VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der P GmbH in I, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank, Mag. Michael Schönlechner und Dr. Gudrun Müller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001-2-129/32, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 4 ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des gegenständlichen Verfahrens ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0191, zu verweisen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem die beschwerdeführende Partei gemäß § 67 Abs. 4 ASVG zur Zahlung von EUR 16.111,91 samt Verzugszinsen verpflichtet worden war, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe lediglich festgestellt, dass die P. Computersysteme GmbH (von der die beschwerdeführende Partei den Betrieb übernommen haben soll) ein "Computerunternehmen" betrieben hat, ohne den Betriebsgegenstand näher zu beschreiben. Nur auf der Basis des Wissens um den Tätigkeitsbereich eines Betriebes kann jedoch beurteilt werden, ob im Erwerbszeitpunkt mit den erworbenen Betriebsmitteln die Fortführung dieses konkreten Betriebes möglich gewesen wäre. Auch wenn die belangte Behörde - dem Einspruchsvorbringen der beschwerdeführenden Partei folgend - offenbar davon ausgeht, dass das "Vorgängerunternehmen" im Bereich der Software-Entwicklung tätig gewesen sei, vermag dies die erforderlichen nachvollziehbaren Feststellungen zum konkreten Betriebsgegenstand und den dafür wesentlichen Betriebsmitteln nicht zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis weiter aus, die belangte Behörde habe auch keine eindeutigen Feststellungen über den rechtsgeschäftlichen Erwerb der maßgeblichen Vermögenswerte oder über Vereinbarungen im Hinblick auf eine Betriebsübernahme getroffen. Dem (damals) angefochtenen Bescheid seien (teilweise auch implizite) Feststellungen im Hinblick auf die Übernahme von Betriebsmitteln nur dahingehend zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei zwei Laptops sowie Büroeinrichtungsgegenstände im Wert von (insgesamt) EUR 8.400,-- vom "Vorgängerunternehmen" erworben und vier frühere Mitarbeiter dieses Unternehmens angestellt habe, sowie, dass die beschwerdeführende Partei die E-Mail-Adresse und den Domainnamen des "Vorgängerunternehmens" verwende (ohne dass in diesem Zusammenhang eine rechtsgeschäftliche Grundlage festgestellt worden sei). Ob es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei beschäftigten früheren Dienstnehmern des "Vorgängerbetriebs" um für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal gehandelt habe, habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Ebenso fehlten Feststellungen über eine allfällige Übernahme des - bei Dienstleistungsunternehmen als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehenden - Kundenstocks.
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde weitere Ermittlungen - unter anderem auch Zeugeneinvernahmen - durch. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde den Einspruch der beschwerdeführenden Partei erneut ab und verpflichtete diese gemäß § 67 Abs. 4 ASVG zur Zahlung von EUR 16.111,91 zuzüglich Verzugszinsen.
Nach Darlegung des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde sachverhaltsmäßig fest, die P. Computersysteme GmbH sei am amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden, nachdem es am zu einer Konkursabweisung mangels Vermögens gekommen sei. Geschäftsführer (und neben anderen auch Gesellschafter) sei bis zur Konkursabweisung H.G. gewesen. Die zuletzt eingetragene Firmenadresse sei die A-Straße 43 in I gewesen.
Die P. Concepts Software GmbH - die beschwerdeführende Partei - sei mit im Firmenbuch eingetragen worden. Geschäftsführer sei vom bis H.G. gewesen, seit sei D.E. als Geschäftsführer eingetragen. Gesellschafter seien D.E. (Sohn des H.G.) und K.G. (Ehefrau des H.G.). H.G. sei bis zum auch Gesellschafter gewesen. Die Geschäftsanschrift habe bis zum A-Straße 43 in I gelautet.
In der P. Computersysteme GmbH sei eine Branchensoftware für Tischlereien programmiert und verkauft worden; dazu habe auch die Schulung und anschließende Betreuung der Kunden gehört.
Die noch zu verwendende Büroeinrichtung und ein Laptop seien von der P. Computersysteme GmbH an die beschwerdeführende Partei verkauft worden. Die von der P. Computersysteme GmbH verwendete Software sei 2002 wesentlich modifiziert worden. Sowohl die P. Computersysteme GmbH als auch die beschwerdeführende Partei hätten die Lizenzrechte für die verwendete Software bei H.G. erworben, indem sie Lizenzgebühren für die Nutzung und die Weitergabe des Programms bezahlt hätten.
Die Internet- und E-Mail-Adressen sowie die Telefonnummern seien von der beschwerdeführenden Partei von der "Vorgängerfirma" übernommen worden. Der Kundenstock der P. Computersysteme GmbH sei von der beschwerdeführenden Partei großteils weiter betreut worden. Die Mitarbeiter D.E., G.A. und H.J. seien sowohl von der P. Computersysteme GmbH als auch der beschwerdeführenden Partei beschäftigt worden.
Die getroffenen Feststellungen ergäben sich aus den Firmenbuchauszügen der P. Computersysteme GmbH und der beschwerdeführenden Partei, dem Parteienvorbringen, den schlüssigen Zeugenaussagen von H.J. und G.A. sowie der Aussage des
D.E.
Die belangte Behörde führte aus, dass auf die - von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren beantragte - Einvernahme des Zeugen H.G. schlussendlich verzichtet worden sei. H.G. (Geschäftsführer der P. Computersysteme GmbH, anfänglicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei und Inhaber der ehemaligen Einzelfirma B T, welche die Softwarelizenz an die P. Computersysteme GmbH und die beschwerdeführende Partei verkauft habe) sei sowohl von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als auch der belangten Behörde mehrmals vergeblich zu laden versucht worden, was jedoch daran gescheitert sei, dass H.G. mittlerweile in Thailand lebe. Das Angebot der beschwerdeführenden Partei, H.G. im Frühjahr 2010 stellig zu machen, werde als Verfahrensverzögerung gesehen und daher letztendlich davon Abstand genommen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls eine funktionsfähige Einheit übernommen worden sei, durch die der Erwerber - die beschwerdeführende Partei - in die Lage versetzt worden sei, den Betrieb der P. Computersysteme GmbH fortzuführen.
Zum einen seien Büromöbel und ein Laptop von der Vorgängerfirma gekauft worden. Auch wenn diese Gegenstände nicht unbedingt als wesentliche Betriebsmittel der P. Computersysteme angesehen werden könnten, so seien sie doch als erstes Indiz dafür zu werten, dass die Firma übernommen und fortgeführt werden sollte. Die beschwerdeführende Partei bringe vor, dass die Lizenzrechte für die verwendete Software bei "P.G." (H.G.) bzw. seiner ehemaligen Einzelfirma B T gelegen seien. Des Weiteren werde vorgebracht, "dass die Software im Jahr 2003 von der (beschwerdeführenden Partei) völlig neu entwickelt worden sei."
Sowohl die P. Computersysteme GmbH als auch die beschwerdeführende Partei hätten ihre Lizenzrechte von der B T consulting P.G. (H.G.) erworben. Die Neuentwicklung der Software sei aufgrund des Prozessverlusts gegen die Firma D. durchgeführt worden, wobei von der belangten Behörde kein Zusammenhang zwischen der Neuentwicklung der Software und der Neugründung der beschwerdeführenden Partei gesehen werden könne. Der Prozess mit der Firma D. (und das damit zusammenhängende "vernichtende" Gutachten, aufgrund dessen es zu einer Modifizierung der Software gekommen sei) habe laut Angaben der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2002 stattgefunden, wohingegen die beschwerdeführende Partei erst im Jahr 2003 gegründet worden sei.
Wie die beschwerdeführende Partei selbst angebe, seien die wesentlichen Betriebsmittel eines "Softwarehauses" die Softwareausstattung, das Know-how und der Kundenstock. Dass die Software bzw. die Lizenzrechte sowohl vom "Vorgängerbetrieb" als auch von der beschwerdeführenden Partei jeweils zugekauft worden seien, sei bereits dargelegt worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehörten Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachkräfte oder um Leitpersonal handle. Auch wenn man davon ausgehe, dass die übernommenen Mitarbeiter nach entsprechender Einschulungszeit ersetzbar und dementsprechend entbehrlich gewesen seien, so sei mit H.G. als Geschäftsführer eine Leitperson (und somit wiederum eine wesentliche Grundlage des Betriebs) übernommen worden. Durch die Übernahme der Mitarbeiter (H.J., D.E. und G.A.) sei jedenfalls auch das entsprechende Know-how übernommen worden, sodass das Unternehmen nahtlos (ohne eventuell nötige Einschulungszeit zur Erarbeitung des entsprechenden Know-hows) fortgeführt habe werden können.
Weiters sei bei Dienstleistungsunternehmen der Kundenstock als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dabei komme es nicht auf die Anzahl der vom Betriebsnachfolger "mitgenommenen Kunden" an, sondern darauf, ob bei Fortführung des veräußerten Betriebs die Kunden weiter betreut hätten werden können. Laut Aussage des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei seien die Kunden zwar nicht "zur Gänze" übernommen worden, was aber daran gelegen sei, dass vom "Nachfolgebetrieb" mittlerweile auch Schlosser und Metaller betreut würden und der "Kundenstock in diese Richtung hin erweitert bzw. verändert" worden sei. Der Zeuge H.J. habe sogar angegeben, dass der Kundenstock "mehr oder weniger" zur Gänze übernommen worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Kundenstock teilweise übernommen worden sei und jedenfalls zur Gänze übernommen hätte werden können, was ebenfalls auf eine Betriebsnachfolge schließen lasse.
Auch die Tatsache, "dass beide Unternehmen nebeneinander bestanden haben", stehe nicht der Auffassung einer Betriebsnachfolge entgegen, hindere doch der Umstand, dass die juristische Person des "Betriebsvorgängers" neben jener des Erwerbers bestehen bleibe, nicht die Annahme einer Betriebsübernahme gemäß § 67 Abs. 4 ASVG.
Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die E-Mail Adressen und den Domainnamen sowie die Telefonnummer des "Vorgängerunternehmens" übernommen habe (unabhängig davon, ob die Domain frei verwendbar gewesen und die Homepage nachher umgestaltet worden sei), spreche ebenfalls für eine Betriebsnachfolge.
Insgesamt stehe für die belangte Behörde eindeutig fest, dass es sich um eine Betriebsübernahme gemäß § 67 Abs. 4 ASVG handle. Es ergebe sich das Bild, dass lediglich der Firmenname (durch Neugründung der "P. Concepts Software GmbH") geändert worden sei, ansonsten aber kein Unterschied zwischen der "Firma" P. Computersysteme GmbH und der beschwerdeführenden Partei bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 67 Abs. 4 ASVG haftet bei der Übereignung eines Betriebes der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches (nunmehr § 38 UGB), für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Falle einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
Zentraler Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG ist der Erwerb einer funktionsfähigen Einheit und daher derjenigen Betriebsmittel, durch die der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb des Vorgängers fortzuführen, wobei unerheblich ist, ob auch tatsächlich eine solche Fortführung erfolgt. Es ist auch nicht entscheidend, ob im Fall der Betriebsfortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0191).
Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb gehörenden Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0039).
2. Hinsichtlich des Betriebsgegenstandes der
P. Computersysteme GmbH als "Vorgängergesellschaft" hat die belangte Behörde festgestellt, diese habe eine Branchensoftware für Tischlereien programmiert und verkauft. Dazu gehöre auch die Schulung und anschließende Betreuung der Kunden. Die belangte Behörde stellte weiters fest, sowohl die P. Computersysteme GmbH als auch die beschwerdeführende Partei hätten die Lizenzrechte für die von ihnen verwendete Software von P.G. (H.G.) erworben, indem sie Lizenzgebühren für die Nutzung und die Weitergabe des Programms bezahlt hätten.
Die beschwerdeführende Partei meint, dass daher von keiner Betriebsübernahme ausgegangen werden könne, da der Quellcode der Software niemals im Eigentum der P. Computersysteme GmbH (sondern des H.G.) gestanden sei und diese Software auch niemals von der beschwerdeführenden Partei "übernommen" hätte werden können.
Dazu ist anzumerken, dass die Software für ein im Bereich der EDV tätiges Unternehmen wohl zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs zählt. Kann aber die Software schon aus rechtlichen Erwägungen vom Betriebsnachfolger nicht übernommen werden, steht es einer Beurteilung als Betriebsübereignung im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG nicht entgegen, wenn die vom Betriebsvorgänger verwendete Software - ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kosten - von einem Dritten beschafft und so der Betrieb fortgeführt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0122).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei eine Softwarelizenz von H.G. erwarb, wie sie schon zuvor die P. Computersysteme GmbH von H.G. erworben hatte. Der Umstand, dass diese Software nicht im Eigentum der P. Computersysteme GmbH, sondern eines Dritten - des H.G. - stand, schadet daher für die Annahme einer Betriebsübereignung im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG nicht.
In diesem Zusammenhang erweist sich auch der von der beschwerdeführenden Partei gerügte Verfahrensmangel, dass H.G. zu diesem Thema nicht einvernommen wurde, als nicht relevant, da die belangte Behörde ohnehin von der Darstellung der beschwerdeführenden Partei ausgegangen ist, wonach sich die von ihr erworbene Lizenz niemals im Eigentum der
P. Computersysteme GmbH, sondern des H.G., befand. Auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von einer Einvernahme des H.G. Abstand genommen hat, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
3. Als weiteren Verfahrensmangel macht die beschwerdeführende Partei geltend, sie habe im Verfahren die Einholung eines Gutachtens beantragt, dass die von der beschwerdeführenden Partei erstellte Software mit der von der "Vorgängerfirma" eingesetzten Software nicht mehr das Geringste zu tun habe und die neue Software nicht nur eine Weiterentwicklung der "alten" Software darstelle. Damit wäre klar unter Beweis gestellt worden, dass die neue Software komplett neu erstellt worden sei, andere Quellcodes benutze, diese Quellcodes auf einen dritten Lizenzgeber zurückzuführen seien und sohin eine Übernahme von Software oder Softwarekomponenten sowie von Quellcodes zu verneinen sei.
Mit diesem Vorbringen bestreitet die beschwerdeführende Partei nicht, dass von ihr die Lizenz für die gleichen Quellcodes von H.G. erworben wurde, wie sie bereits die
P. Computersysteme GmbH innegehabt hatte. Welche dieser Quellcodes tatsächlich von der beschwerdeführenden Partei benutzt wurden und welche Software anhand dieser Quellcodes letztendlich von der beschwerdeführenden Partei erstellt wurde, ist für die Beurteilung der Betriebsübernahme im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG nicht relevant, da die beschwerdeführende Partei jedenfalls in der Lage gewesen wäre, mit der von ihr erworbenen Lizenz den Betriebsgegenstand der beschwerdeführenden Partei - die Herstellung von Branchensoftware für Tischlereien - fortzuführen. Ungeachtet der Frage, ob die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren tatsächlich einen Beweisantrag für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hat, hätte ein solches Gutachten daher nichts zur Beurteilung der Betriebsübernahme beitragen können.
4. Zum Kundenstock der P. Computersysteme GmbH stellte die belangte Behörde fest, dieser sei von der beschwerdeführenden Partei "großteils weiter betreut" worden. In den rechtlichen Ausführungen erläutert die belangte Behörde dazu (beweiswürdigend), dass laut Aussage des D.E. die Kunden nicht "zur Gänze" übernommen worden seien und der Zeuge H.J. sogar angebe, dass der Kundenstock "mehr oder weniger" zur Gänze übernommen worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Kundenstock teilweise übernommen worden sei und jedenfalls zur Gänze übernommen hätte werden können.
Der Kundenstock ist bei Dienstleistungsunternehmen als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dabei kommt es jedoch nicht auf die Anzahl der vom Betriebsnachfolger "mitgenommenen Kunden" an, sondern darauf, ob bei Fortführung des veräußerten Betriebs die Kunden weiter hätten betreut werden können (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0122).
Dies verkennt die beschwerdeführende Partei, wenn sie ausführt, die "potentielle Möglichkeit, irgendwelche Kunden theoretisch weiter zu betreuen, entspricht keinesfalls der Übernahme eines Kundenstockes." Wenngleich die beschwerdeführende Partei das Programmieren von Branchensoftware für Tischlereien nicht fortgesetzt haben mag, wäre ihr dies aufgrund der von H.G. erworbenen Lizenz möglich gewesen, was somit auch die Weiterbetreuung des Kundenstocks der P. Computersysteme GmbH ermöglichte. Die - im Kern zudem nicht bestrittene - Feststellung der belangten Behörde, dass der Kundenstock teilweise übernommen worden sei und jedenfalls zur Gänze übernommen hätte werden können, wird durch das Beschwerdevorbringen daher nicht erschüttert. Zudem hat die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - näher begründet, auf welche Beweisergebnisse sich diese Feststellung stützte, weshalb in diesem Zusammenhang auch kein Begründungsmangel erkannt werden kann.
5. Die belangte Behörde stellte fest, dass H.G. Geschäftsführer der P. Computersysteme GmbH bis zur Konkursabweisung am gewesen sei. H.G. sei weiters vom (Tag der Eintragung der beschwerdeführenden Partei ins Firmenbuch) bis zum Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei gewesen. Die Mitarbeiter D.E., G.A. und H.J. seien sowohl von der
P. Computersysteme GmbH als auch der beschwerdeführenden Partei beschäftigt worden.
Diesen Feststellungen tritt die Beschwerde mit der Behauptung entgegen, es seien weder "unentbehrliche Fachleute oder Leitpersonal" übernommen worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehören Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebs, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0248, mwN).
Wenngleich es an Feststellungen im angefochtenen Bescheid fehlt, ob es sich bei den übernommenen Mitarbeitern D.E., G.A. und H.J. um spezialisierte Fachkräfte oder Leitpersonal der
P. Computersysteme GmbH handelte (der angefochtene Bescheid führt dazu lediglich aus, es sei das "entsprechende Know-how" mit diesen Mitarbeitern übernommen worden), kann das Beschwerdevorbringen die Feststellung, dass der Geschäftsführer der P. Computerservice GmbH von der beschwerdeführenden Partei übernommen wurde, nicht entkräften. Aufgrund des Umstands, dass dieser Geschäftsführer (H.G.) gleichzeitig über die betriebswesentlichen Softwarelizenzen, die von der P. Computersysteme GmbH und der beschwerdeführenden Partei verwendet wurden, verfügte und dieser somit über die Geschäftsführung hinaus eine zentrale Rolle in den Geschäftsbeziehungen beider Betriebe einnahm, ist im Beschwerdefall schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass mit dem Geschäftsführer eine wesentliche Grundlage des Betriebs der
P. Computerservice GmbH durch die beschwerdeführende Partei übernommen wurde.
6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Übernahme des Kundenstocks, der Mitarbeiter und der Softwarelizenzen erweisen sich daher als ausreichend, um die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 67 Abs. 4 ASVG zu stützen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob bzw. auf welcher rechtsgeschäftlichen Grundlage die E-Mail Adresse bzw. die Homepage der P. Computersysteme GmbH übernommen wurden.
7. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am