VwGH vom 15.06.2010, 2007/05/0257

VwGH vom 15.06.2010, 2007/05/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der Mag. E W und 2. des F W, beide in Brunn und vertreten durch Dr. Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Pfarrgasse 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-781/001-2007, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land in 3830 Waidhofen, Kindergartenstraße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der mitbeteiligten Gemeinde gelangte im September 2006 zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführer auf ihrem Grundstück Nr. 1028, EZ 200, KG Brunn, laut örtlichem Raumordnungsprogramm mit der Widmung Grünland-Forst, ein Holzgebäude errichteten, für welches keine Baubewilligung vorlag.

Mit Schreiben vom wurde von der mitbeteiligten Gemeinde die sofortige Baueinstellung verfügt. Mit demselben Schreiben wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, für das im Rohzustand befindliche Bauwerk um eine baubehördliche Bewilligung anzusuchen.

Mit e-mail vom antworteten die Beschwerdeführer, dass es sich bei dem Bauwerk ihrer Meinung nach um einen Hochstand handle, der nach § 17 der NÖ Bauordnung 1996 (BO) bewilligungsfrei sei. Gleichzeitig wurde aber um baubehördliche Bewilligung für den Hochstand angesucht und die ehestbaldige Nachreichung der Baumeisterpläne in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom richteten die Beschwerdeführer ihr "Bauansuchen - Hochstand" an die mitbeteiligte Gemeinde, in dem um nachträgliche Bewilligung gemäß § 17 Z. 10 BO für den in Rede stehenden Hochstand angesucht wurde. Beigeschlossen war dem Antrag der "Einreichplan für die nachträgliche Bewilligung eines Hochstandes zur Wildbeobachtung auf der Liegenschaft in Waidhofen a. d. Thaya-Land, Waldparzelle 1028, KG Brunn".

Mit einem Schreiben vom teilten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer der mitbeteiligten Gemeinde u.a. mit, dass ihnen vor Errichtung am Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde vom damaligen Vizebürgermeister sowie von der Abteilung Baurecht der belangten Behörde auf Anfrage mitgeteilt worden sei, dass für ein Vorhaben wie das vorliegende keinerlei Bewilligungspflicht bzw. Anzeigepflicht nach der BO bestünde.

Auf Ersuchen der mitbeteiligten Gemeinde wurde mit e-mail vom vom NÖ Landesjagdverband mitgeteilt, dass nach Begutachtung des Fotos und Durchsicht der Angaben betreffend die Größe des Hochstandes (3,5 m x 4 m - zuzüglich Pergola/Galerie) es sich bei dieser Baulichkeit nicht um einen Hochstand nach den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes handle. Hochstände hätten andere (kleinere) Dimensionen. Auch eine "Schlafkanzel" dieser Größe sei nicht denkbar. Das gegenständliche Bauwerk sei daher kein Hochstand und könne daher auch nicht als Hochstand gewertet werden.

Mit Schreiben vom übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya der mitbeteiligten Gemeinde auf Anfrage eine jagdfachliche Stellungnahme zur Frage, ob es sich bei dem gegenständlichen Bauwerk um einen "Hochstand" handle. Im Zug der Erhebungstätigkeit für das in derselben Angelegenheit laufende Forstverfahren seien am

21. und Befundaufnahmen durchgeführt worden, bei welchen Folgendes festgestellt worden sei:

"Befund

Der gg. Holzbau befindet sich im nordwestlichen Randbereich des Grundstückes Nr. 1028, KG Brunn bei Waidhofen, und weist eine mittels Schrittmaß ermittelte Grundfläche von ca. 20 m2 (5 x 4 m, inklusive überdachter Galerie) auf. Die Hütte, von der zum Zeitpunkt der Befundaufnahmen erst der Außenrahmen in Holzbauweise fertig gestellt war, wurde auf 4 Holzstehern errichtet, welche mittels Einzel-Betonfundamenten kraftschlüssig mit dem Erdboden verbunden sind. Aufgrund des im Bereich der Hütte nach Osten hin fallenden Geländes, befindet sich die Plattform (=Hüttenboden) in einer Höhe zwischen ca. 1,5 m und 2,5 m über Grund. Die maximale Gesamthöhe des Bauwerks beträgt rund 6 m. Für die Abdeckung der künftig nach allen vier Seiten geschlossenen (an der Süd- und Ostseite sind Fenster bzw. Türen vorgesehen) Hütte wurde offensichtlich ein Pultdach vorgesehen. Das gesamte Grundstück Nr. 1028 war zum Zeitpunkt der Befundaufnahme, mit Ausnahme eines im östlichen Drittel des Grundstückes kreuzenden Forstweges, mit einem Maschendrahtzaun eingefriedet.

Gutachten

Zunächst wird angemerkt, dass die vorliegende Beurteilung des gg. Bauwerkes ausschließlich nach jagdfachlichen Kriterien erfolgt. Zur Klärung der Frage, wie das Bauwerk gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung zu klassifizieren ist, wäre die Meinung eines bautechnischen ASV einzuholen.

Der Begriff 'Hochstand' wird im NÖ Jagdgesetz 1974 in dieser Form nicht erwähnt. Der Verwendung nach sind Hochstände als Jagdeinrichtung zu sehen, die der Jagdausübungsberechtigte im Rahmen des Jagdbetriebes errichtet (siehe § 88 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974). Gemäß Abs. 1 ist ein Hochstand aus jagdfachlicher Sicht einem ständigen Ansitz gleichzusetzen.

Das NÖ Jagdgesetz 1974 verabsäumt es, zulässige Dimensionen für Hochstände vorzugeben. Aus der Verwendung von Hochständen zur Bejagung und Beobachtung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten lassen sich allerdings erforderliche Ausmaße ableiten. Berücksichtigt man die geübte jagdliche Praxis im Rahmen der Ansitzjagd kann man davon ausgehen, dass ein Hochstand im Normalfall für 2 Personen Platz bieten sollte (einem Schützen und gegebenenfalls einem Pirschführer). Daraus lässt sich eine erforderliche Grundfläche von maximal 2 bis 3 m2 ableiten. Als Beispiel dafür, dass überdimensionierte Jagdeinrichtungen nicht im Interesse des Gesetzgebers sind bzw. sein können, sei hier der § 68 Kärntner Jagdgesetz 2000 erwähnt, welcher unter Abs. 1 Zl. 24. lit. b Folgendes ausführt:

'Es ist verboten, Hochstände oder Hochsitze zu errichten und zu verwenden, die eine Bodenfläche von mehr als 2 m2 haben, wobei bei rechteckigen Formen die Längsseite 1,60 m nicht überschreiten darf.'

Das gg. Objekt überschreitet mit seinen Abmessungen von ca. 14 m2 (4 x 3,5 m umschlossener Raum) bzw. 20 m2 (5 x 4 m inklusive offener Galerie) das für die Ausübung der Jagd erforderliche Ausmaß deutlich und erreicht bereits die Dimension kleinerer Jagdhütten.

Weiters ist es in der jagdlichen Praxis üblich, Hochstände auf eine solche Art und Weise mit dem Untergrund zu verbinden (verankern), die ein Umstellen innerhalb des Revieres ermöglicht. Diese 'Mobilität' ist insbesondere in bewaldeten Revierteilen mit wechselnden Bestandesbildern (Abfolge Kultur - Dickung - Stangenholz - Baumholz - ev. Altholz) erforderlich, da die Bejagung und Beobachtung des Wildes nur in bestimmten Entwicklungsstadien der Bestände möglich ist. Diese 'mobilen Verankerungen' werden häufig mit in der Umgebung vorgefundenen Steinen (Beschwerung des Hochstandes knapp über dem Boden) bzw. mit Drahtseilen und einfachen Erdankern unterhalb des Hochstandes umgesetzt. Das gg. Objekt wurde mit vier Einzel-Betonfundamenten kraftschlüssig und dauerhaft mit dem Erdboden verbunden, eine Versetzung an eine andere Stelle ist somit nicht möglich.

Hochstände werden im Allgemeinen derart im Revier positioniert, dass ein möglichst großer Bereich des Jagdgebietes eingesehen werden kann. Vom Standort des gg. Objektes aus kann aufgrund der nördlich und südlich angrenzenden dichten Bestände (Dickungen) lediglich eine Fläche von rund 0,35 ha (durchschnittliche Breite: ca. 20 m, durchschnittliche Länge ca. 175 m) beobachtet werden. Hinzu kommt, dass das Grundstück Nr. 1028, KG Brunn, aufgrund der bestehenden Zäunung ausschließlich für ausgewähltes Niederwild (primär Feldwild) erreichbar ist. Von Schalenwild (z. B. Rehe) kann die Fläche zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betreten werden. Der für das Objekt gewählte Standort muss deshalb aus jagdfachlicher Sicht als ungeeignet eingestuft werden.

Unter Berücksichtigung der bisherigen jagdfachlichen Ausführungen - ohne Beurteilung einer allfälligen Legitimation zur Errichtung einer Jagdeinrichtung - kommt der Unterfertigte zum Schluss, dass es sich bei dem gg. Objekt schon allein aufgrund der Bauausführung sowie der Positionierung im Revier um keine Jagdeinrichtung und somit um keinen Hochstand im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 handeln kann.

In § 88 Abs. 4 wird zudem ausgeführt, dass Jagdeinrichtungen (und somit auch Hochstände) ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten von jagdfremden Personen nicht benützt werden dürfen. Dies lässt in weiterer Folge den Schluss zu, dass jagdfremden Personen auch die Errichtung von Hochständen (= Jagdeinrichtungen) im Revier untersagt ist.

Das von der gg. Bauführung betroffene Grundstück Nr. 1028, KG Brunn, ist Teil des Genossenschaftsjagdgebietes Brunn. Jagdausübungsberechtigt ist in Genossenschaftsjagdgebieten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz die Jagdgenossenschaft. Diese besteht im betroffenen Jagdgebiet laut Auskunft des Fachgebietes Jagdwesen der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya aus Herrn G S (Jagdleiter), 3830 Brunn 98, und Herrn F P, 3830 Brunn 45. (Der

Zweitbeschwerdeführer) ... ist seinen Angaben zufolge zwar Inhaber

einer NÖ Jagdkarte, scheint aber nicht als Mitglied der Jagdgenossenschaft Brunn auf und ist somit als jagdfremde Person zu werten. Ergänzend wird angemerkt, dass auch Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste), nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Jagdgesetzes sind (§ 5 Abs. 4).

Daraus folgt, dass das gg. Objekt - selbst wenn es sich dabei um einen Hochstand handeln würde (und das ist nach Ansicht des Unterfertigten nicht der Fall) -, mangels Legitimation zur Errichtung desselben, entgegen den Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes errichtet worden wäre." (Ohne Hervorhebungen im Original.)

Ebenfalls auf Anfrage der mitbeteiligten Gemeinde wurde dieser mit Schreiben vom vom forsttechnischen Amtssachverständigen der besagten Bezirkshauptmannschaft ein Gutachten zur Erforderlichkeit nach § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 vorgelegt. Dieses Gutachten lautet wie folgt:

"Befund

Der gg. Holzbau, der laut Baubeschreibung als 'Hochstand für die Wildbeobachtung' dienen soll, befindet sich im nordwestlichen Randbereich des Grundstückes Nr. 1028, KG Brunn bei Waidhofen, welches laut Flächenwidmungsplan in einem als Grünland-Forst gewidmeten Bereich liegt. Wie aus dem Einreichplan hervorgeht, beträgt die Grundfläche des Bauwerks rund 30 m2 (5,90 x 5,10 m, inklusive Galerie), der an vier Seiten mittels Holzschalung umschlossene, nutzbare Raum hat ein Flächenausmaß von rund 15 m2 (4,19 x 3,68 m). An der Süd- und Ostseite ist eine bis zu 1,24 m breite Aussichtsgalerie vorgesehen. Die Hütte, von der zum Zeitpunkt der Befundaufnahmen erst der Außenrahmen in Holzbauweise fertig gestellt war, wurde auf 4 Holzstehern (Querschnitt 0,20 x 0,16 m) errichtet. welche mittels Einzel-Betonfundamenten (1,20 x 0,60 x 0,50 m) kraftschlüssig mit dem Erdboden verbunden sind. Aufgrund des im Bereich der Hütte nach Osten hin fallenden Geländes, befindet sich die Plattform (= Hüttenboden) in einer Höhe zwischen ca. 1,5 m und 2,5 m über Grund. Die maximale Gesamthöhe des Bauwerks beträgt an der Westseite ca. 5 m, an der Ostseite ca. 7,60 m. Für die Abdeckung der künftig nach allen vier Seiten geschlossenen (an der Süd- und Ostseite sind Fenster bzw. Türen vorgesehen) Hütte sowie der Galerie wurde ein nach Westen geneigtes Pultdach vorgesehen. Das gesamte Grundstück Nr. 1028 war zum Zeitpunkt der Befundaufnahmen, mit Ausnahme eines im östlichen Drittel des Grundstückes kreuzenden Forstweges, mit einem Maschendrahtzaun eingefriedet.

Gutachten

In § 19 Abs. 2 Z. 1a NÖ Raumordnungsgesetz werden Flächen mit der Widmungsart 'Land- und Forstwirtschaft' unter anderem wie folgt definiert:

'Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dienen.'

In § 19 Abs. 4 wird die Erforderlichkeitsprüfung für o. a.

Bauwerke im Grünland wie folgt beschrieben:

'Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigpflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.'

Aufgrund des vorliegenden Ansuchens der Gemeinde Waidhofen/Thaya-Land wird vom Unterfertigten davon ausgegangen, dass die Baubehörde 1. Instanz den zur Begutachtung vorliegenden Holzbau nicht, wie von den Bauherren geltend gemacht, als Hochstand, sondern als bewilligungspflichtiges Gebäude gemäß § 14 Zl. 1. NÖ Bauordnung 1996 eingestuft hat, da andernfalls eine Bedarfsprüfung nicht erforderlich wäre.

Als beabsichtigte Nutzung für den gg. Holzbau wurde von den Bauherren die 'Wildbeobachtung' angegeben. Unter Berücksichtigung dieses Nutzungszweckes sowie der örtlichen Lage auf Waldboden innerhalb des Jagdgebietes, ist das gg. Objekt als eine Jagdeinrichtung gemäß § 88 Abs 1 NÖ Jagdgesetz zu werten. Es ist zu klären, ob die Errichtung des gg. Holzbaus der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft - im konkreten Fall der Ausübung der Jagd ('Hochstand zur Wildbeobachtung') - oder deren Nebengewerbe dient, die Errichtung für die beabsichtigte Nutzung erforderlich ist und ob eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.

Das von der gg. Bauführung betroffene Grundstück Nr. 1028, KG Brunn, ist Teil des Genossenschaftsjagdgebietes Brunn. Jagdausübungsberechtigt ist in Genossenschaftsjagdgebieten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz die Jagdgenossenschaft. Diese besteht im betroffenen Jagdgebiet laut Auskunft des Fachgebietes Jagdwesen der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya aus Herrn G S (Jagdleiter), 3830 Brunn 98, und Herrn F P, 3830 Brunn 45.

Den Mitgliedern dieser Jagdgenossenschaft obliegt die Bewirtschaftung des Genossenschaftsjagdgebietes. In der Funktion als Jagdausübungsberechtigte sind sie auch für die Errichtung der für die Jagdausübung erforderlichen Jagdeinrichtungen gemäß § 88 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (z.B. Wildzäune, ständige Ansitze, Jagdhütten, Futterstellen etc.) verantwortlich.

(Der Zweitbeschwerdeführer) ... ist seinen Angaben zufolge

zwar Inhaber der NÖ Jagdkarte, scheint aber nicht als Mitglied der Jagdgenossenschaft Brunn auf und ist somit als jagdfremde Person zu werten, die nicht mit der Bewirtschaftung des gg. Genossenschaftsjagdgebietes betraut ist. Nach Ansicht des Unterfertigten lässt dieser Umstand den Schluss zu, dass seitens

der Bauherren (der Beschwerdeführer) ... keine Antragslegitimation

für die Errichtung von solchen Gebäuden besteht, die für eine Bewirtschaftung des gg. Jagdgebietes erforderlich sind bzw. wären.

Demnach kann für den gg. Holzbau auf dem Grundstück Nr. 1028, KG Brunn bei Waidhofen, aus jagdfachlicher Sicht keine bewirtschaftungsbedingte Erforderlichkeit gemäß § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 festgestellt werden.

Anmerkung

Aufgrund der Lage des gg. Bauwerkes im Revier sowie der geplanten Bauausführung und Dimension wäre der Holzbau - unter Berücksichtigung der geplanten Nutzung zur Wildbeobachtung - auch bei Vorliegen einer Berechtigung zur Ausübung der Jagd als bewirtschaftungsbedingt nicht erforderlich einzuschätzen."

Diese Sachverständigenausführungen nahm der Zweitbeschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom "ausdrücklich zur Kenntnis", gleichzeitig wurde erklärt, es sei beabsichtigt, das gegenständliche Bauwerk vom Grundstück Nr. 1028 zu entfernen und in der Folge auf die jenseits der Straße gelegene Bauparzelle zu transferieren.

2. Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 BO den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des auf dem besagten Grundstück Nr. 1028 errichteten Bauwerkes bis spätestens . In der Begründung wurde insbesondere auf die Sachverständigenäußerungen vom 18. und vom hingewiesen, die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden seien.

3. In ihrer dagegen eingebrachten Berufung vom wiesen die Beschwerdeführer auf ihre Bereitschaft hin, das in Rede stehende Objekt in ihren Garten als Gartenhaus zu transferieren und zu adaptieren und ersuchten um eine Fristverlängerung für den Transfer bis zum .

Mit Schreiben vom brachten die Beschwerdeführer das "Bauansuchen Gartenhaus" samt "Einreichplan für die Errichtung eines Gartenhauses auf der Liegenschaft in Waidhofen a. d. Thaya-Land Gst. Nr. 1030/2 EZ 179, KG Brunn" samt Baubeschreibung in ergänzter Form ein. Von diesem Vorhaben wurden die Anrainer gemäß § 72 Abs. 2 BO informiert. Bei einer Verhandlung an Ort und Stelle am kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Sachverständigen der Baubehörde und dem Zweitbeschwerdeführer, sodass die Verhandlung abgebrochen wurde.

Mit dem vom Zweitbeschwerdeführer gefertigten "Bauansuchen Baumhaus als und mit weiteren Kinderspielplatzgeräten" (Kinderspielhäuschen mit Schaukel, Rutsche, etc.) für Kinder mit besonderen Bedürfnissen vom ersuchten die Beschwerdeführer um nachträgliche Bewilligung eines anzeige- und bewilligungsfreien Baumhauses gemäß § 17 BO samt Baubeschreibung und Einreichplan.

Mit Schreiben vom wurde von Beschwerdeführerseite das "Bauansuchen Bienengerätehaus" samt "Einreichplan für die nachträgliche Bewilligung eines Bienengerätehauses (Waldarbeitgeräte) auf der Liegenschaft in Waidhofen a. d. Thaya-Land, Waldparzelle 1028, KG Brunn" gestellt.

Mit Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden die Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, welche Bauansuchen nunmehr aufrecht blieben oder zurückgezogen würden. Mittlerweile läge ein Bauansuchen um Errichtung eines Gartenhauses vom , ein Bauansuchen zur Errichtung eines Baumhauses als Kinderspielplatzgerät vom und ein Bauansuchen zur Errichtung eines Bienengerätehauses vom vor.

4. Mit Bescheid vom gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung der Beschwerdeführer vom gegen den Abbruchbescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge, indem der angefochtene Bescheid inhaltlich bestätigt, aber die Frist zum Abbruch des Gebäudes vom auf den verlängert wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Bauwerk nicht um einen Hochstand handle und somit § 17 BO daher nicht einschlägig sei. Ferner bestehe keine Erforderlichkeit gemäß § 19 ROG. Die diesen Beurteilungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachten seien von den Beschwerdeführern zur Kenntnis genommen worden.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen, ferner wurde die Erfüllungsfrist mit neu festgesetzt.

Nach der Begründung sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer ohne um Baubewilligung anzusuchen mit der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes begonnen und nach Aufforderung durch die mitbeteiligte Gemeinde am um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung angesucht hätten.

Nach den Planunterlagen stelle das als Hochstand bezeichnete (oberirdische) Bauwerk ein "Gebäude" dar, weil es iSd Definition gemäß § 4 Z. 6 BO zwei Wände sowie ein Dach aufweise und zum Schutz von Menschen oder Sachen diene. Dass dieses Gebäude auf Stelzen aufgestellt sei, habe auf die Qualifikation als Gebäude keinen Einfluss.

Aus dem (oben wiedergegebenen) Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen a. d. Thaya ergebe sich, dass das Bauwerk keinen Hochstand iSd NÖ Jagdgesetzes darstelle. Weiters seien die Beschwerdeführer im gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebiet Brunn nicht jagdausübungsberechtigt und hätten daher keine Erlaubnis, Jagdeinrichtungen aufzustellen. Nach dem Gutachten vom bestehe für das gegenständliche Bauwerk keine Erforderlichkeit iSd § 19 Abs. 4 ROG. In beiden Gutachten sei ausgeführt worden, dass die gesamte Grundfläche des Bauwerks ca. 30 m2 betrage, der umschlossene Raum betrage 15 m2. Ein Hochstand iSd Jagdgesetzes weise normalerweise 3 m2 auf. Das eingereichte Bauprojekt sei daher in einer solchen Weise überdimensioniert, dass eine solche Einrichtung nicht im Sinn des Gesetzgebers sei. Auch der NÖ Landesjagdverband habe ausgeführt, dass das Bauwerk nach seiner Dimension keinesfalls als Hochstand im Sinn des NÖ Jagdgesetzes anzusehen sei. In ihrer Stellungnahme dazu hätten die Beschwerdeführer diese Gutachten zur Kenntnis genommen. In weiterer Folge sei vereinbart worden, das Bauwerk vom Waldgrundstück zu entfernen und auf dem Baugrundstück der Beschwerdeführer nach Durchführung des Bewilligungsverfahrens wieder zu errichten.

Da im Verfahren festgestellt worden sei, dass das als Hochstand bezeichnete Bauwerk nicht genehmigungsfähig sei, sei der Abbruchauftrag des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde richtigerweise ergangen. In der dagegen gerichteten Berufung sei in erster Linie um eine Fristverlängerung angesucht worden, wobei auf das parallel laufende Verfahren zur Bewilligung eines Gartenhauses auf dem Baugrundstück hingewiesen worden sei. Dabei handle es sich aber um ein Baubewilligungsverfahren, das in keinem Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Abbruchverfahrens stehe.

Das gegenständliche Bauwerk auf dem Grundstück Nr. 1028 sei unzulässig und könne auch nachträglich nicht genehmigt werden, weshalb die Entfernung dieses Bauwerkes rechtskonform sei. Ob innerhalb der Erfüllungsfrist ein parallel anhängiges Baubewilligungsverfahren abgeschlossen werden könne oder nicht, sei im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch für die Bauansuchen vom (Baumhaus mit Kinderspielplatzgeräten) sowie vom (Bienengerätehaus).

In der Vorstellung hätten die Beschwerdeführer auch wiederum die Befangenheit der Amtsorgane der mitbeteiligten Gemeinde behauptet. Diesbezüglich würde ausgeführt, dass diese Befangenheit nicht gesehen werden könne. Allein die Tatsache, dass ein Gemeindebediensteter in einem früheren Verfahren einen negativen Bescheid erlassen habe, besage noch nicht, dass er für alle zukünftigen Verfahren, die denselben Bauwerber beträfen, nunmehr befangen sei.

Wie in der Vorstellung zutreffend ausgeführt sei ein Abbruchbescheid nicht vollstreckbar, solange andere Bauansuchen nicht rechtskräftig entschieden seien. Beim in Vorstellung gezogenen Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde handle es sich aber nicht um einen Vollstreckungsbescheid, sondern um einen Titelbescheid. Dieser sei erst dann vollstreckbar, wenn nachträgliche Baubewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Zu den Bewilligungsverfahren bezüglich des Gartenhauses auf dem Baugrundstück sei anzumerken, dass die Beschwerdeführer die Verzögerung selbst zu verschulden hätten, weil sie einerseits nicht den Bestimmungen der BO entsprechende Planunterlagen vorgelegt und andererseits den Abbruch der Bauverhandlung verursacht hätten.

Durch den Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Gemeinde vom würden die Beschwerdeführer in keinen persönlichen Rechten verletzt. Da die Erfüllungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, sei eine neue Frist festzusetzen gewesen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

8. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8.1. 8.1. § 35 Abs. 2 BO regelt, unter welchen Voraussetzungen die Baubehörde einen Abbruchsauftrag zu erteilen hat; diese Bestimmung lautet (in der vorliegend maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 8200-12) auszugsweise:

"(2) Die Baubehörde hat den Abbruch des Bauwerks anzuordnen wenn,

...

3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und

( das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder ( der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung

erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.

..."

Liegt - wovon die belangte Behörde ausgegangen ist - im gegenständlichen Fall keine Baubewilligung vor, dann ist die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen und bejahendenfalls dem Eigentümer die Einbringung eines entsprechenden Antrages innerhalb einer bestimmten Frist aufzutragen. Dieser Schritt hat zu entfallen, wenn das Bauwerk unzulässig ist. Die belangte Behörde ist wie erwähnt zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Bewilligung des vom Bauauftrag erfassten Bauwerkes unzulässig sei.

8.2. Die Beschwerdeführer bringen unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass im vorliegenden Fall die Klärung des Begriffs "Hochstand" iSd § 17 Abs. 1 Z. 10 BO aus rein bautechnischer bzw. baurechtlicher Sicht zu beurteilen sei. Die jagdrechtliche bzw. jagdfachliche Sicht sei für einen in der BO verwendeten Terminus irrelevant. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom ausdrücklich festgehalten, dass seine Beurteilung ausschließlich nach jagdfachlichen Kriterien erfolge und dass zur Klärung der Frage, wie das Bauwerk nach der BO zu klassifizieren sei, die Meinung eines bautechnischen Amtssachverständigen einzuholen wäre. Für die Frage, wann bzw. unter welchen Voraussetzungen von einem Hochstand im Sinn der genannten Bestimmung gesprochen werden könne, könnten jagdrechtliche bzw. jagdfachliche Kriterien keine Rolle spielen.

Bei richtiger Interpretation des § 17 Abs. 1 BO sei zunächst davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber offenbar bei der Errichtung bestimmter Bauwerke "im Bagatellebereich" auf das Erfordernis einer Baubewilligung bzw. Bauanzeige keinen Wert lege. Mit Ausnahme des Abs. 1 Z. 2 (Wasserbecken) sei Größe und Umfang eines solchen Vorhabens aber nicht explizit begrenzt. Die Verneinung des Vorliegens eines Hochstandes nur im Hinblick auf die Größe des gegenständlichen Bauwerkes (rund 20 m2) im Vergleich zu einem Hochstand aus rein jagdfachlicher Sicht sei daher jedenfalls verfehlt.

In Ansehung der Rechtsprechung zum Begriff "Spielplatzgerät" in § 17 Abs. 1 BO könnten nicht nur "standardisierte" Hochstände unter die genannte Gesetzesbestimmung fallen, wie sie sich ein Jäger vorstelle. Einzig und allein entscheidend sei, dass das Bauwerk als Hochstand geeignet und dazu bestimmt sein müsse. Da nach dieser Rechtsprechung nicht bloß das Aufstellen lediglich einzelner Spielplatzgeräte bewilligungs- und anzeigefrei sei, sei erkennbar, dass ein Quantitätskriterium (hier: die Größe des Hochstandes) wenn überhaupt nur eine untergeordnete Rolle spielen könne.

Bei richtiger Interpretation des Begriffes "Hochstand" müsse daher geprüft werden, ob das gegenständliche Objekt - das von den Beschwerdeführern dazu bestimmt worden sei - auch als Hochstand geeignet sei. Hochstände müssten nicht ausschließlich Zwecken der Jagd dienen, sondern könnten genauso gut für Naturbeobachtungen bzw. als Aussichtswarte oder Aussichtsposten dienen. Beispielsweise verwende das Österreichische Bundesheer bei der Grenzkontrolle Hochstände, die auch als solche bezeichnet würden, wobei diese in Art in Umfang keinesfalls mit dem typischen Hochstand eines Jägers vergleichbar seien. Historisch seien Hochstände u.a. für die Durchführung vermessungstechnischer Arbeiten errichtet worden. Immer häufiger würden Hochstände zu touristischen Zwecken errichtet (Aussichtswarten). Die Reduzierung des Begriffs "Hochstand" auf jagdliche Zwecke sei somit unzulässig und nicht im Einklang mit der BO.

8.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach Abs. 1 Z. 10 des § 17 BO (Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben) ist die "Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern und Spielplatzgeräten" ein bewilligungsfreies und anzeigefreies Vorhaben.

Es kann dahingestellt bleiben, zu welchem Zweck ein "Hochstand" bestimmungsgemäß benützt werden kann. Eine bauliche Anlage der hier gegenständlichen Art (mit einer Grundfläche von etwa 20 m2) fällt jedenfalls nicht unter diesen Begriff. Da nach § 15 Abs. 1 Z. 1 BO auf Grundstücken im Bauland die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern lediglich mit einer geringen Grundrissfläche (bis zu 6 m2) und einer geringen Gebäudehöhe (bis zu 2 m) bloß anzeigepflichtig sind, würde es zudem zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch führen, wenn das Aufstellen von Hochständen mit einer größeren Grundfläche zu den bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben zu zählen wäre.

Die belangte Behörde ist demnach zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das vom Abbruchauftrag erfasste Bauwerk nicht als Hochstand iSd § 17 Abs. 1 Z. 10 BO eingestuft werden kann.

Vor diesem Hintergrund geht auch die Verfahrensrüge fehl, die belangte Behörde habe bezüglich der Frage der Einstufung des Bauwerkes als Hochstand den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und festgestellt.

8.4. Die von der Beschwerde nicht konkret bekämpfte, von der belangten Behörde (auch mit Blick auf § 19 ROG) getroffene Beurteilung, dass das gegenständliche (als Gebäude einzustufende) Bauwerk unzulässig sei und auch nachträglich nicht genehmigt werden könne, erweist sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ebenfalls als zutreffend.

8.5. Fehl geht schließlich der Einwand, die belangte Behörde habe sich mit den in elf ausführlich begründeten Punkten dargestellten Bedenken in der Vorstellung, wonach die mit der Angelegenheit befassten Organe der Gemeinde befangen gewesen seien, nicht auseinandergesetzt. Da sich - wie aufgezeigt - keine sachlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben, kann schon aus diesem Grund die von der Beschwerde behauptete Befangenheit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 7, Rz 22 (2004), wiedergegebene hg. Rechtsprechung sowie ferner das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/03/0061).

8.6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8.7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am