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VwGH vom 29.01.2016, Ro 2014/06/0034

VwGH vom 29.01.2016, Ro 2014/06/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. der R I und 2. des A I, beide in B, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704- 07/267/9-2013, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B, vertreten durch Dr. Franz Essl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 4/1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom stellten die revisionswerbenden Parteien bei der mitbeteiligten Gemeinde einen Antrag auf Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 (ROG 1998) für die Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsobjekten auf den Grundstücken Nr. 575 und 570/1, EZ 93, KG R, auf den Grundstücken Nr. 38/1 und 38/4, EZ 304, KG V, und auf dem Grundstück Nr. 996/2, EZ 533, KG V.

Mit weiterer Eingabe vom stellten die revisionswerbenden Parteien bei der mitbeteiligten Gemeinde ein Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsobjekten auf dem Grundstück Nr. 570/1, KG R.

Mit Eingabe vom beantragten die revisionswerbenden Parteien bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für einen Pferdestall auf dem Grundstück Nr. 570/1, EZ 93, KG R.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die am beantragte Baubewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG 1997) versagt. Begründend wurde ausgeführt, das gegenständliche Grundstück sei als Grünland - ländliche Gebiete gewidmet. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom sei dem Ansuchen der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 nicht stattgegeben worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Berufung.

Mit Bescheid vom versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die am beantragte Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Pferdestalles. Begründend wurde ausgeführt, das gegenständliche Grundstück sei als Grünland - ländliche Gebiete gewidmet. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom sei dem Ansuchen der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 nicht stattgegeben worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Berufung.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

Mit weiterem Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen beide Bescheide vom Vorstellung.

Mit dem in Revision gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erstrevisionswerberin sei Eigentümerin des Grundstückes Nr. 570/1, KG R. Darauf befänden sich ein Wohnhaus, ein Nebengebäude, eine Holzlage und eine Remise. Diese Objekte hätten sich ursprünglich mit einem weiteren Objekt auf der noch ungeteilten Grundstücksfläche Nr. 570 befunden. Sämtliche Objekte seien ohne baupolizeiliche Bewilligung errichtet worden. In weiterer Folge sei das Grundstück Nr. 570 in die Grundstücke Nr. 570/1 und 570/2 geteilt worden. Die Hütte H. auf dem Grundstück Nr. 570/2 habe durch eine nachträgliche Bewilligung baurechtlich saniert werden können. Eine nachträgliche baurechtliche Sanierung der sich auf dem Grundstück Nr. 570/1 befindlichen Objekte habe bisher auf Grund der fehlenden raumordnungsrechtlichen Bewilligung nicht erfolgen können, da sich die Gebäude im Grünland befänden. Die rechtliche Sanierung der Hütte H. auf dem Grundstück Nr. 570/2 sei deshalb möglich gewesen, da sich diese tatsächlich auf dem zum Bauplatz erklärten Teil des ehemaligen Grundstückes Nr. 570 befinde. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Pläne stehe fest, dass sich die gegenständlichen Objekte der revisionswerbenden Parteien nicht auf dem zum Bauplatz erklärten Teil des seinerzeitigen Grundstückes Nr. 570 befänden. Eine Einzelbewilligung gemäß § 24 ROG 1998 sei bisher nicht erteilt worden. Auch wenn ein entsprechendes Verfahren noch bei der mitbeteiligten Gemeinde anhängig sei, so sei der Vorstellungsentscheidung der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Gemeindebehörden seien zu Recht davon ausgegangen, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 BauPolG 1997 eine baubehördliche Bewilligung zu versagen sei, wenn die entsprechende raumordnungsrechtliche Widmung nicht gegeben sei. Unbestritten sei eine solche nicht vorhanden, sodass die mit Eingaben vom und vom beantragten nachträglichen Baubewilligungen für die Errichtung von Betriebsobjekten im Ergebnis zu versagen gewesen seien. Die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien zu einer allenfalls zu vermutenden, dennoch vorliegenden Baubewilligung seien derart unbestimmt, dass sie letztlich unbeachtlich seien. Fest stehe vielmehr, dass die Objekte im Grünland lägen und keine Ausnahmebewilligung gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Das - nunmehr dafür zuständige - Landesverwaltungsgericht Salzburg hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Kostenersatz für den Vorlageaufwand beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die revisionswerbenden Parteien replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, das Einzelbewilligungsverfahren sei bis dato bei der Gemeindevertretung anhängig. Dieser Umstand sei der belangten Behörde bekannt gewesen. Die belangte Behörde hätte das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Einzelbewilligung aussetzen müssen. Die Aussetzung sei in der Berufung beantragt worden, womit sich die belangte Behörde hätte auseinandersetzen müssen. Erst das Ergebnis des Einzelbewilligungsverfahrens werde Aufschluss über die Bewilligungsfähigkeit der Baulichkeiten geben. Auch aus prozessökonomischen Gründen hätte die belangte Behörde das anhängige Einzelbewilligungsverfahren aufgreifen müssen. Der Sinn des § 38 AVG bestehe in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen und damit in der Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfrageentscheidungen. Die Partei habe ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensübung bezüglich der Frage der Aussetzung des Verfahrens. Die Behörde habe gar kein Ermessen geübt, sondern nur auf die Versagung der Einzelbewilligung hingewiesen, obwohl dagegen Vorstellung erhoben worden und das Vorstellungsverfahren noch anhängig gewesen sei. Dies alles, obwohl die Aussetzung ausdrücklich beantragt worden sei. Im Übrigen stehe keinesfalls fest, dass keine Baubewilligung vorliege bzw. die Bauten konsenslos seien. Seit der Errichtung der Bauten seien vermutetermaßen ca. 50 Jahre vergangen. Eine lückenlose Aktenlage sei nicht vorhanden. Es existierten keine gesicherten, nachvollziehbaren Feststellungen, dass für die verfahrensgegenständlichen Gebäude tatsächlich keine Baubewilligungen bestünden. Die belangte Behörde hätte dem nachgehen und zumindest darlegen müssen, weshalb sie trotz aller angeführten Umstände und Widersprüche, die auf Grund der Aktenlage erkennbar seien, vom bisherigen Fehlen eines Konsenses und damit der Baubewilligungspflicht ausgegangen sei bzw. hätte sie darlegen müssen, wie die Berufungsbehörde trotz all dieser Widersprüche von einer Bewilligungspflicht habe ausgehen können. Auf Grund des offenkundig jahrzehntelangen Bestandes der Gebäude könne ein Baukonsens vermutet werden, zumal der Aktenbestand der mitbeteiligten Gemeinde nicht lückenlos sei (so seien etwa für die 1980er Jahre keine Unterlagen bekannt), eine Bauplatzerklärung aus dem Jahr 1964 vorhanden und den revisionswerbenden Parteien nicht anzulasten sei, dass sie keine Baubewilligung vorweisen könnten, da es mehrere Rechtsvorgänger gegeben habe. Die wesentliche Sachverhaltsfrage in den Verfahren sei gewesen, ob überhaupt eine Baubewilligungspflicht bestehe. Dies sei von den revisionswerbenden Parteien auf Grund des vermuteten langen Zeitraums seit der Errichtung der Bauten, der dargelegten Widersprüche, insbesondere auch hinsichtlich einer Sanierung der H. Hütte, einer Bauplatzerklärung aus dem Jahr 1964 für die gegenständlichen Flächen und eines nicht lückenlosen Aktenbestandes der mitbeteiligten Gemeinde thematisiert worden. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 570 sei eine Fläche im Ausmaß von ca. 1500 m2 mit Bescheid vom als Bauplatz bewilligt worden. Nicht nachvollziehbar sei die behördliche Annahme, dass sich diese Bauplatzerklärung nur auf Flächen des nunmehrigen Grundstücks Nr. 570/2 bezogen habe und sie Grundlage für die baurechtliche Sanierung der H Hütte (gewerbliche Nutzung) gewesen sei. Weder ergebe sich dies aus dem Gemeindeakt noch aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft aus dem Jahr 2001, womit (im Übrigen nicht hinsichtlich des bestehenden Gebäudes an sich, sondern nur hinsichtlich von Änderungen z.B. Aufstockung des Haupthauses) ohne nähere Angaben die nachträgliche Baubewilligung erteilt worden sei. Diese Bauplatzerklärung sei nicht (oder nicht vollständig) konsumiert worden, sodass die verfahrensgegenständlichen Baubewilligungen auf ihrer Grundlage hätten erteilt werden müssen.

§ 9 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40/1997 idF Nr. 31/2009, lautet auszugsweise:

" Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen § 9

(1) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn

1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§§ 40 Abs 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt;

2. die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht;

2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;

...

Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen.

..."

§ 83 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009), LGBl. Nr. 30, normiert unter anderem, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 als Verfahren im Sinne dieses Gesetzes gelten. Sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

§ 45 Abs. 1 ROG 2009 sieht vor, dass Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan (Widmungen und Kennzeichnungen) erteilt werden dürfen.

Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 45 Abs. 1 ROG 2009 können gemäß § 46 Abs. 1 ROG 2009 auf Ansuchen für ein genau zu bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden (Einzelbewilligung).

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass eine Baubewilligung nur erteilt werden kann, wenn das Bauvorhaben der Flächenwidmung entspricht. Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten nicht gegeben.

Eine Baubewilligung ist aber auch zu erteilen, wenn eine Einzelbewilligung für das Bauvorhaben nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Dies bedeutet, dass eine Baubewilligung im gegenständlichen Fall nur in Frage käme, wenn die rechtskräftige Einzelbewilligung vorhanden wäre. Das Vorliegen der rechtskräftigen Einzelbewilligung ist daher keine Vorfrage für die Erteilung der Baubewilligung, die die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auch selbst beurteilen könnte, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S 509 f unter E 30 f zitierte hg. Rechtsprechung). Handelt es sich aber um keine Vorfrage, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, dann kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 38 AVG nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision gehen daher ins Leere.

Soweit die revisionswerbenden Parteien davon ausgehen, dass eine (vermutete) Baubewilligung vorhanden sei, ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern sie dadurch in ihren Rechten verletzt sein sollten, dass die belangte Behörde diesen Umstand nicht aufgegriffen hat. Läge eine Baubewilligung vor, wäre das Bauansuchen gegebenenfalls wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen. Sollte also eine Baubewilligung ohnedies vorhanden sein, dann würde die gegenständliche Abweisung der Bauansuchen die revisionswerbenden Parteien keinesfalls in ihren Rechten verletzen, da sie das mit den Bauanträgen angestrebte Ziel ohnedies bereits erreicht hätten. Soweit die Revision bemängelt, dass die belangte Behörde nicht auf die behauptete Konsensmäßigkeit der Baulichkeiten eingegangen sei, führt dieses Vorbringen die Revision somit nicht zum Erfolg.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Übrigen die Frage, ob für die Baulichkeiten, die in den Bauanträgen genannt wurden, eine Baubewilligung erteilt werden kann. Aus dem Umstand, dass für eine andere Baulichkeit (H Hütte) eine Baubewilligung erteilt worden ist (wobei in der Beschwerde auch ausgeführt wird, dass sich diese nur auf Änderungen des Objektes bezogen habe), kann daraus jedenfalls nichts für die Frage gewonnen werden, ob auch die gegenständlichen Baulichkeiten baubewilligungsfähig sind. Im Übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob sich die seinerzeitige Bauplatzerklärung nur auf Flächen des nunmehrigen Grundstückes Nr. 570/2 bezogen hat. Die revisionswerbenden Parteien bestreiten nicht, dass die hier gegenständlichen Baulichkeiten im Grünland liegen. Damit scheidet aber die Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z 1 BauPolG aus (außer es liegt eine Einzelbewilligung vor, was hier nicht der Fall ist).

Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG iVm § 4 VwGbk-ÜG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnungen bereits berücksichtigt ist.

Wien, am