VwGH 20.01.1981, 2589/80
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §63 Abs1; FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4; |
RS 1 | Ist durch die Verwaltungsvorschriften jemandem das Berufungsrecht nicht besonders eingeräumt, so folgt aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung, dass sie nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. |
Normen | FlVfGG §18 impl; FlVfGG §21 impl; FlVfLG Tir 1969 §33 Abs3; FlVfLG Tir 1978 §34 Abs1; |
RS 2 | Aus § 33 Abs 3 TFLG 1969 durfte nicht der Schluss gezogen werden, dass Agrargemeinschaften, denen eine Satzung nicht verliehen war, Rechtspersönlichkeit nicht zukam. |
Normen | FlVfLG Tir 1969 §33 Abs4; FlVfLG Tir 1969 §34; FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2; FlVfLG Tir 1969 §36 Abs3; FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4; FlVfLG Tir 1978 §35; FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2; FlVfLG Tir 1978 §37 Abs3; |
RS 3 | Im Hinblick auf § 33 Abs 4 TFLG 1969 (§ 34 Abs 4 TFLG 1978) und §§ 34, 36 Abs 3 TFLG 1969 (§§ 35, 37 Abs 3 TFLG 1978) fehlt es auch Agrargemeinschaften ohne Satzung nicht an körperschaftlichen Organisationsregeln. |
Normen | FlVfLG Tir 1969 §33 Abs4; FlVfLG Tir 1969 §34; FlVfLG Tir 1969 §37 Abs1; FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4; FlVfLG Tir 1978 §35; FlVfLG Tir 1978 §38 Abs1; |
RS 4 | Ausführungen zur Frage der Rechtspersönlichkeit von Agrargemeinschaften. |
Normen | FlVfGG §36 impl; FlVfLG Tir 1978 §40 Abs1; |
RS 5 | Im Genehmigungsverfahren gem § 40 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 kommt den Mitgliedern der Agrargemeinschaft Parteistellung nicht zu. |
Normen | |
RS 6 | Ein Parteienübereinkommen gem § 75 Abs 4 TFLG 1978 bedarf der erklärten Willensübereinstimmung aller Parteien des Regulierungsverfahrens. |
Normen | FlVfGG §18 impl; FlVfGG §21 impl; FlVfGG §36 impl; FlVfLG Tir 1978 §40 Abs1; |
RS 7 | Unter einer Veräußerung im Sinne des § 40 Abs 1 TFLG 1978 muss auch die Aufgabe von ungewissen Eigentumsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken verstanden werden, die im Wege eines Vergleiches erfolgt, um die herrschende Ungewissheit zu beseitigen. |
Norm | VwGG §33 Abs1; |
RS 1 | Für die Beurteilung der Frage, inwiefern das Verfahren gegenstandslos geworden ist, ist entscheidend, ob auf Grund dieses Bescheides der belangten Behörde noch eine Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz existiert, mit welcher der mitbeteiligten Agrargemeinschaft die von der Bfr durch Berufung bekämpfte Befristung bezüglich der Holznutzung auferlegt wurde. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der EP in H, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-47/2, betreffend Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom , Zl. IIIb 1-1014 R/16, mangels Parteistellung (mitbeteiligte Parteien: 1) Agrargemeinschaft O, vertreten durch den Obmann FH in H, 2) AK in H, 3) JF in H, 4) BH in H),
zu Recht erkannt:
Spruch
I. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit diesem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom , Zl. IIIb 1-1014 R/15, als unzulässig zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Über die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom , Zl. IIIb 1-1014 R/16, als unzulässig richtet, abgesondert entschieden.
III. Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermaßen in der Nachbarschaft A anteilsberechtigt. Der Bescheid über die Einleitung des Verfahrens zur Regulierung der Nachbarschaft A wurde laut Kundmachung der Agrarbehörde erster Instanz (in der Folge: Agrarbehörde) am rechtskräftig. Der Einleitung dieses Regulierungsverfahrens war das Vorbringen eines Anteilsberechtigten der Nachbarschaft A vorangegangen, es sei zu Streitigkeiten über den Verlauf der Grenze eines von dem Anteilsberechtigten der Nachbarschaft A genutzten Waldgrundstückes gegenüber dem Grundbesitz der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gekommen. Im Eigentumsblatt des Grundbuches über jenes Grundstück ist die Nachbarschaft A, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern mehrerer bestimmt bezeichneter Grundbuchskörper, von welchen zur Zeit einer im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, einverleibt. Die Agrarbehörde führte bis zum mehrere Verhandlungen zur Feststellung der strittigen Eigentumsgrenze und zum Abschluß allfälliger Übereinkommen über den Grenzverlauf durch. In der letzten dieser Verhandlungen, nämlich jener am , in welcher laut der hierüber aufgenommenen Niederschrift als Parteien der Obmann und ein Ausschußmitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft sowie von den fünf Anteilsberechtigten der Nachbarschaft A drei, darunter auch die Beschwerdeführerin vertreten waren, kamen laut Niederschrift "die Vertreter dieser beiden Agrargem." über die Eigentumsgrenze in dem begangenen Bereich in einer Weise überein, wie sie in der Folge in der Verhandlungsschrift festgehalten wurde; danach wurde die Katastergrenze und nicht die von den Mitgliedern der Nachbarschaft A behauptete Grenze als Eigentumsgrenze anerkannt und eine Regelung über die Holzmasse, die auf der strittigen Grundfläche stockt, einschließlich deren Aufteilung innerhalb der Agrargemeinschaft A getroffen; in die Niederschrift wurde eine Lageskizze aufgenommen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweigerte jedoch die Unterfertigung dieser Verhandlungsschrift mit der Begründung, daß bei Festlegung der Grenze der Parzelle "entsprechend den tatsächlichen Nutzungen gegenüber der Gemeinde keine Gewähr gegeben sei, daß diese Gp. das katastrale Ausmaß von 9 ha 20 a 89 m2 habe".
Bereits im Jahre 1970 hatte die Agrarbehörde die Kundmachung der Liste der Parteien für die Agrargemeinschaft A, welcher über diesen kundzumachenden Inhalt hinaus eine Aussage über das Regulierungsgebiet und das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken (Punkt I.), über Nutzungen und Ertrag (Punkt II.) und eine Satzung für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft A angeschlossen waren, zu veranlassen versucht. - Daß diese "Liste" unter Beachtung des § 7 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG 1950), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 77/1967, in Verbindung mit § 62 Abs. 1 bis 3 AVG 1950, oder unter Beachtung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 in der erwähnten Fassung, oder seit dem in der seit damals in Kraft stehenden Fassung gemäß Art. I Z. 2 des Agrarverfahrensgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 391, erlassen worden sei, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Hiefür bietet auch der Einspruch von zwei Mitgliedern der Nachbarschaft A vom keinen Anhaltspunkt, weil die um die Zustellung der Auflagenkundmachung an die im Zustellbogen angeführten Personen (Mitglieder der Nachbarschaft) ersuchte Gemeinde die Durchführung dieses Zustellungsersuchens mit Schreiben vom ausdrücklich abgelehnt hat, weitere Veranlassung der Behörde zur Durchführung der Zustellung den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen ist, die Gemeinde aber, wie aus deren Schreiben vom ersehen werden kann, nur die "Kundmachung bzw. Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme" vorgenommen hat und daher nicht einmal die Einspruchswerber durch eine Zustellung an sie von der Kundmachung erfahren haben müssen, sondern von dieser durch die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme Kenntnis erlangt haben können, ohne daß die in § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 in der erwähnten Fassung vorgesehene individuelle Verständigung der Parteien erfolgt ist. Daß eine Kundmachung des Ausspruches über das Gebiet (Punkt I.), über Nutzungen und Ertrag (Punkt II.) und der Satzungen nicht erfolgte, steht nach dem Inhalt der Auflagenkundmachung schon deshalb fest, weil sich diese nachdem ausdrücklich erklärten Willen der Behörde nur auf die "Liste" der Parteien, welche nur in Punkt III. des Bescheides enthalten waren, erstrecken sollte.
Die Beschwerdeführerin teilte der Agrarbehörde im Jahre 1978 mit, daß die Waldgrenze noch nicht endgültig festgelegt sei, und ersuchte um eine Begehung und um die Erledigung des Grenzstreites. In der hierauf von der Agrarbehörde zur Festlegung der Eigentumsgrenze zwischen dem Besitz der Agrargemeinschaft Nachbarschaft A einerseits und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft andererseits und zum Abschluß allfälliger Parteienübereinkommen hierüber anberaumten Verhandlung und Begehung erklärte der Vertreter der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, daß die Vereinbarung aus dem Jahre 1973 gültig sei und daß von ihm einer Änderung dieser Vereinbarung nicht zugestimmt werde. Die Mitglieder der Nachbarschaft A verwiesen auf die in der Urkunde über den vor dem herrschaftlichen Richter am 18. Oktober 1738 abgeschlossenen Vergleich enthaltene Grenzbeschreibung, aus welcher sich ergebe, daß die Grenze bis zu den herrschaftlichen Waldungen, welche nun im Eigentum dem österreichischen Bundesforste als Rechtsnachfolger stünden, hinaufreiche. Der jetzige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies darauf, daß der Agrargemeinschaft A keine rechtsgültige Satzung verliehen worden sei, weil die Liste der Parteien aus dem Jahre 1970 nie zugestellt worden sei; bei der Verhandlung im Jahre 1973 sei das Übereinkommen vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt worden, da aber alle Interessenten unterschreiben müßten, sei eine gültige Vereinbarung bei der Verhandlung vom nicht zustande gekommen. Das Ergebnis dieser Verhandlung sei somit nicht verbindlich. Diese infolge des Ersuchens der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1978 vor der Agrarbehörde durchgeführte, bisher letzte den Verwaltungsakten zu entnehmende Verhandlung, endete laut der über sie aufgenommenen Niederschrift mit der Erklärung, daß noch in Unterlagen (Archiv des Vermessungsamtes, Grenzfeststellungen der Österreichischen Bundesforste) Einsicht genommen und, wenn notwendig, eine neue Verhandlung ausgeschrieben werde. Ob diese Einsichtnahme vorgenommen wurde, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Mit ihrem Bescheid vom , Zl. IIIb 1-1014 R/15 (in der Folge: Bescheid), entschied die Agrarbehörde unter Berufung auf die §§ 63, 72 Abs. 4 und 5 lit. b sowie 75 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978), im Zuge des Regulierungsverfahrens A über den Grenzverlauf zwischen der Agrargemeinschaft A und der mitbeteiligten Agrargemeinschaft wie folgt: '
Unter Punkt 1. genehmigte die Behörde das bei der agrarbehördlichen Verhandlung am zwischen den beiden Agrargemeinschaften abgeschlossene Parteienübereinkommen hinsichtlich des Grenzverlaufes im Bereich der beiden durch Angabe der Grundstücksnummern näher bezeichneten Parzellen, unter Punkt 2, sprach die Behörde aus, daß die Grenze zwischen der durch die Grundstücksnummer bezeichneten Parzelle (Agrargemeinschaft A) und der durch die Grundstücksnummer bezeichneten Parzelle (mitbeteiligte Agrargemeinschaft) wie folgt verlaufe:
"a) Die in der Natur durch laufende Numerierung und Kennzeichnung ersichtlich gemachte Katastergrenze wird als Eigentumsgrenze anerkannt.
b) Die Grenze ist in der Natur zu vermarken;"
unter Punkt 3. gab die Behörde die in der Niederschrift über die agrarbehördliche Verhandlung vom festgehaltene Vereinbarung zwischen den beiden erwähnten Agrargemeinschaften über die Entnahme der Holzmasse aus der strittigen Grundfläche,
unter Punkt 4. die in dieser Niederschrift festgehaltene Vereinbarung über die Aufteilung des Erlöses aus der überlassenen Holzmasse innerhalb der Agrargemeinschaft A, und
unter Punkt 5. schließlich die Skizze wieder, welche sowohl den Grenzverlauf als auch die Lage der Holzmasse von 311 vfm, welche zu entnehmen die Agrargemeinschaft A berechtigt sein solle, veranschaulicht.
Zur Begründung des Bescheides ging die Behörde davon aus, daß die Agrargemeinschaft A zwar wegen Zustellmängel keine regulierte Agrargemeinschaft gewesen sei, als die Verhandlung vom stattgefunden habe; trotzdem sei die in dieser Verhandlung zwischen den Agrargemeinschaften geschlossene Vereinbarung gültig. Die Verweigerung der Unterschrift durch den Vertreter der Beschwerdeführerin habe sich nicht auf die Vereinbarung über die Grenze zwischen den Agrargemeinschaften, sondern nur auf die Frage des Grenzverlaufes gegenüber der Gemeinde bezogen, was auf die Zustimmung des Vertreters der Beschwerdeführerin zu jener Vereinbarung schließen lasse; abgesehen davon habe für unregulierte Agrargemeinschaften hinsichtlich der Willensbildung damals § 33 Abs. 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (TFLG 1969), LGBl. Nr. 34 (gleichlautend § 34 Abs. 4 TFLG 1978), gegolten. Danach entscheide die Mehrheit der Stimmen unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung handle. Dies bestätige auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , SZ 48/62. Eine Zustimmung zum Widerruf der Vereinbarung gemäß § 75 TFLG 1978 sei nicht erteilt worden. Da die Grenzstreitbereinigung zur Ordnung der rechtlichen Verhältnisse der Agrargemeinschaft A notwendig sei und gegen das geschlossene Übereinkommen Bedenken hinsichtlich landeskultureller Interessen oder einer Gefährdung der Agrargemeinschaft nicht bestünden, sei dem Übereinkommen die agrarbehördliche Genehmigung zu erteilen und die Grenze wie im Spruch niedergelegt festzustellen gewesen. Die Vorlage neuer Urkunden habe für die Grenzfeststellung keine Änderung gebracht, da eine Begrenzung des A-er Waldes durch den in den alten Urkunden erwähnten herrschaftlichen Wald auf Grund der Beschreibungen in diesen Urkunden nicht unbedingt vorhanden sein müsse. Auch die sonstigen Vereinbarungen (Holznutzungen usw.) seien verbindlich.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung, in der sie die Ansicht vertrat, infolge Verweigerung der Unterfertigung der Verhandlungsschrift vom 26. Juli 7973 durch ihren Rechtsvorgänger (richtig wohl: durch ihren Vertreter) sei ein Parteienübereinkommen nicht zustande gekommen.
Agrargemeinschaften ohne Satzung besäßen keine innere Organisation, es fehle sowohl an der Regelung der inneren Willensbildung als auch an der nach außen vertretungsbefugten Person, weshalb von einer handlungsfähigen Gemeinschaft nicht gesprochen werden könne. Auf derartige Nachbarschaften seien die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über Miteigentumsgemeinschaften anzuwenden. Bei den Genossen handle es sich um eine unzertrennliche Streitgenossenschaft. Die Behörde habe die Ermittlung des Ausmaßes der Anteilsrechte unterlassen. Sie habe sich mit der Frage, wem nun tatsächlich die strittigen Teilwaldrechte zustünden, nur oberflächlich beschäftigt. Sie hätte die in Aussicht genommene Nachschau in weitere Unterlagen vornehmen müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Berufung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Agrarsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zu verweisen, oder nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festzustellen, daß das Teilwaldrecht an der umstrittenen Nutzungsfläche der Beschwerdeführerin und ihren Genossen zustehe.
Mit ihrem Bescheid vom , Zl. IIIb 1-1014 R/76, ergänzte die Behörde den Bescheid bezüglich der Holznutzung durch die Agrargemeinschaft A durch deren Befristung mit zwei Jahren ab Rechtskraft des Ergänzungsbescheides.
Auch gegen den Ergänzungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung mit der Begründung, die Rechtswirksamkeit des Ergänzungsbescheides hänge vom Ausgang des Verfahrens über den Bescheid ab, und beantragte, den Ergänzungsbescheid aufzuheben.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Beschwerde bekämpften Bescheid vom (in der Folge: angefochtener Bescheid) wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) beide Berufungen als unzulässig mit der Begründung zurück, die Bescheide der Agrarbehörde hätten einerseits eine Grenzregelung zwischen Grundstücken, von denen eines im Eigentum der Agrargemeinschaft A und das andere im Eigentum der mitbeteiligten Agrargemeinschaft stünde, andererseits die Regelung anderer rechtlicher Beziehungen zwischen diesen beiden Körperschaften zum Gegenstand. Parteien hinsichtlich der Regelung der Holzentnahme und der Grenze seien lediglich die beiden Agrargemeinschaften, da nur diese von der Regelung in ihren Rechten betroffen würden, nicht aber die Mitglieder dieser Agrargemeinschaften; da die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin eines der aneinandergrenzenden Grundstücke sei, sondern nur Mitglied einer der beiden Agrargemeinschaften, könne sie durch die bekämpften Bescheide nicht beschwert sein. Weder die Beiziehung der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz noch die Zustellung einer Bescheidausfertigung an die Beschwerdeführerin begründeten deren Parteistellung und das Recht zur Einbringung der Berufung. Auch einer unregulierten Agrargemeinschaft, wie es die Nachbarschaft A sei, komme im Hinblick auf § 34 Abs. 3 TFLG 1978 Rechtspersönlichkeit zu. Daraus folge, daß die der Beschwerdeführerin vorschwebende rechtliche Konstruktion, nach welcher die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin zu behandeln sei, nicht zutreffe. Hinsichtlich behördlicher Maßnahmen für oder gegen die Agrargemeinschaft komme der Beschwerdeführerin als Mitglied Parteistellung nicht zu. Es sei daher nicht wesentlich, ob durch die bei der agrarbehördlichen Verhandlung am abgegebenen Erklärungen ein Übereinkommen zustande gekommen sei.
Mit Punkt 2, des über eine Berufung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom , Zl. LAS-47/5, der durch Zustellung einer Ausfertigung an den Vertreter der mitbeteiligten Agrargemeinschaft am erlassen wurde, wurde der Bescheid der Agrarbehörde vom (Ergänzungsbescheid) wegen Rechtswidrigkeit behoben.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren und damit in ihrem Recht darauf, daß ihre Berufung nicht zurückgewiesen, sondern einer inhaltlichen Erledigung zugeführt werde, verletzt; sie behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da nicht auszuschließen ist, daß die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Ergänzungsbescheid vom richtet, durch Behebung dieses Bescheides in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gegenstandslos geworden ist, und die erforderliche Einvernahme der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 noch nicht erfolgt ist, war die Entscheidung auf den Teil der Beschwerde zu beschränken, der sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde richtet.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Bei der Zurückweisung der Berufung handelt es sich nicht um ein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates, weshalb der Instanzenzug gemäß § 7 Abs. 1 im Zusammenhang mit Abs. 2 AgrarbehG 1950, in der Fassung der Novelle 1974, BGBl. Nr. 476, beim Landesagrarsenat endete. Der Instanzenzug wurde daher im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erschöpft.
Die belangte Behörde hat durch die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig die meritorische Erledigung dieser Berufung deshalb abgelehnt, weil sie meinte, die Beschwerdeführerin sei nicht beschwert, könne also in einem ihr zustehenden Rechtsanspruch oder einem ihr zugehörenden rechtlichen Interesse nicht beeinträchtigt sein.
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die belangte Behörde habe die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren zu Unrecht verneint. In Wahrheit stünde nämlich das Eigentumsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft nicht der Nachbarschaft A zu, sondern den Anteilsberechtigten als Miteigentümern; die Agrargemeinschaft A komme als Eigentümer nicht in Betracht, weil sie ohne Rechtspersönlichkeit sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Berufung gegen den Bescheid die Interessen sämtlicher Miteigentümer verfolgt, um im Interesse der Gesamtheit den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten in die gemeinsame Sache abzuwehren.
Da weder das Agrarbehördengesetz 1950 noch das Agrarverfahrensgesetz 1950, von der im Beschwerdefall bedeutungslosen Bestimmung seines § 7 a Abs. 3, in der Fassung der Novelle 1977, BGBl. Nr. 391, abgesehen, Bestimmungen darüber, wem das Recht der Berufung gegen einen Bescheid der Agrarbehörde zusteht, enthalten, findet hierauf gemäß § 1 AgrVG 1950 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172 (AVG 1950), Anwendung. Gemäß § 63 Abs. 1 dieses Gesetzes richtet sich das Recht zur Einbringung der Berufung, abgesehen von in diesen Gesetzen besonders geregelten Fällen - ein solcher liegt im Beschwerdefall nicht vor -, nach den Verwaltungsvorschriften. Ist durch diese Vorschriften das Berufungsrecht jemandem nicht besonders eingeräumt, so folgt aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung, daß sie nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. Die im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Verwaltungsvorschriften sind jene des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, soweit sie auf die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Anwendung zu finden haben. Diese Verwaltungsvorschriften enthalten keine Bestimmung, nach welcher der Beschwerdeführerin unabhängig von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung ihrer Rechtsansprüche oder rechtlichen Interessen durch einen Bescheid das Recht der Berufung gegen diesen eingeräumt wäre, sondern nur die Anordnung, daß Parteien des Regulierungs- und Teilungsverfahrens neben anderen, für den Beschwerdefall nicht interessierenden (juristischen) Personen, die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und Personen sind, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Agrargemeinschaft stützen (§ 74 Abs. 2 lit. a und b TFLG 1978), im übrigen aber Personen eine Parteistellung nur insoweit zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind (§ 74 Abs. 4 TFLG 1978).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht untersucht, ob die Beschwerdeführerin durch den von ihr vor der belangten Behörde mit Berufung bekämpften Bescheid in einem Rechtsanspruch oder einem rechtlichen Interesse beeinträchtigt sein kann.
Die vorstehenden Überlegungen zeigen, daß die Beschwerdeführerin im Unrecht ist, wenn sie meint, die Zulässigkeit ihrer Berufung lasse sich aus einem Recht, die Interessen, aller Miteigentümer, also auch die der anderen Miteigentümer, wahrzunehmen, ableiten. Soweit nämlich durch den Bescheid nur Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt sein könnten, stünde der Beschwerdeführerin deren Wahrnehmung nicht zu.
Es ist daher zu prüfen, ob es zutrifft, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in ihren Rechtsansprüchen oder ihren rechtlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden kann, oder ob dies, wie die Beschwerdeführerin behauptet, doch der Fall sein könne. Dazu ist es erforderlich, den normativen Inhalt der einzelnen Punkte des Bescheides auf seine Auswirkungen für die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin zu untersuchen.
In Punkt 1. des Bescheides wurde ein zwischen den beiden Agrargemeinschaften abgeschlossenes Parteienübereinkommen hinsichtlich des Grenzverlaufes zwischen zwei Grundparzellen agrarbehördlich genehmigt. Parteien des Übereinkommens, auf das sich die Genehmigung erstreckt, sind nur die beiden Agrargemeinschaften, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Ein Übereinkommen wie das genehmigte ist daher überhaupt nur denkbar, wenn auch der als Kontrahentin der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, deren Rechtspersönlichkeit unbestritten ist, auftretenden Agrargemeinschaft A Rechtspersönlichkeit zukommt. Wäre dies nicht der Fall, so hätte dies zur Folge, daß die Agrarbehörde einem Übereinkommen zwischen Parteien die Genehmigung erteilt hätte, von denen die eine der Parteien nicht existiert, sodaß ein Übereinkommen und damit der Gegenstand der Genehmigung nicht vorhanden wäre. Der Bescheid läßt eine Deutung in dem Sinn, daß unter dem in seinem Punkt 1. erwähnten Übereinkommen eines zu verstehen wäre, welches zwischen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft einerseits und sämtlichen Mitgliedern der Nachbarschaft A geschlossen worden sei, nicht zu.
Gemäß § 33 Abs. 1 des am in Geltung gestandenen Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1969 (gleichlautend § 34 Abs. 1 TFLG 1978) bilden die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, eine Agrargemeinschaft. Gemäß § 33 Abs. 3 TFLG 1969 in der am in Geltung gestandenen Fassung waren Agrargemeinschaften, denen eine Satzung verliehen ist, Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Aus dieser Bestimmung durfte jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß Agrargemeinschaften, denen eine Satzung nicht verliehen war, Rechtspersönlichkeit nicht zukam. Die Unzulässigkeit einer solchen Schlußfolgerung machten zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes deutlich. So bestimmte § 36 Abs. 2 TFLG 1969 (gleichlautend § 37 Abs. 2 TFLG 1978), daß über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden hat. Daraus ist zu erkennen, daß es der Gesetzgeber für denkbar hielt, daß auch über Streitigkeiten zwischen Agrargemeinschaften, denen eine Satzung nicht verliehen ist, und ihren Mitgliedern zu entscheiden sein werde; eine derartige Regel setzt die Annahme des Gesetzgebers voraus, daß auch eine derartige Agrargemeinschaft Träger von Rechten und Pflichten sein kann, die den Gegenstand eines Streites bilden könnten. Gemäß § 36 Abs. 3 TFLG 1969 (gleichlautend § 37 Abs. 3 TFLG 1978) hatte die Agrarbehörde, wenn die Agrarmeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt, nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf deren Gefahr und Kosten zu veranlassen; sie konnte insbesonders einen Sachwalter mit allen oder einzelnen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen. Auch diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber nicht auf Agrargemeinschaften mit Satzung beschränkt. Selbst diesen Agrargemeinschaften fehlt es nämlich im Hinblick auf die Bestimmung des § 33 Abs. 4 TFLG 1969 (gleichlautend § 34 Abs. 4 TFLG 1978) weder an Regeln für eine vom übereinstimmenden Willen der Mitglieder unabhängige Willensbildung, noch, zieht man die Bestimmungen der §§ 34, 36 Abs. 3 TFLG 1969 (gleichlautend §§ 35, 37 Abs. 3 TFLG 1978) in Betracht, an Regeln zur Bestellung von Organen zur Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen. Die Geltung dieser Regeln des Gesetzes ist nämlich auch nicht auf Agrargemeinschaften beschränkt, die eine Satzung besitzen. Die Wahl von vertretungsbefugten Organen und die Bestellung eines Sachwalters mit den Befugnissen eines vertretungsbefugten Organes durch die Behörde für den Fall der Vernachlässigung der Bestellung von Organen setzen voraus, daß der Gesetzgeber auch jene Agrargemeinschaften, welche keine Satzung besitzen, für befähigt hält, unabhängig von ihren Mitgliedern, also selbständig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Gemäß § 37 Abs. 1 TFLG 1969 (gleichlautend § 38 Abs. 1 TFLG 1978) hatte die Agrarbehörde nicht nur festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind, sondern auch, wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht. Aus dieser Vorschrift ist ersichtlich, daß das Eigentum an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften nicht nur Agrargemeinschaften, sondern auch anderen Personen, wie etwa mehreren Parteien als Miteigentümern, zustehen kann. Die Möglichkeit, daß Agrargemeinschaften Eigentumsrechte an agrargemeinschaftlichen Liegenschaften haben können, ist also nicht davon abhängig gemacht, daß es sich um eine Agrargemeinschaft handelt, der eine Satzung verliehen wurde. Auch eine Agrargemeinschaft, der eine Satzung nicht verliehen wurde, kann daher Träger von Eigentumsrechten an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft sein; jene muß allerdings körperschaftlich eingerichtet sein, also jenes Mindestmaß an Organisation aufweisen, welches sie erst zu selbständiger Willensbildung und zur Abgabe von Willenserklärungen durch vertretungsbefugte Organe befähigt. Diese Voraussetzung erfüllt im Hinblick auf die bereits angeführten Bestimmungen der §§ 33 Abs. 4, 34 TFLG 1969 (gleichlautend §§ 34 Abs. 4, 35 TFLG 1978) auch eine Agrargemeinschaft, die eine Satzung nicht besitzt, da für die körperschaftliche Einrichtung weder entscheidend ist, ob die Organisation durch Regeln erfolgt, die einer autonomen, einer von der Behörde verliehenen oder einer durch den Gesetzgeber bestimmten Verfassung zu entnehmen sind, noch, ob in Ausnützung dieser Organisationsregeln die zur Willensbildung und zur Vertretung nach außen erforderlichen Organe auch tatsächlich gewählt oder bestellt worden sind. Allerdings muß, da es sich bei der Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 TFLG 1969 (gleichlautend § 38 Abs. 1 TFLG 1978) um eine solche feststellender Art handelt, die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft, die ihr die Eignung verlieh, Träger von Eigentumsrechten zu sein, auch schon im Zeitpunkt der Erwerbung des Eigentumsrechtes vorgelegen sein.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Agrargemeinschaft A besteht, sodaß zu einer feststellenden Entscheidung in der Hauptsache hierüber auf Grund der Zuständigkeitsbestimmung des § 73 lit. a TFLG 1978 bisher Veranlassung nicht bestand. Da diese Agrargemeinschaft unabhängig von der bisher ungeklärt gebliebenen Frage, ob sie etwa eine alte interne Ordnung besitzt, schon im Hinblick auf die oben angestellten Überlegungen jedenfalls am Trägerin von Eigentumsrechten an der strittigen Grundfläche sein konnte, war sie auch in der Lage, in Streitigkeiten dieses Liegenschaftseigentum betreffend, Vergleiche über den Grenzverlauf und das auf der Liegenschaft stockende Holz, soweit dadurch nur ihr Eigentumsrecht berührt wird, zu treffen und sich selbst insoweit ihrem Kontrahenten, der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gegenüber, zu verpflichten. Einen weitergehenden Inhalt haben aber wider das in Punkt 1. des Bescheides genehmigte Übereinkommen noch die in Punkt 3. des Bescheides wiedergegebene Vereinbarung.
Da die von der Agrargemeinschaft A gegenüber der mitbeteiligten Agrargemeinschaft übernommenen Verbindlichkeiten nur die Agrargemeinschaft A, nicht aber deren Mitglieder verpflichten, ist eine Beeinträchtigung von Rechtsansprüchen oder rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin durch das Übereinkommen (die Vereinbarung) nicht denkbar, weshalb es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung nicht entscheidend ist, ob das Übereinkommen (die Vereinbarung) für die Agrargemeinschaft überhaupt Verbindlichkeit erlangt hat. Daran bestünden nämlich nach der Aktenlage Zweifel, auf welche wie folgt hingewiesen wird:
Das Zustandekommen einer Vereinbarung setzt nicht nur die Willensbildung bei den Kontrahenten voraus, sondern auch deren übereinstimmende Erklärung des Willens nach außen hin. Eine Agrargemeinschaft vermag als juristische Person diese Erklärung nur durch ihre nach außen hin vertretungsbefugten Organe abzugeben. Als solches Organ der Agrargemeinschaft A, das in der Verhandlung vom zur Abgabe rechtlich verbindlicher Erklärungen für die Agrargemeinschaft befugt gewesen wäre, kam aber nicht die allein zur Willensbildung berufene Mehrheit der Stimmen im Sinne des § 33 Abs. 4 TFLG 1969 in Betracht, sondern im Hinblick auf § 34 Abs. 7 zweiter Satz TFLG 1969 nur der gemäß § 34 Abs. 6 dieses Gesetzes gewählte Obmann oder ein von der Agrarbehörde gemäß § 36 Abs. 3 TFLG 1969 bestellter, mit der Vertretungsbefugnis des Obmannes ausgestatteter Sachwalter - wegen der unter der Grenze des § 34 Abs. 6 TFLG 1969 liegenden Mitgliederzahl wäre Abs. 8 dieses Paragraphen des Gesetzes nicht anwendbar gewesen. Ein gewählter Obmann der Agrargemeinschaft A ist aber als deren Vertreter in der Verhandlung vom laut Verhandlungsniederschrift ebensowenig aufgetreten wie ein von der Agrarbehörde bestellter Sachwalter.
Die vorgelegten Verwaltungsakten bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Bescheid bisher der Agrargemeinschaft A zu Handen einer für diese zur Vertretung nach außen befugten Person zugestellt worden ist.
Da die Behörde die in Punkt 1. des Bescheides erteilte agrarbehördliche Genehmigung nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt hat, ist sie als eine nach allen hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen erteilte anzusehen. Gemäß § 40 Abs. 1 TFLG 1978 bedarf die Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke der Genehmigung der Agrarbehörde. Unter einer solchen Veräußerung muß auch die Aufgabe von ungewissen Eigentumsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken verstanden werden, die im Wege eines Vergleiches erfolgt, um die herrschende Ungewißheit zu beseitigen. Im Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 40 Abs. 1 TFLG 7978 kommt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, nur der betreffenden Agrargemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
Die Genehmigung kann aber auch als solche im Sinne des § 75 Abs. 4 TFLG 1978 verstanden werden. Gemäß § 63 TFLG 1978 ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte auch die Feststellung der Grenzen des Gebietes und die Feststellung der zugehörigen Grundstücke. Gemäß § 64 TFLG 1978 finden im Regulierungsverfahren u.a. die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 dieses Gesetzes unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 1 TFLG 1978 hat die Agrarbehörde das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen. Zu den Änderungen und Ergänzungen, die bei Anwendung des § 12 Abs. 1 TFLG 1978 im Sinne des § 64 TFLG 1978 Beachtung zu finden haben, gehört der unter Z. 2 dieses Paragraphen genannte Anspruch jeder Partei auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, als es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. Die Beschwerdeführerin hat auf Grund der vorgenannten Bestimmung Anspruch darauf, daß die Grenzen des Gebietes sowie Ausmaß und Läge der zugehörigen Grundstücke so festgestellt werden, daß ihr Benutzungsrecht eine durch § 64 Z. 2 TFLG 1978 unerlaubte Schmälerung nicht erfährt. Auch zur Durchsetzung dieser Ansprüche ist der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 2 lit. a oder b TFLG 1978 Parteistellung im Regulierungsverfahren eingeräumt.
Eine Grenzregelung bezüglich eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes, hinsichtlich dessen die Regulierung der gemeinschaftlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse erfolgen soll, wie dies hier der Fall war, darf daher nicht allein auf Grund eines Grenzregelungsübereinkommens zwischen der betreffenden Agrargemeinschaft, mag diese nun Eigentümer des agrargemeinschaftlichen Grundstückes sein oder nicht, und dem Eigentümer des außerhalb des Regelungsgebietes gelegenen Nachbargrundstückes erfolgen, sondern bedürfte, um die Behörde - von der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 75 Abs. 4 TFLG 1978 abgesehen - weiterer Ermittlungen und Feststellungen zu entheben, im Hinblick auf § 75 Abs. 4 erster Satz TFLG 1978 eines Parteienübereinkommens zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein solches liegt jedoch nur dann vor, wenn die erklärte Willensübereinstimmung zwischen ALLEN Parteien des Regulierungsverfahrens im Sinne des § 74 Abs. 2 und 4 TFLG 1978 zustande gekommen ist. Dies trifft auf das genehmigte Übereinkommen jedoch nicht zu. Durch die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 75 Abs. 4 TFLG 1978 brachte die Agrarbehörde zum Ausdruck, daß sie das zwischen den beiden Agrargemeinschaften geschlossene Übereinkommen als ein solches beurteilt, welches zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeschlossen wurde, dem also nach erteilter Genehmigung die Kraft innewohne, die Agrarbehörde gegenüber allen Parteien des Regulierungsverfahrens, also auch der Beschwerdeführerin gegenüber, ihrer Verpflichtung zu entheben, die Grenze von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Daß die Behörde mit ihrem Spruch diese Absicht verfolgte, zeigt der Ausspruch in Punkt 2. des Bescheides über die Anerkennung des vereinbarten Grenzverlaufes. Die Beschwerdeführerin kann daher durch den Bescheid in ihrem Recht als Partei des Regulierungsverfahrens darauf, daß die Behörde von einer Ermittlung und Feststellung über Grenzen des Gebietes sowie über Größe und Lage der Grundstücke nur auf Grund eines von allen Parteien des Verfahrens geschlossenen Übereinkommens im Sinne des § 75 Abs. 4 TFLG 1978 absieht, beeinträchtigt worden sein.
Darüber hinaus läßt die Genehmigung in Punkt 1. des Bescheides unter Berücksichtigung der von der Behörde in Punkt 2. des Bescheides aus dieser Genehmigung gezogenen Folgerung die Absicht der Agrarbehörde erkennen auszusprechen, daß das Eigentumsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Grundstück der Agrargemeinschaft A und nicht deren Anteilsberechtigten als Miteigentümern zusteht. Hiedurch kann die Beschwerdeführerin, die behauptet, sie sei Miteigentümerin der Liegenschaft, wie noch zu Punkt 2. des Bescheides ausgeführt werden wird, in ihrem Recht auf Feststellung des wahren Eigentümers gemäß § 38 Abs. 1 TFLG 1978 verletzt worden sein.
Punkt 3. des Bescheides, in dem in Form eines von der Agrarbehörde erlassenen Rechtssatzes die Vereinbarung der Agrargemeinschaften über die Holznutzung wiedergegeben wird, steht mit Punkt 1. des Bescheides in untrennbarem Zusammenhang. Diese Vereinbarung ist nämlich ein Teil des in der Niederschrift über die Verhandlung vom festgehaltenen Übereinkommens, der die Grenzregelung zur Voraussetzung hat und nach der erkennbaren Absicht der Kontrahenten ohne diese nicht Bestand haben soll. Dies zeigt besonders die in Punkt 3 b. des Bescheides wiedergegebene Generalklausel in der Frage des Grenzstreites. Die bisher zu Punkt 1. des Bescheides angestellten Überlegungen gelten wegen dieses Zusammenhanges auch für Punkt 3. des Bescheides.
In Punkt 2. des Bescheides wurde einerseits durch Anerkennung der Grenzverlauf festgestellt und damit eine Entscheidung im Sinne des § 63 TFLG 1978 über die Feststellung des Gebietes und die Feststellung der zugehörigen Grundstücke unter gleichzeitiger Feststellung im Sinne der §§ 64 in Verbindung mit 12 Abs. 1 TFLG 1978 über Lage und Ausmaß der Grundstücke getroffen, aber auch verbindlich zum Ausdruck gebracht, daß die Agrargemeinschaft A die Eigentümerin jener Parzelle sei, deren Grenze gegenüber dem Grundstück der mitbeteiligten Agrargemeinschaft strittig ist. Dadurch hat die Agrarbehörde in diesem Punkt auch eine Entscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 TFLG 1978 dahin getroffen, daß das Eigentumsrecht an der betreffenden Parzelle der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft nicht mehreren Parteien als Miteigentümern zusteht, sondern der Agrargemeinschaft A. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Berufung behauptet, daß gerade dies nicht zutreffe, weil die agrargemeinschaftliche Liegenschaft im Miteigentum u.a. der Beschwerdeführerin stehe. Die Beschwerdeführerin kann daher durch Punkt 2, des Bescheides sowohl in ihrem Miteigentumsrecht an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft, als auch in ihrem Recht auf richtige Feststellung des Gebietes sowie der Lage und Größe der zugehörigen Grundstücke, auf welche sich auch ihr zu regulierendes Nutzungsrecht erstreckt, beeinträchtigt werden, zumal sie, wie bereits oben ausgeführt, Anspruch darauf hat, daß die Agrarbehörde nur dann davon absieht, von Amts wegen die richtige Grenze zu ermitteln und festzustellen, wenn sämtliche Parteien, denen im Sinne des § 74 Abs. 2 und 4 TFLG 1978 im betreffenden Regulierungsverfahren Parteistellung zukommt, ein Übereinkommen im Sinne des § 75 Abs. 4 TFLG 1978 über die Grenzfrage abgeschlossen haben, dem die Agrarbehörde die Genehmigung erteilt hat.
In Punkt 4. des Bescheides wird entsprechend der wiedergegebenen Vereinbarung die Aufteilung des Erlöses aus der überlassenen Holzmasse innerhalb der Agrargemeinschaft A geregelt. Hiedurch können nicht nur Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen anderer Personen als der Beschwerdeführerin, sondern gerade auch deren Rechte auf Nutzung von Erträgnissen der Agrargemeinschaft berührt werden.
Punkt 5. (Skizze) des Bescheides dient der Erläuterung der vorangegangenen Spruchpunkte und entbehrt eines selbständigen Inhalts, weshalb er in der Frage der Zulässigkeit der Berufung ein gesondertes rechtliches Schicksal nicht haben kann.
Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt und die Berufung der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, sodaß der angefochtene Bescheid, soweit die Beschwerde mit diesem Erkenntnis einer Erledigung zugeführt wird, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b, 49 Abs. 1, 50, 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 erster Fall der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, in der Beschwerdesache der EP in H, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-47/2, betreffend Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom , Zl. IIIb 1-1014 R/16, mangels Parteistellung (mitbeteiligte Parteien: 1) Agrargemeinschaft O, vertreten durch den Obmann FH in H, 2) AK in H, 3) JF in H, 4) BH in H), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom , Zl. IIIb 1-1014 R/16, als unzulässig richtet, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2589/80, hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin wurde im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG 1965 zur Frage, ob die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden ist, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den oben zitierten Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz richtet, weil dieser durch Punkt 2) des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom , Zl. LAS 47/5, in Stattgebung einer Berufung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft aufgehoben wurde, einvernommen. Die Beschwerdeführerin hat sich dahin geäußert, daß ihr der Bescheid der belangten Behörde vom nicht zugestellt worden sei, sodaß er ihr gegenüber Rechtswirkungen nicht entfalte.
Für die Beurteilung der Frage, inwiefern das Verfahren gegenstandslos geworden ist, ist jedoch nicht entscheidend, ob der erwähnte Bescheid der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam wurde, sondern, ob auf Grund dieses Bescheides der belangten Behörde noch eine Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz existiert, mit welcher der mitbeteiligten Agrargemeinschaft die von der Beschwerdeführerin durch Berufung bekämpfte Befristung bezüglich der Holznutzung auferlegt wurde. Dies ist jedoch im Hinblick auf die durch die belangte Behörde der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gegenüber ausgesprochene ersatzlose Aufhebung des betreffenden Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz nicht der Fall; durch diesen, die belangte Behörde nicht nur gegenüber der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, sondern darüber hinaus bindenden Spruch, ist der von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpfte Bescheid der Behörde erster Instanz aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung ihres Rechtsmittels gegen den aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid ist nicht mehr möglich. Damit ist der Gegenstand denkbarer Rechtsverletzung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen, sodaß die Beschwerdeführerin klaglos gestellt ist, das Verfahren über die Beschwerde insofern als gegenstandslos zu erklären und daher einzustellen war.
Über den Aufwandersatz wurde bereits im angeführten Erkenntnis entschieden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §63 Abs1; AVG §8; FlVfGG §18 impl; FlVfGG §21 impl; FlVfGG §36 impl; FlVfGG §39 impl; FlVfLG Tir 1969 §33 Abs3; FlVfLG Tir 1969 §33 Abs4; FlVfLG Tir 1969 §34; FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2; FlVfLG Tir 1969 §36 Abs3; FlVfLG Tir 1969 §37 Abs1; FlVfLG Tir 1978 §34 Abs1; FlVfLG Tir 1978 §34 Abs4; FlVfLG Tir 1978 §35; FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2; FlVfLG Tir 1978 §37 Abs3; FlVfLG Tir 1978 §38 Abs1; FlVfLG Tir 1978 §40 Abs1; FlVfLG Tir 1978 §74 Abs4; FlVfLG Tir 1978 §75 Abs4; |
Sammlungsnummer | VwSlg 10345 A/1981 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980002589.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAE-90200