VwGH vom 02.05.2012, 2009/08/0203

VwGH vom 02.05.2012, 2009/08/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des L L in K, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg/Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-949/057-2009, betreffend Feststellung von im Konkursverfahren bestrittenen Beitragsforderungen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, und es wurde Mag. M. zum Masseverwalter bestellt.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt meldete am unter Vorlage eines mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Rückstandsausweises Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 16.179,36 für den Zeitraum bis als Konkursforderung und in der Höhe von EUR 465,51 für den Zeitraum bis als Masseforderung an; nur für die Masseforderung wurden Verzugszinsen von 7,31% p.a. ab geltend gemacht, hinsichtlich der Konkursforderung blieb die Spalte "Verzugszinsen" im Rückstandsausweis leer.

Der Masseverwalter bestritt in der Prüfungstagsatzung am die Konkursforderung von EUR 16.179,36, weil sie nicht nachvollziehbar sei. Die Frist zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung oder zur Erhebung des Widerspruchs wurde vom Gericht mit sechs Wochen bestimmt.

Mit am bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingelangtem Schriftsatz beantragte der Masseverwalter gemäß § 110 (Abs. 2 und 3) KO (jetzt: IO), festzustellen, dass der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger die von ihr angemeldete Forderung von EUR 16.179,36 nicht zustehe. Der vorgelegte Rückstandsausweis sei sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unrichtig. Es sei ihm lediglich eine einheitliche Summe zu entnehmen, und entgegen der gesetzlichen Verpflichtung seien die Beiträge und Verzugszinsen samt Nebengebühren nicht aufgeschlüsselt. Inhaltlich unrichtig sei der Rückstandsausweis deswegen, weil nach Angaben des Beschwerdeführers im angeführten Zeitraum sämtliche Beiträge bezahlt worden seien, sodass eine derartige Konkursforderung nicht bestehe.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes T vom wurde der bei der Tagsatzung am abgeschlossene Zwangsausgleich in der Konkurssache des Beschwerdeführers bestätigt.

Mit Schreiben vom forderte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den Masseverwalter auf, für die "Beitragsbemessung 2003 und 2004" Kopien der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 oder Lohnzettel bzw. firmenmäßig gezeichnete Bestätigungen über Geschäftsführergehälter in näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 2003 und 2004 für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der T. P GmbH und der T. M GmbH vorzulegen. Nach Vorlage dieser Unterlagen könnten die Beitragsgrundlagen der Jahre 2003, 2004 und 2007 neuerlich überprüft werden. Soweit vorhanden, möge auch eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 2007 übermittelt werden. Mit Schreiben vom wurde die Aufforderung dahingehend berichtigt, dass nur die Unterlagen für die endgültige Beitragsberechnung für das Jahr 2004 sowie allenfalls der Einkommensteuerbescheid 2007 vorzulegen seien.

Mit Schreiben vom erklärte der (infolge Konkursaufhebung: ehemalige) Masseverwalter, dass der Beschwerdeführer nach seinen Unterlagen das ganze Jahr 2004 nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Im Übrigen sei nicht die Neufestsetzung von Beiträgen beantragt worden, sondern die bescheidmäßige Feststellung der im Konkurs geltend gemachten Forderungen in nachvollziehbarer Form.

In der Folge erließ die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer den Bescheid vom , mit dem sie unter Spruchpunkt 1 feststellte, dass der Beschwerdeführer von bis auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der T. M GmbH und von bis auf Grund der selbständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der T. P GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege.

Mit Spruchpunkt 2 und 3 traf sie folgende Feststellungen:

"2) Die monatlichen Beitragsgrundlagen betragen:


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a) in der Pensionsversicherung:
von bis endgültig
1.121,64 EUR
von bis endgültig
1.073,08 EUR
von bis vorläufig
4.480,00 EUR
von bis vorläufig
951,87 EUR

Rechtsgrundlagen der Entscheidung: §§ 25, 25a GSVG in der

jeweils geltenden Fassung


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b) in der Krankenversicherung:
von bis endgültig
685,58 EUR
von bis endgültig
846,00 EUR
von bis vorläufig
4.480,00 EUR
von bis vorläufig
739,74 EUR

Rechtsgrundlagen der Entscheidung: §§ 25, 25a GSVG in der

jeweils geltenden Fassung

3) Sie sind verpflichtet, folgende monatliche Beiträge zu entrichten:


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a) in der Pensionsversicherung:
von bis
168,25 EUR
von bis
163,64 EUR
von bis
694,40 EUR
von bis
149,92 EUR

Rechtsgrundlagen der Entscheidung:

§ 27 Abs 1 Z 2 GSVG in der jeweils geltenden Fassung


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b) in der Krankenversicherung:
von bis
62,39 EUR
von bis
76,99 EUR
von bis
407,68 EUR
von bis
67,91 EUR

Rechtsgrundlagen der Entscheidung:

§§ 27, 27a, 27d GSVG;§ 52 Abs. 1 BMSVG in der jeweils

geltenden Fassung"

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit geschäftsführender Gesellschafter der T. M GmbH, welche seit dem über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" verfüge. Weiters sei er von bis geschäftsführender Gesellschafter der T. P GmbH gewesen, welche seit über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" verfüge. Daraus folge die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.

Aus den durch Datenaustausch übermittelten Einkommensteuerbescheiddaten ergäben sich für das Jahr 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 8.226,98 und für das Jahr 2006 in der Höhe von EUR 10.152,--. Mit Schreiben vom und vom seien Lohnzettel bzw. eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung über den Geschäftsführerbezug von der T. P GmbH für den Zeitraum bis angefordert worden. Da die Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2004 gemäß § 27 Abs. 5 GSVG mit der Höchstbeitragsgrundlage festgesetzt worden.

Die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen für die in den Jahren 2005 und 2006 gelegenen Zeiträume sowie die vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen für 2008 in der Krankenversicherung wurden von der Behörde sodann auf Grund der Division der im jeweiligen Jahr erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch die Anzahl der Kalendermonate ermittelt. In der Pensionsversicherung wurden die Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 4 GSVG jeweils mit der Mindestbeitragsgrundlage festgesetzt.

Gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG sei, so die weitere Bescheidbegründung, die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 GSVG für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Aktualisierungsfaktor und gerundet auf Cent. Da die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 2004 auf Grund der nicht vorgelegten Unterlagen gemäß § 27 Abs. 5 GSVG mit der Höchstbeitragsgrundlage festgestellt worden seien, sei die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2007 mit der Höchstbeitragsgrundlage festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid mit Ausnahme des Spruchpunktes 1 erhob der ehemalige Masseverwalter Mag. M. "als mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom (…) bestellter Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des (Beschwerdeführers)" Einspruch an die belangte Behörde. Darin wurde gerügt, dass die gemäß § 110 Abs. 3 KO beantragte Feststellung nicht getroffen worden sei. Unter Zugrundelegung der im Bescheid angeführten monatlichen Beiträge ergebe sich jedenfalls in keiner Weise, auf Grund welcher Prämissen die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zu dem angemeldeten Betrag von EUR 16.179,36 gekommen sei. Hinzu komme, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen gänzlich unberücksichtigt gelassen worden seien. Die angeführte Forderung sei erheblich höher als die im Konkurs angemeldete, Gegenstand eines Feststellungsbescheides im Sinn des § 110 Abs. 3 KO habe aber zu sein, welche Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch offen sei, und nicht, welche Beträge der Gemeinschuldner seit dem endgültig bzw. vorläufig insgesamt zu entrichten hatte.

Darüber hinaus werde die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum bis bekämpft. Im Zeitraum 1. November bis sei der Beschwerdeführer nicht selbständig tätig gewesen, wie sich aus dem (mit dem Einspruch vorgelegten) Einkommensteuerbescheid 2004 vom ergebe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 als Angestellter der T. P GmbH beschäftigt gewesen und damit der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen.

Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer, "vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt Mag. M.", erlassenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass ihm folgender Spruchpunkt vorangestellt wurde: "Der Antrag des (Beschwerdeführers), vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt Mag. M., vom auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Konkurs über das Vermögen des (Beschwerdeführers) die von ihr angemeldete Forderung von EUR 16.179,36 nicht zustehe, wird abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des in der Anmeldung der Forderung im Schuldenregulierungsverfahren durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an das Bezirksgericht Tulln vom enthaltenen Rückstandsausweises festgestellt."

Begründend führte die belangte Behörde nach der wörtlichen Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und des Einspruchs zunächst aus, dass der Rückstandsausweis alle Kriterien erfülle, um als rechtswirksam angesehen zu werden (er nenne den Grund der Ausstellung des Rückstandsausweises, den Zeitraum, für den die Beiträge geschuldet würden sowie den konkreten Betrag der Verbindlichkeiten samt Nebengebühren). Es sei auch nicht gerechtfertigt, der Sozialversicherungsanstalt vorzuwerfen, sie habe mit ihrem Bescheid nicht den Feststellungsantrag des Masseverwalters erledigt. Im Bescheid sei die im Konkurs angemeldete Forderung nach Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum bis aufgeschlüsselt worden und es ergebe sich unter Berücksichtigung der im Bescheid angeführten monatlichen Beiträge sowie der von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt einzuhebenden Beiträge zur Unfallversicherung, der Nebengebühren und eines bestehenden Guthabens die "im Konkurs angemeldete und mittlerweile auf EUR 20.407,08 angewachsene" Forderung. Durch die "inhaltliche Übereinstimmung der Fakten des angefochtenen Bescheides mit den im Rückstandsausweis enthaltenen" habe die Sozialversicherungsanstalt zum Ausdruck gebracht, dass sie den Inhalt des Rückstandsausweises vollinhaltlich übernehme und damit für rechtmäßig befinde und habe damit konkludent über den Antrag des Masseverwalters abgesprochen. Im Sinne der Rechtsklarheit werde aber aus Anlass des Einspruchs ausdrücklich - durch Einfügung eines weiteren Spruchpunktes - über den Antrag abgesprochen.

Hinsichtlich der Höhe der Beitragsgrundlagen für das Jahr 2007 verwies die belangte Behörde darauf, dass sowohl vom Beschwerdeführer (mit Schreiben vom und vom ) als auch vom Masseverwalter (mit Schreiben vom ) ein Lohnzettel bzw. eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung über den Geschäftsführerbezug von der T. P GmbH für den Zeitraum bis und bis angefordert worden seien. Vom Masseverwalter seien zusätzlich Kopien der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 sowie ein Lohnzettel bzw. eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung über den Geschäftsführerbezug von der T. M GmbH für den Zeitraum bis und bis angefordert worden. Zu keinem dieser Schreiben sei eine Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgt. Da gemäß § 27 Abs. 5 GSVG der seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nachkommende Pflichtversicherte einen von der Höchstbeitragsgrundlage bemessenen Beitrag zu leisten habe, solange er dieser Pflicht nicht nachkomme, teile die belangte Behörde die Rechtsansicht der Erstinstanz, dass die Beiträge für das Jahr 2004 von der Höchstbeitragsgrundlage zu bemessen gewesen seien. Da die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2007 gemäß § 25a GSVG auf Grund der für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen zu berechnen sei, sei die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung von bis mit der Höchstbeitragsgrundlage festzustellen gewesen.

Bereits geleistete Zahlungen seien von der Sozialversicherungsanstalt angerechnet worden; mit diesen Zahlungen seien die Beiträge bis Jänner 2005 beglichen worden, und es habe für Februar 2005 ein Restguthaben bestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Nach der Konkursaufhebung mit Rechtskraft des den Zwangsausgleich bestätigenden Beschlusses des Bezirksgerichtes T war das Feststellungsverfahren nach § 110 Abs. 3 KO mit dem Beschwerdeführer anstelle des Masseverwalters fortzusetzen (vgl. etwa G. Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht IV4 (2006), Rz 104 ff zu § 110 KO). Dass der erstinstanzliche Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde, entspricht daher der Rechtslage. Der Einspruch wurde allerdings vom ehemaligen Masseverwalter eingebracht, wobei sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen lässt, dass er sich auf eine vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht berufen hätte. Das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Insofern leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, weil nicht geklärt wurde, ob überhaupt ein zulässiger, wirksam im Namen des Beschwerdeführers erhobener Einspruch vorliegt.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das die Eingabengebühr betreffende Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 46 GSVG abzuweisen.

B. Für den Fall, dass sich der Einspruch als zulässig erweist, ist für das fortzusetzende Verfahren noch auf Folgendes hinzuweisen:

1. Der Rückstandsausweis hat zwar - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - den Formerfordernissen des § 37 Abs. 2 GSVG entsprochen. Diese Bestimmung lässt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ausdrücklich eine kumulierte Darstellung der einzuhebenden Beiträge und Umlagen zu, ohne dass im Einzelfall eine Begründung dafür verlangt würde; Verzugszinsen oder Nebengebühren, die davon gesondert auszuweisen wären, wurden im Beschwerdefall im Rahmen der Konkursforderung nicht geltend gemacht.

Die - formelle und/oder materielle - Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises ist aber kein zulässiger Gegenstand eines Bescheides, handelt es sich doch beim Rückstandsausweis bloß um eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete öffentliche Urkunde (Bescheinigung) über eine gegenüber der zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigten Stelle bestehende Zahlungsverbindlichkeit der darin genannten, zur Zahlung verpflichteten Person; werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den Anspruch selbst abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0205).

Auf Grund des Antrages nach § 110 Abs. 2 iVm Abs. 3 KO hätte im Beschwerdefall ein Abrechnungsbescheid erlassen werden müssen. In diesem wäre über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0177). Wenn die belangte Behörde insofern (nur) ausführt, mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen seien die Beiträge bis Jänner 2005 beglichen worden und es habe für Februar 2005 ein Restguthaben bestanden, so ist dies im Übrigen insofern nicht schlüssig, als sich dem angefochtenen Bescheid die konkrete Berücksichtigung eines solchen Restguthabens bzw. die Angabe von dessen Höhe nicht entnehmen lässt.

2. Darüber hinaus erweist sich die Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlagen für das Jahr 2007 und der sich daraus ergebenden monatlichen Beiträge als rechtswidrig:

Die belangte Behörde ist offenbar davon ausgegangen, dass weder zum Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vorhanden war; Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Es waren daher gemäß § 25a GSVG vorläufige monatliche Beitragsgrundlagen zu bilden. Dabei unterscheidet § 25a Abs. 1 GSVG zwischen Fällen, in denen im drittvorangegangenen Jahr eine Pflichtversicherung nach dem GSVG schon bestanden hat (Z 2), und solchen, in denen das nicht der Fall war (Z 1). Die belangte Behörde hätte also zunächst als Vorfrage das - vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine ausschließlich unselbständige Beschäftigung bestrittene - Bestehen der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Jahr 2004 zu beurteilen gehabt. Eine Begründung für die Bejahung der Pflichtversicherung - für das ganze Jahr oder einzelne Monate - lässt sich dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnehmen.

Aber auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen ist, entspricht die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2007 mit der Höchstbeitragsgrundlage nicht dem Gesetz. Gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG sind Grundlage für die Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlage nämlich die gemäß § 25 Abs. 2 GSVG festgestellten Beitragsgrundlagen im drittvorangegangenen Kalenderjahr; konnten solche noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebliche Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, so sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 vorletzter Satz GSVG die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 GSVG erfolgt ist. Das Gesetz lässt es daher nicht zu, eine vorläufige Beitragsgrundlage ihrerseits aus einer früheren vorläufigen Beitragsgrundlage herzuleiten, sondern nur aus einer endgültig festgestellten Beitragsgrundlage.

Die belangte Behörde hat sich bei der Feststellung der vorläufigen Beitragsgrundlagen für das Jahr 2007 aber nicht auf eine gemäß § 25 GSVG (endgültig) festgestellte Beitragsgrundlage bezogen, sondern darauf, dass im drittvorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 27 Abs. 5 GSVG die Höchstbeitragsgrundlage zur Beitragsbemessung herangezogen worden sei. § 27 Abs. 5 GSVG regelt jedoch nur eine besondere Form der vorläufigen Beitragsbemessung für die Dauer einer Auskunftspflichtverletzung; eine (endgültige) Feststellung der Beitragsgrundlage, die ihrerseits die Basis für die Feststellung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG bilden könnte, erfolgt damit nicht.

Sollte daher im Beschwerdefall - trotz Vorliegens des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004 - die Bildung endgültiger monatlicher Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr (als Basis für die vorläufige Beitragsgrundlagenfeststellung 2007) noch nicht möglich gewesen sein, so wären gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 vorletzter Satz GSVG die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen gewesen, "in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist". Dabei lässt die gesetzliche Anordnung des vorletzten Satzes des § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG offen, ob es sich nur um ein noch weiter zurückliegendes oder zB auch um das zweitvorangegangene Kalenderjahr handeln kann, in dem eine endgültige Beitragsgrundlage festgestellt wurde. Der letzte Satz dieser Gesetzesstelle lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der erstgenannten Variante ausgeht und dafür - wohl nur der Klarstellung halber - eine Ergänzung des Produktes der Aufwertungszahlen anordnet. Die beiden Sätze in ihrem Zusammenhang deuten aber eher darauf hin, dass der Gesetzgeber die Heranziehung der Beitragsgrundlage eines weiter zurückliegenden Kalenderjahres nicht zwingend anordnen wollte, sondern eher von der tatsächlichen Annahme ausgegangen ist, dass Einkommensteuerbescheide für kürzlich zurückliegende Kalenderjahre jenen für länger zurückliegende Kalenderjahre im Allgemeinen zeitlich nachfolgen, und für diesen Fall die Klarstellung vornehmen wollte. Wenn nun aber - wie möglicherweise im Beschwerdefall - weder für das dritt- noch für das viertvorangegangene Kalenderjahr (im Beschwerdefall: 2004 bzw. 2003) eine endgültige Beitragsgrundlage festgestellt werden kann, wohl aber für das zweitvorangegangene (2005), so liegt es in jeder Hinsicht näher, diese endgültige Beitragsgrundlage (für 2005) als Basis für die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 2007 ebenso heranzuziehen wie für jene des Jahres 2008.

Da nach dem zuvor Gesagten eine gemäß § 27 Abs. 5 GSVG auf Grund der Höchstbeitragsgrundlage erfolgte Beitragsbemessung als Basis für die Bildung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG nicht in Betracht kommt, musste im Beschwerdefall nicht geklärt werden, ob die Anwendung des § 27 Abs. 5 GSVG für im Jahr 2004 gelegene Zeiträume - trotz Vorliegens der im Datenaustausch übermittelten Einkommensteuerdaten und obwohl der Beschwerdeführer auf die Anforderung seines Lohnzettels bzw. einer firmenmäßig gezeichneten Bestätigung über seinen Geschäftsführerbezug in der Zeit vom bis zum durch die Sozialversicherungsanstalt mit der Mitteilung reagiert hatte, dass er in dieser Zeit keinen Geschäftsführerbezug gehabt habe - überhaupt rechtmäßig war. Wien, am