VwGH vom 25.05.2016, Ro 2014/06/0015

VwGH vom 25.05.2016, Ro 2014/06/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des G G in T, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in 8430 Kaindorf an der Sulm, Grazerstraße 130, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT13-12.10-T196/2013-11, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Unter dem Betreff "Nutzungsänderung" richtete der Revisionswerber ein Schreiben vom an die mitbeteiligte Marktgemeinde, in dem er ausführte, "Vielleicht hat sich die Gesetzeslage geändert, darum mein Ansuchen um Nutzungsänderung. Die Planunterlagen über die Raumaufteilung EG/DG liegen bei der Gemeinde auf. Eventuelle fehlende Unterlagen werden per Aufforderung nachgereicht.". Das Ansuchen bezog sich auf ein im Freiland befindliches, baubehördlich bewilligtes Gebäude. Die Baubewilligung umfasste keine Wohnnutzung.

2 Mit Schreiben vom stellte der Revisionswerber einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde.

3 Mit Schreiben der Devolutionsbehörde vom wurde der Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen vier Wochen dem Bauansuchen jene Unterlagen vollständig anzuschließen, die in § 22 Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 Steiermärkisches Baugesetz (BauG) genannt seien, und Projektunterlagen im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 6 BauG zweifach vorzulegen, die alles enthielten, was in § 23 Abs. 1 BauG bestimmt sei, wobei die Pläne den Vorgaben des § 23 Abs. 2 und 3 BauG zu entsprechen hätten und die Pläne und die Baubeschreibungen gemäß § 23 Abs. 4 BauG vom Revisionswerber und von einem Verfasser der Unterlagen, der dazu befugt sei, unter Beisetzung der jeweiligen Funktion unterfertigt sein müssten. In dem Fall, dass der Verfasser der vorzulegenden Unterlagen weiterhin Dr. H sein solle, stehe es dem Revisionswerber frei, nachzuweisen, dass Dr. H ungeachtet der Zurücklegung seiner Ziviltechnikerbefugnis weiterhin zum Verfassen der Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 4 BauG befugt sei. Ohne diesen Nachweis wäre der Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig erfüllt.

4 Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde das Bauansuchen des Revisionswerbers vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Mängelbehebungsauftrag vom nicht fristgerecht, vollständig und mängelfrei entsprochen worden sei.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Vorstellung. 6 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom sei dem Revisionswerber die Baubewilligung für den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes und mit Bescheid vom die Benützungsbewilligung für dieses Wirtschaftsgebäude erteilt worden. Es erscheine nicht nachvollziehbar, inwiefern eine Baubewilligung für eine Nutzungsänderung nicht mehr relevant sein könne. Das Gebäude verfüge hinsichtlich der nunmehrigen offensichtlichen Wohnnutzung über keinen Konsens. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Änderung des Verwendungszweckes im Sinne des §§ 33 Abs. 5 Z 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (ROG) nicht möglich erscheine, diese Frage sei aber in einem noch abzuführenden Ermittlungsverfahren durch die Baubehörde zu beantworten. Das Ansuchen vom weise zu einer nachgereichten Baubeschreibung eine Diskrepanz auf, demnach sei das Bauansuchen mit einem verbesserungsfähigen Mangel behaftet, wobei insbesondere der Mangel der nicht nachgewiesenen Befugnis des Planverfassers ins Auge steche. Die Verbesserungsfrist sei ausreichend gewesen (wurde näher dargelegt). Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen worden.

7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

8 Das (mittlerweile dafür zuständig gewordene) Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

9 Die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, für das gegenständliche Gebäude sei mit Bescheid vom eine Baubewilligung als Wirtschaftsgebäude erteilt worden. In seiner Beschaffenheit stelle es bereits "im Zuge der damaligen Pläne, Baubewilligung und Ausführung" ein Kleinhaus dar, das die Nutzung zum Wohnen ermögliche. Da das Gebäude im Freiland errichtet worden sei, sei eine Baubewilligung mit der Nutzung zum Wohnen im Jahr 2004 nicht möglich gewesen. Auf Grund der Änderung des ROG, wonach die Änderung des Verwendungszweckes für Gebäude zulässig sei, die bis zum rechtmäßig errichtet worden seien, sei nunmehr die Änderung der Nutzung des gegenständlichen Gebäudes ermöglicht. Da bereits im Zuge der Errichtung und der Baubewilligung im Jahr 2004 sowie der Benützungsbewilligung im Jahr 2007 das gegenständliche Haus so gestaltet worden sei, dass eine Nutzung zum Wohnen möglich sei, bedürfe die vom Revisionswerber angestrebte Nutzungsänderung keiner baulichen Änderung des Objektes. Das gegenständliche Gebäude sei ein Kleinhaus im Sinne des § 4 Z 14 BauG. In seinem Bauansuchen habe der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen bei der Baubehörde auflägen. Angaben zum Nutzungscharakter des Gebäudes habe er mit Schreiben vom samt Gutachten und Baubeschreibung des Dr. H und einer Dichtebescheinigung des Rauchfangkehrers nachgereicht. Da die vom Revisionswerber beantragte Nutzungsänderung mit keinen baulichen Maßnahmen einhergehe, könne die Behörde auf Grund der Baubewilligung vom und der Benützungsbewilligung vom beurteilen, ob die Nutzungsänderung Einfluss auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene oder die Sicherheit von baulichen Anlagen oder Teilen hiervon habe. Die Vorlage von Plänen, die bereits bestünden und der Baubehörde vorlägen, sei nicht erforderlich. Vom Revisionswerber könne nicht verlangt werden, dass er auf seine Kosten neue Pläne und Unterlagen erstellen lasse, die sich vollkommen mit dem aktuellen Bestand entsprechend der Baubewilligung vom und der Benützungsbewilligung vom deckten. Aus dem bisherigen Nutzungscharakter des Gebäudes ergebe sich, dass es sich dabei ohnehin um ein genehmigtes Kleinhaus handle (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0197).

11 Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 ROG Änderungen des Verwendungszweckes bei bis zum rechtmäßig errichteten Gebäuden bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt.

12 Gemäß § 4 Z 40 BauG sind Kleinhäuser Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m2 sowie höchstens drei oberirdische Geschosse (einschließlich Dachgeschosse) haben.

13 Gemäß § 19 Z 2 BauG sind Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können, bewilligungspflichtig.

14 § 22 BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF Nr. 78/2003, lautet auszugsweise:

"§ 22

Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;

2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;

3. der Nachweis, daß die zu bebauende Grundstücksfläche - sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt - aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, besteht. Der Nachweis kann entfallen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
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für bestehende Bauten,
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für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,
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wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt
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sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
4.
ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
5.
Angaben über die Bauplatzeignung;
6.
das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
...

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.

..."

15 § 23 BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF Nr. 78/2012, lautet

auszugsweise:

"§ 23

Projektunterlagen

(1) Das Projekt hat zu enthalten:

1. einen Lageplan, der auszuweisen hat:


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die Grenzen des Bauplatzes,
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die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.),
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die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,
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die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,
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die Grundstücksnummern,
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die Grundgrenzen,
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die Verkehrsflächen,
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die Nordrichtung,
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alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger,
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den bekannten höchsten Grundwasserstand und
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einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist;
2.
die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen;
...
11.
eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
...

(4) Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht."

16 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

17 Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er dem Mängelbehebungsauftrag nicht umfassend nachgekommen ist. Er führt zwar aus, dass das gegenständliche Gebäude ein Kleinhaus im Sinne des § 4 Z 14 BauG sei, räumt aber ein, dass keine Baubewilligung für die Nutzung zum Wohnen vorliege. Es bedürfe allerdings für die angestrebte Nutzungsänderung keiner baulichen Änderung des Objektes selbst.

18 Dieses Vorbringen vermag der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil Nutzungsänderungen, die unter anderem Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes oder des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berühren können, gemäß § 19 Z 2 BauG bewilligungspflichtig sind, wobei dem Bauansuchen gemäß § 22 Abs. 2 Z 6 BauG das Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen ist, welches wiederum gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 BauG die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen zu enthalten hat. Auch in der Baubeschreibung ist gemäß § 23 Abs. 1 Z 11 BauG der Verwendungszweck anzugeben. Als Verfasser der Einreichunterlagen kommen gemäß § 23 Abs. 4 BauG nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.

19 Es ist somit irrelevant, ob im gegenständlichen Fall bauliche Änderungen des Objektes selbst (abgesehen von der Nutzungsänderung) erfolgen sollen.

20 Im gegebenen Zusammenhang ist es auch nicht von Bedeutung, wenn Pläne bereits bei der Baubehörde vorliegen, auf die sich die Baubewilligung des Gebäudes bezieht, zumal, vom Revisionswerber unbestritten, nunmehr eine Nutzungsänderung verfahrensgegenständlich ist. Die Verpflichtung, entsprechende, von befugten Verfassern erstellte Einreichunterlagen vorzulegen, ist somit im vorliegenden Fall gegeben, wobei es unerheblich ist, dass der Revisionswerber die neuen Pläne und Unterlagen auf seine Kosten erstellen lassen muss.

21 Wenn der Revisionswerber ausführt, aus dem bisherigen Nutzungscharakter des Gebäudes ergebe sich, dass es sich dabei ohnehin um ein genehmigtes Kleinhaus handle, wobei er auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0197, verweist, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass dieses Erkenntnis keinen Fall des § 13 Abs. 3 AVG betroffen hat und sich der Verwaltungsgerichtshof dort auch nicht mit der Frage der bloßen Nutzungsänderung eines Gebäudes auseinandergesetzt hat. Andererseits scheint diese Auffassung des Revisionswerbers - in gewissem Widerspruch zum sonstigen Revisionsvorbringen - offenbar darauf hinauszulaufen, dass es gar keines Bauansuchens bzw. keiner Bewilligung der Nutzungsänderung bedürfe. Dass dem nicht so ist, wurde oben dargestellt. Selbst dann jedoch, wenn diese Auffassung zutreffen sollte, wäre der Revisionswerber durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt, weil die Zurückweisung eines überflüssigen Bauansuchens eine solche Rechtsverletzung nicht auslösen könnte.

22 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 4 VwGbk-ÜG abzuweisen.

23 Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am