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VwGH vom 19.06.2013, 2011/16/0175

VwGH vom 19.06.2013, 2011/16/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der M in B, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0223-G/10, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum von Oktober 2008 bis Juni 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin im Instanzenzug ab, ihr für ihren am geborenen Sohn Predrag Familienbeihilfe ab Oktober 2008 zu gewähren. Predrag habe mit dem Wintersemester 2004/2005 sein Studium der Rechtswissenschaften begonnen, den ersten Studienabschnitt mit der Diplomprüfung am (innerhalb der Mindeststudiendauer) abgeschlossen und den zweiten Studienabschnitt im Wintersemester 2005/2006 begonnen. Vom bis sei er an der Universität Utrecht, Niederlande, im Rahmen eines Erasmus-Auslandsstudiums inskribiert gewesen.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass für den Bezug der Familienbeihilfe für den zweiten Studienabschnitt mit einer Mindeststudiendauer von vier Semestern sechs Semester (ein "Toleranzsemester" aus dem ersten Studienabschnitt und ein weiteres "Toleranzsemester" für den zweiten Studienabschnitt) zur Verfügung stünden. Der Familienbeihilfenanspruch sei somit bis einschließlich September 2008 gegeben gewesen. Da die vorgesehene Studienzeit (einschließlich der Toleranzsemester) bis September 2008 angedauert habe und das Auslandsstudium erst im September 2008 begonnen worden sei, sei nur eine Studienbehinderung von einem Monat vorgelegen, welche zu keiner Verlängerung der Studienzeit führe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn für den Zeitraum vom bis zum verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 lautet:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,


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a)
...
b)
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter ..."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die vorgeschriebene Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt unter Hinzurechnung jeweils eines Semesters für den ersten und für den zweiten Studienabschnitt mit Ablauf des Sommersemesters 2008 () geendet hat. Ebenfalls ist unstrittig, dass das Auslandsstudium Predrags im September 2008 begonnen hat.
Damit ist aber innerhalb dieser im Gesetz festgelegten Studienzeit der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b fünfter Satz FLAG, wonach eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit bewirkt, nicht erfüllt, weil innerhalb der im Gesetz festgelegten Studienzeit (durch das Auslandsstudium) eine Studienbehinderung von lediglich einem Monat vorgelegen ist.
Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, der "Verlängerungsgrund (= das nachgewiesene Auslandsstudium)" sei schon vor Ablauf der höchstzulässigen Studiendauer eingetreten, übersieht sie, dass der Verlängerungsgrund nicht allein durch das Auslandsstudium (§ 2 Abs. 1 lit. b vierter Satz FLAG), sondern durch eine Studienbehinderung etwa ein infolge eines solchen Auslandsstudium im Umfang von jeweils drei Monaten (§ 2 Abs. 1 lit. b fünfter Satz FLAG) gegeben ist, der dann die entsprechende im Gesetz vorgesehene Verlängerung der Studienzeit um jeweils ein Semester herbeiführt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am