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VwGH vom 31.01.2018, 2018/10/0001

VwGH vom 31.01.2018, 2018/10/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Beschwerde des G M in G, vertreten durch Mag. Elke Weidinger, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA11A B26-2846/2010-7, betreffend Behindertenhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde dem Beschwerdeführer (u.a.) die Leistung "Wohnassistenz" gemäß § 21 Steiermärkisches Behindertengesetz (Stmk. BHG) für den Zeitraum bis im Ausmaß von 480 Jahresstunden zuerkannt.

2 Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz - aus, da mit die Novelle LGBl. Nr. 43/2011 zur Leistungs- und Entgeltverordnung zum Stmk. BHG (LEVO StBHG) in Kraft getreten sei und damit nur mehr maximal 480 Jahresstunden der Leistung "Wohnassistenz" zugesprochen werden könnten, habe ab diesem Zeitpunkt nur mehr dieses Höchstmaß zuerkannt werden können.

3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 226/12-17, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

4 Dieser Abtretungsbeschluss langte - offenbar auf Grund eines Versehens - erst am beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 Angesichts des für die Abtretung maßgeblichen Datums des Abtretungsbeschlusses (vgl. den Hinweis auf die ZPO in § 35 VfGG) ist für den vorliegenden Fall § 8 VwGbk-ÜG einschlägig, weshalb darauf das VwGG in seiner bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. ; , Ro 2014/02/0008; , Ro 2014/15/0005).

6 Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 10/2012 (Stmk. BHG), lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen - wie nicht behinderten Menschen auch - die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

§ 2

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1) Menschen mit Behinderung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen.

...

§ 3

Arten der Hilfeleistungen

(1) Als Hilfeleistung für einen Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

...

l) Hilfen zum Wohnen

...

(2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu.

...

§ 21

Hilfe zum Wohnen

(1) Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft, jedenfalls aber nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 43 wohnen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.

...

(3) Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung umfasst die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.

...

§ 29

Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit

(1) Die Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit hängt vom individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung ab. Dieser ist insbesondere nach den Lebensumständen sowie dem Ausmaß der Betreuung des Menschen mit Behinderung außer Haus zu beurteilen.

...

§ 47

Leistungs- und Entgeltverordnung

(1) Die Landesregierung erlässt für die zu erbringenden

mobilen, ambulanten, teilstationären und vollstationären

Leistungen sowie für die Geldleistungen eine Leistungs- und

Entgeltverordnung. Diese hat insbesondere Bestimmungen über

1. die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse

der für die Erbringung der Hilfe notwendigen Leistungen,

2. die Kriterien für die Ermittlung des Grades der

Beeinträchtigung,

3. die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings,

4. die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß

Z 1,

5. die Ab- und Verrechnung sowie

6. die Leistungskontingente, die Kilometerleistungen sowie

die Kombinierbarkeit der Dienste gemäß § 45 mit Leistungen in

Einrichtungen gemäß § 43

zu erlassen."

7 Die aufgrund § 47 Abs. 1 Stmk. BHG erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 43/2004 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 116/2011 (LEVO StBHG), lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§ 3

Zusätzliche Kostenübernahmen

Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden."

8 Die Beschwerde macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil er dem Stmk. BHG nicht entspreche. Im Stmk. BHG seien Höchstgrenzen für die Zuerkennung der hier in Rede stehenden Leistungen erst mit Wirksamkeit ab festgesetzt worden.

9 Zu diesem Vorbringen genügt es auf den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken nicht zu teilen (vgl. ).

10 Die Beschwerde bringt sodann im Wesentlichen vor, die belangte Behörde übersehe, dass § 3 LEVO StBHG einen Zuspruch von zusätzlichen Kosten für mobile oder ambulante Leistungen unter besonderen Umständen zulasse. Der belangten Behörde sei insofern eine falsche Ermessensbeurteilung vorzuwerfen.

11 Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

12 Nach der zu den §§ 2 und 3 Stmk. BHG ergangenen hg. Rechtsprechung kann der Behinderte einen Bescheid, mit dem ihm ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme nach diesen Bestimmungen verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Deckung jenes Bedarfs, der durch die beantragte Maßnahme gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen. Der Behinderte hat nämlich - ungeachtet seines Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. BHG - nach § 3 Abs. 2 Stmk. BHG keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der in § 3 Abs. 1 Stmk. BHG genannten Hilfeleistungen (vgl. etwa ; , 2012/10/0074, mwN).

13 Diese Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall, in welchem dem Beschwerdeführer die beantragte Leistung nach § 3 Abs. 1 lit. l Stmk. BHG zwar im Ausmaß 480 Jahresstunden, nicht aber - wie beantragt - im Ausmaß von 720 Jahresstunden zuerkannt wurde, anzuwenden. Auch dadurch wurde dem Beschwerdeführer zwar die konkret beantragte, bestimmte Maßnahme verweigert, sein Anspruch auf Hilfeleistung wurde aber nicht generell verneint (siehe auch das bereits genannte Erkenntnis ).

14 Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-90133