VwGH vom 19.10.2011, 2009/08/0210
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des MP in W, vertreten durch Dr. Harald Kirchlechner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 48/6, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2009-0566-9-001818, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Ausspruches über die Rückforderung der Notstandshilfe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Anlässlich diesbezüglicher Antragsstellungen in den Jahren 2003, 2005, 2006, 2007 und 2008 hat er im bundeseinheitlichen Antragsformular die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit bejaht (und die Zusatzfrage nach einem Gewerbeschein verneint) sowie im Weiteren Einkommen aus Vermietung bzw. Vermietung und Verpachtung (von bis zu EUR 300,-- pro Monat) angegeben.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice H (in der Folge: AMS) vom wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 27.751,04 verpflichtet. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer dem AMS seine Erwerbstätigkeit nicht zeitgerecht gemeldet habe und 11,1 % des Umsatzes aus selbständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteige.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Rückforderungsbetrag dürfe grundsätzlich das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Er habe neben seinem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung auch sein selbstständiges Einkommen dem AMS bekanntgegeben. Die von ihm monatlich ausgefüllten Formulare würden seine monatlichen Einkünfte umfassen, die Umsätze aber nur deswegen nicht, weil das betreffende Formular keine diesbezügliche Aufforderung zur Vorlage der Umsatzsteuerbescheide enthalte. Zudem sei sein Einkommen so gering gewesen, dass das AMS ihm Ende 2006 mitgeteilt habe, er brauche bis zu einer neuerlichen diesbezüglichen Aufforderung des AMS, keine weiteren Erklärungen abzugeben. An der Nichtvorlage der notwendigen Bescheide träfe ihn keine Schuld. Er sei erst Ende des Jahres 2008 zur Vorlage der Umsatzsteuerbescheide aufgefordert worden; entsprechende Formulare mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Vorlage von Einkommens- und Umsatzsteuerbescheiden seien erst im Jahr 2009 ausgehändigt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
In ihrer Bescheidbegründung kam die belangte Behörde nach detaillierter Darlegung des Verfahrensganges auf Grund ihrer - unter Heranziehung der in den Umsatzsteuerbescheiden der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 ausgewiesenen Gesamtbeträge der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen des Beschwerdeführers - (nach § 36b Abs. 2 AlVG vorgenommenen) Berechnung zum Ergebnis, dass 11,1 % des daraus ermittelten monatlichen Umsatzes jeweils über der entsprechenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (nach § 5 Abs. 2 ASVG) liegen würden. Auf Grund dieses Umstandes sei der Beschwerdeführer während des Zeitraumes vom bis nicht als arbeitslos anzusehen und deshalb der Notstandshilfebezug entsprechend zu widerrufen.
Die belangte Behörde räumte ein, dass erst im Jahr 2009 die Formulare betreffend das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz verwendet würden, in denen auch auf die Pflicht der Vorlage der Einkommens- und der Umsatzsteuerbescheide hingewiesen werde, und setzte fort, dass die Rückforderung auf Grund der Bejahung von Verschulden nicht mit der Höhe des erzielten Nettoeinkommens (sondern auf Grund des zeitlichen Rahmens des § 25 Abs. 6 AlVG auf fünf Jahre) begrenzt sei:
Der Beschwerdeführer habe in seinen Anträgen zwar angegeben, selbständig erwerbstätig zu sein bzw. gewesen zu sein, habe aber nach der Aktenlage, EDV-Daten und Rückmeldung der regionalen Geschäftsstelle zu keiner Zeit (erst auf Grund der Antragstellung im März 2009) gemeldet, als Musiker freiberuflich tätig zu sein bzw. gewesen zu sein. Vor allem die Anträge 2006, 2007 und dann noch 2008 seien missverständlich ausgefüllt worden, weil er gleich bei der Frage nach selbständiger Erwerbstätigkeit unterhalb vermerkt habe "Vermietung und Verpachtung". Er habe auch das Dienstverhältnis seiner Ehegattin zu seiner Firma als Musiker zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Seine Gattin sei aber im Zeitraum vom bis vollversichert und ab geringfügig in seiner Firma P (Firma laut Hauptverband "Musiker") beschäftigt; ihre geringfügige Anmeldung habe er im Mai 2009 gemeldet. Als er erstmalig im Oktober 2008 auch nach dem Umsatzsteuerbescheid für 2006 gefragt worden sei, habe er vorerst angegeben, dass es einen solchen nicht geben würde. Diese Angabe habe er erst auf Vorhalt des AMS am widerrufen. Seine Angaben, auf den Steuerbescheid vergessen zu haben, seien als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Behauptung, dass es keinen Steuerbescheid gebe, sei auch seine weitere Angabe dazu, diesen zuhause nicht gefunden zu haben, nicht nachvollziehbar. Bei Gesamtbetrachtung der vorgelegten Unterlagen, des Leistungsaktes und der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, sei die belangte Behörde zur Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer Umstände, die seine Tätigkeit als Musiker betroffen hätten, entgegen der ihm bekannten Meldepflicht nicht mitgeteilt habe. Gerade dadurch habe keine (frühere) Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit anhand der (Einkommens- und) Umsatzsteuerbescheide erfolgen können. Dass er (nach seinen Angaben) vom Erfordernis der Vorlage von Umsatzsteuerbescheiden nichts gewusst bzw. die Umsatzgrenzen nicht gekannt haben dürfte, könne nichts daran ändern, dass das AMS an die Bescheide des Finanzamtes gebunden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit.
Gemäß § 12 AlVG (in der hier zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung) ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat (Abs. 1). Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.
Jedoch gilt nach § 12 Abs. 6 lit. c leg. cit. als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung aus dem AlVG ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
§ 36a AlVG lautet auszugsweise:
"(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
…
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
...
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag."
§ 36b AlVG hat folgenden Wortlaut:
"(1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln."
Gemäß § 36c Abs. 1 AlVG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung sind Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, verpflichtet, den Einkommens- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.
Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe die genannten Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.
Nach § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sein Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum jedenfalls zu Unrecht widerrufen worden sei, da er in diesem Zeitraum gar keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Der Beschwerdeführer stand nach der Aktenlage zwar in diesem Zeitraum tatsächlich nicht im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sondern war während dieser Zeit unselbständig beschäftigt. Jedoch wird der Beschwerdeführer durch den diesbezüglichen Ausspruch der belangten Behörde insofern in keinem Recht verletzt, als damit nur eine Leistung "widerrufen" wurde, die gar nicht erbracht worden war. Im konkreten Fall hat der Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe über die Zeit des tatsächlichen Leistungsbezuges hinaus auch keinen Einfluss auf die Höhe der Rückforderung, da der rückgeforderte Betrag ohnehin nur die tatsächlich bezogene Leistung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0191).
Der Beschwerde kommt aber Berechtigung zu, wenn sie sich gegen die Rückforderung der Notstandshilfe richtet:
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum stets angegeben selbständig erwerbstätig zu sein, wobei die von ihm abgegebenen Erklärungen über sein - jeweils geringes - monatliches Nettoeinkommen der Gewährung von Notstandshilfe nicht entgegen gestanden sind. Seitens des AMS wurden jedoch dazu keine weiteren Erhebungen bzw. eine erkennbare Prüfung seiner Umsatzgrößen nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG vorgenommen und der Beschwerdeführer auch nicht aufgefordert, die dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben bzw. vorzulegen. Erst im Jahr 2009 wurden die Formulare betreffend das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz verwendet, in dem auch auf die Pflicht der Vorlage der Einkommens- und der Umsatzsteuerbescheide hingewiesen wird.
Vor diesem Hintergrund kann in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst auf Grund einer (späteren) Antragstellung im März 2009 (detailliertere) Angaben zu seiner freiberuflichen Tätigkeit als Musiker gemacht hat, kein schuldhaftes Verhalten iSv § 25 Abs. 1 AlVG bzw. im Hinblick auf die ihn treffenden (sonstigen) Meldepflichten als Arbeitsloser erblickt werden. Dasselbe gilt für seine diesbezüglichen Angaben in den Antragsformularen, wobei es auch am AMS gelegen wäre, allenfalls als missverständlich bzw. unvollständig zu wertende Angaben von amtswegen einer Klärung zuzuführen und gegebenenfalls den Antragsteller (zeitgerecht) dazu zur Stellungnahme aufzufordern. Auf das (weitere von der belangten Behörde herangezogene) Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Aufforderung zur Vorlage eines Umsatzsteuerbescheides für 2006 im Jahr 2008 kann es mangels Kausalität für den Bezug der gegenständlichen Leistungen nicht ankommen. Ob und inwieweit die teilweise unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zur Beschäftigung seiner Ehefrau kausal für den Überbezug gewesen sind, kann derzeit nicht beurteilt werden, da die belangte Behörde keine Feststellungen zum Einkommen der Ehefrau und zu dem sich daraus ergebenden Maß der Anrechnung auf die Notstandshilfe getroffen hat.
Zu den weiteren Beschwerdeeinwendungen gegen die angenommenen Umsatzgrößen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0033).
3. Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Rückforderung der Notstandshilfe gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am