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VwGH vom 11.09.2014, 2011/16/0165

VwGH vom 11.09.2014, 2011/16/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des S G in N, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 51629-33a/11, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob am beim Landesgericht Innsbruck eine Klage und stellte in diesem Verfahren mehrere Verfahrenshilfeanträge. Einer davon wurde vom Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, dass zusätzlich zur monatlichen Pension des Beschwerdeführers von EUR 1.015,46 Pachteinnahmen von EUR 500,- pro Monat anzurechnen seien. Einem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom nicht Folge und führte dazu aus, dass außerdem noch Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei und für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen sei, wenn es diesbezüglich zu einem Eigentumsübergang gekommen sei.

Mit Schenkungsvertrag vom übertrug der Beschwerdeführer die genannten Liegenschaften an seinen Sohn.

Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten des Landesgerichts Innsbruck vom über die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 3.577,- für die genannte Klage stellte der Beschwerdeführer einen Nachlassantrag mit der Begründung, dass seine monatliche Rente EUR 400,- betrage und mit der Rente seiner Ehefrau sowie Ausgleichszulage kämen sie auf insgesamt ca. EUR 1.100,-. Auf Grund seiner prekären Einkommens- und Vermögenslage sei er auch bei äußerster Einschränkung seiner Lebensbedürfnisse nicht in der Lage die Gebühren zu zahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag mit der wesentlichen Begründung nicht statt, dass in Anbetracht der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung gegebenen Einkommens- und Vermögenslage in der Einbringung der Pauschalgebühr keine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne und es dem Zweck des Nachlasses widerspreche, wenn die Veräußerung des Liegenschaftsvermögens in Kenntnis des zu führenden Prozesses ohne Gegenleistung erfolge, um zu Lasten der Allgemeinheit eine kostenlose Inanspruchnahme von Rechtsschutzeinrichtungen zu erlangen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete zur Vermeidung weiterer Kosten auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0149, mwN).

Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren hinsichtlich allfälligen Vermögens trotz diesbezüglicher Thematisierung in den Beschlüssen über die Verfahrenshilfe überhaupt keine Angaben - auch nicht zum Hintergrund der Vermögensübertragung - machte, fehlte es von vornherein an der für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage.

Insoweit der Beschwerdeführer jetzt in der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erstmals die Behauptung aufstellt, dass er seinen Bergbauernhof nach einem im Jahr 2006 erlittenen Arbeitsunfall seinem Sohn geschenkt habe, und die Betriebsübergabe sei krankheitsbedingt und ohne sein Verschulden erfolgt, handelt es sich um eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung. Abgesehen davon reichen auch die nunmehrigen Sachbehauptungen nicht aus, um angesichts des zuvor erzielten Pachtzinses die Annahme zu rechtfertigen, dass der Betrieb nur unentgeltlich habe übertragen werden können und eine Gegenleistung zur Abdeckung bekannter Verbindlichkeiten nicht erzielbar gewesen sei.

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Beschwerdeführer, der sich seiner Liegenschaften entledigte (vgl. Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren11 E 45 zu § 9 GEG) nicht als besondere Härte ansah. Damit ging sie - entgegen den Beschwerdeausführungen - ohnedies von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aus.

Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-90131