VwGH vom 29.01.2016, Ro 2014/06/0025

VwGH vom 29.01.2016, Ro 2014/06/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der G GmbH in U, vertreten durch die Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/791/3-2013, betreffend Beseitigungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom teilte H. L. der Bezirkshauptmannschaft T unter anderem mit, dass die Stützmauer der Terrasse seines Nachbarn zu seiner Seite hin höher als die erlaubten 150 cm sei. Auf die überhöhte Stützmauer sei eine verspiegelte Glaswand mit einer Höhe von 200 cm gebaut worden.

Bei einer von der Bezirkshauptmannschaft T am durchgeführten Augenscheinsverhandlung führte die bautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. S im Wesentlichen aus, laut Baubewilligung sei eine maximale Höhe der Mauer von 1,5 m, bezogen auf das Urgelände, festgelegt. Strittig sei der Urgeländeverlauf zwischen den Vermessungspunkten 9565 und 9571. Laut Lageplan des Geometers G vom , der auch in den Einreichplan eingearbeitet sei, habe das Urgelände beim Vermessungspunkt 9565 eine Höhe von 1061,28 und beim Vermessungspunkt 9571 eine Höhe von 1059,00. Am heutigen Tag sei das regulierte Gelände am Nachbargrundstück vorgefunden worden. Demnach weise die Mauer an der höchsten Stelle eine Höhe von 2 m auf (beim Knick und beim Ansatz der Richtung Westen ansetzenden Stützmauer). Im Bereich zwischen den Vermessungspunkten 8230 und 9571 sei derzeit eine Höhe von 70 cm gegeben. Da der Verlauf des Urgeländes zwischen den Vermessungspunkten durch keinen Geometerplan erfasst sei, könne auch zum heutigen Zeitpunkt nicht exakt festgestellt werden, ob an der höchsten Stelle der Mauer das Maß von 1,5 m eingehalten sei. Aus einer Fotodokumentation sei ersichtlich, dass der Verlauf des Urgeländes zwischen den Punkten 9571 und 9565 nicht geradlinig, sondern durch eine kürzere Böschung im Bereich einer ehemals vorhandenen Stützmauer gekennzeichnet sei. Der Bauwerber, C. G., und der Bauführer, G. R., hätten bei der heutigen Verhandlung angegeben, dass während der Bauführung eine Baukontrolle vor Ort stattgefunden habe und die Höhe von 1,5 m ab Urgelände nicht überschritten worden sei. Dies könne von der Sachverständigen nachvollzogen werden und erscheine glaubwürdig. Der exakte Geländeverlauf habe jedoch in Ermangelung eines unveränderten Fixpunktes des Urgeländes im Bereich der heutigen Mauer nicht bewiesen werden können. Auf der Mauer sei ein 2,2 m hoher Aufbau in Form eines Metallrahmens und Glasfüllung vorhanden. Dieser Aufbau weise acht Felder bis zum Mauerknick auf. Sechs dieser Felder seien mit verspiegeltem Glas ausgeführt. Dieses sei bei einer Betrachtung im rechten Winkel undurchsichtig, bei einem gewissen Blickwinkel halbdurchsichtig. Die zwei nördlichen Felder seien aus transparentem Glas. In Fortsetzung der Mauer befinde sich Richtung Süden eine Einfriedung des Grundstückes L, die ebenfalls eine 2,2 m hohe Glasfläche aufweise.

Mit Bescheid vom trug die Bezirkshauptmannschaft T der Revisionswerberin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 268/3, KG S, gemäß § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG) in Verbindung mit § 2 der Delegierungsverordnung auf, die Einfriedung mit den sechs verspiegelten Feldern (verspiegelte Glaselemente) an der Ostseite des Grundstücks Nr. 268/3 gegenüber den Grundstücken Nr. 273/9 und 273/5 (Eigentümer L) bis zum zu beseitigen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einfriedung sei ohne Baubewilligung errichtet worden. Die Baubehörde habe gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG die Beseitigung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Baubewilligung errichtet werde. Gemäß § 16 des Bautechnikgesetzes sei bei den absturzgefährlichen Stellen im Bereich der Stützmauer ein standsicheres Geländer anzubringen. Die absturzgefährlichen Stellen seien unmittelbar nach Abtrag der Glaselemente mit einem standsicheren Geländer mit einer Mindesthöhe von 1 m abzusichern.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde von der belangten Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, Einfriedungen zu den Nachbargrundstücken seien dann bewilligungspflichtig, wenn sie eine Höhe von 1,5 m überstiegen und als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgeführt seien. Im gegenständlichen Fall sei zu prüfen, ob eine solche gleichartige Ausführung und damit eine Bewilligungspflicht vorliege. Die bautechnische Amtssachverständige habe ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Glaselemente bei Betrachtung im rechten Winkel gänzlich undurchsichtig, bei einer Betrachtung in einem gewissen Blickwinkel halbdurchsichtig seien. Die Revisionswerberin meine, dass von einer halben Durchsichtigkeit der Elemente auszugehen sei und sich daraus keine Bewilligungspflicht ableiten lasse. Dem könne nicht gefolgt werden, da die halbe Durchsichtigkeit nochmals eingeschränkt werde, weil sie nur bei einem gewissen Blickwinkel tatsächlich vorliege und die Glaselemente in anderem Blickwinkel sogar völlig undurchsichtig seien. Es sei nachvollziehbar, dass die Glaselemente als solche als undurchsichtig anzusehen seien. Selbst wenn man keine gänzliche Undurchsichtigkeit annähme, käme man zur gleichartigen Ausbildung einer Einfriedung und damit zum gleichen Ergebnis, nämlich dass eine Bewilligungspflicht aufgrund der Höhe und gleichartiger Ausführung vorliege. Bei verspiegelten Glaselementen sei jedenfalls von Immissionswirkungen, wie etwa Rückstrahlung von Licht, aber auch Auswirkungen im Hinblick auf die Ästhetik auszugehen. Die Einfriedung sei daher bewilligungspflichtig. Bezüglich Feststellungen zur Lage, Größe und zum Umfang der verspiegelten Glaselemente werde auf die Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach es sich um einen 2,2 m hohen Aufbau auf die Mauer in Form eines Metallrahmens mit Glasfüllung handle, der acht Felder umfasse. Sechs dieser Felder seien aus verspiegeltem Glas, die zwei nördlichen aus transparentem. Im erstinstanzlichen Bescheid werde überdies festgestellt, dass sich die verspiegelten Elemente an der Ostseite des Grundstückes Nr. 268/3 gegenüber den Grundstücken Nr. 273/9 und 273/5 befänden. Diese Feststellungen seien ausreichend. Das Vorbringen, die Glaswand sei eine bessere Absturzsicherung, gehe ins Leere. Gegenstand des Verfahrens sei ein Beseitigungsauftrag für eine nicht bewilligte bauliche Anlage, sodass dieser Einwand nicht geeignet sei, den Mangel der fehlenden Bewilligung zu heilen. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall jedenfalls von einer Einfriedung auszugehen, weil objektiv betrachtet die gegenständliche bauliche Anlage die Liegenschaft schützend nach außen abschließe, und zwar in Richtung zu den Grundstücken Nr. 273/9 und 273/5. Als eine reine Absturzsicherung könne die Baulichkeit daher nicht behandelt werden, sodass sie einer entsprechenden Baubewilligung bedürfe. Dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass der Beseitigungsauftrag überschießend sei, da etwa der Metallrahmen allein nicht bewilligungspflichtig sei und außerdem nur der Teil, der über 1,5 m hinausrage, bewilligungspflichtig sei, sei entgegenzuhalten, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid aufgetragen worden sei, die als bewilligungspflichtig zu erachtende Einfriedung zu beseitigen. Für diese liege unbestrittenermaßen keine Bewilligung vor. Damit seien sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung des gegenständlichen Auftrages gegeben. Die Prüfung einer allfälligen Bewilligungsfähigkeit sei nicht Gegenstand des Auftragsverfahrens. Aus Anlass der Berufung sei eventualiter ein Bauansuchen eingebracht worden. Der Auftrag sei erst dann vollstreckbar, wenn über dieses abgesprochen worden sei. Der Abspruch habe durch die Baubehörde erster Instanz zu erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Das (nunmehr dafür zuständige) Landesverwaltungsgericht Salzburg hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Glaswand diene primär der Absturzsicherung von Hotelgästen der Revisionswerberin, insbesondere von Kindern. Sie sei deutlich besser als Absturzsicherung geeignet als die ersatzweise vorgeschriebene Absturzsicherung von 1 m Höhe. Nach den Feststellungen befinde sich die Glaswand auf einer hohen Stützmauer, sodass sich die Funktion der Absturzsicherung alleine daraus ergebe. Zumindest hinsichtlich eines Teiles der Glaswand befinde sich unterhalb eine Straße (Verkehrsfläche, sodass ein Absturz auf Asphalt mit erheblichen Folgen drohe). Die Glaswand fungiere daher nicht als Einfriedung (im Sinn einer Abgrenzung des Grundstückes nach außen), sondern als Sicherung der Hotelgäste und Kinder. Eine Absturzsicherung sei keine Einfriedung. Somit sei keine Baubewilligungspflicht der Glaswand gegeben. Der Beseitigungsauftrag sei daher rechtswidrig. Ausgehend von einer zumindest teilweisen Durchsichtigkeit der Glaselemente sei jedenfalls keine Gleichartigkeit mit einer Mauer oder Holzwand gegeben. Eine Mauer oder eine Holzwand sei, egal aus welchem Blickwinkel, niemals durchsichtig. Bei einer Gleichartigkeit müsste daher auch bezüglich der Glaselemente keine Durchsichtigkeit (egal aus welchem Blickwinkel) gegeben sein. Dies sei aber nicht der Fall, sodass keine Gleichartigkeit vorliege. Im gegenständlichen Fall liege keine undurchsichtige Einfriedung vor. Die Durchsichtigkeit bzw. Undurchsichtigkeit könne für sich allein genommen nicht das einzig ausschlaggebende Element dafür sein, ob eine über 1,5 m hohe Einfriedung baubewilligungspflichtig sei. Neben der Durchsichtigkeit einer Einfriedung sei auch auf Sachverhaltselemente wie den Schattenwurf Bedacht zu nehmen. Zu einem Schattenwurf seien keine Beweisergebnisse getroffen worden. Auf einen Schattenwurf könne aber nicht schon alleine aufgrund einer Undurchsichtigkeit bzw. verminderten Durchsichtigkeit geschlossen werden. Gerade bei Glaswänden mit zusätzlichem Sichtschutz seien Varianten möglich, bei denen zwar eine Durchsichtigkeit nicht oder nur mehr eingeschränkt vorhanden sei, die Lichtdurchlässigkeit aber kaum merkbar beeinträchtigt werde (beispielsweise satiniertes Glas). Die Beantwortung der Frage, ob bzw. inwieweit ein Schattenwurf gegeben sei, wäre nur nach Ergänzung der Beweiserhebungen möglich. Mangels solcher sei der Bescheid rechtswidrig. Der Beseitigungsauftrag sei weiters überschießend. Selbst wenn durch die verspiegelten Glaselemente eine Bewilligungspflicht anzunehmen wäre, hätte der Auftrag zur Beseitigung der Verspiegelung der Glaselemente bzw. allenfalls Beseitigung der verspiegelten Glaselemente ausgereicht, um einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Der Bescheid sehe aber auch die Beseitigung des Metallrahmens vor. Außerdem werde die gänzliche Beseitigung der Einfriedung und nicht nur die Beseitigung des 1,5 m überragenden Teiles aufgetragen. Ferner seien nach den zutreffenden Feststellungen nur sechs von acht Glaselementen der Einfriedung verspiegelt, sodass der Auftrag zur Beseitigung der gesamten Einfriedung ebenfalls zu weit gehe. Die restlichen Glaselemente seien nämlich aus transparentem Normalglas, sodass insofern keine Bewilligungspflicht vorliege. Zur Erreichung eines rechtskonformen Zustandes wäre die Beseitigung der verspiegelten Glaselemente (z. B. durch Austausch in gänzlich transparente Glaselemente) ausreichend gewesen. Der Auftrag zur Beseitigung der Einfriedung und zur Anbringung eines niedrigeren, standsicheren Geländers mit einer Mindesthöhe von 1 m sei ein unverhältnismäßiger und rechtswidriger Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin, da es dieser unbenommen bleiben müsse, eine nicht baubewilligungspflichtige (z. B. eine völlig transparente) Einfriedung zu errichten. Der Auftrag, ein niedrigeres, standsicheres Geländer anzubringen sei jedenfalls unverhältnismäßig. Zur Aktenwidrigkeit legt die Revisionswerberin dar, die Ausführungen der belangten Behörde, dass das verspiegelte Glas als undurchsichtig zu qualifizieren sei, seien schwer nachvollziehbar. Diese Qualifikation stehe im Gegensatz zu den Feststellungen der Amtssachverständigen über die halbe Durchsichtigkeit. Eine richtig anzunehmende teilweise Durchsichtigkeit sei jedenfalls nicht als generelle Undurchsichtigkeit zu qualifizieren. Für eine gänzliche Undurchsichtigkeit liege kein einziges Beweisergebnis vor. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass bei verspiegelten Glaselementen jedenfalls von Immissionswirkungen, wie etwa Rückstrahlung von Licht, aber auch Auswirkungen im Hinblick auf die Ästhetik auszugehen sei, verkenne sie, dass es sich nicht um vollständig verspiegelte Glaselemente handle. Ob und in welchem Winkel teilweise verspiegelte, somit teilweise durchsichtige Glaselemente Licht rückstrahlten, könne allein aufgrund der Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Insofern wäre eine Ergänzung des Sachverhalts notwendig gewesen um festzustellen, ob durch die Glaselemente überhaupt Licht rückgestrahlt werde und ob dies Auswirkungen auf das Nachbargrundstück haben könne oder ob dieses von der möglichen Rückstrahlung nicht betroffen sei, weil sie beispielsweise in einem anderen Winkel erfolge, der nicht geeignet sei, das Nachbargrundstück irgendwie zu beeinträchtigen. Der Sachverhalt sei auch in diesem Zusammenhang ergänzungsbedürftig. Nicht festgestellt sei ferner worden, ob die Undurchsichtigkeit der Glaselemente bei einem Blickwinkel von 90 Grad stets gegeben sei oder nur bei bestimmten Witterungsverhältnissen. In der gutachterlichen Stellungnahme seien überhaupt keine Feststellungen dahingehend getroffen worden, ob die Undurchsichtigkeit im rechten Winkel immer gegeben sei oder nur bei bestimmten Umständen. Schließlich fehlten Feststellungen über die Lage und die Größe bzw. den Umfang der verspiegelten Glaselemente. Aus dem Verfahren ergebe sich lediglich, dass einzelne Glaselemente verspiegelt seien, nicht jedoch, wo sich diese genau befänden (z. B. in welcher Höhe, insbesondere ob sie über oder unter 1,5 m gelegen seien) und welchen Umfang sie einnähmen. Dies sei aber für die Beurteilung einer Bewilligungspflicht von wesentlicher Bedeutung. Weil weder der Umfang der verspiegelten Glaselemente noch der Umfang des sonstigen Metallrahmens mit normalem Glas festgestellt worden sei, könne nicht überprüft werden, ob der Tatbestand der Einfriedung und der Bewilligungspflicht einer solchen überhaupt erfüllt sei.

§ 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40 idF Nr. 32/2013, lautet auszugsweise:

" Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

...

7. die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;

..."

§ 16 BauPolG idF LGBl. Nr. 31/2009 lautet auszugsweise:

" Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen § 16

...

(3) Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.

..."

§ 56 des Salzburger Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976 idF

Nr. 40/2003, lautet auszugsweise:

" Einfriedungen

§ 56

...

(3) Gemauerte oder als Holzwände oder gleichartig ausgebildete Einfriedungen über 1,50 m Höhe sind nur zulässig, wenn hiedurch die Benützung benachbarter Liegenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder besondere Gründe diese Einfriedung verlangen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird."

Zunächst ist festzuhalten, dass der gegenständliche Auftrag die Beseitigung einer baulichen Anlage betrifft. Die Anbringung einer Absturzsicherung anstelle dieser baulichen Anlage wurde nicht spruchmäßig vorgeschrieben. Die diesbezüglichen Ausführungen lediglich in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, der von der Behörde zweiter Instanz bestätigt wurde, ändern nichts daran, dass Gegenstand des Auftrages die Errichtung einer solchen Absturzsicherung nicht ist. Das Vorbringen in der Revision, das diese Anbringung einer Absturzsicherung zum Gegenstand hat, geht daher ins Leere.

Einfriedungen sind Einrichtungen, die ein Grundstück schützend umgeben sollen, was voraussetzt, dass die bauliche Anlage grundsätzlich geeignet ist, das Grundstück nach außen abzuschließen. Es kommt nicht darauf an, ob die Anlage auch noch andere, zusätzliche Funktionen erfüllt (vgl. die bei Giese , Salzburger Baurecht, S. 172 f unter Z 27 zitierte hg. Rechtsprechung). Eine Einfriedung liegt auch dann vor, wenn sie sich nicht auf die ganze Grundgrenze erstreckt oder nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0082).

Ausgehend von diesen Darlegungen hat die belangte Behörde die gegenständliche bauliche Anlage zu Recht als Einfriedung qualifiziert. Die Baulichkeit befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. Ihrer Beschaffenheit nach weist sie nach den Feststellungen im Verwaltungsakt keine frei gehaltenen Bereiche auf, ist also durchgehend und insofern zum schützenden Umgeben des Grundstückes geeignet. Dabei verschlägt es nichts, wenn das Nachbargrundstück tiefer liegt. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass die grundlegenden Voraussetzungen für eine Einfriedung, nämlich des schützenden Umgebens des betroffenen Grundstückes, erfüllt sind. Ebenso steht es der Qualifikation als Einfriedung nach den obigen Darlegungen nicht entgegen, wenn die bauliche Anlage zugleich auch andere Funktionen, wie etwa jene einer Absturzsicherung, erfüllt.

Auch aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0134, ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen:

In diesem Erkenntnis ging es um eine Holzbrücke in Form eines auf Holzpfählen gegründeten Steges mit einem Geländer. Nach den Feststellungen wurde das Grundstück durch die Stegbzw. Brückenanlage als Teil der Uferpromenade bzw. des Uferweges keinesfalls umschlossen, es bestand sogar die Möglichkeit des Durchganges unter der Brücke, weshalb eine Abgrenzung nicht gegeben war. Da somit, zum Unterschied vom vorliegenden Fall, ein wesentliches Kriterium einer Einfriedung fehlte, war das Brückengeländer lediglich als Absturzsicherung und nicht als Einfriedung anzusehen. Der vorliegende Fall ist mit dem genannten schon deshalb nicht vergleichbar, weil durch die hier gegenständliche bauliche Anlage ein Umschließen des Grundstückes der Revisionswerberin erfolgt, wobei an der Stelle der baulichen Anlage nicht die Möglichkeit gegeben ist, das Grundstück ohne Überwindung derselben zu erreichen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich also um eine Einfriedung gegen ein Nachbargrundstück. Zu prüfen ist daher, ob diese Einfriedung als Mauer, Holzwand oder gleichartig ausgebildet ist und eine Höhe von 1,5 m übersteigt (vgl. § 2 Abs. 1 Z 7 BauPolG). Dass die Konstruktion insgesamt eine Höhe von 1,5 m übersteigt, ist offensichtlich unstrittig. Hinsichtlich der "gleichartigen Ausbildung" wie bei Mauern und Holzwänden ist, wie auch die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, auf die gleichartigen Auswirkungen auf den Nachbargrund und somit im Wesentlichen auf die Undurchsichtigkeit abzustellen (vgl. die bei Giese , aaO, S. 174 unter Z 27 zitierte hg. Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kommt es dabei nicht auf den Blickwinkel an. Wird auch nur von einem Blickwinkel eine gleichartige Ausbildung in diesem Sinne wie bei einer Mauer oder einer Holzwand erreicht, genügt dies, um das Bewilligungskriterium des § 2 Abs. 1 Z 7 BauPolG zu erfüllen. Weitere Aspekte, wie etwa des Schattenwurfes, sind dann ebenfalls nicht mehr von Bedeutung. Bei der Gleichartigkeit geht es im Übrigen im Wesentlichen um optische Gesichtspunkte, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Erscheinungsbild der baulichen Anlage in Bezug auf die Undurchsichtigkeit direkt besteht oder die Folge eines Reflexes wie einer Lichtspiegelung ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/05/0018, und vom , Zl. 2012/05/0025).

Zum Ziel führt die Revision allerdings das Vorbringen betreffend eine "überschießende" Auftragserteilung. Der spruchgemäße Auftrag lautet auf Beseitigung der "Einfriedung mit den sechs verspiegelten Feldern (verspiegelte Glaselemente)" an der Ostseite des Grundstückes Nr. 268/3 gegenüber den Grundstücken Nr. 273/9 und 273/5. Nach den Feststellungen der Amtssachverständigen, auf die sich die Verwaltungsbehörden stützen, besteht allerdings zunächst eine Mauer bis zu einer Höhe von 1,5 m. Diese Mauer ist offensichtlich auch Teil der Einfriedung, wohl aber schon im Hinblick auf die genannte Höhe für sich nicht bewilligungspflichtig. Nicht festgestellt wurde, ob der Aufbau von 2,2 m auf dieser Mauer von dieser trennbar ist. Wenn dies der Fall sein sollte, dann hätte jedenfalls nur der Aufbau Gegenstand des Beseitigungsauftrages sein dürfen (vgl. dazu Giese , aaO, S. 422, Z 30). Ebenso ist es nach dem Wortlaut des Auftrages nicht eindeutig, ob er nicht auch die Felder mit transparentem Glas umfasst, jedenfalls wurde nicht festgestellt, dass sich diese beiden Felder nicht gegenüber den Grundstücken Nr. 273/9 und 273/5 befinden. Eine derartige Verglasung kann allerdings im Hinblick auf die wesentlichen Kriterien der Gleichartigkeit nicht ohne nähere Begründung als gleichartig mit einer Mauer oder einer Holzwand angesehen werden. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an Feststellungen nicht nur betreffend die Lage dieser beiden Felder, sondern gegebenenfalls auch dahingehend, ob sie von den restlichen Aufbauten trennbar sind. Auf die Trennbarkeit kommt es schließlich auch im Zusammenhang mit den Metallrahmen an, welche für sich allein genommen ohne nähere Begründung ebenfalls nicht als gleichartig mit einer Mauer oder einer Holzwand angesehen werden könnten.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in Verbindung mit § 4 VwGbk-ÜG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am