VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0030
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO Tir 2011 §26 Abs3 lite; BauO Tir 2011 §6 Abs6; BauRallg; PlanunterlagenV Tir 1998 §3; VwGG §42 Abs2 Z1; |
RS 1 | Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (Hinweis E vom , 2010/06/0197). Der Nachbar ist mit seinem Vorbringen im Recht, dass gegenständlich - um sich über die Einflussnahme des Bauvorhabens auf seine Rechte, insbesondere was die Frage der höchstzulässigen Verbauung der Mindestabstandsflächen und die Verbauung der gemeinsamen Grenze (§ 6 Abs. 6 Tir BauO 2011) betrifft, informieren zu können - jedenfalls ein Lageplan nötig ist, aus dem die Umrisse und Außenmaße der geplanten und am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich sind. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des Ing. A in I, vertreten durch Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Liebeneggstraße 6, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. Maglbk/4421/RA-RM-BA/1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. B, 2. C, beide in I; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bauansuchen vom "" beantragten die mitbeteiligten Parteien (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Carports und die Errichtung eines neuen Carports auf ihrem im Wohngebiet liegenden Grundstück 2433/56 KG H.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom wurde den Bauwerbern die Baubewilligung unter Auflagen erteilt.
In der Baubeschreibung heißt es (soweit wesentlich), nach dem Abbruch des bestehenden, mit näher genanntem Baubescheid genehmigten Carports an der südwestlichen Grundstücksgrenze solle wiederum ein allseitig offener Carport, allerdings in vergrößerter Form errichtet werden. Dieser Carport, mit den Außenabmessungen von 9,00 m x 3,50 m und einer Höhe von max. 2,80 m, werde in einem Abstand von 5 cm zur südwestlichen Grundstücksgrenze situiert. Durch das abzubrechende Flugdach, mit den Außenabmessungen von 5,15 m x 3,00 m und einer Höhe von 2,40 m, werde die südöstliche Grundstücksgrenze im Mindestabstandsbereich bereits verbaut. Dabei verringere sich der Abstand zur südöstlichen Grundstücksgrenze (zum Nachbargrundstück 2433/55 KG H) von 3,40 m auf nunmehr 1,55 m.
Zur Begründung führte die Baubehörde aus, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren entspreche das gegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften; Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 würden nicht berührt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, der Eigentümer des südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes 2433/55 KG H ist, Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Zur Begründung legte die belangte Behörde dar, das Grundstück des Revisionswerbers grenze an den gegenständlichen Bauplatz, weshalb er als Nachbar im Sinne des § 26 TBO 2011 berechtigt sei, die dort aufgezählten Nachbarrechte geltend zu machen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Nachbar nur Rechtsanspruch darauf, dass die Planunterlagen so ausreichend seien, um jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötige. Treffe dies zu, bestehe kein darüber hinaus gehender Anspruch darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt würden.
Das vorliegende Bauansuchen sowie die genehmigten Planunterlagen in Kombination mit der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Baubeschreibung seien für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens jedenfalls ausreichend. Aus der Baubeschreibung und den Planunterlagen gingen sämtliche wesentlichen Maße und Situierungen der geplanten baulichen Anlage schlüssig und nachvollziehbar hervor und es könne daher insbesondere von den Nachbarn ausreichend beurteilt werden, ob aufgrund der Art und des Umfanges des geplanten Bauvorhabens eine Einflussnahme auf ihre Rechte zu erwarten sei. Es würden genaue Angaben über den Abstand zum Grundstück des Revisionswerbers gemacht und sowohl die Abmessungen (9,00 m x 3,50 m, Höhe max. 2,80 m) als auch die bauliche Ausführung (Holzkonstruktion, Säulen in Einzelfundamenten, Pultdach in Wellblecheindeckung) genau beschrieben und durch die Darstellung in den Planunterlagen ergänzt. Der Revisionswerber könne damit die genaue Lage in Bezug auf sein Grundstück und die Art der Ausführung nachvollziehen.
§ 6 Abs. 6 TBO 2011 sei in der Novelle zur Tiroler Bauordnung LGBl. Nr. 48/2011 neu gefasst worden. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Mindestabstandsflächen sei klargestellt worden, dass im gegebenen Zusammenhang nicht nur Bauführungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze relevant seien, sondern allgemein Bauführungen innerhalb der Mindestabstandsflächen von 3 m bzw. 4 m. Zudem sei durch die Einfügung des Wortes "solchen" - der Intention des Gesetzgebers folgend - verdeutlicht, dass Regelungsgegenstand (oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dieser Bestimmung) und Berechnungsgrundlage (nämlich solche bauliche Anlagen) ident seien.
Die Mindestabstandsfläche zum Berufungswerber dürfe damit im Ausmaß von 15 % der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 TBO 2011 bebaut werden. Solche bauliche Anlagen seien im konkreten Fall der zu errichtende Carport und ein Lagerraum in der nordöstlichen Ecke des Bauplatzes. Das bestehende Wohngebäude stelle keine bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 TBO 2011 dar und sei daher bei der Berechnung der höchstzulässigen Bebauung nicht mit einzubeziehen. Aus den eingereichten Planunterlagen gehe hervor, dass der gegenständliche Carport lediglich in einem Ausmaß von 5,25 m2 in die Mindestabstandsfläche rage. Da der gesamte Bauplatz insgesamt eine Fläche von 335 m2 und der Lagerraum eine Fläche von ca. 12,12 m2 aufweise, würden die 15 % der zulässigen Verbauung damit keinesfalls überschritten. Zur Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze sei auszuführen, dass jedenfalls die Hälfte dieser Grenze von baulichen Anlagen im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. a und b TBO 2011 frei bleibe. Da die gemeinsame Grenze bereits zu mehr als der Hälfte mit dem bestehenden Wohnhaus verbaut sei und dieses keine bauliche Anlage im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. a und b leg. cit. darstelle, sei eine Verbauung der Grenze zu mehr als der Hälfte mit solchen baulichen Anlagen nicht möglich. Auch dies ergebe sich eindeutig aus den eingereichten Planunterlagen. In Bezug auf das Grundstück des Revisionswerbers würden damit die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 TBO 2011 jedenfalls eingehalten, was auch vom Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei bestätigt werde.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Gegenständlich liegt ein Übergangsfall iSd § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG vor, weil der angefochtene Bescheid am zugestellt wurde, nicht Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bis zum Ablauf des erhoben wurde und die Beschwerdefrist mit Ende des noch lief. Der Revisionswerber konnte daher vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.
4.2. Im vorliegenden Revisionsfall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides folgende Rechtslage von Bedeutung:
Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) idF LGBl. Nr. 57/2011
"§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
...
beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
...
(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
b) Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;
...
(4) ...
(5) ...
(6) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
...
§ 26
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
...
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
..."
Verordnung der Landesregierung vom über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu Bauansuchen und Bauanzeigen (Planunterlagenverordnung 1998) idF LGBl. Nr. 94/2007:
"§ 3
Planunterlagen für die Errichtung und die Änderung sonstiger baulicher Anlagen
(1) Die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
den Lageplan,
die Ansichten,
die Schnitte,
die Baubeschreibung.
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
den Maßstab,
die Nordrichtung,
die Grenzen des Grundstückes und die Grundstücksnummern des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,
d) Bezugsangaben zu übergeordneten Koordinatensystemen (Anschluss an das amtliche Festpunktefeld - Koordinatennetzmarken mit Beschriftung),
e) die Umrisse und die Außenmaße der geplanten und der am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes,
f) die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist,
g) die Namen der Eigentümer des Bauplatzes und der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke,
h) gegebenenfalls die Anordnung und die Fläche der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach § 8 der Tiroler Bauordnung 2001,
i) gegebenenfalls die Anordnung und die Breite der Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus.
(3) Die Ansichten haben zu enthalten:
die äußeren Ansichten der baulichen Anlage,
den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung,
c) die an die bauliche Anlage angrenzenden baulichen Anlagen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist.
(4) Die Schnitte haben zu enthalten:
die tragenden Bauteile sowie allfällige Stiegen und Rampen,
den Verlauf des anschließenden Geländes vor und nach der Bauführung.
(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind.
Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
die Art der Konstruktion der baulichen Anlage,
die Fläche des Bauplatzes und die Grundfläche der baulichen Anlage,
c) gegebenenfalls die rechtlichen Grundlagen für die Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche,
d) gegebenenfalls die Art der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,
e) das Material, die Struktur und die Farbe der Außenhaut der baulichen Anlage,
f) gegebenenfalls die Art der Ausführung der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge nach § 8 der Tiroler Bauordnung 2001,
g) die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes sowie die Bebauungsplanfestlegungen für den Bauplatz, soweit diese sich nicht auf Grund des Lageplanes ergeben."
4.3. Der Revisionswerber bringt im Wesentlichen - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - vor, die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur Feststellung des materiellen Sachverhaltes nicht nachgekommen; sie habe trotz Vorliegens einer Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung, wonach ein Lageplan, ein Ansichtsplan, ein Schnittplan, Aussagen über die Art der Ausführung, eine der Planunterlagenverordnung entsprechende farbige Darstellung und die Angabe eines befugten Planverfassers vollständig fehlten, eine Vorlage der benötigten Unterlagen zwar zweimal urgiert, letztlich aber nicht darauf bestanden. Die Einholung einer Stellungnahme durch den zweiten Sachbearbeiter sei offenkundig nicht geeignet gewesen, die Mängel zu beseitigen, diese enthalte keinerlei weitere Beschreibung des Bauvorhabens, sondern verweise lediglich auf ein mündliches Gespräch mit den Bauwerbern und führe ohne nachvollziehbare Begründung an, dass gegen das geplante Bauvorhaben keine Bedenken bestünden.
Entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 24 Abs. 1 TBO 2011 iVm § 3 Abs. 2 lit. e der Planunterlagenverordnung 1998, wonach bei bewilligungspflichtigen sonstigen baulichen Anlagen die Planunterlagen jedenfalls einen Lageplan zu umfassen hätten, aus dem die Umrisse und Ausmaße der geplanten und am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich seien, fehlten derartige Pläne bis dato im gesamten Verfahren. Es sei daher unmöglich, die Einhaltung der nachbarrechtlichen Schutzbestimmungen des § 6 TBO 2011 zu überprüfen. Das Fehlen praktisch sämtlicher, einem Bauansuchen üblicherweise anzuschließenden Planunterlagen als "geringfügige Mängel in den Bauplänen" oder auch "geringfügige Unstimmigkeiten oder Abweichungen" zu bezeichnen, sei verfehlt.
Es sei offenkundig unrichtig, durch die bloße Angabe der Abmessungen (9 m x 3,50 m x max. 2,80 m) und der baulichen Ausführung (Holzkonstruktion, Säulen in Einzelfundamenten, Pultdach in Wellblecheindeckung) sei das Bauwerk so genau beschrieben, dass der Revisionswerber die genaue Lage in Bezug auf sein Grundstück und die Art der Ausführung genau nachvollziehen könne und sämtliche Informationen habe, um die Wahrung seiner Nachbarrechte zu beurteilen. Nirgendwo seien nämlich die bereits bestehenden Gebäude in den Mindestabstandsflächen angeführt oder mit Maßen eingezeichnet. Die ergänzend eingeholte Stellungnahme des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei (Anmerkung: vom , über Aufforderung durch den Stadtmagistrat Innsbruck vom , aus Anlass der Berufung), sei dem Revisionswerber nicht zur Kenntnis gebracht worden. Wäre die belangte Behörde dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen, hätte der Revisionswerber darauf hinweisen können, dass die im Berufungsverfahren eingeholte Ergänzung nicht nur nicht geeignet sei, die Vorlage ordentlicher Planunterlagen zu ersetzen, sondern vor allem auch falsch sei (wird näher ausgeführt). Der Behörde wäre dann auch nicht entgangen, dass sich auf dem Baugrundstück in den Mindestabstandsflächen weiters ein Vordach (untergeordneter Bauteil gemäß § 6 Abs. 2 lit. a leg. cit.), zwei weitere oberirdische bauliche Anlagen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a leg. cit. sowie eine Terrasse und ein Swimmingpool befänden. Unter Miteinbeziehung aller bereits vorhandener baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a und b leg. cit. in den Mindestabstandsflächen seien tatsächlich ca. 22 % verbaut. Bei rechtskonformer Auslegung des § 6 Abs. 6 TBO 2011 und Berücksichtigung der vorstehend genannten weiteren baulichen Anlagen sei die Errichtung des Carports schon aus diesem Grund unzulässig.
4.3. Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0197).
Gegenständlich hatte die belangte Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens (der Revisionswerber war dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen worden) zu klären, ob die in § 6 Abs. 6 TBO 2011 angeführten Voraussetzungen, auf deren Einhaltung dem Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach § 26 Abs. 3 lit. e TBO 2011 zukommt, gegeben sind. § 3 Abs. 1 Planunterlagenverordnung 1998 enthält eine Aufzählung der einem Bauansuchen anzuschließenden Planunterlagen, darunter den Lageplan (lit. a) und die Baubeschreibung (lit. d). Der Lageplan hat (u.a.) die Umrisse und die Außenmaße der geplanten und der am Bauplatz bestehenden baulichen Anlagen und deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes (§ 3 Abs. 2 lit. e leg. cit.) sowie die Umrisse der auf den an den Bauplatz angrenzenden Grundstücken bestehenden baulichen Anlegen, soweit dies zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlich ist (§ 3 Abs. 2 lit. f leg. cit.) zu enthalten. Die Baubeschreibung hat insbesondere Angaben über die Fläche des Bauplatzes und die Grundfläche der baulichen Anlage zu enthalten (§ 3 Abs. 5 lit. b leg. cit).
Die in den Verwaltungsakten erliegenden Planunterlagen werden diesen Anforderungen nicht gerecht: Aus dem Bauansuchen vom "" (gemeint offenbar: 2013) gehen zwar die Maße des Grundrisses des gegenständlichen Carports sowie der Abstand zur Grundgrenze des Revisionswerbers hervor. Des Weiteren sind bei der erstinstanzlichen Behörde am zwei Lagepläne eingelangt, wobei in dem einen bloß Altbestand und Neubestand eingezeichnet sind und auf dem zweiten Lageplan - hier wurde in einem Lageplan aus dem Jahr 1989 handschriftlich der gegenständliche Carport eingezeichnet - neben der Länge und Breite des gegenständlichen Carports lediglich die Maße des gesamten Grundstücks angegeben sind. Aus den eingereichten Planunterlagen sind die von der belangten Behörde angeführten detaillierten Angaben und Berechnungen (etwa der Carport rage lediglich in einem Ausmaß von 5,25 m2 in die Mindestabstandsfläche, der Lagerraum weise lediglich eine Fläche von 12,12 m2 auf) jedoch nicht zu ersehen. Dass diese dem der Stellungnahme des Stadtmagistrats, Bau- und Feuerpolizei, beiliegenden Lageplan entnommen werden können, ändert daran nichts, ersetzt dieser doch nicht die dem Bauwerber obliegende Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen.
Der Revisionswerber ist somit mit seinem Vorbringen im Recht, dass gegenständlich - um sich über die Einflussnahme des Bauvorhabens auf seine Rechte, insbesondere was die Frage der höchstzulässigen Verbauung der Mindestabstandsflächen und die Verbauung der gemeinsamen Grenze (§ 6 Abs. 6 TBO 2011) betrifft, informieren zu können - jedenfalls ein Lageplan nötig ist, aus dem die Umrisse und Außenmaße der geplanten und am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich sind.
5. Da die belangte Behörde dies verkannte und die Bauwerber nicht zur Vorlage mängelfreier Planunterlagen aufgefordert hat, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 und § 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Tir 2011 §26 Abs3 lite; BauO Tir 2011 §6 Abs6; BauRallg; PlanunterlagenV Tir 1998 §3; VwGG §42 Abs2 Z1; |
Schlagworte | Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060030.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-90206