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VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0157

VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. Felix Prändl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0465-W/11, betreffend Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich der Rückforderung von Familienbeihilfe für die Monate August 2005 bis April 2008 sowie Zurückweisung eines Antrags betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom von der Beschwerdeführerin für deren Kind bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate August 2005 bis April 2008 zurück.

Die Beschwerdeführerin stellte am einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für dasselbe Kind für den Zeitraum von August 2005 bis April 2008.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug eine gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes vom erhobene Berufung vom als verspätet zurück und wies den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung der Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache zurück.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im "Recht auf Familienbeihilfe" für ihr minderjähriges Kind verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/13/0077, mwN, und vom , Zl. 2007/13/0153) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, konnte die Beschwerdeführerin im geltend gemachten Recht auf Familienbeihilfe nicht verletzt werden (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2010/16/0225 und vom , Zl. 2010/13/0079).

Ist damit von der rechtskräftigen Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2005 bis April 2008 für das minderjährige Kind der Beschwerdeführerin auszugehen, so erweist sich der (neuerliche) Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum als unzulässig, weil diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde diesen Antrag vom im Instanzenzug zu Recht zurückgewiesen hat.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters (§ 14 Abs. 1 und 2 VwGG) über den mit der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am