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VwGH vom 29.08.2013, 2011/16/0191

VwGH vom 29.08.2013, 2011/16/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller und Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der S GmbH in S, vertreten durch die Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft, Rechtsanwälte Steuerberater in D-20095 Hamburg, Deutschland, Ballindamm 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0156-Z2L/09, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H.

(Beschwerdeführerin), einer Spedition, war vom Zollamt Linz Wels eine Bewilligung vom als zugelassener Empfänger erteilt worden.

Die im Beschwerdefall in Rede stehenden Waren waren Nichtgemeinschaftswaren und von einer italienischen Zollstelle im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach dem NCTS (New Computerized Transit System) mit einer Gestellungsfrist bis zum an die Bestimmungsstelle "AT 530200" angewiesen worden und langten am bei der Beschwerdeführerin ein.

Am erstattete die Beschwerdeführerin im Informatikverfahren die Ankunftsanzeige der in Rede stehenden Waren und sandte ein Telefax an die Zollstelle Suben, wonach es am Samstag, dem , "Probleme mit unserem ZOLLARIS Programm" gegeben habe, weshalb "dieser Versandschein nicht von unserem Programm gesendet werden konnte. Die Verzollung zu diesem Versandschein wurde von unserem Programm jedoch problemlos gesendet, wo auch die Freigabe der Daten vorliegt". Die Beschwerdeführerin bitte daher, "den Versandschein zu erledigen".

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist eine im Informatikverfahren abgegebene Zollanmeldung zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin als Anmelder für einen Empfänger in Frankreich die in Rede stehenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung (Code 4200 in Feld 37 des Einheitspapiers) am angemeldet hatte und worin der Vermerk "konform" vom aufscheint. Als Vorpapier (Feld 40 des Einheitspapiers) sind die Daten des Versandscheines vermerkt, mit welchem die Waren zur Beschwerdeführerin gebracht worden waren.

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin mit, dass für sie Eingangsabgaben in Höhe von 997,36 EUR an Zoll und 3.804,65 EUR an Einfuhrumsatzsteuer buchmäßig erfasst worden seien. Für die in Rede stehenden Waren seien Pflichten nicht erfüllt worden, die sich aus der Inanspruchnahme des elektronischen Versandverfahrens ergäben. Daher sei für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz die Eingangsabgabenschuld in dieser Höhe entstanden. Als Folge dessen sei eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von 13,13 EUR zu entrichten.

Zur Begründung führte das Zollamt an, die Beschwerdeführerin habe am im Rahmen des Informatikverfahrens ("ezoll") die Ankunft der in Rede stehenden Waren am Warenort "A" mitgeteilt. Die Ermittlungen des Zollamtes hätten ergeben, dass sich die in Rede stehenden Waren am nicht an diesem Warenort befunden hätten. Weiters sei festgestellt worden, dass für diese Waren am an diesem Warenort eine Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ("Verfahren 4200 000") abgegeben worden sei, ohne dass zuvor das vorangegangene Versandverfahren einer Erledigung zugeführt worden wäre.

Mit Schriftsatz vom berief die Beschwerdeführerin dagegen und brachte vor, am sei es zu "IT-Systemabstürzen" gekommen, welche sie auf das Einspielen von Updates zurückführe. Da ein Systemausfall bei laufendem Kundenverkehr zu einer erhöhten Stresssituation bei jenen für die Verfahrensabwicklung zuständigen Mitarbeitern führe, sei durch die technischen IT-Gebrechen die Übermittlung der papiermäßigen Ankunftsanzeige ("Fallback") an die Zollbehörde verabsäumt worden. Da jedoch im Gegensatz zum "NCTS-Modul" das Modul "Zollanmeldung - Einfuhr" funktionsfähig gewesen sei, sei am eine Zollanmeldung abgegeben worden, die von der Zollbehörde angenommen worden sei. Die in Rede stehenden Nichtgemeinschaftswaren seien nach Prüfung der Daten auch überlassen worden. Die Zollschuld sei daher durch die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr am , an welchem Tag auch die Überlassung erfolgt sei, entstanden. Damit sei der Statuswechsel der Waren vollzogen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Linz Wels die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe die in ihrer Bewilligung als zugelassener Empfänger vorgesehene Anordnung nicht befolgt, dass die Ankunft von Waren, die von einem Versandbegleitdokument begleitet würden, der für den Warenort zuständigen Zollstelle mittels elektronischer Nachricht "Ankunftsanzeige" mitzuteilen sei und, falls dies nicht möglich sei ("Fallback"), das Versanddokument unverzüglich an die für den Warenort zuständige Zollstelle mittels Telefax zu übermitteln.

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine (Administrativ )Beschwerde. Sie wiederholte im Wesentlichen, dass sie am den Antrag auf Überführung der in Rede stehenden Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung eingebracht habe. Die Waren hätten sich "zum verfahrensentscheidenden Zeitpunkt" am zugelassenen Warenort "A" befunden. Damit sei die Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) des Zollkodex entstanden. Ein mehrmaliges Entstehen der Zollschuld sei nicht vorgesehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (Administrativ )Beschwerde als unbegründet ab und änderte den Spruch des vor ihr bekämpften Bescheides wie folgt:

"Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am die vom Versandschein MRN 09 ... erfassten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen. Gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ist dadurch für die Bf. die Eingangsabgabenschuld entstanden. Die Höhe der vorgeschriebenen Eingangsabgaben sowie jene Spruchteile, die die Abgabenerhöhung (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG), die buchmäßige Erfassung, Mitteilung und Fälligkeit der Eingangsabgaben betreffen, bleiben unverändert."

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin die im Versandverfahren befindlichen Waren am an einen ihr bewilligten zugelassenen Warenort angeliefert worden seien. Eine Mitteilung über den Eingang dieser Waren an das Zollamt sei durch die Beschwerdeführerin bis zur e-Zollanmeldung zur Überführung der gegenständlichen Waren in den freien Verkehr weder im Wege des Informatikverfahrens noch im sogenannten Notfallverfahren erfolgt. Erst mit - zu diesem Zeitpunkt habe sich die Ware nicht mehr am zugelassenen Warenort befunden - habe die Beschwerdeführerin dem Zollamt eine Ankunftsmitteilung über die vom Versandschein erfassten Waren übermittelt.

Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin einer Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gewesen und habe über den Status eines zugelassenen Empfängers im New Computerized Transit System (NCTS) verfügt. Die im Versandverfahren angelieferten Waren seien von der Beschwerdeführerin, einem zugelassenen Empfänger, entgegengenommen worden. In der Anlage zu der der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligung zum zugelassenen Empfänger werde in Punkt 7 festgelegt, dass eine Überlassung der Waren mittels entsprechender Freigabenachricht und zwar "Freigabe von Versand" oder durch einen entsprechenden Vermerk auf den bei Anwendung eines Notfallverfahrens vorgesehenen Unterlagen erfolge. Auch aus der Anlage 2 finde sich der Hinweis, dass das Versandverfahren erst nach dem Erhalt dieser Nachricht von den Zollbehörden beendet sei.

Die Beschwerdeführerin habe als zugelassener Empfänger die Verpflichtung zur Mitteilung des Eingangs der Waren durch Ankunftsanzeige gehabt. Erst danach - nach Rückmeldung "Freigabe von Versand" durch das Zollamt - habe die Beschwerdeführerin diese in ein anderes Zollverfahren überführen dürfen. Erfolge keine Mitteilung über die Ankunft der Waren, werde der Zollbehörde die Möglichkeit der Ausübung der Zollkontrolle genommen. Damit seien die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, wodurch für die Beschwerdeführerin die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden sei. Diese Zollschuld sei mit der Unterlassung der Ankunftsanzeige am entstanden. Diese Verfehlung der Beschwerdeführerin habe zeitlich vor der Überführung der in Rede stehenden Waren in den freien Verkehr stattgefunden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin u.a. im Recht, nicht als Eingangsabgabenschuldner nach Art. 203 oder 204 ZK in Anspruch genommen zu werden, und im Recht auf Nichtvorschreibung der Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführerin replizierte, wogegen die belangte Behörde eine Duplik einbrachte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden und bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 91 Abs. 1 ZK können im externen Versandverfahren u. a. Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften für das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden gemäß Art. 55 ZK die Art. 42 bis 53 ZK Anwendung.

Gemäß Art. 50 ZK haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen nach Art. 51 Abs. 1 ZK ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

Gemäß Art. 79 ZK erhält eine Nichtgemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.

Im Beschwerdefall ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) hinsichtlich der hier maßgebenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom , ABlEU Nr. L 329 vom , anzuwenden.

Gemäß Art. 406 ZK-DVO kann einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und das Versandbegleitdokument vorgelegt werden, der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.

Gemäß Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO hat der Hauptverpflichtete seine Pflichten nach Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet, sobald die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument, das die Sendung begleitet hat, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar nach Art. 201 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Voraussetzung für das Entstehen einer Zollschuld nach Art. 201 Abs. 1 Bst. a ZK ist, dass der in dieser Bestimmung normierte Tatbestand erfüllt wird, eine Ware sohin in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, wozu die Überlassung der Ware erforderlich ist (vgl. das (D.Wandel GmbH), Rn 41).

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, und zwar gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. das (Militzer Münch GmbH), Rn 26).

Da die Zollunion einer doppelten Belastung ein und derselben Ware durch Entstehung einer doppelten Zollschuld entgegensteht, ist sicherzustellen, dass die Zollbehörden für Waren, für die auf Grund eines früheren Tatbestands bereits eine Zollschuld entstanden ist, keine zweite Zollschuld entstehen lassen (vgl. das (Döhler Neuenkirchen GmbH), Rn 46 und 47).

Für die am festgelegten Warenort angekommenen Waren war im Beschwerdefall mit der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger, durch die Beschwerdeführerin, das Versandverfahren beendet (Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO), die Waren befanden sich dann in vorübergehender Verwahrung (Art. 55 iVm Art. 50 ZK) und unterlagen gemäß Art. 37 ZK auch noch weiterhin der zollamtlichen Überwachung. In diesem Stadium traf die Beschwerdeführerin die Pflicht nach Art. 408 Abs. 1 Bst. a ZK-DVO, die Bestimmungsstelle unverzüglich mit der Ankunftsanzeige über das Eintreffen der Waren zu unterrichten.

Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, die in Rede stehenden Waren seien der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und damit sei die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden, weil die Beschwerdeführerin unterlassen habe, die Ankunftsanzeige der Bestimmungsstelle zu übermitteln. Dies sei erfolgt, bevor die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sei.

Die Beschwerdeführerin trägt demgegenüber vor, die in Rede stehenden Waren seien am am zollamtlich vorgesehenen Ort eingetroffen, am selben Tag unter Bezugnahme auf das noch offene Versandverfahren zum freien Verkehr angemeldet und dazu unter Erlass des Abgabenbescheides zollamtlich abgefertigt worden. Die Verspätung bei der Abgabe der Ankunftsanzeige am sei daher erst nach der Überlassung der in Rede stehenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr eingetreten.

Die belangte Behörde stützt sich auf das hg. Erkenntnis vom , 2006/16/0142. Dazu ist festzuhalten, dass jenes Erkenntnis zu einem sich im November 2004 ereigneten Sachverhalt erging und sich die Rechtslage gegenüber dem im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden Sachverhalt, der sich im Juli 2009 ereignet hat, durch die erwähnte Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission geändert hat. Insbesondere waren nach Art. 407 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO in der in jenem Fall für das Jahr 2004 anzuwendenden Fassung in der Bewilligung u.a. die Frist und die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Waren durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle festzulegen. Demgegenüber enthält Art. 407 ZK-DVO in der im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung eine solche Bestimmung nicht, sondern normiert Art. 408 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO in der im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Fassung, dass der zugelassene Empfänger für die in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bezeichneten Ort eingetroffenen Waren die Bestimmungsstelle mit der "Ankunftsanzeige" unverzüglich über das Eintreffen der Waren und alle Ereignisse während der Beförderung zu unterrichten hat.

Vor allem aber unterscheidet sich der jenem Erkenntnis vom zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich von dem im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden. Jenem Erkenntnis vom lag der Sachverhalt zugrunde, dass für die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren am beim zugelassenen Empfänger eingetroffene Ware (Bier) keine Ankunftsanzeige abgegeben wurde, das Bier dann dennoch in Dosen abgefüllt und am wieder ausgeführt wurde und Nichtgemeinschaftsware geblieben ist. Weiters ist in der damals zugrunde liegenden Bewilligung für den Status des zugelassenen Empfängers eine Frist von 60 Minuten für die Mitteilung des Eingangs der Waren durch Ankunftsanzeige festgesetzt gewesen, welche verstrichen gewesen ist.

Demgegenüber weist die in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Bewilligung der Beschwerdeführerin für den Status des zugelassenen Empfängers - entsprechend den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt des geltenden Bestimmungen der Art. 407 und 408 ZK-DVO - keine ausdrückliche Frist auf. Hat aber die Beschwerdeführerin nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren unverzüglich die Mitteilung des Eingangs der Waren durch Ankunftsanzeige versucht, ist damit wegen technischer Gebrechen jedoch erfolglos geblieben und hat sie unmittelbar danach die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und wurden diese durch Freigabe vom Zollamt auch überlassen, ist der Statuswechsel der in Rede stehenden Ware zur Gemeinschaftsware eingetreten, bevor dem Zollamt die Möglichkeit genommen worden wäre, die zollamtliche Überwachung auszuüben.

Ist also die Freigabe und damit die Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, somit der Statuswechsel zur Gemeinschaftsware und das Erlöschen der zollamtlichen Überwachung unmittelbar nach einer dem Eintreffen der Ware am zugelassenen Warenort folgenden, im erfolglosen Versuch einer Ankunftsanzeige bestehenden Bearbeitung des Versandscheins erfolgt, wäre die Zollschuld entgegen der Annahme der belangten Behörde nach Art. 201 ZK entstanden.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie keine Feststellungen getroffen, wann die Freigabe der zum zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren erfolgte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Auf die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erörterten Fragen zur Einfuhrumsatzsteuer und zur Abgabenerhöhung war nicht mehr einzugehen.

Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass die Ungültigerklärung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als streng eingegrenzte Ausnahme vom Grundsatz, dass die Anmeldung nicht widerrufbar ist (vgl. das (DP grup EOOD), Rn 41 bis 43), ohne einen Antrag der Beschwerdeführerin gesetzlich nicht vorgesehen war (Art. 66 Abs. 2 ZK und Art. 251 ZK-DVO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am