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VwGH vom 15.12.2016, Ro 2014/06/0032

VwGH vom 15.12.2016, Ro 2014/06/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl, Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des P P in E, vertreten durch Mag. Reinhard Berger, Rechtsanwalt in 5023 Salzburg, Aglassingerstraße 2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , 20704-07/792/4-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. D F in E, vertreten durch Dr. Ernst Fiedler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, 2. Gemeinde E in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Erstmitbeteiligten (im Folgenden: Bauwerberin) nach den Bestimmungen des Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG) und des Bautechnikgesetzes (BauTG) die nachträgliche baubehördliche Bewilligung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung eines Abstellraumes für Gartengeräte und einer Garage auf Grundstück Nr. 927/10 und 927/13, GP A II, sowie gemäß § 25 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) für die Unterschreitung des Mindestabstandes zu dem im Eigentum des Revisionswerbers und der Margit P. stehenden Grundstück Nr. 927/11 erteilt.

2 Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurden die Einwendungen "der Parteien", u.a. betreffend einen widerrechtlichen Verwendungszweck durch die Einstellung von zwei, meist drei PKW, ferner die falschen Grundgrenzen und Mauerkronenhöhe sowie die Beeinträchtigung der Gesundheit durch giftige Abgase und Dämpfe sowie Lärm als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung über die Abstandsunterschreitung zu Grundstück Nr. 927/11 wurde als unbegründet abgewiesen.

3 Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber habe eingewendet, dass in der Baubeschreibung nur ein PKW-Abstellplatz angeführt sei, obwohl sich tatsächlich zwei, meist drei PKW dort befänden. Die Bauwerberin habe der Baubehörde am eine neue Baubeschreibung vorgelegt, in der die Anzahl der PKW-Abstellplätze mit "2" und die Nutzfläche mit 44,9 m2 angeführt seien. Der bautechnische Sachverständige Arch. MMag. K. habe dazu in seinem Gutachten vom ausgeführt, aufgrund der Konfiguration dieser Garagenfläche könnten nicht mehr als zwei Kraftfahrzeuge eingestellt werden. Da die Baubeschreibung - so die Behörde weiter - mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimme, könne keine widmungswidrige oder nicht zulässige Verwendung festgestellt werden. Die Einwendung müsse daher als nicht zulässig zurückgewiesen werden.

4 Zu den Einwendungen betreffend falsche Grundgrenzen und eine falsche Mauerkronenhöhe hielt die Behörde fest, die Bauwerberin habe einen Lageplan (mit dem Maßstab) M 1:100 eines Geometers vom mit einer Kontrollaufnahme vorgelegt. In diesem Plan seien sowohl die Grundgrenze als auch der Zaun zwischen den Grundstücken Nr. 927/11 und Nr. 927/13 eingetragen. Der Geometer habe die Grundgrenze eindeutig dargestellt. Wenn nunmehr eingewendet werde, dass die tatsächliche Grenze seit 1950 anders genutzt werde, müsste dies zivilrechtlich abgeklärt werden. Der Abstand des Bauwerkes zur eingetragenen Grundgrenze betrage zwischen 0,71 und 1,56 m. Der bestehende Zaun auf der Mauer habe einen Abstand vom Neubau zwischen 0,26 m und 0,99 m. Die Klärung der exakten Grundgrenze habe zivilrechtlich zu erfolgen, aber keine Auswirkungen auf die Entscheidung der Baubehörde, weil die geringfügigen Abstandsdifferenzen keine sachlichen Änderungen hervorrufen könnten.

5 Im Einreichplan Nr. 06 E seien Absoluthöhenkoten der Mauerkronen eingetragen. Diese Maße seien vom bautechnischen Sachverständigen überprüft worden. Im Gutachten vom sei dazu ausgeführt worden, dass die Mauerkrone neu im Einfahrtsbereich richtig sei, die Mauerkrone neben der Terrasse "mit 453,83" augenscheinlich richtig sei, die Linie "zwischen der Höhenkote 453,72 und 451,11" der Zaunoberkante entspreche und zur Klarstellung auf dem Plan durch den Text "ZaunOK" ergänzt worden sei, die Linie "von der Kote 453,72 über die 453,83" bis zur Grenze der Mauerkrone entspreche und annähernd auf der Höhe der Terrasse auf dem Grundstück Nr. 927/11 des Revisionswerbers und der Margit P. liege, und die Mauerkrone vom Zufahrtsbereich bis zur Schnittlinie mit der Decke verlaufe und diese Linie im Garagenbereich mit grüner Farbe ergänzt worden sei. Die Mauerkronenmaße seien nach den Ausführungen des Sachverständigen augenscheinlich richtig, jedoch seien Zaunhöhen- und Verbindungslinien eingetragen worden, die zu falschen Schlüssen hätten führen können. Durch die Begutachtung an Ort und Stelle habe der Sachverhalt eindeutig klargestellt werden können. Durch entsprechende Ergänzungen auf dem Plan sei eine eindeutige Zuordnung der Maße gegeben.

6 Der Sachverständige - so die erstinstanzliche Behörde - habe nach dem Ortsaugenschein in seinem Gutachten eine eindeutige und unmissverständliche Klarstellung der Maße und Linien vorgenommen. Die Bewilligung werde daher auf Basis eindeutiger nachvollziehbarer Mauerkronenhöhen erteilt. In diesen Fällen liege kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor, weshalb die Einwendungen "als unzulässig abzuweisen" seien.

7 Zu den Einwendungen über die Abstandsunterschreitung zu Grundstück Nr. 927/11 hielt die erstinstanzliche Behörde u. a. fest, dass § 25 Abs. 8 lit. a BGG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden und die Voraussetzung der lit. d leg. cit. nicht von Bedeutung sei.

8 Vom Erdgeschoss des Wohnhauses des Revisionswerbers führe eine Tür auf die südliche, ca. 3 m breite Gartenterrasse. Diese Terrassenfläche liege annähernd auf der Höhe mit der Oberkante des Daches beim neu erbauten Nebengebäude. Die Gartenterrasse sei mit Waschbetonplatten belegt. Der südliche Zugang vom Garten erfolge über eine Natursteintreppe. Die Terrasse und die Treppe seien seinerzeit unmittelbar an der Grundgrenze errichtet worden.

9 Der bautechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten vom dazu ausgeführt:

"Durch die Errichtung dieses Nebengebäudes kann von keiner zusätzlichen Beschattung an der Liegenschaft der gegnerischen Partei ausgegangen werden, zumal das Bauobjekt exakt Nord-Süd ausgerichtet und daher auch beim Sonnenuntergang nach Westen eine Schlagschattenbildung auf die Liegenschaft der gegnerischen Partei rein technisch gar nicht möglich ist.

Bezüglich der Beeinträchtigung der Bebaubarkeit auf der Nachbarliegenschaft ist festzuhalten, dass eine Maßnahme (z.B. Wohnbau) einen Mindestabstand von 4 m bedingt.

Das bestehende Wohnhaus (des Revisionswerbers und der Margit P.) weist nach den genehmigten Plänen einen Abstand von ca. 3 m zum Grundstück Nr. 927/13 auf. Der Dachvorsprung des Satteldaches ragt noch ca. 1 m in den Nachbarabstand. Das Bestandsgebäude (des Revisionswerbers und der Margit P.) weist daher bereits jetzt eine Unterschreitung des Mindestabstandes auf und daher kann keine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit gegeben sein.

Ein Bauwerk welches näher an die Bauplatzgrenze herangebaut werden darf, kann nur eine Nebenanlage darstellen, welche im Hinblick auf ihre Nutzung keine Erfordernisse bezüglich Lichteintrittsflächen hat."

10 Es sei - so die erstinstanzliche Behörde unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Darlegungen - auszuführen, dass eine Beeinträchtigung bzgl. der Gewährleistung des erforderlichen Tageslichtes wie auch der Bebaubarkeit ebenfalls nicht gegeben sein werde.

Diese Belange bezögen sich nicht auf eine etwaige Beschattung, sondern vielmehr auf die erforderliche Lichteintrittsfläche bei Bauten. Eine Bebauung auf der Nachbarliegenschaft in diesem Bereich z.B. durch einen Wohnbau bedinge einen Abstand zu den Bauplatzgrenzen von mind. 4,00 m, sodass unter Anwendung der OIB-Richtlinie 3 Pkt. 9.1.2 jedenfalls ausreichende Lichteintrittsflächen gegeben wären.

Ein Bauwerk, welches näher (und unter Umständen auch direkt) an die Bauplatzgrenze herangebaut werden dürfe, könne nur eine Nebenanlage darstellen, welche im Hinblick auf deren Nutzung keine Erfordernisse bzgl. etwaiger Lichteintrittsflächen habe.

Eine erhebliche Beeinträchtigung sei nicht ansatzweise ersichtlich. Schon aus diesem Grund sei des Weiteren davon auszugehen, dass insgesamt der Vorteil der Bauwerberin größer sei als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen. Der Einwand sei als unbegründet abzuweisen gewesen.

11 In der gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber und Margit P. erhobenen Berufung wurde u.a. vorgebracht, das Bauwerk sei größer gebaut worden, als es im Einreichplan ausgeführt sei. Die Bauwerberin habe sich nicht an die ursprünglich getroffene privatrechtliche Vereinbarung gehalten. Nur bei Einhaltung dieser Vereinbarung hätten der Revisionswerber und Margit P. einer Unterschreitung des Mindestabstandes zugestimmt. Es seien von der Bauwerberin mehrere Pläne nachgereicht und ausgetauscht worden. Der ursprünglich vom Revisionswerber in Mai 2011 unterfertigte Plan 6B entspreche in keiner Weise dem nunmehr vorhandenen Bauwerk. Ferner sei die Zaunoberkante bis zum Plan 6D/5D trotz mehrfachen Hinweises in jedem Plan eindeutig als Mauerkrone bezeichnet worden. Das Gebäude sei entgegen den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen in Ost-West-Ausrichtung und nicht in Nord-Süd-Ausrichtung ausgeführt worden, weil bei der Frage der Ausrichtung des Gebäudes wohl das Tor der Garage ausschlaggebend sei. Dies bedeute eine Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Abstandsunterschreitung. Es ergebe sich eine Unterschreitung des Mindestabstandes in Kombination mit Auswirkungen der Überschreitung der angegebenen Höhe. Die Lärmbelästigung durch die Garagenbenützung werde durch die Unterschreitung der Mindestabstände erhöht. Das gegenständliche Objekt sei bereits als Garage für bis zu drei PKW benützt worden.

12 Die Bauwerberin nahm dazu mit Berufungsbeantwortung vom Stellung.

13 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom (Beschlussfassung am ) wurde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben.

14 In ihrer Begründung hielt die Berufungsbehörde dem Berufungsvorbringen, es sei eine Garage für fünf PKW geplant, entgegen, dass die lichte Bodenfläche des Nebengebäudes nur 44,90 m2 und damit weniger als die nach der "Garagenordnung" (gemeint wohl: nach § 3 Abs. 1 Garagen-Verordnung, LGBl. Nr. 1/2004) für fünf PKW erforderliche Fläche vom 62,5 m2 aufweise. Ferner sei vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom festgestellt worden, dass auf Grund der Konfiguration der Garagenfläche nicht mehr als zwei Kraftfahrzeuge eingestellt werden könnten.

15 Zum Vorbringen der Berufungswerber betreffend eine Nutzung des Gebäudes als Garage und nicht als Abstellraum führte die Berufungsbehörde näher begründend aus, dass die Mischnutzung mit Abstellraum für Geräte und zwei PKW-Garagenplätzen auf Grund der gegebenen Situation nachvollziehbar sei. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Behörde Kenntnis von einer ausschließlichen Nutzung als Garage für fünf PKW habe.

16 Zu den Einwendungen betreffend die Unterschreitung des Mindestabstandes hielt die Berufungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 lit. a und d BGG auf die zu Wohnbauten gehörenden und den Bedarf von Bewohnern dienenden eingeschossigen Nebenanlagen keine Anwendung fänden. Nach dem Verweis auf die bereits im erstinstanzlichen Bescheid angeführte, zu § 25 Abs. 8 BGG ergangene Judikatur hielt die Berufungsbehörde zum Berufungsvorbringen, das errichtete Gebäude weise eine Ost-West-Ausrichtung auf, fest, das Nebengebäude besitze ein Flachdach mit Steinplattenbelag. Der Sachverständige habe wegen der Grundrissform eine Nord-Süd-Ausrichtung festgestellt. Wenn nunmehr die Lage des Eingangstores die Gebäudeausrichtung mit Ost-West bestimmen solle, sei dagegen nichts einzuwenden. Unstrittig verlaufe die gemeinsame Grenze von Osten nach Westen und das Gebäude sei mit einer Längsseite daran errichtet worden. Da die Sonne immer von Ost nach West wandere, könne kein erheblicher Schlagschatten in Verbindung mit einer Beeinträchtigung auf das Nachbargrundstück fallen.

17 Dem erstinstanzlichen Bescheid sei irrtümlich ein falsches Bild 1 (links oben) angeschlossen worden. Dieses Bild zeige die nicht gegenständliche Terrasse und liege ca. 1,50 m über dem Dach des neuerrichteten Nebengebäudes. Das richtige Bild 1 werde dem Berufungsbescheid angeschlossen. Auf diesem Bild sei das Fenster des neu errichteten Nebengebäudes links unten klar ersichtlich. In der Mitte des Bildes seien drei Blumenkästen und ein großer Blumentopf (entspreche der Terrassenoberkante aus dem falschen Bild 1) zu sehen. Daraus sei klar ableitbar, dass die Dachfläche des neuen Nebengebäudes mindestens 1 m unterhalb der Terrasse, welche den Hauptlebensbereich des Revisionswerbers und Margit P. darstelle, zu liegen komme. Der Hauptlebensbereich auf der Terrasse des Revisionswerbers und Margit P. könne durch die Höhe des Gebäudes weder beschattet noch beeinträchtigt werden. Der Gartenbereich entlang des Bauwerkes an der Grundstücksgrenze werde durch eine von 36 cm bis 1,31 m hohe Betonmauer begrenzt. Sie rage minimal über das angrenzende Gartenterrain. Eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes sei daher nicht gegeben.

18 Die aus dem Erdreich ragende Höhe des neu errichteten Nebengebäudes ergebe sich aus dem eingereichten Schnitt A-A "von 449,78 Fußbodenhöhe + 1,31 m Mauerhöhe" auf eine Absoluthöhe "von 451,09 bis zur Attikahöhe von 452,54". Das Gebäude rage daher im Westen max. 1,45 m über die Mauerkrone der Stützmauer. Eine Beeinträchtigung des Gartenbereiches sei nicht ersichtlich, weil zwar die angrenzende runde Natursteinmauer des Revisionswerbers und der Margit P., ein kleiner Baum und die Sträucher auf dem Nachbargrundstück zu einer Beschattung der eigenen Grundfläche führten, nicht aber das gegenständliche Bauwerk. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom bereits ausführlich dargelegt, dass eine Beeinträchtigung durch fehlendes Tageslicht und Einschränkungen der Bebaubarkeit nicht gegeben seien. Dazu - so die Berufungsbehörde - werde noch angemerkt, dass die Errichtung einer Einfriedungsmauer mit einer Höhe von 1,50 m bewilligungsfrei erfolgen könnte. Da der Gesetzgeber bei einer Gartenmauerhöhe von 1,50 m kein Bewilligungsverfahren vorschreibe, könne die Beeinträchtigung durch das Nebengebäude, welches max. 1,45 m - Attikahöhe aus dem Gelände rage, keinesfalls erheblich sein.

19 Mit der angeführten Lärmerregung und Lärmbelästigung habe sich die erstinstanzliche Behörde bereits ausführlich befasst und festgestellt, dass derartige Vorhaben im reinen Wohngebiet gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) jedenfalls zulässig und die davon typischerweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen seien. Durch die Gebäudehülle im Nachbarabstand ergäben sich keine lärmtechnisch nachteiligen Folgen gegenüber frei abgestellten Kraftfahrzeugen. Der Nachbar könnte an der Grundgrenze Parkplätze ohne Bewilligung errichten und dadurch würde der Lärm direkt auf das Nachbargrundstück gelangen. Die Gebäudehülle führe zweifelsfrei zu einer Verminderung der Schallbelästigung (z.B. beim Startvorgang).

20 Der Revisionswerber und Margit P. hätten auch die Höhe der Mauerkronen angezweifelt. Aus den angeschlossenen Bildern in Verbindung mit dem Schnitt A-A des Planes Nr. 6E sei eindeutig ersichtlich, dass die Mauerkrone neu nicht "auf 451,11" liegen könne. Wie der Sachverständige bereits in seinem Gutachten festgestellt habe, könne die Höhe "von 451,11" nur der Zaunoberkante entsprechen. Die Mauerkrone in Richtung Osten - so die Berufungsbehörde - weise eine Höhenkote von 453,72 auf und entspreche dem derzeitigen Bestand. Die Darstellung der Mauerkronen sei auf den Plänen zweifelsfrei richtig. Die Verbindungslinie zwischen den Höhenkoten 451,11 und 453,72 betreffe die Oberkante des Zaunes bzw. der Zaunsäulen. Mit Sicherheit sei diese Verbindungslinie keine Mauer oder sonstige undurchsichtige Garteneinfriedung und somit für dieses Verfahren nicht von Belang.

21 Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die bestehenden Natursteinmauern an der höchsten Stelle eine Höhe von 1,38 m aufwiesen und somit an keiner Stelle zum Nachbargrundstück eine Stützmauerhöhe von 1,50 m erreichten.

22 Die gegen den Berufungsbescheid vom Revisionswerber und Margit P. erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom abgewiesen.

23 Begründend hielt die belangte Behörde fest, aus der der baubehördlichen Bewilligung zugrunde liegenden Baubeschreibung vom gehe hervor, dass Abstellplätze für zwei PKW entstehen sollten; dies sei von der Behörde auch so genehmigt worden. Der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom lasse sich entnehmen, dass auf Grund der Konfiguration der Garagenfläche nicht mehr als zwei Kraftfahrzeuge Platz fänden. Das Vorbringen des Revisionswerbers und der Margit P., die tatsächliche Nutzung stimme nicht mit der beantragten überein, sei daher durch die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen widerlegt worden. Der Berufungsbehörde sei daher keine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes vorzuwerfen.

24 Aus Sicht der belangten Behörde sei die Abweisung von Einwendungen im Berufungsbescheid ausreichend begründet und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen worden, als in den Ausführungen zur Unterschreitung des Mindestabstandes auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen worden sei.

25 Im Zusammenhang mit der Abstandsunterschreitung müssten die Voraussetzungen des § 25 lit. b und c BGG vorliegen. Den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde und dem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen lasse sich entnehmen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der lit. b leg. cit. für das Grundstück der Vorstellungswerber zu erwarten sei. Nach dem Gutachten würden weder die Bebaubarkeit noch die erforderliche Lichteintrittsfläche negativ beeinflusst. Da keinerlei Beeinträchtigung vorläge, sei aus Sicht der erstinstanzlichen Behörde jedenfalls auch von einem größeren Vorteil für den Bewilligungswerber auszugehen. Dem Vorbringen der Vorstellungswerber, es lägen nicht alle Voraussetzungen für die Bewilligung einer Unterschreitung des Mindestabstandes vor, könne daher nicht gefolgt werden, zudem dieses nicht weiter belegt und spezifiziert worden sei. Durch das eindeutige Vorliegen der Voraussetzungen sei die gesamte Ermessensentscheidung der Bescheid erlassenden Behörde auch gut nachvollziehbar.

26 Zum Einwand der Vorstellungswerber, dass die zu erwartende Lärmerregung nicht zulässig sei, führte die belangte Behörde aus, dass sich die verfahrensgegenständliche Baumaßnahme in einem Gebiet der Widmungskategorie "Reines Wohngebiet" befinde und hier gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a ROG 2009 Wohnbauten und dazugehörige Nebenanlagen zulässig seien. Wie die Behörde erster Instanz weiter ausgeführt habe, seien gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von einem Wohnhaus typischerweise ausgehenden Immissionen im Wohngebiet von Nachbarn hinzunehmen und es sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen nicht erforderlich. Demnach sei der Lärm, der von der verfahrensgegenständlichen Garage, situiert im Wohngebiet, typischerweise ausgehe, von den Nachbarn zu dulden und es liege hier keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Interesses vor.

27 Auch der Einwendung, die Höhe der Mauerkronen sei unzulässig, könne nicht gefolgt werden. Aus den im Akt enthaltenen Bildern, den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen und den vorliegenden Plänen gehe die Höhe der Mauerkrone hervor. Eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes könne aus dem fachlich nicht fundierten Vorbringen der Vorstellungswerber nicht abgeleitet werden.

28 Soweit die Vorstellungswerber vermeinten, das Beifügen eines unrichtigen Bildes an den erstinstanzlichen Bescheid bzw. die Richtigstellung durch Beifügen eines anderen Bildes im Berufungsbescheid sei rechtswidrig, werde darauf verwiesen, dass grundsätzlich nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachse und daher nur dieser rechtswidrig sein könne. Das Beifügen der Bilder sei als Teil der Begründung desselben anzusehen. Es liege keine Verletzung von subjektiven Rechten vor, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt sei und durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung "an sich" gehindert sei.

29 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision des Revisionswerbers, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

30 Das an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

31 Die Erstmitbeteiligte beantragt in ihrer "Gegenschrift" die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu die Abweisung der Revision, und den Zuspruch von Aufwandersatz.

32 Die zweitmitbeteiligte Gemeinde beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

33 Vorauszuschicken ist, dass gegenständlich ein Übergangsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 vorliegt, weshalb für die Behandlung der vorliegenden Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.

34 Gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 31/2009, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baulichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz. Soweit jedoch Bestimmungen des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976 (BauTG), in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht des Nachbarn auf die im § 62 BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/06/0023, mwN).

35 Der Revisionswerber erachtet sich u.a. in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Nichtinanspruchnahme von in seinem Eigentum stehenden baulichen Anlagen verletzt. Durch das gegenständliche Vorhaben werde eine im Eigentum des Revisionswerbers stehende Mauer benutzt. Dieses Vorbringen wird offensichtlich vor dem Hintergrund einer vom Revisionswerber behaupteten Ersitzung erstattet. Die erstinstanzliche Behörde - so die Revision - habe darauf verwiesen, dass die Frage, wo die tatsächliche Grundgrenze verlaufe, zivilrechtlich abgeklärt werden müsse. Darin liege eine gesetzwidrige Vorfragenbeurteilung.

36 Bei der Frage des Grenzverlaufs handelt es sich im Baubewilligungsverfahren um eine Vorfrage (§ 38 AVG), sofern der Grenzverlauf für das Vorhaben rechtlich erheblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/05/0207). Das gegenständliche Vorbringen betrifft aber nicht bloß die Frage eines strittigen Grenzverlaufes. Es wird vielmehr überdies geltend gemacht, dass bei der Konsumierung der Baubewilligung gegebenenfalls in Eigentumsrechte des Revisionswerbers direkt eingegriffen würde.

37 In ihrem Bescheid vom verwies die erstinstanzliche Behörde bei ihren diesbezüglichen Erwägungen auf einen von der Bauwerberin vorgelegten Lageplan eines Geometers mit Kontrollaufnahme vom , in dem die Grundgrenze eindeutig dargestellt sei. Die Behörde ging darauf gestützt von einem Abstand des Bauwerkes zur eingetragenen Grundgrenze im Ausmaß zwischen 0,71 und 1,56 m und von einem Abstand des bestehenden Zaunes auf der Mauer vom Neubau im Ausmaß zwischen 0,26 und 0,99 m aus. Die erstinstanzliche Behörde vertrat zwar die Ansicht, dass die Klärung der exakten Grundgrenze zivilrechtlich zu erfolgen habe, verwies jedoch gleichzeitig darauf, dass diese Klärung keine Auswirkungen auf die Entscheidung der Baubehörde habe, weil die geringfügigen Abstandsdifferenzen keine sachliche Änderung hervorrufen könnten.

38 Im erstinstanzlichen Bescheid wurden die Einwendungen betreffend "die falschen Grundgrenzen" als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch, dass der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Gemeinde mit Berufungsbescheid vom der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben hat, hat die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu ihrem Spruchinhalt gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/05/0102, 0103, mwN).

39 In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung haben der Revisionswerber und Margit P. lediglich im Sachverhaltsteil angemerkt, im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren releviert zu haben, dass die in ihrem Besitz befindliche Grenzmauer "ohne technischen Nutzen und Zweck eingemauert und verschalt" worden sei. Jedoch wurde in ihren in der Vorstellung enthaltenen Ausführungen zur Begründung der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides weder ein von der Baubehörde unrichtig angenommener Grenzverlauf noch eine rechtswidrige Inanspruchnahme einer im Eigentum der Vorstellungswerber stehenden Mauer oder die Rechtswidrigkeit der Zurückweisung ihres diesbezüglichen Vorbringens geltend gemacht. Es vermag aber keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, wenn die belangte Behörde sich mit Einwendungen, die in der Vorstellung nicht geltend gemacht wurden, nicht auseinandergesetzt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/06/0131). Das in Rede stehende Revisionsvorbringen zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

40 Auch das nun in der Revision erstattete Vorbringen, jene Fläche, auf der die Errichtung der Nebenanlage bewilligt worden sei und die vom Revisionswerber als Zufahrt benötigt werde, sei in der DKM (Digitalen Katastralmappe) als Verkehrsfläche ausgewiesen, wurde in der Vorstellung nicht erhoben und kann daher schon deshalb nicht mit Erfolg gegen den angefochtenen Bescheid eingewendet werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach den im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom und im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen die gegenständliche Grundfläche nach der Flächenwidmung als "Reines Wohngebiet" ausgewiesen sei.

41 In der Revision wird ferner vorgebracht, dass nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 8 BGG bei Vorliegen der - so die Revision - gegenständlich ohnehin nicht gegebenen Voraussetzungen dieser Bestimmung zwar die Mindestabstände des § 25 Abs. 3 und 4 BGG, nicht aber die Mindestabstände des § 25 Abs. 5 und 7a leg. cit. unterschritten werden könnten. Hinzu komme, dass der angefochtene Bescheid auch gegen § 25 Abs. 7a Z 3 BGG insoweit verstoße, als eine Abstandsunterschreitung bei Nebenanlagen gemäß der genannten Bestimmung nur dann bewilligungsfähig sei, wenn die Seitenlänge der Nebenanlage an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite von Garagen oder überdachten KFZ-Abstellplätzen 7 m nicht überschreite. Entsprechend dem dem Ansuchen der Bauwerberin zugrunde liegenden Einreichplan 06 E betrage die Seitenlänge des gegenständlichen Baues aber 8,30 m. Darüber hinaus - so der Revisionswerber an anderer Stelle seiner Revision - liege auch die Voraussetzung des § 25 Abs. 7a Z 2 BGG, wonach mangels gegebener Zustimmung eine Unterschreitung eines Mindestabstandes zum Nachbarn von zwei Metern gesetzlich verboten sei, nicht vor.

42 § 25 BGG idF LGBl. Nr. 31/2009 lautet auszugsweise:

" Lage der Bauten im Bauplatz

§ 25

(1) Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.

(2) Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.

(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).

(...)

(5) Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten müssen von der Grenze des Bauplatzes einen Abstand von mindestens 2 m haben. Ein kleinerer Abstand oder ein Anbau an die Grenze des Bauplatzes kann bewilligt werden, wenn der Bau infolge einer schon bestehenden Bebauung oder wegen der Oberflächengestaltung oder Grundbeschaffenheit des Bauplatzes nicht an anderer Stelle errichtet werden kann. Wenn es die Oberflächengestaltung oder die Grundbeschaffenheit des Bauplatzes erfordert, kann auch ein größerer Abstand vorgeschrieben werden.

(...)

(7a) Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter

und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-

Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung gemäß § 53 Abs 2

Z 12 bzw 16 ROG 2009 im Widerspruch stehen.

2. Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und

der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand vorgeschrieben ist.

3. Die Seitenlänge der Nebenanlage (einschließlich

Dachvorsprünge) darf an der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite 4 m, von Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen aber 7 m, nicht überschreiten. In solchen Garagen oder überdachten Kraftfahrzeug-Abstellplätzen dürfen sich - vorbehaltlich der bautechnischen Anforderungen - im untergeordneten Ausmaß auch Räume befinden, die sonstigen Zwecken derartiger Nebenanlagen dienen.

4. Die Traufenhöhe darf höchstens 2,5 m, die Firsthöhe höchstens 4 m betragen. Kommt der First in einem Abstand von weniger als 3,5 m zur Bauplatzgrenze zu liegen, darf seine Höhe die gedachte Linie zwischen der höchstzulässigen Traufe zur Bauplatzgrenze und dem höchstzulässigen First in 3,5 m Entfernung nicht überschreiten. Diese Begrenzungen gelten nicht, wenn der Nachbar ihrer Überschreitung ausdrücklich zustimmt. Und:

5. Von dieser Bestimmung darf für denselben Bauplatz an der

betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite noch nicht Gebrauch gemacht worden sein. Dies gilt auch als gegeben, wenn ein oder mehrere Bauten einschließlich Nebenanlagen an dieser Seite bereits im seitlichen Mindestabstand stehen oder auf Grund einer gemäß Abs 8 bereits erteilten Ausnahme noch errichtet werden können.

Für die Zustimmung ist ein Formular zu verwenden, dessen näherer Inhalt von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Das Formular hat jedenfalls den Hinweis auf die mit der Zustimmung verbundenen Rechtsfolgen zu enthalten. Außerdem müssen die Pläne von den zustimmenden Personen unterfertigt sein.

(8) Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann auf Antrag die Unterschreitung der in den Abs. 3 und 4 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn

a) die Einhaltung nach der besonderen Lage des Einzelfalles

für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstellt, wie etwa, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre;

b) benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht

erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht ihre

Bebaubarkeit bzw. das gewährleistete und erforderliche Tageslicht

verlieren oder in diesen Belangen wesentlich beeinträchtigt werden;

c) insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als

der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen und

d) die Lage des Baues sich nicht aus einem Bebauungsplan ergibt.

Die Voraussetzung der lit a gilt nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen, ebenso nicht die Voraussetzung der lit d, soweit es sich nicht um Festlegungen gemäß § 53 Abs 2 Z 12 und 16 ROG 2009 handelt.

Die Ausnahme kann mit der Baubewilligung verbunden werden. Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Bei der Festlegung der Lage der Bauten in einem Bebauungsplan kann in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen eine Unterschreitung der Abstände gemäß Abs. 4 festgelegt werden."

43 Die Bestimmung des § 25 Abs. 7a BGG wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 107/2003 in das BGG aufgenommen. Die Erläuternden Bemerkungen (Blg LT 12. GP: RV 703) führen dazu u.a. aus (Hervorhebungen nicht im Original):

"(...) Kleine Nebenanlagen einschließlich Garagen und überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze sollen unter bestimmten Voraussetzungen wegen ihrer typischerweise geringeren Auswirkungen auf die Nachbarschaft von Gesetzes wegen, ohne dass es einer eigenen behördlichen Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 8 bedarf , näher - bis zu 2 m und mit Zustimmung des Nachbarn auch noch näher - an die Bauplatzgrenze herangebaut werden dürfen. Ebenso darf die Baufluchtlinie überschritten werden, wenn die Voraussetzungen der Z 1 bis 5 kumulativ vorliegen. Diese Voraussetzungen für die direkte, schon gesetzlich gegebene Erlaubtheit des Unterschreitens der gesetzlichen Mindestabstände sind nicht erweiternd zu interpretieren. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, bleibt noch offen, ein näheres Heranbauen über eine im Ermessen der Baubehörde liegende Ausnahmebewilligung zu erreichen . (Siehe dazu auch die Erläuterungen zur Ergänzung des Abs 8.) (...)"

44 Ebenso wurde mit der Novelle LGBl. Nr. 107/2003 der zweite Satz des § 25 Abs. 8 BGG eingefügt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu u.a. aus (Hervorhebungen nicht im Original):

" Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs 8 werden für Nebengebäude, die dem Bedarf der Bewohner von Wohnbauten dienen , - in Bezug auf Garagen im Zusammenhang mit dem Wegfallen des bisherigen § 13 Abs 4 GaO - erleichtert . (...)"

45 Wie sich aus den zitierten Erläuterungen ergibt, kommt auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 7a nicht zur Gänze erfüllt sind, eine Abstandsnachsicht nach Abs. 8 in Betracht (vgl. dazu auch Giese , Salzburger Baurecht, Rz 39 zu § 25 BGG).

46 Die der Bauwerberin erteilte Bewilligung für die Unterschreitung des Mindestabstandes zu Grundstück Nr. 927/11 wurde auf § 25 Abs. 8 BGG gestützt. Diese Möglichkeit nach § 25 Abs. 8 BGG besteht nach dem Vorgesagten "eigenständig" neben § 25 Abs. 7a BGG. Die Revisionsausführungen zum Fehlen von Voraussetzungen nach § 25 Abs. 7a BGG gehen daher ins Leere.

47 Der in der Revision ebenso erwähnte § 25 Abs. 5 BGG betrifft unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten und ist daher für das gegenständliche Vorhaben eines - laut Baubeschreibung vom - Abstellraumes für Gartengeräte und Kraftfahrzeuge/Garage nicht relevant (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/06/0187).

48 Gemäß dem bereits wiedergegebenen § 25 Abs. 8 BGG kann die Unterschreitung der in § 25 Abs. 3 BGG normierten Abstände für Bauten ausnahmsweise zugelassen werden. Nach der hg. Judikatur handelt es sich bei § 25 Abs. 8 BGG um eine Ermessensbestimmung, wobei grundsätzlich die in lit. a bis lit. d genannten Voraussetzungen für die Ermessensübung kumulativ vorliegen müssen. Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 BGG, die seine Interessenssphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird. Andererseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 BGG bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren auch erteilt wird (vgl. dazu u. a. die hg. Erkenntnisse vom , 2003/06/0071, und vom , Ra 2015/06/0033, mwN).

49 Die Voraussetzungen der lit. a und lit. d des § 25 Abs. 8 BGG sind nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.

50 Im Zusammenhang mit der Voraussetzung der lit. b leg. cit., wonach benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen, kam der von der erstinstanzlichen Behörde beigezogene bautechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom nach Begutachtung an Ort und Stelle mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die Errichtung des in Rede stehenden Nebengebäudes keine zusätzliche Beschattung der Liegenschaft des Revisionswerbers hervorrufe und hinsichtlich der Besonnung und Belichtung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke und -objekte gegeben seien. Ferner liege keine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit auf der Nachbarliegenschaft vor. Darüber hinaus würden benachbarte Grundstücke bzw. Bauten oder bauliche Anlagen aufgrund der Situierung und Orientierung nicht erheblich beeinflusst. Schließlich sei auch eine zusätzliche Brandgefahr und Explosionsgefahr für die Bauten auf dem Nachbargrundstück nicht gegeben.

51 Der Revisionswerber ist diesen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit er in der Revision vorbringt, der Sachverständige sei von einem Verlauf des zu bewilligenden Nebengebäudes in Nord-Süd-Richtung ausgegangen, während dieses tatsächlich in Ost-West-Richtung verlaufe, ist er auf die bereits von der Berufungsbehörde dargelegten Erwägungen zu verweisen, wonach der Sachverständige wegen der Grundrissform des Nebengebäudes eine Nord-Süd-Ausrichtung festgestellt habe, die gemeinsame Grundgrenze jedoch unstrittig von Osten nach Westen verlaufe und das Nebengebäude mit seiner Längsseite daran errichtet worden sei, weshalb kein erheblicher Schlagschatten, in Verbindung mit einer Beeinträchtigung, auf das Nachbargrundstück fallen könne. Weshalb diese begründenden Ausführungen unrichtig sein sollten, legt der Revisionswerber in der Revision nicht dar.

52 Auch der Verweis auf ein von ihm mit seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgelegtes Lichtbild ("Bild mit Hund"), auf dem ersichtlich sei, dass der gegenständliche Bau im Umfang von 1,49 m "die Mauerkronenhöhe des Revisionswerbers" überrage und damit eine Schattenbildung einhergehe, erweist sich als nicht geeignet, die diesbezügliche, auf die gutachterlichen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen gestützte Beweiswürdigung der Baubehörden und der belangten Behörde zu erschüttern. So hatte der Sachverständige - wie bereits dargelegt -

sich nach einer Befundung vor Ort sowohl im Einzelnen mit den Maßen der Mauerkrone befasst als auch mit der erwähnten Begründung im Ergebnis eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. b BGG im Zusammenhang mit einer möglichen Schattenbildung auf dem Grundstück des Revisionswerbers verneint.

53 Das mit der Revision als Beilage ./C vorgelegte Lichtbild, mit dem der Revisionswerber die Beschattung seines Grundstücks durch das Nebengebäude zu belegen versucht, ist nicht geeignet, einen relevanten Verfahrensmangel in diesem Zusammenhang aufzuzeigen.

54 Hinsichtlich des auch im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung gemäß § 25 Abs. 8 lit. b BGG erstatteten, sich mangels anderer konkreter Ausführungen offensichtlich allein auf das Eigentum an der bereits erwähnten Mauer beziehenden Vorbringens, dass durch die in Rede stehende Nebenanlage "Bauten und Anlagen" des Revisionswerbers "in Anspruch genommen" würden, ist erneut auf das diesbezügliche Fehlen eines konkreten Vorbringens in der vom Revisionswerber erhobenen Vorstellung zu verweisen.

55 Dies gilt ferner auch für das Revisionsvorbringen, wonach durch das Starten von Kraftfahrzeugen im verfahrensgegenständlichen Bau auf Grund der Übertragung von Schallwellen auf den Felsgrund Einwirkungen auf das Grundstück des Revisionswerbers in Form von Vibrationen "bis hin zum Vibrieren der Scheiben im 2. Stock des Hauses (des Revisionswerbers)" erfolgten.

56 Gleiches ist auch dem Vorbringen zu entgegnen, wonach durch die verfahrensgegenständliche Nebenanlage "das Befahren dieses Bereiches mit Baufahrzeugen nicht mehr möglich ist (zB bei Dachreparaturen)". Das Vorbringen lässt überdies die Geltendmachung einer nachvollziehbaren konkreten erheblichen Beeinträchtigung des Grundstücks des Revisionswerbers vermissen.

57 Schließlich wird mit dem Vorbringen, auf dem gegenständlichen Gebäude könnten sich - wie auf einem Lichtbild zu sehen - Hunde oder auch Menschen aufhalten, was hinsichtlich der Hunde mangels eines dazwischen liegenden Hindernisses zu einer Gefährdung von sich allenfalls auf dem Grundstück des Revisionswerbers aufhaltenden Kindern und zur Beeinträchtigung der Privatsphäre des Revisionswerbers führen könnte, keine für die Beurteilung der baurechtlichen Vorschrift des § 25 Abs. 8 BGG maßgebliche wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Revisionswerbers dargetan.

58 Die Behörden legten ihren Entscheidungen überdies zugrunde, dass im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. c BGG der Vorteil des Ausnahmewerbers (der Bauwerberin) größer als der Nachteil für das benachbarte Grundstück und die dort befindlichen Objekte sei. Der Revisionswerber bemängelt diese Beurteilung mit dem Vorbringen, dass der Bauplatz der Bauwerberin ausreichend groß sei, um ein entsprechendes Gebäude ohne Unterschreitung von Nachbarabständen zu errichten. An anderer Stelle der Revision wird auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom , VwSlg 10.607, vom , 90/05/0237, und vom , 96/06/0246) verwiesen und dazu vorgebracht, dass eine Abstandsnachsicht nach § 25 Abs. 8 BGG nicht in Betracht komme, weil die erforderliche Änderung unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände der Bauwerberin im gegenständlichen Fall nicht wirtschaftlich unzumutbar wäre, bzw. im gegenständlichen Fall die Herstellung der Garage an einer anderen Stelle möglich sei.

59 Mit diesem Vorbringen spricht der Revisionswerber aber die Voraussetzung des § 25 Abs. 8 lit. a BGG an. Er übersieht dabei jedoch, dass diese Voraussetzung der lit. a - wie bereits ausgeführt - bei der gegenständlichen Nebenanlage nicht gilt. Ebenso lässt er unbeachtet, dass der dafür maßgebliche zweite Satz des § 25 Abs. 8 BGG (wonach die lit. a leg. cit. im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist) erst mit der Novelle LGBl. Nr. 107/2003 in Kraft trat und deshalb in den vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen nicht berücksichtigt werden konnte. Die in der Revision zitierte Judikatur erweist sich für die vorliegende Beurteilung daher als nicht einschlägig.

60 Der Revisionswerber bemängelt ferner, dass die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 25 Abs. 8 lit. c BGG nicht eigenständig geprüft und dazu jegliche Feststellungen unterlassen habe. Er lässt dabei jedoch außer Acht, dass bereits die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid vom nach Darlegung der gutachterlichen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen, dem der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. c leg. cit. dahingehend begründete, dass eine erhebliche Beeinträchtigung (des Grundstücks des Revisionswerbers) nicht ansatzweise ersichtlich sei und schon aus diesem Grund des Weiteren davon auszugehen sei, dass insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer sei als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen. Diese Schlussfolgerung mag noch detaillierter zu begründen sein, es gelingt dem Revisionswerber aber mangels erfolgreichen Aufzeigens eines wesentlichen Nachteils für sein Grundstück nicht, die Beweiswürdigung der Behörden zu erschüttern.

61 Die Bestätigung der von den Baubehörden nach § 25 Abs. 8 BGG erteilten Bewilligung für die Unterschreitung des Mindestabstandes durch die belangte Behörde begegnet somit keinen Bedenken.

62 Soweit sich das Revisionsvorbringen auf die vom Sachverständigen und von den Behörden zur sog. Mauerkrone getroffenen Feststellungen bezieht, wird damit angesichts des von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten bautechnischen Gutachtens, dem der Revisionswerber - wie bereits dargelegt - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Weshalb etwa - wie in der Revision behauptet - die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Mauerkrone vom Zufahrtsbereich bis zur Schnittlinie mit der Decke verlaufe, durch das vom Revisionswerber vorgelegte "Bild mit Hund" widerlegt sein sollte oder näher genannte Feststellungen des Sachverständigen betreffend "Mauerkrone" und "Zaunoberkante" einander widersprechen sollten, wird in der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt.

63 Der Revisionswerber bemängelt weiters, dass trotz im Laufe des (erstinstanzlichen) Verfahrens erfolgter Planänderungen keine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei.

64 Dass - wie die Bauwerberin demgegenüber in ihrer Revisionsbeantwortung vorbringt - am eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakt zu entnehmen. Es ist unklar, ob die Bauwerberin mit diesem Vorbringen möglicherweise den vom bautechnischen Sachverständigen durchgeführten Ortsaugenschein anspricht, dessen Ergebnisse in sein Gutachten vom eingeflossen sind. Eine mündliche Verhandlung wurde jedenfalls am durchgeführt. Bei dieser lagen noch nicht die letztlich dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Pläne und die Baubeschreibung vom vor.

65 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Baupläne in allen Belangen vollständig und der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/06/0135). Dass sich der Revisionswerber aufgrund geänderter Planunterlagen nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens informieren hätte können oder dass er wegen der Nichtdurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung in erster Instanz an der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts im weiteren Baubewilligungsverfahren gehindert gewesen wäre, zeigt er in der Revision nicht auf. Das nicht weiter konkretisierte Vorbringen, die Baubehörde hätte bei Durchführung einer neuerlichen Verhandlung "zu einem anderen Ergebnis kommen können und müssen", zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

66 Der Revisionswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der für die Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aber geklärt. In der Revision wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/05/0094). Im Revisionsfall steht somit Art. 6 Abs. 1 EMRK der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

67 Von der beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen.

68 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am