VwGH vom 06.10.1980, 2915/78
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der Pgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 6-2634/26/78, betreffend Feststellung des gemeinen Wertes der Gesellschaftsanteile zum und , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Ges.m.b.H. betreibt ein Unternehmen für Tarif- und Transportberatung. Gemäß § 189 BAO stellte das Finanzamt im Jahr 1976 den gemeinen Wert der Geschäftsanteile zum mit S 201,-- und zum mit S 1.307,-- für je S 100,-- des mit S 100.000,-- ausgewiesenen Stammkapitals fest. Die Wertermittlung erfolgte gemäß § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Beschwerdeführerin nach dem sogenannten "Neuen Wiener Verfahren" ohne Berücksichtigung von besonderen Zu- oder Abschlägen. Dabei wurde der Vermögenswert ausgehend vom jeweils maßgebenden Einheitswert des Betriebsvermögens mit Minus S 39.000,-- zum und mit S 184.000,-- zum angesetzt. Den Ertragswert zum ermittelte das Finanzamt in der Weise, daß es den in den Jahren 1969 bis 1971 durchschnittlich erzielten Jahresertrag von S 50.345,-- um 30 % kürzte und in die Formel
Ertragswert = gekürzter durchschnittlicher Jahresertrag x 100 x 100
Nennkapital x 8
einsetzte. Mit dieser Formel wurde ausgehend von der Annahme einer achtprozentigen Rendite des zu ermittelnden Ertragswertes bezogen auf je S 100,-- des Stammkapitals im Rückrechnungsweg der Ertragswert errechnet. Der Mittelwert aus dem solcherart errechneten Ertragswert von S 441,-- und dem ebenfalls auf S 100,--
des Stammkapitals umgerechneten Vermögenswert von Minus S 39,-- ergab schließlich den mit S 201,-- festgesetzten gemeinen Wert für je S 100,-- des Stammkapitals. Die grundsätzlich gleiche Berechnungsmethode wandte das Finanzamt bei der Wertermittlung zum an, wobei es der Ertragsermittlung die Jahre 1972 - 1974 zugrunde legte, den mit S 228.762,-- festgestellten Durchschnittsjahresertrag diesmal allerdings nur um 15 % kürzte und schließlich den Mittelwert aus dem Ertragswert von S 2.430,-- und dem Vermögenswert von S 184,-- mit S 1.307,-- als gemeinen Wert für je S 100,-- des Stammkapitals ansetzte.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und wies auf Punkt V des Gesellschaftsvertrages hin, wonach die Abtretung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter zulässig sei. Außerdem bestimme Punkt IX des Gesellschaftsvertrages, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters der Abtretungspreis für dessen Geschäftsanteil mit dem Nominale festzusetzen sei. Diese Verfügungsbeschränkungen, die zum und zum gleichlautend bestanden hätten, müßten bei Ermittlung des gemeinen Wertes der Geschäftsanteile berücksichtigt werden. Abgesehen davon seien "die Ertragsaussichten des Unternehmens ausschließlich von den persönlichen Beziehungen einiger Gesellschafter zu ausländischen Bahnverwaltungen, Spediteuren und inländischen Kunden abhängig". Diese ungewöhnlichen persönlichen Verhältnisse seien jedoch gemäß § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz bei Ermittlung des gemeinen Wertes nicht zu berücksichtigen. Es werde sohin der Antrag gestellt, den gemeinen Wert der Geschäftsanteile mit dem Nominale anzusetzen.
Nachdem die belangte Behörde die Berufung mit Entscheidung ihres Berufungssenates IV abgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 816/78, insofern stattgegeben hatte, als er die Entscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (Entscheidung durch einen Berufungssenat!) aufhob, wies die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Berufung neuerlich ab.
In der Begründung führte sie unter anderem aus, daß der Punkt IX des Gesellschaftsvertrages, der als Abtretungspreis für den Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters das Nominale vorsehe, erst im Jahre 1975 in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sei und daher schon aus diesem Grund bei der Wertermittlung der Geschäftsanteile zum und zum unberücksichtigt bleiben müsse. Die im Punkte V des Gesellschaftsvertrages enthalten Veräußerungsbeschränkungen seien als persönliche Verhältnisse anzusehen und daher gemäß § 10 Abs. 2 und 3 Bewertungsgesetz unbeachtlich.
Abgesehen davon, habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1770/52, zum Ausdruck gebracht, daß einer etwaigen Wertminderung, die sich aus solchen Veräußerungsbeschränkungen ergeben könne, gleichzeitig auch eine Werterhöhung gegenüberstehe, weil die Tatsache, daß sich die Anteile in festen Händen befänden, die Gefahr einer Preissenkung ausschließe. Die behaupteten persönlichen geschäftlichen Beziehungen einzelner Gesellschafter seien bei der Bewertung der Gesellschaftsanteile nicht werterhöhend berücksichtigt worden, sodaß das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere gehe. Die Schätzung der Ertragsaussichten sei nur unter Heranziehung der Erträge bereits veranlagter Jahre erfolgt, wobei davon auszugehen gewesen sei, daß die Gesellschaft so weitergeführt werde wie bisher.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß sich die belangte Behörde ausschließlich auf einen Wert gestützt habe, den sie nach dem "Neuen Wiener Verfahren" errechnet hat. Ein solcher Wert könne aber nicht mit dem gemeinen Wert gleichgesetzt werden. Dies ergebe sich aus der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz, in der vom gemeinen Wert gesprochen werde, "bei dessen Ermittlung (adversativ gemeint) das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft zu berücksichtigen sind". Nach § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz sei der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Im Beschwerdefall müsse nun besonderer Wert auf die Feststellung gelegt werden, daß es neben der Beschwerdeführerin in Österreich nur ein weiteres Unternehmen gebe, das im selben Unternehmensbereich tätig sei. Es komme daher für das Unternehmen der Beschwerdeführerin nur ein kleiner Kreis von Interessenten in Frage. Darüber hinaus sei aber der Interessentenkreis allfälliger Käufer auch deswegen klein, weil die Führung des Unternehmens der Beschwerdeführerin einerseits besondere Kenntnisse auf einem Spezialgebiet erfordere, die nur wenige besäßen, und andererseits Beziehungen zu den Bahnunternehmungen, zu den Spediteuren und zu Auftraggebern voraussetze. Man könne daher von einem "persönlichen Monopol" sprechen, das zur Gänze auf dem gegenseitigen Vertrauen der in Betracht kommenden Wirtschaftspartner beruhe und das schlechthin unübertragbar sei. Diese Umstände sprächen zwingend für die Annahme eines "relativ geringen Verkehrswertes". Wenn die belangte Behörde meine, die genannten persönlichen Beziehungen der Gesellschafter hätten keinen Einfluß auf die Bewertung der Geschäftsanteile, so verkehre sie den im § 10 Abs. 2 letzter Satz Bewertungsgesetz enthaltenen Gedanken, der sich auch zugunsten des Abgabepflichtigen auswirken müsse, in sein Gegenteil. Denn einerseits sei es gerade der persönlichen Fähigkeit ihrer Gesellschafter zu verdanken, daß die "Umsatzlage" der Beschwerdeführerin "günstig" sei, andererseits aber müßten solche persönliche Fähigkeiten bei der Ermittlung des gemeinen Wertes gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz Bewertungsgesetz unberücksichtigt bleiben. Der auf Grund des Neuen Wiener Verfahrens ermittelte Ertragswert wäre daher "durch einen entsprechenden Abschlag" zu kürzen gewesen. Ein solcher Abschlag hätte auch deswegen erfolgen müssen, weil der Käufer eines Stammanteiles niemals den von der belangten Behörde errechneten Preis bezahlen würde, da er damit rechnen müßte, daß der Erfolg der Gesellschaft "plötzlich ausbleibt". Was die Veräußerungsbeschränkung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung handle, die objektiver Natur sei und auch Dritte binde, sodaß sie bei der Wertermittlung berücksichtigt werden müßte.
Als Verfahrensmangel wird geltend gemacht, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, die Art der persönlichen Beziehungen der einzelnen Gesellschafter zu den ausländischen Eisenbahnunternehmungen, zu den Spediteuren und zu den Kunden zu untersuchen. Weiters habe die belangte Behörde keine sachliche Begründung für ihre Annahme gegeben, daß ein etwaiger Erwerber von Geschäftsanteilen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bereit wäre, einen den festgesetzten gemeinen Werten entsprechenden Kaufpreis zu bezahlen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz ist für die Bewertung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Gemäß § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz sind bei Ermittlung des gemeinen Wertes ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen.
Unbestritten ist, daß im streitgegenständlichen Fall der gemeine Wert der Geschäftsanteile an der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen war, weil die Anteile weder einen Kurswert hatten noch ihr gemeiner Wert aus Verkäufen abgeleitet werden konnte. Die Beschwerdeführerin fühlt sich jedoch dadurch beschwert, daß im Rahmen der nach dem sogenannten Neuen Wiener Verfahren erfolgten Schätzung ihre tatsächliche Ertragslage berücksichtigt wurde, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, daß diese weitgehend auf den persönlichen Fähigkeiten und wirtschaftlichen Beziehungen ihrer Gesellschafter, sohin ihrer Ansicht nach auf persönlichen Verhältnissen beruhe, die gemäß § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz bei Ermittlung des gemeinen Wertes nicht zu berücksichtigen seien.
Dazu ist zu sagen, daß die Beschwerdeführerin den Inhalt des im § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz verwendeten Begriffes "ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse" offensichtlich verkennt. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind nämlich nur solche, die geeignet sind, den Preis für ein Wirtschaftsgut abweichend von den allgemeinen Marktverhältnissen zu beeinflussen, z.B. persönliche Notlage, persönliche Vorliebe oder besondere mit den gewöhnlichen Verhältnissen nicht vergleichbare Verwertungsmöglichkeiten. Nicht jedoch sind darunter die persönlichen Fähigkeiten und der persönliche Einsatz jener Personen zu verstehen, die ein Wirtschaftsgut schaffen bzw. deren persönliche Qualifikation für ein Wirtschaftsgut objektiv wertbestimmend und/oder werterhöhend ist. Wirtschaftsgüter, die unter Einsatz menschlicher Arbeitskraft geschaffen werden, können nämlich ihrem Wesen nach nicht losgelöst von dieser bewertet werden. Dabei ist es unmaßgeblich, ob und inwieweit die eingesetzte menschliche Arbeitskraft austauschbar ist, ob sie direkt oder indirekt erbracht wird und ob der Wert des geschaffenen Wirtschaftsgutes von der Erbringung weiterer werterhaltender oder auch werterhöhender Leistungen abhängig ist, wie etwa bei einem Unternehmen, dessen Wert von der Summe der laufend erbrachten unternehmerischen Leistungen mitbestimmt wird. Der objektive, nach außen in Erscheinung tretende Wert eines Wirtschaftsgutes kann daher in keinem Fall mit der Begründung herabgesetzt werden, daß er ganz oder zum Teil auf persönliche Leistungen zurückzuführen sei, und zwar gleichgültig, wer diese Leistungen erbracht haben mag.
Wenn nun der Gesetzgeber als Schätzungskriterien für den Wert von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft normiert, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß bei der Schätzung der Ertragsaussichten grundsätzlich davon auszugehen ist, daß das Unternehmen der Gesellschaft in der bisherigen Art und Weise sohin auch unter allfälliger Mitwirkung der Gesellschafter fortgeführt wird, es sei denn, daß konkret vorliegende Umstände eine andere Annahme rechtfertigen. Mehr oder weniger willkürliche Fiktionen müssen jedoch außer Betracht bleiben. Anders können nämlich die Ertragsaussichten in normativ vertretbarer Weise nicht abgeschätzt werden. Daran vermag auch der Begriff "gemeiner Wert" als gedachter Veräußerungswert (§ 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz) nichts zu ändern. Die gedachte Veräußerung führt nämlich keineswegs dazu, daß die Ertragsaussichten der Gesellschaft nach einer angenommenen Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und dem damit verbundenen Wegfall diverser Gesellschafterleistungen zu schätzen ist. Abgesehen davon, daß die Grundlagen für eine solche Schätzung völlig unbestimmbar wären, sind derartige Überlegungen auch mit der Realität nicht zu vereinbaren. Denn die Untergrenze eines gedachten Veräußerungspreises wird jedenfalls von der künftigen Ertragslage aus der Sicht des Veräußerers und nicht von der diesbezüglich erwartbaren Situation des gedachten Erwerbers bestimmt. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin, die darauf abzielen, den Wert der persönlichen Leistungen ihrer Gesellschafter für ihr Unternehmen bei der Bewertung der Geschäftsanteile unberücksichtigt zu lassen bzw. wertmäßig herauszulösen, gehen daher ins Leere.
Ebensowenig kann das weitere Argument der Beschwerdeführerin überzeugen, die monopolartige Stellung ihres Unternehmens auf einem Spezialgebiet lasse auf einen kleinen Interessentenkreis allfälliger Käufer schließen und sei daher wertmindernd zu berücksichtigen. In der Regel führt nämlich die monopolartige Marktbeherrschung eines Unternehmens infolge Fehlens einer preisdrückenden Konkurrenz eher zu einer Erhöhung des Unternehmenswertes, vorausgesetzt, daß am Leistungsangebot des Unternehmens genügend Nachfrage besteht. Diese Voraussetzung trifft bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre unbestritten gute Ertragslage zu.
Schließlich weist die Beschwerdeführerin auf die in Punkt V des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Veräußerungsbeschränkungen hin, wonach die Abtretung eines Stammanteiles an einen Nichtgesellschafter der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedürfe. Diese Verfügungsbeschränkung hätte die belangte Behörde ebenfalls bei der Bewertung der Geschäftsanteile wertmindernd berücksichtigen müssen.
Dem hält die belangte Behörde mit Recht entgegen, daß gemäß § 10 Abs. 3 Bewertungsgesetz in Verbindung mit dem Absatz 2 dieser Bestimmung Verfügungsbeschränkungen, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind, als nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse anzusehen sind. Dies muß umso mehr für Verfügungsbeschränkungen gelten, die, wie im Beschwerdefall, von den betroffenen Personen selbst beschlossen und von ihnen auch jederzeit wiederum aufgehoben werden können. (Laut Aktenlage erfolgte die diesbezügliche Beschlußfassung übrigens frühestens mit Beschluß der Generalversammlung vom , da die Punkte V und VI des Gesellschaftsvertrages in der ursprünglichen Fassung lediglich ein Vorkaufsrecht der anderen Gesellschafter vorsahen.) Werden solche Veräußerungsbeschränkungen aufrecht erhalten, dann ist anzunehmen, daß sie letztlich im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschafter liegen, etwa um störende Einflußnahmen auf die Geschäftsführung zu vermeiden, und daher schon aus diesem Grund keine objektive Wertminderung der Geschäftsanteile bewirken (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1770/52).
Schließlich ergibt sich aus dem Vorgesagten, daß der belangten Behörde auch nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel anzulasten sind, da Feststellungen über die Art der persönlichen Beziehungen der einzelnen Gesellschafter zu den Geschäftspartnern der Beschwerdeführerin durchaus entbehrlich waren.
Da sohin der angefochtene Bescheid nicht mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am