von der Erstrevisionswerberin ausdrücklich nur gegen den erstangefochtenen sowie vom Zweitrevisionswerber ausdrücklich nur gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

17 Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision als unbegründet ab-, jene des Zweitrevisionswerbers allenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

18 Die Revisionswerber brachten einen weiteren Schriftsatz (vom ) ein, mit dem nunmehr auch von der Erstrevisionswerberin die Aufhebung des zweitangefochtenen sowie vom Zweitrevisionswerber die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides beantragt wurde.

19 Die Mitbeteiligte replizierte.

C. Erwägungen

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenständlich liegt ein Übergangsfall iSd § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG vor. Die Revisionswerber konnten daher bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

Im Revisionsfall ist folgende Rechtslage von Bedeutung:

21 Die durch BGBl. I Nr. 77/2012 erlassene Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 lautet:

"§ 46.

...

(23) Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des §§ 24 Abs. 1, 3, 3a und 7, des § 24a Abs. 3, und des § 24f Abs. 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein Genehmigungsverfahren nach § 24g anhängig ist, ist diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden."

BGBl. I Nr. 77/2012 ist am in Kraft getreten, weshalb die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 23 Satz 2 UVP-G 2000 für das gegenständliche, vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Genehmigungsverfahren zu beachten ist.

§ 24 Abs. 1, 3 und 3a und § 24f Abs. 6 und 7 UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind.

...

(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat.

...

(3a) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt.

...

§ 24f.

...

(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken."

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (auszugsweise):

"Großverfahren

§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des

Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer

bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;

4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im

Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

..."

Revisionsvorbringen:

22 In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, der erstangefochtene Bescheid verletze die Erstrevisionswerberin in ihrem Recht auf Beachtung des § 24 Abs. 10 UVP-G 2000. Diese Bestimmung normiere, dass vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß § 23a oder 23b unterlägen, Genehmigungen nicht erteilt werden dürften und nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen keine rechtliche Wirkung zukomme. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen könnten von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen sei, von der Behörde, die den Bescheid erlassen habe, innerhalb einer Frist von 3 Jahren als nichtig erklärt werden. Der erstangefochtene Bescheid hätte nicht erlassen werden dürfen, weil in Hinblick auf die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/06/0202, erfolgte Aufhebung des teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides der BMVIT und die mit Edikt vom kundgemachte Fortsetzung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens durch Einräumung des Parteiengehörs zu "weiteren" Ermittlungen der UVP-Behörde die Sperrwirkung des § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 nicht aufgehoben worden sei, sondern weiter bestehe.

23 Die Begründung des erstangefochtenen Bescheides, wonach die Aufhebung des Bescheides der BMVIT nicht zu einem Wiederaufleben der Sperrwirkung nach § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 geführt habe, weil sich die Aufhebung nicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne bezogen habe, stehe mit dem tatsächlichen Verfahrensgang in Form der oben dargestellten "weiteren" Ermittlungen bei der BMVIT als UVP-Behörde in unauflösbarem Widerspruch. Gerade mit diesen "weiteren" Ermittlungen werde dokumentiert, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne fortgesetzt, ergänzt und abgeändert werde. Bemerkt werde, dass solche "weiteren" Ermittlungen im bezughabenden UVP-Verfahren mit Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits zum zweiten Male durchgeführt worden seien und aktuell nicht ausgeschlossen werden könne, dass gerade aufgrund der inhaltlichen Ergebnisse des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde und einer darauf aufbauenden Stellungnahme der Erstrevisionswerberin, verbunden mit Anträgen und Parteienvorbringen im UVP-Verfahren, eingereicht am , noch ein "weiteres" Ermittlungsverfahren mit Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sein werde.

24 Wenn auch in der Literatur keine einhellige Meinung darüber bestehe, welche Bedeutung dem Begriff der "Umweltverträglichkeitsprüfung" in § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 zugemessen werden könne, nämlich, ob es sich dabei um die mit dem Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 12 UVP-G 2000 abgeschlossene Umweltverträglichkeitsprüfung im engeren Sinne oder um die erst mit verfahrensbeendender Entscheidung abgeschlossene Umweltverträglichkeitsprüfung handle, verweise doch § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 im Sinne einer Legaldefinition, wonach die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bloß aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten, sondern (taxativ aufgezählt) auch aus der Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen und Ergebnissen einer allfälligen öffentlichen Erörterung bestünden, auf eine weite Auslegung dieses Begriffes. Unter Bedachtnahme auf § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 seien daher "weitere" Ermittlungen der UVP-Behörde - wie sie derzeit stattfänden - jedenfalls den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung zuzurechnen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei daher unzutreffend.

25 Der zweitangefochtene Bescheid verletze den Zweitrevisionswerber in seinem Recht auf Parteistellung im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde infolge Verletzung des § 44a AVG, weil eine nicht gehörige Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages der Mitbeteiligten seitens des LH St. erfolgt sei. Gemäß § 24f Abs. 7 UVP-G 2000 habe die nach § 24 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Genehmigungsverfahren mit der nach § 24 Abs. 3 leg. cit. zuständigen Behörde zu koordinieren. Insbesondere sei abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt würden, und es sei auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken. Daraus lasse sich ableiten, dass grundsätzlich eine "Kontinuität" in materieller aber auch in formeller Hinsicht im teilkonzentrierten Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren anzustreben sei, die über das bloße Erfordernis der Einhaltung der zur Anwendung kommenden materiellen und formellen Rechtsvorschriften in den Verfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 hinausgehe, insbesondere auch unter dem Aspekt der gesetzlich geforderten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000.

26 Die vom LH St. mit Edikt erfolgte Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages der Mitbeteiligten im Wasserrechtsverfahren entspreche nicht den Anforderungen des § 44a Abs. 3 AVG. Nach der Media Analyse 2011 hätten im Bundesland Burgenland die Tageszeitungen (soweit gegenständlich von Relevanz) nachstehende Reichweiten: "Kronen Zeitung" 56,7%, "Kurier" 18,2%, "Österreich" 9,4%, "Heute" 6,3%, "Der Standard" 3,6%, "Die Presse" 3,1%, "Kleine Zeitung" (Graz) 2,9%. Nur die "Kronen Zeitung", Kurier" und "Österreich" verfügten täglich über einen eigenen Burgenlandteil mit Nachrichten aus dem Burgenland, die "Kleine Zeitung" sei im Burgenland lediglich in der Ausgabe "Südoststeiermark" erhältlich, "Der Standard" habe überhaupt keine regelmäßige burgenlandspezifische Berichterstattung.

27 Bei den Zeitungen "Der Standard" und "Kleine Zeitung" handle es sich nicht um "weitverbreitete Zeitungen" im Bundesland Burgenland, weil diese zusammengerechnet eine Reichweite von knapp sieben Prozent und somit nicht einmal die Hälfte der Reichweite der Tageszeitung mit der zweithöchsten Reichweite ("Kurier") erreichten. Mit der Anforderung, dass die Zeitungen im Bundesland "weitverbreitet" sein müssten, stelle das Gesetz auf die Anzahl der Leser ab, wobei es sich jedoch nicht um die Zeitungen mit der höchsten Auflagezahl handeln müsse. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass mit den beiden Zeitungen ein breites Leserspektrum im Hinblick auf die potentiell Betroffenen erreicht werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/05/0202). Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.

28 Hätte sich der LH St. bei der am mit Edikt erfolgten Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages der Mitbeteiligten im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren an die im § 44a Abs. 3 AVG vorgeschriebenen Einschaltungsvorschriften gehalten, hätte sich für den Zweitrevisionswerber die Möglichkeit ergeben, Einwendungen bereits in erster Instanz und im Falle nicht ausreichender Beachtung derselben in der erstinstanzlichen Entscheidung Berufung zu erheben.

Ergänzender Schriftsatz vom :

29 Mit Schriftsatz vom brachten die Revisionswerber ergänzend unter Hinweis auf das , vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen (vom , 2013/03/0144, vom , 2013/03/0062, und vom , 2012/10/0088), die jeweils Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zum Gegenstand gehabt hätten, festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bilde, im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der eintretenden ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen werde und dieser gleichfalls wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sei, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang stehe (Hinweis auf Mayer, B-VG4, Anm. VII.2. zu § 42 VwGG).

30 Der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" als Teil des teilkonzentrierten UVP-Verfahrens nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 sei durch den Verwaltungsgerichtshof aufzuheben gewesen, weil dieser mit Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, den UVP-Bescheid der BMVIT vom , mit dem die Genehmigung zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel-neu" erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und damit die notwendige Grundlage für die Erlassung des Wasserrechtsbescheides beseitigt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu ausgeführt, dass im Rahmen des teilkonzentrierten UVP-Verfahrens eine Konstellation bestehe, in der ein Bescheid mit einem zunächst erlassenen (und später aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang stehe und daher nach Aufhebung des UVP-Bescheides dem darauf aufbauenden Wasserrechtsbescheid die Rechtsgrundlage entzogen sei.

31 Des Weiteren stelle der Verwaltungsgerichtshof dar, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende UVP-Bescheid und der gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Wasserrechtsbescheid (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) des LH nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien. Der Gesetzgeber sei bei der Schaffung des Modells der teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu genehmigende Vorhaben vielmehr von einem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Bescheid der BMVIT einerseits und dem Bescheid des LH (bzw. eines etwaigen Berufungsbescheides) andererseits ausgegangen.

32 Gegenständlich bedeute dies, dass der Bescheid der BMVIT vom , mit welchem dem Vorhaben "S 7 Fürstenfelder Schnellstraße S 7, Abschnitt West" die Genehmigung nach dem UVP-Gesetz und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei, sowie der erst- und der zweitangefochtene Bescheid in einem Verhältnis stünden, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei.

33 Unter dem Blickwinkel der Aufhebung des Bescheides der BMVIT vom durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/06/0202, sei den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Grundlage entzogen. Zum erstangefochtenen Bescheid:

34 Insoweit sich der Zweitrevisionswerber erstmals mit Schriftsatz vom auch gegen den erstangefochtenen Bescheid wendet, war seine diesbezügliche Revision schon wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

35 Die Revision der Erstrevisionswerberin gegen den erstangefochtenen Bescheid führt zum Erfolg:

36 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit hg. Erkenntnis vom , 2011/06/0202, den Bescheid der BMVIT vom , mit dem die Bewilligung für die Errichtung der "Schnellstraße S 7 West, von der Verschneidung mit der Südautobahn A2 bei Riegersdorf auf eine Länge von 14,8 km in östlicher Richtung bis Dobersdorf" erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die in § 24f Abs. 7 UVP-G 2000 (in der im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2012) normierte Koordinierungspflicht der BMVIT wurde durch die UVP-G Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004 als § 24h Abs. 7 in das UVP-G 2000 eingeführt. § 24h UVP-G 2000 hat in weiterer Folge durch die UVP-G Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009, die Bezeichnung § 24f UVP-G 2000 erhalten. Zur Auslegung der Bestimmung des § 24f Abs. 7 UVP-G kann daher auf die Materialien zur UVP-G Novelle 2004, BGBl. I Nr. 153/2004, zurückgegriffen werden. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der UVP-G Novelle 2004 (vgl. RV 648 BlgNR XXII. GP, S 14) heißt es zur Frage der Koordinierungspflicht:

"Da es nicht gelungen ist, für ein konzentriertes Genehmigungsverfahren Akzeptanz herzustellen, soll auf andere Weise versucht werden, den Genehmigungsprozess von der Einreichung der Unterlagen zur Trassenverordnung bis zur Erlassung der letzten Genehmigung koordiniert und bruchlos zu gestalten, um so einerseits eine vollständige Umsetzung der UVP und andererseits einen rascheren Gesamtablauf des Verfahrens und eine Verkürzung der Genehmigungsdauer zu erreichen. Die im Rahmen der Durchführung der UVP im Trassenverordnungserlassungsverfahren bereits vorgesehene Koordinierungspflicht des/der BMVIT und Mitwirkungspflicht der mitwirkenden Behörden (§ 24a Abs. 3) soll über den Zeitpunkt der Erlassung der Trassenverordnung hinaus verlängert werden. Da der/die BMVIT ja nunmehr gemäß Abs. 5 zweiter Satz einen Bescheid über all jene Bereiche zu erlassen haben wird, die nicht durch andere nachfolgende Genehmigungsverfahren abgedeckt sind, muss dieser genau darüber informiert sein, in welcher Form die Berücksichtigung der UVP in den anderen Verfahren erfolgt. Er hat daher seine Verfahren mit allen anderen für nachfolgende Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden zu koordinieren.

...

Ziel der Koordination ist es, dass die fachlichen Anforderungen in den Genehmigungsverfahren sich nicht widersprechen, die UVP in allen Verfahren effektiv umgesetzt wird und die Nebenbestimmungen der Bescheide rechtlich so aufeinander abgestimmt sind, dass sie ohne Widersprüche problemlos nebeneinander zu vollziehen sind.

...".

37 Im Bericht des Umweltausschusses zur UVP-Novelle 2004

(vgl. AB 757 BlgNR XXII. GP, Seite 4) ist überdies Folgendes

festgehalten:

"...

Die Koordinationsverpflichtung des/der BMVIT nach § 24 h Abs. 7 soll die gemeinsame Durchführung der Gesamtbewertung durch alle zuständigen Behörden und eine abgestimmte Berücksichtigung der UVP in den einzelnen Genehmigungen sicherstellen.

...".

38 Ausgehend von den Materialien zur UVP-G-Novelle 2004 kann daher nicht gesagt werden, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende Bescheid der BMVIT und der gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Bescheid des LH (bzw. ein diesbezüglicher Berufungsbescheid) unabhängig voneinander zu betrachten seien. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung des Modells der teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu genehmigende Vorhaben vielmehr von einem engen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Bescheid der BMVIT einerseits und dem Bescheid des LH (bzw. eines etwaigen Berufungsbescheides) andererseits ausgegangen.

39 Angesichts dessen, dass fallbezogen die Mitbeteiligte nach Aufhebung des UVP-Bescheides der BMVIT vom durch das hg. Erkenntnis vom , 2011/06/0202, eine Änderung ihres ursprünglichen Antrages vornahm, deren wasserrechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob die Antragsänderung Einfluss auf die gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 durchgeführte UVP (im engeren Sinn) haben kann, und bejahendenfalls die Ergebnisse der ergänzten UVP bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

40 Der erstangefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Zum zweitangefochtenen Bescheid:

41 Insoweit sich die Erstrevisionswerberin erstmals mit Schriftsatz vom auch gegen den zweitangefochtenen Bescheid wendet, war ihre diesbezügliche Revision schon wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

42 Die Revision des Zweitrevisionswerbers gegen den zweitangefochtenen Bescheid führt im Ergebnis zum Erfolg:

43 Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde über die Berufung gegen den Bescheid des LH St. vom entschieden. Mit diesem Bescheid war gemäß § 24 Abs. 3 und § 24f UVP-G 2000 in Verbindung mit den § 9, § 10 Abs. 2, §§ 12, 12a, 13, 14, § 21 Abs. 1, § 32 Abs. 2 lit. a und c, § 38 Abs. 1, §§ 40, 41, 105, 107 und 111 WRG der Mitbeteiligten im Rahmen des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Bauten innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, die Adaptierung des Hochwasserrückhaltebeckens am Marbach, die Verlegung von Bächen und Vorflutgräben, die Errichtung von Brücken und Durchlässen, die Einleitung von vorgereinigten und retentierten Oberflächenwässern in den Marbach und die Feistritz, die Veränderung der Wasserwegigkeit der Hangwässer im Zuge der "S 7, Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West 1, Knoten Riegersdorf Ast Rudersdorf" (Freilandstrecken und Unterflurtrasse Speltenbach) und die Versickerung und Verrieselung von Straßengewässern in den Untergrund sowie Grundwasserentnahmen mit verschiedenen Maßgaben erteilt worden.

Die Berufung des Zweitrevisionswerbers richtete sich somit gegen die Entscheidung des LH St. über den Antrag der Mitbeteiligten vom , soweit das Straßenprojekt das Gebiet des Landes Steiermark betrifft.

44 Der gegenständliche Antrag im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 wurde mit Edikt vom im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und in den Tageszeitungen "der Standard" sowie in der "Kleinen Zeitung" (Steiermarkausgabe) mit dem Hinweis, wo der Genehmigungsantrag und die nach den Verwaltungsvorschriften für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen in der Zeit vom 18. Juni bis auflägen, sowie mit dem Hinweis auf die Präklusionsfolgen kundgemacht.

45 Der Zweitrevisionswerber wendet sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung seiner Berufung wegen des Verlusts seiner Parteistellung gemäß § 44b AVG mit dem Vorbringen, die von der belangten Behörde angenommene Präklusion und damit der Verlust seiner Parteistellung sei wegen einer nicht gehörigen Kundmachung des Edikts nicht eingetreten. Er wendet sich insbesondere dagegen, dass die Kundmachung nicht in im Burgenland weit verbreiteten Tageszeitungen erfolgt sei.

46 Gemäß § 44a Abs. 3 AVG ist das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle zum AVG des Jahres 1998 klargestellt wurde (RV 1167 BlgNR 20. GP, 32; vgl. den Text etwa bei Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, 100), entfaltet lediglich das Edikt selbst, "das ist das gemäß § 44a Abs. 3 erster Satz in den Tageszeitungen und im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Verlautbarte", Rechtswirkungen.

47 Der Zweitrevisionswerber leitet seine Parteistellung von Grundstücken, die in der KG D liegen, ab (und hat seinen Wohnsitz nach der Aktenlage in D). Er geht daher ersichtlich davon aus, dass die Kundmachung des in der Steiermark liegenden Streckenabschnittes (auch) in zwei im Burgenland weit verbreiteten Tageszeitungen hätte erfolgen müssen. Diese Verbreitung sei jedoch für die von der Behörde erster Instanz gewählten Tageszeitungen (Der Standard und Kleine Zeitung) für das Burgenland nicht ausreichend erwiesen.

48 Die vom Zweitrevisionswerber zugrunde gelegte Auffassung lässt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen.

§ 44a Abs. 3 AVG, auf den § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 (der gemäß § 24 Abs. 8 UVP-G 2000 auch im hier gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren anwendbar ist) verweist, geht auf den Fall einer bundesländergrenzenüberschreitenden Beteiligung von Parteien an Verfahren, die von Behörden eines anderen Bundeslandes geführt werden, nicht ausdrücklich ein. Wenngleich das Gesetz nicht näher präzisiert, welches Bundesland mit der Wendung "im Bundesland weit verbreiteter Zeitungen" gemeint ist, legt schon die Verwendung des Singulars die Annahme nahe, dass jenes Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist (und damit iVm § 24 UVP-G 2000 das Bundesland, dessen Landeshauptmann im Revisionsfall gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 zuständig war), gemeint ist. Der Gesetzgeber hat weder eine Sonderregelung für den Fall getroffen, dass die Eigentümer von betroffenen Grundstücken die die Parteistellung aus ihrem Eigentum ableiten, nicht in dem Bundesland wohnhaft sind, dessen Behörde für das Verfahren zuständig ist, noch für den Fall, in dem die Grundstücke, die vom Vorhaben betroffen sind, nicht im selben Bundesland liegen wie jenes, in dem die Behörde ihren Sitz hat. Eine abweichende Regelung wurde zwar mit der in § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 an Stelle der Kundmachung nach § 44a Abs. 3 AVG für zulässig erklärten Kundmachung in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren, in den betroffenen Gemeinden gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung getroffen. Der LH St. hat im Revisionsfall jedoch die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 3 AVG gewählt, von der alternativen Kundmachungsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 also keinen Gebraucht gemacht. Im Gegensatz zu der Formulierung "betroffenen Gemeinden" in § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 wird in § 44a Abs. 3 AVG nicht von "betroffenen Bundesländern", sondern von der Verbreitung "im Bundesland" gesprochen.

Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung des Edikts ist daher im Revisionsfall grundsätzlich auf die Verbreitung der gewählten Tageszeitungen in der Steiermark abzustellen. Entgegen der Auffassung des Zweitrevisionswerbers kommt es nicht darauf an, ob die gewählten Tageszeitungen über einen eigenen Burgenlandteil mit Nachrichten aus dem Burgenland verfügten, zumal es um ein in der Steiermark geführtes Verfahren geht. Hätte der Gesetzgeber so detailliert, wie dies dem Zweitrevisionswerber vorzuschweben scheint, auf den Wohnsitz der betroffenen Parteien und die Berichterstattung für eine bestimmte Region abstellen wollen, hätte er dies im Wortlaut des § 44a AVG (oder in abweichenden Regelungen im UVP-G 2000) zum Ausdruck bringen müssen. Vorschriften, die wie § 44a AVG über die verpflichtende Kundmachung in der Wiener Zeitung hinaus weitere Publikationen vorsehen, können auch nur dazu dienen, eine möglichst weitgehende Verbreitung der Information zu sichern, ohne dass damit garantiert ist, dass jeder potenzielle Betroffene die Information auch in genau jenem Medium vorfindet, das er (regelmäßig) konsumiert. Für eine ausdehnende Interpretation der Anordnung des § 44a Abs. 3 AVG ist schon im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Konstellationen, die sich im Hinblick auf den Wohnsitz von Parteien eines Verfahrens ergeben können, nicht angezeigt.

49 Fallbezogen hat sich die belangten Behörde ausschließlich mit der - nach dem Vorgesagten nicht maßgeblichen - Frage der Verbreitung der gewählten Tageszeitungen im Burgenland - und das nur unter Angabe österreichweiter Auflagezahlen - auseinandergesetzt und dazu Feststellungen getroffen.

Feststellungen, ob die Verbreitung dieser Tageszeitungen im Land Steiermark den Anforderungen des § 44a Abs. 3 AVG entspricht, fehlen jedoch.

50 Der zweitangefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Aufwandersatz:

51 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf die §§ 51 und 52 Abs. 1 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (siehe §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am

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Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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