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VwGH vom 27.07.2016, Ro 2014/06/0008

VwGH vom 27.07.2016, Ro 2014/06/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des U in W, vertreten durch Mag. Peter Geppel, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 28, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 3C/2013/12-5, betreffend Zurückweisung einer Berufung und eines Antrages gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Land Burgenland, vertreten durch die Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), ob für das Vorhaben der Errichtung der "Umfahrung S" im Zuge der B XY B Straße von km 38,996 bis km 44,133 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

2 Mit Bescheid vom stellte die Burgenländische Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 iVm Anhang 1 Z 9 lit. h sowie Anhang 2 Kategorie D - schutzwürdiges Gebiet (Luft) UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 fest, dass das im Antrag umschriebene Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterliege.

3 Dieser Bescheid wurde an die Verfahrensparteien zugestellt, in den Gemeinden S, D und O sowie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung kundgemacht und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

4 Datiert mit richtete der Beschwerdeführer, eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, an das Amt der Burgenländischen Landesregierung per E-Mail und im Postweg einen Schriftsatz, der einen Antrag auf Zustellung des Feststellungsbescheides vom sowie - für den Fall der Ablehnung dieses Antrages - ein Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) mit dem Antrag auf Übermittlung des genannten UVP-Feststellungsbescheides sowie "aller Gutachten und Expertisen (...) im gegenständlichen Verfahren" beinhaltete.

5 Mit E-Mail des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom wurde der Feststellungsbescheid an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis übermittelt, dass der Bescheid auch auf der Homepage des Umweltbundesamtes zu finden sei (der diesbezügliche Link wurde angeführt). Ferner wurde ausgeführt, dass der Antrag des Beschwerdeführers "auf Zustellung des ggst. Bescheides als Partei mangels Parteistellung zurückgewiesen werden wird".

6 In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den UVP-Feststellungsbescheid vom mit Schriftsatz vom Berufung, mit der gleichzeitig auch ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht wurde.

7 Begründend führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm im erstinstanzlichen Verfahren rechtswidrigerweise keine Parteistellung zugekommen, weshalb er mit Schriftsatz vom die Zustellung des Bescheides vom als übergangene Partei bei der Behörde erster Instanz beantragt habe. Mit Schreiben vom habe die erstinstanzliche Behörde eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom - im Wege der Auskunftserteilung nach dem UIG - übermittelt. Der Beschwerdeführer gehe von einer rechtswirksamen Zustellung aus. Für ihn habe erst mit die Berufungsfrist zu laufen begonnen. Die Berufung erfolge damit binnen offener Frist.

8 Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei seine Parteistellung aus näher bezeichneten Bestimmungen der Aarhus-Konvention, der UVP-Richtlinie 2011/92/EU bzw. der in Umsetzung der Aarhus-Konvention ergangenen Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG sowie aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH abzuleiten.

9 Bestätigt werde dies durch die UVP-G-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, wonach gemäß §§ 3 Abs. 7a anerkannten Umweltorganisationen (19 Abs. 7 UVP-G 2000) als Rechtsmittel "ein Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht" eingeräumt werde. Deshalb sei der Beschwerdeführer "übergangene Partei" im erstinstanzlichen Verfahren und es stehe ihm das Recht auf Berufung zu.

10 Bezug nehmend auf die erwähnte Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 zu stellen, hielt der Beschwerdeführer fest, dem allfälligen Einwand der Verfristung des Überprüfungsantrages werde entgegen gehalten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine Kundmachung im Internet erfolgt sei. Der Bescheid sei nachträglich (nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist) ins Internet gestellt worden. Somit sei noch keine rechtskonforme Kundmachung erfolgt, weshalb der Überprüfungsantrag höchstens verfrüht, niemals jedoch verspätet sein könne.

11 Der Beschwerdeführer beantragte, die belangte Behörde möge den

12 UVP-Feststellungsbescheid vom dahingehend abändern, dass für das geplante Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP festgestellt werde, in eventu den genannten Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. In eventu wurde angeregt, bei Zweifel über die Auslegung der Art. 4, 6 und 11 und der Übergangsbestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV anzurufen.

Für den Fall dass die belangte Behörde diesen Anträgen nicht folge, wurde darüber hinaus der Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 gestellt.

13 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

14 Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag auf Überprüfung gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen.

15 Zur Berufung hielt die belangte Behörde in ihren Erwägungen fest, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei das UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 anzuwenden gewesen.

16 Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechtsfrage zu klären sei, ob die Behauptung einer Person, in einem Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend sei, so habe dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen.

17 Die Parteistellung sei auch nach der zu prüfenden Rechtslage für das gegenständliche Verfahren abschließend geregelt gewesen. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 hätten im Feststellungsverfahren (nur) der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinden Parteistellung. Anerkannte Umweltorganisationen seien dieser Rechtslage zufolge nicht Partei im UVP-Feststellungsverfahren, weshalb ihnen kein Berufungsrecht zustehe und die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und es komme anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu. Mangels Parteistellung sei auch den Eventualanträgen die Zulässigkeit entzogen und erlitten diese das Schicksal des Hauptantrages.

18 Ergänzend sei festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren auch unter Bedachtnahme auf unmittelbar anwendbare internationale wie auch unionsrechtliche Bestimmungen intensiv auseinandergesetzt und dabei auf Art. 6 Abs. 2 bis 6 und 10a UVP-Richtlinie 85/337/EG sowie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG in der novellierten Fassung Bezug genommen habe. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

19 Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 führte die belangte Behörde aus, ein derartiger, mit der UVP-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, anerkannten Umweltorganisationen eingeräumter Antrag sei binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der zuständigen Behörde einzubringen.

20 Die UVP-G-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, beinhalte zwar in § 46 Abs. 23 UVP-G 2000 eine Übergangsbestimmung, welche jedoch hinsichtlich des Überprüfungsantrages keine Regelungen treffe. Folglich komme betreffend die Rechtswirksamkeit dieser Novelle die allgemeine Bestimmung des Art. 49 Abs. 1 B-VG zur Anwendung. Die UVP-G-Novelle 2012 sei am kundgemacht worden und daher seit Ablauf des rechtswirksam.

21 Die Formulierung "mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung" in Art. 49 Abs. 1 B-VG bedeute, dass von der kundgemachten Regelung (nur) jene Sachverhalte erfasst würden, die sich ab dem Tag, der der Herausgabe folge, ereigneten. Damit beginne auch der zeitliche Rahmen, in welchem die vorgesehenen Rechtsfolgen verhängt werden sollten bzw. eintreten könnten. Eine rückwirkende Gesetzgebung wäre zwar grundsätzlich denkbar, müsste jedoch ausdrücklich geregelt sein. Diese bedürfe auch einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Eine solche rückwirkende Regelung liege hier nicht vor.

22 Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sei binnen vier Wochen "ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet" ein Antrag auf Überprüfung bei der zuständigen Behörde einzubringen. Gemäß dem Gesetzeswortlaut komme diese (neue) Bestimmung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ausschließlich für jene Bescheide zur Anwendung, die gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 verpflichtend kundzumachen seien. Die Anwendung dieser Bestimmung sei folglich auf jene Bescheide beschränkt, die nach der Erlassung dieser Bestimmung, also nach dem , ergangen seien. Würde diese Bestimmung nämlich auch für jene Bescheide gelten, die vor der Kundmachung der UVP-G-Novelle 2012 erlassen und noch nicht auf Basis dieser neuen Rechtslage kundgemacht worden seien, so würde dies bedeuten, dass sämtliche diese Bescheide im Nachhinein bekämpfbar wären.

23 Der erstinstanzliche Feststellungsbescheid vom sei vor der Kundmachung der UVP-G-Novelle 2012 erlassen worden. Der Überprüfungsantrag, der sich auf diesen Bescheid beziehe, sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

24 Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 987/2013-4, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

25 In der ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

26 Das am an die Stelle der belangten Behörde getretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

27 Auch die mitbeteiligte Partei beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

28 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

29 Voranzustellen ist, dass im gegenständlichen Verfahren der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 VwGbk-ÜG in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis Ablauf des geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/10/0016).

30 Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde die Nichtzuerkennung der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Er verweist dabei zusammengefasst auf Bestimmungen der Aarhus-Konvention ("Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten"), die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, novelliert durch die Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL 2003/35/EG, und Judikatur des EuGH. Dritte nach Art. 11 UVP-RL (ehemals Art. 10a UVP-RL) einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit hätten ein subjektives Recht auf Durchführung einer UVP, wobei sich die betroffene Öffentlichkeit oder NGOs auch gegen Entscheidungen wenden können müssten, die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht anzuwenden.

31 Angesichts der Bestimmungen der Aarhus-Konvention, der UVP-RL idF der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL und der EuGH-Judikatur erscheine es als europarechtswidrig, dass der gegenständliche UVP-Feststellungsbescheid von der betroffenen Öffentlichkeit, zu der auch der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Umwelt-NGO zähle, nicht in irgendeiner Weise bekämpft habe werden können. Die Europäische Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Art. 10a UVP-RL (nunmehr Art. 11 UVP-RL) zur Öffentlichkeitsbeteiligung eingeleitet. "Zur Abwendung einer Klage" der Kommission an den EuGH sei mit BGBl. I Nr. 77/2012 (UVP-G-Novelle 2012) den nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen inzwischen auch ein Rechtsmittel zur Überprüfung von negativen UVP-Feststellungsentscheidungen der UVP-Behörde eingeräumt worden. Diese Ausweitung des Rechtsschutzes auf Umweltorganisationen gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sei nicht ausreichend. Es sei die Anerkennung der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren erforderlich, um den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

32 Die Begründung der mangelnden Parteistellung durch die belangte Behörde, den Anforderungen des Unionsrechts sei durch die Verpflichtung der Behörden Genüge getan, im Genehmigungsverfahren eine unmittelbar auf Basis der UVP-RL gestützte Prüfung der Umweltverträglichkeit vorzunehmen ("De-facto-UVP"), wenn die Parteien des Genehmigungsverfahrens dies - trotz eines negativen Feststellungsbescheides und dessen Bindungswirkung - dort relevierten, sei nicht ausreichend. Die Geltendmachung einer (wie im vorliegenden Fall) unterbliebenen "De-facto-UVP" im materiengesetzlichen Verfahren stehe nur Parteien offen. Vertretern der betroffenen Öffentlichkeit komme eine solche Parteistellung in der Regel nicht zu. Im Hinblick auf die Anforderungen des Unionsrechts sei es aber dogmatisch unzureichend begründet, wenn solchen "potentiellen Parteien" die Möglichkeit, die UVP-Pflicht geltend zu machen, in Materienverfahren, in denen sie keine Parteistellung hätten, nicht zuerkannt werde. Würde potentiellen Parteien jedoch eine solche Überprüfungsmöglichkeit zuerkannt, hätte dies zur Folge, dass der UVP-Feststellungsbescheid keine bindende Wirkung entfalten könnte. Genau diese Frage, ob ein Vorhaben einer UVP zu unterziehen sei, sei jedoch von den Materienbehörden aufgrund der Bindungswirkung des UVP-Feststellungsverfahrens nicht zu überprüfen. Diesen Widerspruch habe der Verwaltungsgerichtshof jüngst selbst im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Um im Ergebnis ein unionsrechtlich zulässiges Ergebnis zu erreichen, müsse dem Beschwerdeführer als Teil der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren zukommen.

33 Auch die Nichtzuerkennung eines Antragsrechts auf Überprüfung gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sei rechtswidrig. Mit ihrem Argument, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei ein solcher Überprüfungsantrag im UVP-G 2000 nicht vorgesehen gewesen und es hätten auch keine Übergangsbestimmungen bestanden, verkenne die belangte Behörde, dass aufgrund der Europarechtswidrigkeit dieses Gesetzes die UVP-RL direkt anzuwenden gewesen wäre.

34 Ferner sei der gegenständliche Überprüfungsantrag deshalb nicht verfristet, weil zum (Datum der Bescheiderlassung) bewusst keine - zumindest keine ordentliche und rechtzeitige - Kundmachung im Internet erfolgt sei. Somit sei noch keine rechtskonforme Kundmachung erfolgt, weshalb der Überprüfungsantrag höchstens verfrüht, niemals jedoch verspätet sein könnte. Der UVP-Feststellungsbescheid sei dem Beschwerdeführer erst am zugestellt worden. Daher sei nicht nur die Berufung samt Überprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht worden, sondern es sei auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich.

35 In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, weshalb seiner Ansicht nach eine UVP-Pflicht für das in Rede stehende Vorhaben bestehe.

36 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz vom - nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung an die Adressaten dieses Bescheides am 16. und ; die Kundmachung in den Gemeinden erfolgte in der Zeit vom bis - stand noch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom , S. 40, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. L 140 vom , S. 114, in Geltung (in weiterer Folge: UVP-RL).

Die maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie lauteten:

" Artikel 1

(1) (...)

(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

(...)

Öffentlichkeit:

Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

betroffene Öffentlichkeit:

die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß

Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

(...)

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. (...)

(...)

(...)

Artikel 10a

Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b)
eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."
37 Die Bestimmungen der Richtlinie 85/337 und ihrer Nachfolge-Richtlinie 2011/92 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom , ABl. L 26, vom , sind im Wesentlichen identisch. Die Art. 1, 2, 4 und 11 der Richtlinie 2011/92 entsprechen den Art. 1, 2, 4 und 10a der Richtlinie 85/337.
38 Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom war das UVP-G 2000 noch in der Fassung vor der UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 77/2012 (in weiterer Folge: UVP-G-Novelle 2012) anzuwenden. § 3 UVP-G 2000 lautete in dieser Fassung auszugsweise:
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (...)

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. (...)"

39 Durch die UVP-G-Novelle 2012, die am in Kraft trat, wurde folgender Absatz in den § 3 eingefügt:

"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht an den Umweltsenat zu stellen. Der Antrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. Im Antrag ist anzugeben, welche Vorschriften die anerkannte Umweltorganisation durch die Entscheidung als verletzt erachtet und auf welche Gründe sich diese Behauptung stützt. Für die Ausübung dieses Antragsrechtes ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich. Für die Entscheidung des Umweltsenates über diesen Antrag gilt § 66 AVG mit der Maßgabe, dass anstelle der Berufung der Antrag auf Überprüfung tritt. Der Umweltsenat hat die Entscheidung über diesen Antrag innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat Parteistellung im Überprüfungsverfahren. (...)"

40 In den Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Novelle 2012 (RV 1809 BlgNR 24. GP) wird zu § 3 Abs. 7a ausgeführt:

"Mit Mahnschreiben vom leitete die Europäische Kommission gegenüber der Republik Österreich das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2012/2013 zur Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG ein. Die Kommission vertritt darin die Auffassung, dass die Republik Österreich unter anderem dadurch gegen die Verpflichtung aus Artikel 10a der UVP-Richtlinie betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung verstoßen hat, dass sie die Rechtsmittelbefugnis gegen die Entscheidung im Rahmen des Feststellungsverfahrens zur UVP-Pflicht eines Projektes auf die Projektwerberin, die Standortgemeinde, die mitwirkenden Behörden und den Umweltanwalt beschränkt.

Zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge erscheint es sinnvoll, bei Großprojekten den nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidungen der UVP-Behörde, mit denen die UVP-Pflicht für ein Vorhaben verneint wird (= negative Feststellungsentscheidung), einzuräumen. Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Mellor, C- 75/08 vom und leitet aus diesem Urteil ab, dass eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben sein müsse. Mit dem vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden wird dem Rechnung getragen, da Umweltorganisationen erst durch eine negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können.

In der Praxis werden Feststellungsentscheidungen schon derzeit auf den Internetseiten der Landesregierungen veröffentlicht. Da an die Veröffentlichung des Bescheides im Internet nun aber eine Rechtsmittelfrist für anerkannte Umweltorganisationen geknüpft werden soll, ist es notwendig, diese Form der Veröffentlichung auch gesetzlich in Abs. 7 zu verankern.

(...)"

41 Durch die Einführung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der UVP-G-Novelle 2012 demnach die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens und die anschließende Verurteilung Österreichs durch den EuGH dadurch vermieden werden, dass eine unionsrechtskonforme Lösung für den Rechtsschutz von Umweltorganisationen im Feststellungverfahren durch die Schaffung einer nachgeschalteten Überprüfungsmöglichkeit implementiert wurde.

42 Ergänzend sei erwähnt, dass (u.a.) § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 95/2013 (diese Novelle diente im Wesentlichen der Anpassung (auch) dieser Bestimmung des UVP-G 2000 an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) und die Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 (mit der ein Beschwerderecht gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 auch für Nachbarn eingeführt wurde) neuerlich abgeändert wurde. Derzeit hat diese Bestimmung folgenden Wortlaut:

"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich."

43 Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G idF BGBl. I Nr. 4/2016 lautet:

"§ 3 Abs. 7a i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2016 gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Für Vorhaben, bei denen am noch nicht alle nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder erforderlichen Zwangsrechte rechtskräftig erteilt oder bei denen am gegen Genehmigungen oder Zwangsrechte eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, gilt für den Fall der Aufhebung oder Nichtigerklärung aus dem Grund, weil darin eine nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , C-570/13, als unionsrechtswidrig beurteilte bindende Wirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 oder § 24 Abs. 5 angenommen wird, § 42a mit der Maßgabe, dass bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides oder Ersatzurteils, längstens jedoch drei Jahre ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden oder als nichtig erklärenden Entscheidung an den Projektwerber/die Projektwerberin, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens weiter ausgeübt werden kann."

Eine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Regelung enthält auch diese Übergangsbestimmung nicht.

44 Auch mit der erwähnten UVP-G-Novelle 2013 änderte sich an der Unterscheidung zwischen dem unverändert eng gebliebenen Kreis der Parteien des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und dem (bloßen) Überprüfungsrecht (u.a.) durch anerkannte Umweltorganisationen nichts. Dazu heißt es in den Materialien (RV 2252 der Beilagen XXIV. GP, S. 5f):

"Der durch die UVP-G-Novelle 2012 eingeführte Überprüfungsantrag für Umweltorganisationen an den Umweltsenat stellt insofern einen verfahrensrechtlichen Sonderfall dar, als damit (juristischen) Personen ein Rechtsbehelf eingeräumt wird, die im (erstinstanzlichen) behördlichen Verfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, nicht Parteistellung hatten. Da es sich in Hinkunft um eine Beschwerde nach Art. 132 Abs. 5 B-VG handelt (Beschwerdeberechtigung für Legalparteien, die durch den Materiengesetzgeber verliehen wird) und für Beschwerden die Verfahrensregeln des VwGVG gelten, bedarf es nur einiger punktueller Sonderregelungen, die dem Umstand Rechnung tragen, dass keine Bescheidzustellung an die beschwerdeführende Umweltorganisation erfolgen kann, weil diese keine Parteistellung hat. Es finden sich in den §§ 3a Abs. 7 und 24 Abs. 5a nur mehr die Bestimmungen über die Akteneinsicht bei der Behörde und den Umfang der Anerkennung, der auch den Umfang der Beschwerdebefugnis bestimmt. Besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält § 40 Abs. 3, der die Bestimmungen des VwGVG zur Säumnis der Verwaltungsbehörde als nicht anwendbar erklärt, da der Umweltorganisation kein Recht auf Bescheiderlassung zukommt. Statt § 7 VwGVG gilt, dass Beschwerden binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen sind.

Die verfahrensrechtliche Sonderkonstruktion ist darauf zurückzuführen, dass der UVP-Gesetzgeber mit der UVP-G-Novelle 2012 EU-rechtliche Anforderungen - die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Feststellungsbescheiden für Umweltorganisationen - erfüllen, aber nicht darüber hinaus gehen wollte; insbesondere schien die Einräumung einer vollen Parteistellung nicht praktikabel, weil in jedem Feststellungsverfahren alle in Frage kommenden anerkannten Umweltorganisationen informiert werden müssten."

45 Mit dem auch in der Beschwerde erwähnten Beschluss vom , EU 2013/0006, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vor, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 der RL 2011/92/EU, einer nationalen Rechtslage entgegenstehe, nach der ein Feststellungsbescheid über das Nichtbestehen einer UVP-Pflicht Bindungswirkung auch für Nachbarn entfalte, denen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegen gehalten werden könne, auch wenn diese die Möglichkeit hätten, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben.

In seinem Urteil vom , C-570/13, (Rechtssache "Karoline Gruber") führte der EuGH dazu u.a. aus:

"(41) Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Frau Gruber eine ‚Nachbarin' im Sinne von § 75 Abs. 2 der Gewerbeordnung ist, wobei unter den Begriff ‚Nachbar' alle Personen fallen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

(42) Angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass die Personen, die unter den Begriff ‚Nachbar' fallen, zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 gehören können. Diese ‚Nachbarn' sind jedoch nur zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage berechtigt. Da sie im Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht Partei sind, können sie den UVP-Feststellungsbescheid auch nicht im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid anfechten. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen die Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich ist, auf die Projektwerber/Projektwerberinnen, die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde beschränkt, nimmt es einer Vielzahl von Privatpersonen, insbesondere auch den ‚Nachbarn', die möglicherweise die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 erfüllen, dieses Recht.

(43) Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 und ist daher nicht mit der Richtlinie vereinbar.

(44) Folglich darf eine auf der Grundlage einer solchen nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, einen zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein ‚ausreichendes Interesse' oder gegebenenfalls eine ‚Rechtsverletzung' erfüllt, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.

(45) Die Feststellung, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung mit der Richtlinie 2011/92 unvereinbar ist, beschränkt nicht das Recht des Mitgliedstaats, zu bestimmen, was in seiner nationalen Rechtsordnung als ‚ausreichendes Interesse' oder ‚Rechtsverletzung' gilt, und zwar von auch hinsichtlich der zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' gehörenden Privatpersonen einschließlich der Nachbarn, für die grundsätzlich eine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegeben sein muss.

(46) Damit ein von einem Einzelnen eingelegter Rechtsbehelf zulässig ist, müssen die mit der Richtlinie 2011/92 vereinbaren Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das ‚ausreichende Interesse' oder die ‚Rechtsverletzung' erfüllt und vom nationalen Gericht festgestellt worden sein. In einem solchen Fall muss auch die fehlende Bindungswirkung der Verwaltungsentscheidung über die Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden.

(47) Trotz des Wertungsspielraums, über den ein Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 verfügt, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer den Zielen dieser Richtlinie entsprechender Verfahren durchgeführt werden kann, kann ein Verfahren wie das u. a. durch die §§ 74 Abs. 2 und 77 Abs. 1 der Gewerbeordnung geregelte nicht den Erfordernissen der Unionsregelung über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(48) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sehen offenkundig zugunsten der Nachbarn die Möglichkeit vor, im Verfahren zur Genehmigung der Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage Einwendungen zu erheben, wenn durch die Verwirklichung der Anlage ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet würde oder sie belästigt würden.

(49) Ein solches Verfahren dient jedoch in erster Linie dem Schutz des privaten Interesses des Einzelnen und verfolgt keine spezifischen Umweltziele im Interesse der Gesellschaft.

(50) Zwar kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens durchgeführt werden, doch müssen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 57 und 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in diesem Verfahren alle Anforderungen der Art. 5 bis 10 der Richtlinie 2011/92 erfüllt werden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Jedenfalls müssen die Mitglieder der ‚betroffenen Öffentlichkeit', die die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das ‚ausreichende Interesse' oder gegebenenfalls die ‚Rechtsverletzung' erfüllen, die Möglichkeit haben, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines solchen Verfahrens durchzuführen.

(51) Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur ‚betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das ‚ausreichende Interesse' oder die ‚Rechtsverletzung' erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat."

46 Der Beschwerdeführer ist als eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 2 der UVP-RL zuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0105, mwN).

47 Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 trifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/05/0083, mwN). Anerkannte Umweltorganisationen sind dabei nicht angeführt.

48 Ein Recht einer anerkannten Umweltorganisation auf Teilnahme am Feststellungsverfahren als Partei ergibt sich auch weder aus dem Aarhus-Übereinkommen noch aus der UVP-RL oder der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL. Eine Parteistellung im Feststellungsverfahren ist unionsrechtlich nicht gefordert; es genügt, wenn eine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Dem Beschwerdeführer kommt daher auch unter diesem Aspekt kein Recht auf Teilnahme als Partei am Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu (vgl. zum Ganzen nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0105, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH, u.a. dessen Urteil vom , Rs C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, und des Verwaltungsgerichtshofes).

49 Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers verletzte diesen somit in keinen Rechten.

50 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2013/07/0105, aber auch dargelegt, dass es geboten erscheint, anerkannten Umweltorganisationen einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Feststellungsentscheidung (entweder im Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren oder im Genehmigungsverfahren, in dem insoweit die Bindungswirkung wegfiele) in die Hand zu geben. Er hat ferner ausgeführt, dass das in § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 vorgesehene Instrument der Überprüfung des Feststellungsbescheides (nun: der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid) einen solchen Rechtsbehelf darstellt.

51 Diese Regelung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 trat jedoch am in Kraft und kann daher nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte Geltung beanspruchen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0105). Im vorliegenden Fall kam deshalb ein zulässiger, auf § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 gestützter Überprüfungsantrag nicht in Betracht.

52 Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des UVP-Feststellungsbescheides im Internet als Voraussetzung für die Einbringung eines Überprüfungsantrages nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 besteht erst seit der UVP-G-Novelle 2012 (vgl. dazu auch die bereits zitierten Erläuterungen (RV 1809 BlgNR 24. GP)); davor bestand hinsichtlich der UVP-Feststellungsbescheide lediglich die UVP-Dokumentationspflicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 43 UVP-G 2000, wofür sich dieser der Umweltbundesamt GmbH bedienen kann. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei keine rechtskonforme Kundmachung des UVP-Feststellungsbescheides im Internet erfolgt, kommt es somit nicht entscheidend an. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass der genannte Bescheid "nachträglich" (nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist) ins Internet gestellt worden sei. Ginge man jedoch von der Geltung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF der UVP-G-Novelle 2012 auch für den vorliegenden Sachverhalt aus und träfe die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei keine rechtskonforme Kundmachung des UVP-Feststellungsbescheides im Internet erfolgt (obwohl diese notwendig gewesen wäre), zu, so wären die in der zitierten Bestimmung normierten Voraussetzungen für die Einbringung eines Überprüfungsantrages noch gar nicht erfüllt.

53 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen muss den anerkannten Umweltorganisationen jedoch ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um die Rechtmäßigkeit der Feststellungsentscheidung anzufechten. Dies ist zwar jedenfalls nach der Rechtslage des UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G-Novelle 2012 ab dem aufgrund der bestehenden Möglichkeit eines Überprüfungsantrages gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 gewährleistet (vgl. dazu noch einmal das hg. Erkenntnis vom , 2013/05/0022). Diese Möglichkeit bestand aber mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen nicht im davor liegenden, hier maßgeblichen Zeitraum vor der UVP-G-Novelle 2012.

54 Anerkannte Umweltorganisationen zählen - ebenso wie Nachbarn/Nachbarinnen, die die Kriterien des Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie erfüllen - zum Kreis der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Es erscheint daher angezeigt, die zu "Nachbarn" als Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" nach der UVP-RL ergangene hg. Judikatur eingehender zu betrachten.

55 So war der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/06/0078, zugrunde liegende Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass nach Erlassung eines UVP-Genehmigungsbescheides maßgebliche Projektinhalte in einem nachfolgenden Verfahren nach einem Materiengesetz, in dem betroffene Nachbarn keine Parteistellung hatten und nicht beigezogen wurden, nicht nur geringfügig geändert wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis festgehalten, dass die revisionswerbenden Parteien aufgrund der Nichtanwendbarkeit der restriktiven Regelung der Parteistellung des betroffenen Materiengesetzes (im konkreten Fall: des Steiermärkisches Veranstaltungsgesetzes 2012), insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (§ 8 AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem Materiengesetz haben müssen, um dort vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre.

56 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/04/0026, unter Bezugnahme auf das soeben zitierte Erkenntnis Ro 2014/06/0078 in einem Fall betreffend die Errichtung und den Betrieb eines biomassebefeuerten Heizkraftwerks, in dem die Beschwerde eines Nachbarn gegen einen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergangenen negativen Feststellungsbescheid erfolglos blieb, dargelegt, dass die den Nachbarn eingeräumte Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung darstellt, zumal dem Revisionswerber als Nachbar auch Parteistellung im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren zukommt.

57 Vor diesem Hintergrund ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, in einem Fall wie dem vorliegenden, auf welchen die in Rede stehenden, mit der UVP-G-Novelle 2012 eingeführten Bestimmungen (noch) nicht anzuwenden sind, auch einer anerkannten Umweltorganisation in einem Materienverfahren einen Rechtsbehelf zur Überprüfung eines allenfalls ergangenen UVP-Feststellungsbescheides, welcher ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu entfalten vermag, in die Hand zu geben. Dies gilt im Übrigen auch für jene Fälle, in denen kein UVP-Feststellungsbescheid ergangen ist (vgl. zu einem solchen Sachverhalt nochmals das hg. Erkenntnis Ro 2014/06/0078).

58 Zwar fehlt anerkannten Umweltorganisationen in den maßgeblichen materiellen Genehmigungsverfahren regelmäßig die Parteistellung. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall aber nicht von jenem, der dem Erkenntnis Ro 2014/06/0078 zugrunde lag, weil auch dort den Nachbarn im Verfahren nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz 2012 keine Parteistellung zukam. Im Erkenntnis Ro 2015/04/0026 wiederum wurde der Umstand, dass dem dortigen Revisionswerber als Nachbar auch Parteistellung im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren zukam, nicht als entscheidend angesehen (arg. "zumal" in Rz 15 des zitierten Erkenntnisses).

59 Fallbezogen ist jedoch mit der dargestellten Möglichkeit eines Mitgliedes der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie, gemäß den Bestimmungen dieser UVP-Richtlinie in einem über das konkrete Vorhaben nach einem Materiengesetz abzuführenden Verfahren vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss (vgl. Rz 44 des Urteil des EuGH in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge getan.

60 Auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 als unzulässig zurückgewiesen wurde, verletzt diesen somit in keinen Rechten.

61 Auf das weitere, das Vorliegen einer UVP-Pflicht des in Rede stehenden Vorhabens behauptende Beschwerdevorbringen war vor diesem Hintergrund nicht näher einzugehen.

62 Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

63 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am