VwGH vom 21.05.1965, 2139/64
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Raschauer und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommissärs Dr. Jungwirth, über die Beschwerde des KW in L, vertreten durch Dr. Franz Kleinszig, Rechtsanwalt in St. Veit a. d. Glan, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 18/88-II-64, betreffend Einkommensteuer 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in L. Die landwirtschaftliche Nutzfläche betrug laut einer im Jahre 1958 vorgenommenen Betriebsprüfung 184,50 ha, der Wald 60 ha. Im Jahre 1954 kaufte der Beschwerdeführer das Gut N und P mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 58,53 ha und Wald im Ausmaß von 234 ha hinzu. Eine Verkleinerung des Besitzes ergab sich im Jahre 1957 durch Übertragung einer Zuhube im Ausmaß von 24 ha an die Tochter des Beschwerdeführers. Im Jahre 1959 erwarb jedoch der Beschwerdeführer das Gut X bei S in der Größe von 923,79 ha.
Für das Jahr 1956 wies der Beschwerdeführer Einkünfte aus dem Gut N im Betrag von S 1,250.828,-- und aus dem Gut L Einkünfte von S 102.325,-- aus. Der Einkommensteuererklärung war ein Antrag beigefügt, die gesamten erwähnten Einkünfte, die ausschließlich aus der Waldnutzung bestünden, dem ermäßigten Einkommensteuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG zu unterwerfen. Das Finanzamt schied den Gewinn aus der vom Beschwerdeführer betriebenen Säge, die es nicht als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb anerkannte, aus den erklärten Einkünften aus, unterzog aber einen Betrag von S 1,323.682,-- einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 11,8 %.
Anläßlich einer im Jahre 1960 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1956 größtenteils das Holz deshalb geschlägert habe, um aus dem Erlös das Darlehen abzudecken, das er im Jahre 1954 zwecks Ankauf des Gutes N bei der Zellulosefabrik in Y aufgenommen hatte. Es sei somit keine wirtschaftliche Notwendigkeit für die außerordentliche Waldnutzung gegeben gewesen. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG dürfe daher nur auf die Erträge aus der außerordentlichen Waldnutzung angewendet werden, die infolge der Schlägerung von Trassen zwecks Errichtung von Forstwegen notwendig gewesen sei. Das Finanzamt erließ einen gemäß § 24 Abs. 5 AbgRG berichtigten Einkommensteuerbescheid. Es unterzog nur einen Betrag von S 457.000,-- einem besonderen Steuersatz (23,6 %) nach § 34 EStG. Das übrige Einkommen unterwarf es dem Normalsteuersatz. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Berufungssenat insoweit Folge, als außerordentliche Einkünfte im Betrag von S 1,362.300,-- festgestellt, allerdings einem Steuersatz von 29,5 % unterworfen wurden. Da der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (zur hg. Zl. 1109/62) erhob, die ziffernmäßige Aufteilung der Einkünfte aber erst nach Verkündung der Berufungsentscheidung vorgenommen war, ohne den Beschwerdeführer dazu zu hören, stellte das Bundesministerium für Finanzen den Beschwerdeführer gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO, klaglos. Nach Fortsetzung des Verfahrens, in dem die Frage der Anwendbarkeit eines ermäßigten Steuersatzes Abs. 3 EStG nochmals eingehend geprüft wurde, erging der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung in vollem Umfang abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde führte aus: Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO sei nicht gegeben. Die Verfahrenslage müsse nach den Rechtsvorschriften beurteilt werden, die zur Zeit des einzelnen Verfahrensschrittes bestanden habe. Im Zeitpunkt der Zustellung des mit der Berufung angefochtenen Berichtigungsbescheides (am ) habe ein Verbot, einen Bescheid auf Grund einer Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stützt, zum Nachteil der Partei zu berücksichtigen, nicht bestanden. Das Finanzamt sei deshalb nicht gehindert gewesen, bei der Sachentscheidung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 447/58, heranzuziehen. Überdies seien durch die Betriebsprüfung 1960 neue Tatsachen hervorgekommen, die dem Finanzamt bisher nicht bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Einkommensteuererklärung ausschließlich auf den Bau von Forstwegen hingewiesen und nur aus diesem Grunde die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes wegen außerordentlicher Waldnutzung beansprucht. Anläßlich der Betriebsprüfung habe sich aber ergeben, daß die Überschlägerungserlöse größtenteils zur Finanzierung spekulativer Besitzkäufe verwendet worden seien. Aus diesem Grunde könne aber eine Steuerermäßigung nicht in Anspruch genommen werden. Im weiteren befaßt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides mit der vom Beschwerdeführer nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich anerkannten Einstufung der Forstwirtschaft als Nachhaltsbetrieb. Zur Frage der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Überschlägerung führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, daß zweifellos eine außerordentliche Waldnutzung insoweit vorliege, als zur Schaffung von Forstwegen Trassenhiebe erforderlich waren. Im übrigen sei aber eine Überschlägerung wirtschaftlich nicht geboten gewesen. Es möge wohl zutreffen, daß ein genügend großer Waldbestand erforderlich sei, um einer Bergbauernwirtschaft, insbesondere einer solchen mit geringem Ausmaß, als finanzieller Rückhalt zu dienen. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers in L. umfasse aber eine Fläche von 135 ha in ebener Lage mit guten natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen und werde maschinell bewirtschaftet. Der Hektarsatz habe laut Bewertung zum S 6.061,-- betragen. Die Betriebsgebäude seien in gutem Zustand, zum Teil neu. Für allfällige Rückschläge in der Landwirtschaft stehe der zum Besitz gehörige Wald als hinreichende finanzielle Reserve zur Verfügung. Außerdem sei mit dem Stammbesitz noch ein Sägewerk verbunden in dem nicht allein eigenes, sondern auch zugekauftes Holz verschnitten und Lohnschnitt durchgeführt werde. Die Tatsache, daß viele kleinere landwirtschaftliche Betriebe lebensfähig sind, beweise, daß die vom Beschwerdeführer rationell geführte Landwirtschaft wirtschaftliche Schwierigkeiten ohne weiteres überwinden könne. Mithin sei der Hinweis auf eine wirtschaftliche Notwendigkeit, Wald zu der Landwirtschaft hinzuzuerwerben, nicht stichhältig. Beim Betrieb des Beschwerdeführers falle ins Gewicht, daß die in den Jahren 1952 bis 1955 im Rinderbestand aufgetretene Trichomenadenseuche den Erfolg nachteilig beeinflußt habe. Die ermittelten wirtschaftlichen Ergebnisse seien aber keineswegs so ungünstig, wie es der Beschwerdeführer darstelle. Es seien folgende Ergebnisse aus der Landwirtschaft erzielt worden:
"(Land- und Forstwirtschaft L ohne Säge)
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1953 | 1954 | 1955 | 1956 | |
S | S | S | S | |
steuerlicher Gewinn (Verlust) | +31.899 | +108.810 | -86.948 | +336.607 |
abgesetzte vorzeitige Abschreibung | 143.921 |
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1957 | 1958 | 1959(mit Säge) | |
S | S | S | |
-92.337 | -243.781 | -628.192 | |
abgesetzte vorzeitige Abschreibung | 40.928 | 9.260" |
Der Verlust im Jahre 1959 sei größtenteils auf den Abzug von Schuldzinsen und Kreditspesen im Betrage von mehr als S 500.000,-- zurückzuführen, die mit dem Ankauf des Gutes P und mit Investitionen im Sägewerk zusammenhängen. Die vom Beschwerdeführer durchgeführten Besitzkäufe gingen auch weit über das Ausmaß dessen hinaus, was im allgemeinen unter Besitzfestigung verstanden werde. Es handle sich vielmehr um eine rein spekulative Ansammlung von Vermögen. Im weiteren gibt der angefochtene Bescheid die einzelnen Gutskäufe in den Jahren 1951 bis 1962 wieder. Er verweist mit besonderem Nachdruck darauf, daß die Mittel zum Erwerb der Güter N und P ausschließlich durch die Kahlschlägerungen in den neu erworbenen Waldungen aufgebracht wurden. Allein im Betrieb N sei in den Jahren 1955 und 1956 eine Fläche von rund 45 bis 50 ha abgeholzt worden. Diese Schlägerungen seien nur zu einem geringen Teil (Gesamtfläche von 15,50 ha) von der Forstbehörde genehmigt gewesen. Zu der vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren als notwendig hingestellten "Bestandsumwandlung" führt der angefochtene Bescheid aus, daß hiefür keine zwingende Notwendigkeit bestanden habe. Großflächige Umwandlungen des Waldbestandes seien mit einem außerordentlichen Risiko verbunden und würden daher in der Regel nur innerhalb längerer Zeiträume (20 und mehr Jahre) vorgenommen. Im vorliegenden Fall seien zwar die Aufforstungen infolge günstigen Wetters und gut organisierter Pflegemaßnahmen gelungen. Dennoch widerspreche die angewendete Methode den Grundsätzen einer vorsichtigen Wirtschaftsführung und werde auch im allgemeinen nicht gehandhabt. Auch die Forstbehörde stehe großflächigen Bestandsumwandlungen erfahrungsgemäß ablehnend gegenüber. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe betriebswirtschaftlicher Art, die nach seiner Meinung für eine Bestandsumwandlung innerhalb kürzester Zeit sprechen (Preis- und Absatzverhältnisse, Lage auf dem Arbeitsmarkt), seien im vorliegenden Falle nur von untergeordneter Bedeutung. Jedenfalls könnten sie einen so umfangreichen Eingriff in die Waldsubstanz bei Beachtung der Grundsätze einer vorsichtigen Wirtschaftsweise nicht rechtfertigen. Im weiteren befaßt sich der angefochtene Bescheid mit den im gegenständlichen Zeitraum gegebenen Absatzverhältnissen und kommt zu dem Schluß, daß diese sich kaum nachteilig geändert haben. Auch sei auf dem Arbeitsmarkt keine solche Verknappung an Arbeitskräften im gegenständlichen Gebiet eingetreten, daß Aufschließungsarbeiten, Schlägerungen und Aufforstungen nicht hätten auf eine längere Zeit erstreckt werden können. Der angefochtene Bescheid kommt zu dem Ergebnis, daß der eigentliche Beweggrund für die außerordentliche Waldnutzung der Kapitalbedarf war, um die Besitzkäufe des Beschwerdeführers finanzieren zu können. Diese Erwerbungen seien jedoch wirtschaftlich nicht unvermeidbar gewesen, sondern spekulativ bedingt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Über das Beschwerdevorbringen wurde erwogen:
a) Zur Frage der Anwendung des § 307 BAO: Mit dem Bescheid vom wurde die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 1956 erstmals festgesetzt. Dieser Bescheid wurde auf Grund der im Jahre 1960 durchgeführten Betriebsprüfung durch den Bescheid des Finanzamtes vom gemäß § 24 Abs. 5 AbgRG, das damals in Geltung stand, berichtigt.
Die Berichtigung war nach der genannten Gesetzesstelle sowohl wegen neuer Tatsachen, die durch die Betriebsprüfung aufgedeckt wurden, als auch wegen der Aufdeckung eines Fehlers, der auch bloß in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes gelegen sein konnte, zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 844/F, vom , Slg. N.F. Nr. 1737/F, vom , Zl. 812-813/60, u. a.). Gegen den Berichtigungsbescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, der der Berufungssenat mit Bescheid vom teilweise Folge gegeben hat. Der Beschwerdeführer erreichte die Besteuerung des größten Teiles seiner Einkünfte (S 1,362.300,--) mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG. Er gab sich aber mit dieser für ihn günstigen Entscheidung nicht zufrieden und erhob gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Bundesministeriums für Finanzen hob im Zuge des vom Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde eingeleiteten Vorverfahrens den Berufungsbescheid gemäß § 299 BAO auf. Dadurch war das Berufungsverfahren wieder eröffnet und konnte sowohl zu einer von der früheren abweichenden Feststellung des Sachverhaltes als auch zu einer von der früheren abweichenden rechtlichen Beurteilung führen. Der Einwand der Beschwerde, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache der "Bestandsumwandlung" sei bereits von der Behörde rechtsverbindlich festgestellt worden, ist daher rechtlich völlig verfehlt. Soweit die Beschwerde etwa aus einer solchen "Anerkennung" Rechtsfolgen ableiten will, muß darauf verwiesen werden, daß Tatsachen, auch wenn sie von der Behörde in einem Bescheid festgestellt werden, niemals in Rechtskraft erwachsen können. Diese Darlegungen zeigen aber auch, daß die weiteren Ausführungen der Beschwerde, der Sachverhalt sei seit der Entscheidung der Berufungsinstanz vom unverändert geblieben und dem Finanzamt schon bei der ersten Veranlagung für das Jahr 1956 (Steuerbescheid vom ) bekannt gewesen ins Leere gehen. Die Beschwerde kann mit dem Einwand, der angefochtene Bescheid erschöpfe sich nur in einer gegenüber der früheren geänderten Rechtsauslegung, nichts gewinnen, weil, wie bereits dargetan, im fortgesetzten Berufungsverfahren auch eine von der früheren abweichenden rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulässig war. Soweit sich aber die Beschwerde darauf beruft, es habe eine anderweitige rechtliche Beurteilung nicht auf ein inzwischen ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden dürfen, übersieht sie, daß das in der Streitfrage grundlegende Erkenntnis am (Zl. 447/58) schon vor der Entscheidung des Berufungssenates vom ergangen ist und daher bereits von dieser hätte herangezogen werden können. Überdies durfte sich der angefochtene Bescheid auch auf die seit der Berufungsentscheidung vom erflossenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes stützen, weil durch die Aufhebung des vorerwähnten Berufungsbescheides das Berufungsverfahren in jeder Richtung wieder offen war und auch eine von der ursprünglichen abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zuließ. Mithin sind die Einwendungen der Beschwerde, die einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 307 Abs. 2 BAO geltend machen, unbegründet.
b) Verfehlt ist aber auch die Verfahrensrüge, daß an der Besichtigung des Gutsbesitzes N. ein Mitglied des Berufungssenates nicht teilgenommen habe. Aus der Niederschrift über die am durchgeführte Waldbegehung ist nur zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer seine Stellungnahme in einem Gutachten niederlegen werde, das von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten ausgearbeitet werde, wogegen der Standpunkt der Finanzverwaltung in einem Gutachten des forstwirtschaftlichen Sachverständigen der Finanzlandesdirektion seinen Niederschlag finden werde. An der Waldbegehung hat sowohl das der Landwirtschaftskammer gehörende Mitglied des Berufungssenates als auch der landwirtschaftliche Sachverständige der Finanzlandesdirektion teilgenommen. Der Erstgenannte hat ein Gutachten (vom ), der Zweitgenannte einen Bericht (vom ) erstattet.
Beide hatten an der mündlichen Berufungsverhandlung vom teilgenommen, sodaß an sie von allen Senatsmitgliedern Fragen gestellt werden konnten. In dieser Verhandlung sind insbesondere der vom Beschwerdeführer beigezogene Forstsachverständige, der auch an der Waldbegehung teilgenommen hat, als auch der Forstsachverständige der Finanzlandesdirektion zu Wort gekommen. Unter diesen Umständen war eine erschöpfende Erörterung der bei der Waldbegehung gewonnenen Eindrücke gewährleistet, sodaß das Fernbleiben eines Mitgliedes des Berufungssenates zu keinem wesentlichen Verfahrensmangel führen konnte.
c) Zur Frage der Besteuerung der außerordentlichen Waldnutzungen: Abschnitt IV des Einkommensteuergesetzes enthält die Bestimmungen über den Steuertarif und umfaßt die §§ 32 bis 34. Wie sich aus § 32 ergibt, ist der Einkommensteuertarif progressiv gestaltet. § 34 sieht aber besondere Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften vor. Die dort angegebenen Steuersätze sind in Hundertsätzen der außerordentlichen Einkünfte normiert und werden innerhalb des gesetzlichen Spielraumes von der Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Es handelt sich hiebei um eine vom Regelsteuersatz abweichende Ausnahmebestimmung, die vom Gesetz nur deshalb getroffen wurde, um in besonders berücksichtigungswerten Einzelfällen Einkünfte, die infolge ihrer Einmaligkeit eine Versteuerung nach einem progressiven Steuersatz als unbillig erscheinen lassen, von dieser Besteuerung auszunehmen und so überhaupt die steuerlichen Folgen ihrer Einbeziehung in das steuerpflichtige Einkommen zu mildern. Schon dieser Zweck des § 34 EStG verbietet eine ausdehnende Auslegung bei der Anwendung des besonderen Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte. Dies ergibt sich auch aus der erschöpfenden Aufzählung der Anwendungsfälle. Nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle sind die Steuersätze nach Abs. 1 (das sind 10 bis 25 v. H. ohne die gesetzlichen Zuschläge für den Wohnhaus-Wiederaufbau und den Familienlastenausgleich) auch auf Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen wird.
Als außerordentliche Waldnutzung gelten ..... alle aus
wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, die
über die ..... jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen.
Aus dem dargelegten Sinn und aus der Wortfassung des § 34 EStG hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Forstwirtschaft in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz abgeleitet, daß ein Überhieb nur dann als "wirtschaftlich geboten" angesehen werden kann, wenn er unvermeidbar ist um Ausgaben zu decken, die zur Fortführung des forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig oder durch Lasten bedingt sind, die dem Forstwirt zwangsläufig erwachsen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 915/62). Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß die sogenannten Trassenhiebe, die zur Anlegung von Forstwegen notwendig waren, zwangsläufig eine außerordentliche Waldnutzung zur Folge hatten. Die Erträge hieraus wurden auch in dem berichtigten Einkommensteuerbescheid vom ohnedies mit dem auffallend hohen Betrag von S 457.000,-- nach § 34 EStG einem ermäßigten Steuersatz von 23,6 % (einschließlich Zuschläge) unterworfen. Der Beschwerdeführer strebt aber die Besteuerung des gesamten Überhiebes (nach dem berichtigten Steuerbescheid 1956: S 1,213.069,--) mit einem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG an. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß der Beschwerdeführer sein Begehren zuerst hauptsächlich darauf gestützt hat, es müsse zu einer jeden Landwirtschaft, um diese lebensfähig zu erhalten, ein entsprechend großer Wald gehören. Durch Holzverkäufe könne das für den Betrieb der Landwirtschaft notwendige Kapital beschafft und ein Verlust aus der Landwirtschaft aufgefangen werden. Eine vom Beschwerdeführer zu dieser Frage beschaffte Stellungnahme der Bezirksbauernkammer St. Veit/Glan schätzt das notwendige Flächenverhältnis zwischen der Land- und Forstwirtschaft für Bergbauernbetriebe mit 1 : 2 oder zumindest 1 : 1. Mit diesem Vorbringen konnte aber der Beschwerdeführer die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erforderliche wirtschaftliche Notwendigkeit der Kahlschlägerungen nicht begründen. Einerseits wurde ihm im Verwaltungsverfahren begründeterweise entgegengehalten, daß sein Landwirtschaftsbetrieb in L. ein Musterbetrieb ist und nur durch das Auftreten einer Seuche vorübergehend Mißerfolge brachte, andererseits sprach die Verwendung der Erlöse aus den umfangreichen Schlägerungen (16.300 fm gegenüber der Maximalschlägerung von 700 Vorratsfm.) gegen den vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt, daß das stehende Holz eine jederzeit realisierbare Kapitalreserve für die Zwecke der Landwirtschaft darstelle. Der Beschwerdeführer hat nach der unbestrittenen Feststellung der Betriebsprüfung im Jahre 1954 das Gut N. erworben. Die Mittel hiezu verschaffte er sich in der Weise, daß er mit der Firma L. einen Holzlieferungsvertrag abschloß, wofür ihm die notwendigen Mittel zur Abstattung des Kaufpreises zur Verfügung gestellt wurden. Seine Schuld deckte er mit dem durch die Überschlägerung gewonnen Holz ab. Der Beschwerdeführer versuchte nun, da er einsehen mußte, daß die zur Stützung seines Begehrens aufgestellte Begründung nicht stichhältig war, einen anderen Weg, um der Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG teilhaftig zu werden. Da ihm der von der Finanzbehörde mit Recht vertretene Standpunkt, daß spekulative Grundkäufe nicht durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes gefördert werden, bekannt war, behauptete er im weiteren Verfahren, er habe eine sogenannte "Bestandsumwandlung" vornehmen müssen. Er war bestrebt, die Notwendigkeit der Umstellung des Forstbetriebes in N. von gemischten Beständen (zu denen auch überständige Buchen und anderes minderwertiges Laubholz gehörten) auf Nadelwaldbestand mit geringem Laubholzanteil durch von ihm beschaffte Gutachten und Bestätigungen zu erhärten. Mit diesem Vorbringen übersieht aber der Beschwerdeführer, daß
1.) die weitreichenden Kahlschlägerungen, die zum größten Teil ohne forstbehördliche Bewilligung vorgenommen wurden, unbestrittenermaßen dazu gedient haben, um seine Verpflichtungen, die er im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gutes N. einging, erfüllen zu können;
2.) er es gerade aus diesem Grunde mit der "Bestandsumwandlung" so eilig hatte. Die von den Forstsachverständigen abgegebenen Stellungnahmen zeigen sehr deutlich, daß ein solches Verhalten den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Forstwirtschaft nicht entspricht. Übrigens war für die Beurteilung des vorliegenden Streites von vornherein weder die Frage der Notwendigkeit einer Bestandsumwandlung nicht die Frage, ob sie, in welchem Umfang und mit welchem Erfolg, durchgeführt wurde, maßgebend. Vielmehr hätte die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß der Ertrag der Kahlschlägerungen unbestritten zur Deckung der Verbindlichkeiten diente, die aus dem Erwerb des Gutes
N. entstanden sind, das Begehren des Beschwerdeführer abweisen können. Daß so großflächige Kahlschläge, deren erfolgreiche Wiederaufforstung von verschiedensten unberechenbaren Umständen abhängt, im öffentlichen Interesse gelegen seien, ist wohl ein Einwand, dessen Haltlosigkeit nicht erst erörtert werden muß. Dasselbe gilt von dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer wegen der Überschlägerungen nicht bestraft worden oder beanstandet worden sei. Daß die Ahndung eines gesetzwidrigen Verhaltens unterblieben ist, beweist keinesfalls, daß kein Rechtsbruch vorliegt. Wenn die Beschwerde schließlich noch rügt, es hätte wenigstens jener Teil der Einkünfte aus der außerordentlichen Waldnutzung, der auf die Bestandsumwandlung im Jahre 1956 entfällt, nach § 34 EStG besteuert werden müssen, so übersieht der Beschwerdeführer damit, daß eine derart radikale "Bestandsumwandlung", die entgegen allen forstwirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt wird, von vornherein nicht als aus wirtschaftlichen Gründen geboten erscheinen und somit auch nicht "zum Teile" als nach § 34 EStG begünstigungsfähig qualifiziert werden kann.
Mithin war die Beschwerde in vollem Umfang als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am