VwGH vom 08.09.2010, 2009/08/0215
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des K S in E, vertreten durch Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1001-2- 193/5, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Kasse verpflichtete den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S GmbH Co KG mit Bescheid vom , einen Betrag von EUR 16.211,24 binnen 15 Tagen zu leisten. Begründend wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, die S GmbH Co KG schulde der mitbeteiligten Kasse Sozialversicherungsbeiträge von EUR 16.211,24. Der Betrag umfasse sowohl Dienstgeber- als auch Dienstnehmeranteile (insoweit mit Ausnahme der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, welche vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erstattet worden seien). Die Einbringlichmachung der Beiträge sei bei der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen. Ein beim Handelsgericht Wien eingebrachter Konkursantrag sei gemäß § 68 KO abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer sei seit Oktober 1987 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Er wäre daher auch dazu verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Bestimmungen des ASVG abzurechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. Da die Beiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien und im Rahmen der Beitragsprüfung nachverrechnet hätten werden müssen, liege eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Er sei nicht Geschäftsführer der S GmbH Co KG, sondern lediglich der S GmbH gewesen, diese sei persönlich haftende Gesellschafterin der S GmbH Co KG gewesen. Die S GmbH Co KG sei am infolge beendeter Liquidation gelöscht worden. Vor der Löschung sei im Rahmen des Liquidationsverfahrens ein Gläubigeraufruf erfolgt, die Liquidation sei ordnungsgemäß abgewickelt worden. Bevor ein Haftungsbescheid erlassen werden könne, sei zunächst zu prüfen, ob die Beitragsschulden bei der bereits gelöschten Gesellschaft oder deren Gesellschafter einbringlich gemacht werden könnten. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden. Die betreffende Dienstnehmerin sei im Jahr 1992 mit guten Gründen nicht angemeldet worden. Der abgeschlossene Beratervertrag sei nach damals herrschender Ansicht nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Dass dieses Rechtsverhältnis unabhängig von dem, was zum Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung gewollt gewesen sei, aufgrund dessen, wie es in den Folgejahren gelebt worden sei, doch als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden sei, könne rückbezogen auf den Zeitpunkt der unterlassenen Anmeldung nicht vorgeworfen werden. Hinweise auf eine Sozialversicherungspflicht habe erst ein im Jahr 2000 eingeleitetes arbeitsgerichtliches Verfahren ergeben. Das Oberlandesgericht Innsbruck habe erst mit Urteil vom ausgesprochen, dass von einer arbeitnehmerähnlichen Stellung dieser Beraterin auszugehen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer mit guten Gründen der Überzeugung gewesen, die Beraterin sei selbständig tätig. Eine allfällige Meldepflichtverletzung sei auch nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung: Die Gesellschaft sei ordnungsgemäß liquidiert worden, die mitbeteiligte Kasse habe trotz Gläubigeraufrufs keine Forderungen angemeldet und habe aus diesem Grund im Rahmen der Liquidation nicht berücksichtigt werden können. Der Anspruch sei überdies verjährt.
Die mitbeteiligte Kasse brachte zum Einspruch vor, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/08/0084, sei Frau W nachgemeldet worden. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er diese Dienstnehmerin für den Zeitraum vom bis nicht angemeldet habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht erkennen können, dass es sich um ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, vermöge diesen nicht von seinem Verschulden zu entlasten. Werde aber infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer ein nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, spreche die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung, womit auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliege.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. Sie stellte fest, die S GmbH Co KG schulde der mitbeteiligten Kasse EUR 16.211,24 an Sozialversicherungsbeiträgen. Der Beschwerdeführer sei vom bis zum Geschäftsführer der S GmbH gewesen, diese sei vom bis unbeschränkte haftende Gesellschafterin der S GmbH Co KG gewesen. Die S GmbH sei am , die S GmbH Co KG am im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien gelöscht worden. Im Rahmen des Löschungsverfahrens der Primärschuldnerin sei keine Aufforderung zur Meldung an die mitbeteiligte Kasse erfolgt. Mit Bescheid vom habe die mitbeteiligte Kasse festgestellt, dass Frau W als Beraterin vom bis bei der S GmbH Co KG gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, was mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/08/0084, bestätigt worden sei. Für den Zeitraum vom bis sei Frau W nicht bei der mitbeteiligten Kasse angemeldet worden.
Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahin, die Primärschuldnerin und deren Komplementärin seien im Jahr 2006 im Firmenbuch gelöscht worden, sodass die objektive Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge nachgewiesen sei. Im Zuge der Liquidation hätte die Gesellschaft bekannte Gläubiger direkt auffordern müssen, sich zu melden. Auch wenn die Liquidatoren der Ansicht seien, dass eine Forderung gegen die Gesellschaft zu Unrecht geltend gemacht werde, müsse der Gegenwert zurückgehalten werden, wenn ernsthaft damit zu rechnen sei, der Forderungsprätendent könne vor Gericht obsiegen. Da das Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht von Frau W seit anhängig gewesen sei, hätte dies im Rahmen der Liquidation berücksichtigt werden müssen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein meldepflichtiger Vertreter bei gehöriger Sorgfalt Meldungen, auf deren Unterbleiben der Beitragsrückstand kausal zurückzuführen sei, als notwendig hätte erkennen müssen, sei davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Werde ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, spreche die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfüge, sei nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse auseinandergesetzt und dementsprechend vorgegangen sei. Die Verjährung sei durch das anhängige Verfahren betreffend Feststellung der Versicherungspflicht von Frau W gehemmt gewesen; die mitbeteiligte Kasse habe ohnehin nur die nicht bereits verjährten Beiträge vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift eingebracht, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtendenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg. 15.528 A/2000) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0212).
2. Im hier vorliegenden Fall ist ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen Meldepflichten zu beurteilen. Für die Geltendmachung einer Haftung wegen eines Meldeverstoßes war zunächst von der belangten Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Beschwerdeführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0126, mwN).
Hier ist - im Hinblick auf das Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0084 - nicht strittig, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die Beschäftigung von Frau W beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden; es ist auch nicht strittig, dass diese Anmeldung unterblieben ist.
3. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0104).
Der Beschwerdeführer wendet ein, ihn treffe kein Verschulden. Er sei mit guten Gründen davon ausgegangen, dass das Vertragsverhältnis zu Frau W kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis sei. Ein Anlass, diese Rechtsansicht zu überdenken, habe sich zum ersten Mal mit der Klage von Frau W geboten, die sich auf ein Dienstverhältnis berufen habe, wobei aber noch das erstinstanzliche Gericht im Jahr 2003 den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers bestätigt habe. Vorher - insbesondere während des zu prüfenden Beitragszeitraumes oder bei Abschluss des Beratervertrages im Jahr 1992 - habe kein Anlass zu einer Erkundigung bestanden. Bei Abschluss des Beratervertrages sei es herrschende Ansicht gewesen, dass ein Beratervertrag wie hier vorliegend nicht sozialversicherungspflichtig sei. Nur weil sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes I vom eine neue Rechtslage herauskristallisiert habe, könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er schuldhaft Meldepflichten verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe ex ante betrachtet ausreichende Kenntnisse gehabt, um seinen Pflichten als Vertreter der Primärschuldnerin nachzukommen, es hätten daher keine Erkundigungspflichten bestanden.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Definition des Dienstnehmers (§ 4 Abs. 2 ASVG) - im hier wesentlichen Kern:
Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen - seit 1992 keiner Abänderung unterlegen ist (zur (damaligen) Definition des Dienstnehmers in der Lehre vgl. etwa Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts4 (1989), Rz 55).
Dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, darauf ankommt, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung - nur beschränkt ist, entspricht langjähriger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0270). In jenem Erkenntnis wurde auch (mit Hinweisen auf frühere Erkenntnisse) ausgesprochen, dass die ansonsten für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens durch den Dienstgeber zum Ausdruck komme, bei der Tätigkeit von Vertretern nicht so sinnfällig zutage trete, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen gewesen sei, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden müsse. Insbesondere seien in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in einer bestimmten Art, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Vertretern maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit mit solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinwiesen, sei das Überwiegen der einen oder der anderen Merkmale entscheidend. Auch wurde in jenem Erkenntnis bereits darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Vertreter nur Provisionszahlungen erhalten habe, die Annahme persönlicher Abhängigkeit nicht ausschließe. Schließlich wurde dort auch darauf verwiesen, dass eine generelle Vertretungsmöglichkeit ein Dienstverhältnis ausschließe, weil insoweit durch fehlende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten eine persönliche Abhängigkeit nicht angenommen werden könne.
Im Erkenntnis vom wurde - in Übereinstimmung mit dieser langjährigen Rechtsprechung - die Dienstnehmereigenschaft von Frau W insbesondere auf das vereinbarte Konkurrenzverbot; darauf, dass das Büro und das Mobiltelefon von der S GmbH Co KG zur Verfügung gestellt worden sind; und eine Vertretung stets der Genehmigung durch diese bedurft hätte, gestützt. Diese Beurteilung stützte sich im Übrigen - entgegen der Beschwerde - auf die Bestimmungen des Beratervertrages und nicht darauf, dass dieses Vertragsverhältnis in den folgenden Jahren abweichend von dieser vertraglichen Regelung "gelebt" worden sei.
Aufgrund welcher konkreten Merkmale des Vertragsverhältnisses der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei, der Beratervertrag sei dennoch nicht sozialversicherungspflichtig, wird auch in der Beschwerde nicht angeführt. Die Auffassung des Beschwerdeführers über die Sozialversicherungspflicht dieser Beschäftigung war - entgegen der Beschwerde - auch bereits 1992 objektiv unrichtig. Erkundigungen bei sachkundigen Personen zu dieser Frage wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass er subjektiv der Meinung gewesen sei, es liege keine Sozialversicherungspflicht vor, beruht sohin auf mangelnden Kenntnissen, die ihn nicht exkulpieren.
4. Voraussetzung für eine Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Komplementärin der Beitragsschuldnerin (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0243) ist die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Beitragsschuldnerin. Der Beschwerdeführer wendet hiezu ein, die Löschung einer Personengesellschaft im Firmenbuch führe nicht dazu, dass die Gesellschaft als solche nicht mehr existiere; die Löschung sei nur deklarativ. Die Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der Primärschuldnerin sei damit nicht nachgewiesen; insoweit liege auch ein Verfahrensmangel vor.
Zutreffend ist, dass die Eintragung der Löschung im Firmenbuch lediglich deklarativ wirkt. Solange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, besteht die Gesellschaft (hier KG) fort (vgl. etwa U. Torggler in Straube, HGB I3 (2003), § 157 HGB, Rz 3). Gemäß § 149 Abs. 1 UGB haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Nach § 157 Abs. 1 UGB ist das Erlöschen der Firma nach der Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Auch eine GmbH erlischt mit Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nur dann, wenn sie tatsächlich kein Vermögen mehr besitzt. Der Löschung kommt insofern eine konstitutive Wirkung zu, als unter der materiellrechtlichen Voraussetzung der Vermögenslosigkeit die Gesellschaft mit der Löschung ihre Rechts- und Parteifähigkeit verliert (vgl. Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6 (2008), Rz 809 f). Bei der Liquidation einer GmbH kommen die Vorschriften der §§ 149, 150 Abs. 1 und 153 UGB zur Anwendung (§ 90 Abs. 1 GmbHG). Gemäß § 93 Abs. 1 GmbHG haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation unter Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschafter erwirkten Entlastung bei dem Handelsgerichte um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen.
Der Beschwerdeführer war ausweislich der Verfahrenakten alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (in der Folge alleiniger Liquidator) der S GmbH. Diese war alleinige Komplementärin der S GmbH Co KG, deren einziger Kommanditist wiederum der Beschwerdeführer war. Unstrittig war es daher auch Aufgabe des Beschwerdeführers, die Liquidation beider Gesellschaften durchzuführen und demnach nach Beendigung der Liquidation die Löschung der Firmen beim Firmenbuch anzumelden. Im Hinblick auf diese Funktionen des Beschwerdeführers wäre aber zu erwarten, dass allenfalls noch vorhandenes Vermögen dieser Gesellschaften gerade ihm bekannt sein müsste. Unter Berücksichtigung der gebotenen Mitwirkungspflicht im Verfahren wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, konkretes Vorbringen dazu zu erstatten, dass diese Gesellschaften trotz Erlöschens der Firma nach Beendigung der von ihm durchgeführten Liquidation noch über Vermögen verfügten. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Hinblick auf die Löschung der beiden Firmen nach Liquidation - mangels gegenteiligen konkreten Vorbringens - davon ausgegangen ist, dass diese Gesellschaften kein (verwertbares) Vermögen mehr aufweisen und daher eine Forderung ihnen gegenüber uneinbringlich ist. Ein relevanter Verfahrensmangel hiezu kann schon deswegen nicht aufgezeigt werden, weil auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen zu allenfalls noch vorhandenem Vermögen der Gesellschaften erstattet wird.
5. Weiters wendet die Beschwerde ein, die mitbeteiligte Kasse sei während der Liquidation kein Gläubiger der S GmbH gewesen; Schuldnerin der Kasse sei nur die KG gewesen. Es sei ein Gläubigeraufruf erfolgt, die mitbeteiligte Kasse habe sich nicht beim Liquidator gemeldet. Daher sei auch keine Zahlung an die mitbeteiligte Kasse erfolgt.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass eine allfällige Verletzung von Pflichten des Beschwerdeführers als Liquidator der S GmbH dadurch, dass er die mitbeteiligte Kasse nicht als bekannten Gläubiger verständigt hätte, nicht in einem Verfahren nach § 67 Abs. 10 ASVG geltend gemacht werden könnte, da derartige Pflichtverletzungen nicht als "den Vertretern auferlegte Pflichten" iSd § 67 Abs. 10 ASVG zu beurteilen sind (vgl. - zu einer Haftung wegen Konkursverschleppung oder Gläubigerbegünstigung - Punkt 2.4.2 des bereits zitierten Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom ).
Soweit mit diesem Vorbringen auch die Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers bestritten wird, ist dem entgegenzuhalten, dass es zur Beurteilung der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden nicht auf den Zeitpunkt der Nachverrechnung auf Grund einer Beitragsprüfung ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Meldepflicht verletzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0158). Dass aber die Primärschuldnerin in den Jahren 1992 bis 2000 nicht in der Lage gewesen wäre, im Falle einer ordnungsgemäßen Meldung die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und würde auch seinem Vorbringen widersprechen, dass die Liquidation ordnungsgemäß erfolgt sei.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am