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VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0174

VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch die TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 7/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , GZ. Ib-1594/75-2011, betreffend Erstattung von Getränkesteuer, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T in T) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit Berufungsvorentscheidungen vom hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den Zeitraum 1996 bis 1999 hinsichtlich mehrerer Hotelbetriebe des Beschwerdeführers mit Null festgesetzt und die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung der Getränkesteuer abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat, soweit seine Berufungen die Abweisung seines Antrages auf Erstattung der Getränkesteuer betrafen, die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom , mit denen die Berufungen des Beschwerdeführers insoweit abgewiesen worden sind, hob die belangte Behörde mit Vorstellungsbescheid vom auf, weil dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Gemeindebehörde Parteiengehör nicht gewährt worden wäre.

Mit Berufungsentscheidungen des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurden die Berufungen des Beschwerdeführers betreffend Erstattung der Getränkesteuer neuerlich abgewiesen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, dass die Getränkesteuer zur Gänze an die Abnehmer überwälzt worden sei.

Die dagegen erhobene Vorstellung ergänzte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom dahingehend, dass das Recht eines "Behalteanspruchs" im Sinn von § 187a der Tiroler Landesabgabenordnung verjährt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde die vor ihr bekämpften Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde mit der tragenden Begründung, der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei habe die Abweisung der Berufungen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine solche komme nur bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, nicht jedoch bei der Rückzahlungssperre zum Tragen, einem gesonderten materiellrechtlichen Tatbestand, der das Recht des Abgabengläubigers beinhalte, eine zu Unrecht erhobene Abgabe unter bestimmten Voraussetzungen zu behalten. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Partei werde daher im fortzusetzenden Verfahren weitergehende Ermittlungen zur Frage der Überwälzung der Getränkesteuer zu führen haben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht

"a) auf vollständige Erörterung seines Rechtsmittelvorbringens bzw. auf umfänglich gesetzeskonforme Prüfung der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidungen durch die Vorstellungsbehörde (Erfordernis der ungerechtfertigten Bereicherung)


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b)
auf Anwendung der zutreffenden Gesetzesbestimmungen und
c)
auf Beachtung des Umstandes, dass hinsichtlich des strittigen Behalteanspruches der Gemeinde T bereits Verjährung eingetreten war,"
verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/13/0077, mwN, und vom , Zl. 2007/13/0153) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0156 und 0157).

Indem sich der Beschwerdeführer im Recht auf vollständige Erörterung seines Rechtsmittelvorbringens und auf umfänglich gesetzeskonforme Prüfung der verfahrensgegenständlichen Berufungsentscheidungen durch die Vorstellungsbehörde verletzt erachtet, bringt er ein subjektives Recht, in welchem er durch den angefochtenen Bescheid verletzt wäre, nicht bestimmt zur Darstellung und verwechselt im Übrigen den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).

Mit dem Recht auf "Anwendung der zutreffenden Gesetzesbestimmungen" bezeichnet der Beschwerdeführer ebenfalls ein subjektives Recht, in dem er verletzt worden wäre, nicht bestimmt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2011/16/0013, und vom , Zl. 2010/16/0209).

Somit verbliebe als tauglicher Beschwerdepunkt das Recht auf Erstattung von Getränkesteuer unter "Beachtung des Umstandes, dass hinsichtlich des strittigen Behalteanspruches der (mitbeteiligten Gemeinde) bereits Verjährung eingetreten war".

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid seinen diesbezüglichen Einwand im Vorstellungsverfahren nicht verworfen, sondern kommentarlos übergangen hat. Der angefochtene Bescheid stützt sich damit nicht auf eine tragende Begründung, wonach Verjährung nicht eingetreten wäre.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde hat durch den angefochtenen Bescheid somit nicht die Rechtsansicht überbunden erhalten, dass Verjährung im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht eingetreten wäre. Im fortzusetzenden Verfahren kann der Beschwerdeführer seinen Einwand deshalb vortragen und wird der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde sich gegebenenfalls damit auseinanderzusetzen haben, ohne durch den angefochtenen Bescheid gebunden zu sein. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls im geltend gemachten Recht nicht verletzt.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-90157