VwGH 28.03.1980, 2850/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Der Ladungsbescheid hat auch eine kurze und deutliche Bezeichnung eines konkreten Gegenstandes der Amtshandlung zu enthalten. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0290/80
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin, Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des V H in W, vertreten durch Dr. Josef Halmer-Täuber, Rechtsanwalt in Wien IX, Alserstraße 20, gegen den Ladungsbescheid der durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Bundespolizeidirektion Wien vom , Zl. I-6336-StB/79, betreffend Ladungsbescheid in Angelegenheit Auskunftserteilung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nach den Sachverhaltsangaben in der Beschwerde wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Staatspolizeiliches Büro, vom dem Beschwerdeführer in Angelegenheit "Befragung" als Zeuge und Sachverständiger das Erscheinen bei der Behörde aufgetragen. Über diese Ladung findet sich im Akt kein Vermerk. Der Beschwerdeführer erhob am gegen diese Ladung Berufung. In dieser Berufung verwies der Beschwerdeführer auf den Mangel der Bezeichnung der Angelegenheit, den Mangel der Angabe der Eigenschaft, ob er als Zeuge oder Sachverständiger zu erscheinen habe, und auf das Fehlen einer Angabe über mitzubringende Behelfe und Beweismittel sowie auf seine Unabkömmlichkeit.
In der Folge hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den nun bekämpften Ladungsbescheid vom zugestellt, der folgenden Inhalt hat:
"Sie werden eingeladen, unter Mitnahme dieses Ladungsbescheides, eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Nachweises über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (z.B. Gehaltsbestätigung, Einkommensteuerbescheid) in Angelegenheit Auskunftserteilung als Beteiligter am , 9.00 Uhr bei
diesem Amte ... persönlich zu erscheinen. Im Falle
ungerechtfertigten Ausbleibens haben Sie gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Ihre zwangsweise Vorführung zu gewärtigen. Gegen diesen Bescheid ist zufolge § 19 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 kein Rechtsmittel zulässig."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, nicht ohne Notwendigkeit vor einer Behörde erscheinen zu müssen sowie dem Recht auf vorherige und rechtzeitige Bekanntgabe des Gegenstandes einer Amtshandlung, auf die ein Befehl zum Erscheinen gerichtet ist, verletzt.
Die belangte Behörde hat durch die Finanzprokuratur die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß bei der gegebenen Sachlage durch den gegenständlichen Ladungsbescheid der Beschwerdeführer in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann, weil als Konsequenz des ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung angedroht war.
Gemäß § 19 Abs. 1 AVG 1950 ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist gemäß § 19 Abs. 2 AVG 1950 außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. Im angefochtenen, unter Verwendung des Formulares 9 der Verwaltungsformularverordnung erlassenen Ladungsbescheid ist in der Rubrik "In Angelegenheit" nur "Auskunftserteilung" angegeben. Durch diese Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung ist dem Gesetz nicht entsprochen; es ist nämlich nicht zu erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand, der kurz und deutlich zu bezeichnen wäre, die Auskunftserteilung durch Befragung des Beschwerdeführers erfolgen soll und ob der Beschwerdeführer eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen hat oder auf ihn sich die Tätigkeit der Behörde bezieht. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich genügend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten.
Da die belangte Behörde offensichtlich vermeint, die Anführung eines Stichwortes über die Art der Amtshandlung im Ladungsbescheid genüge, hat sie die Rechtslage verkannt; der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, da dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag um Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempel und Kommissionsgebühren gewährt worden ist und der Beschwerdeführer auch nach Ausweis der Akten keine Stempelmarken entrichtet hat. Der Ersatz von Barauslagen für die Herstellung einer Photokopie ist im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl. 134/75).
Da in der Sache bereits eine Entscheidung getroffen worden ist, erübrigt es sich, über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002850.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAE-90227