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VwGH vom 24.11.2008, 2007/05/0237

VwGH vom 24.11.2008, 2007/05/0237

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/05/0240

2007/05/0239

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden 1. des B (2007/05/0237), 2. der Bringungsgemeinschaft F (2007/05/0239), und 3. des G (2007/05/0240), alle in Oberdrauburg, alle vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-V-STLB-100- 10/10/07, betreffend Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten-Landesstraßenverwaltung, Mießtalerstraße 1, 9021 Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung zur Durchführung des Straßenbauvorhabens "Ausbau des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos: R1 Drauweg-Anschluss Draubrücke Pirkach bei km 88,50", im Bereich der Marktgemeinde Oberdrauburg, nach Maßgabe des eingereichten Projektes (Technischer Bericht vom , Grundeinlöseplan vom ). Unter einem beantragte sie die Einlöse der für dieses Straßenbauvorhaben erforderlichen Grundflächen in der Katastralgemeinde 73108 Flaschberg zu Gunsten des öffentlichen Gutes des Landes Kärnten (Landesstraßenverwaltung).

Das Projekt sieht die Führung des Radweges R 1 Drauweg zwischen der neuen Brücke Oberdrauburg und dem Anschluss an die L 1 Pirkacher Straße vor. Dabei werde der bereits vorher benutzte Radweg als Grundlage herangezogen; das Baulos umfasse eine Länge von 539 m.

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am erklärten die Beschwerdeführer, dass die Projektierung auf Grund falscher Planunterlagen erfolgt sei. So sei der Weg 1337, über den der Radweg führe, kein öffentlicher Weg, sondern Teil einer Bringungsanlage gemäß dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) zu Zl. 859/2/75 vom . Die Enteignung verstoße gegen Art. 5 des Staatsgrundgesetzes, weil die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vorlägen. Es existiere keine Verordnung der Kärntner Landesregierung, die einen überregionalen Radweg beinhalte. Mit dem im Verzeichnis der überregionalen Radwege bezeichnenden R1 Drauweg könne nur der nördlich der Drau verlaufende Begleitweg gemeint sein. Es gebe aber keine Verordnung und kein Gesetz, wonach der nun geplante Verlauf des R1 Drauradweges als überregionaler Radweg gedeckt sei. Der geplante Radweg sei daher keine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes (K-StrG), weshalb eine Enteignung nicht stattfinden könne. Im Übrigen dürfe auch bezweifelt werden, dass die Formulierungen der Anlage 4 zu Art. II Abs. 2 K-StrG einer Überprüfung auf Verfassungskonformität standhielten. Auch die Notwendigkeit einer Enteignung der gegenständlichen Flächen werde bestritten, weil die vollkommen neue Trasse unwirtschaftlich sei. Es gebe billigere Varianten, die weniger Grundeinlösen nach sich zögen, in geringerem Ausmaß in das Eigentum Dritter eingriffen und weniger Wirtschaftserschwernisse, insbesondere in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft, hervorriefen. Eine Variante sei beispielsweise südlich der Drau bis zum Pirknerbach und dann über den bestehenden Forstweg, eine weitere Variante verlaufe südlich der Drau entweder am bestehenden Damm oder südlich dieses Dammes. Die jeweils dafür notwendigen Grundflächen seien entschädigungslos angeboten worden. Diese Varianten hätten kaum bzw. gar nicht in die Rechte der Liegenschaftseigentümer eingegriffen, welche sich bei Umsetzung dieser Varianten auch bereit erklärt hätten, eine Lösung hinsichtlich der anstehenden Probleme mit dem Weidevieh anzubieten. Diese Varianten seien begründungslos nicht berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass die Umsetzung der aktuellen Variante unrechtmäßig sei. Bei der geplanten Trassenführung sei die Sicherheit der Radwegbenützer wegen der Konfrontation mit dem Weidevieh, den landwirtschaftlichen Geräten und dem Schwerverkehr massiv gefährdet. Die aktuell betroffenen Grundflächen seien nach dem Bescheid der ABB vom Teil einer Bringungsanlage nach dem Kärntner Güter- und Seilwegegesetz (K-GSLG). Die gegenständliche Bringungsanlage dürfe nur mit Bewilligung der ABB eingeschränkt oder geändert werden. Das gegenständliche Vorhaben stehe mit dem K-GSLG und dem in diesem Zusammenhang zitierten Bescheid in massivem Wiederspruch. Hinsichtlich der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Grundflächen sei eine Grundeinlöse bzw. Enteignung rechtlich nicht möglich. Eine Benützung dieses Weges als Radweg widerspreche den Intentionen des K-GSLG und dem mit Bescheid festgelegten Verwendungszweck. Auf Basis dieses Bescheides würden über die Bringungsanlage mehrmals täglich Kühe und Kälber getrieben und werde diese Bringungsanlage von den Tieren zum Erreichen der Tränken mehrmals täglich gequert. Die Anlage sei bescheidkonform mit Fahrverbotstafeln und Viehgattern versehen, dies bereits seit mehr als dreißig Jahren. Die Aufstellung dieser Fahrverbotstafeln und die Errichtung der Viehgatter sei notwendig, um die vom Bescheid umfasste Benutzung (freie Tierhaltung) zu ermöglichen.

Nach Zitierung der RVS und der dortigen Beschreibung der Merkmale des sogenannten "wegorientierten Freizeitverkehrs" meinten die Beschwerdeführer weiter, die aktuell geplante Wegführung widerspreche diesen Bedürfnissen. So werde beispielsweise die Sicherheit vollkommen außer Acht gelassen. Bei Umsetzung der geplanten Trasse werde es auf Grund der Nutzung der Grundstücksflächen als landwirtschaftliche Nutzflächen täglich mehrmals zu Konfrontationen zwischen Radfahrern und Weidevieh kommen. Ein Teil des Weideviehs, nämlich die zu melkenden Kühe und allfällige kranke Tiere, würden täglich von der Hofstelle in Oberpirkach über den bescheidmäßig genehmigten Bringungsweg auf die vom Verfahren umfassten Grundstücke getrieben. Es sei zu befürchten, dass es im Rahmen des Betriebes des Radwegs zu nicht lösbaren Konflikten kommen werde. Zudem seien die Radfahrer auf einer Strecke von 30 Metern mit fünf Hofein- bzw. ausfahrten konfrontiert, die täglich mehrmals mit schweren landwirtschaftlichen Geräten befahren würden. Bei den von den Liegenschaftseigentümern angebotenen Varianten könnten die in der RVS genannten speziellen Bedürfnisse der Radfahrer im Freizeitverkehr beachtet werden.

Die Beschwerdeführer verwiesen weiters darauf, dass das Projekt massiv in ihre Rechte eingreife. Die betroffenen Grundstücke würden derzeit als Weideland verwendet und wären bei Umsetzung des Projektes nutzlos. Die auf der Weide befindlichen Tiere hätten keinen Zugang zu den Wassertränken. Zu den massiven Beeinträchtigungen der Landwirtschaft habe ein landwirtschaftlicher Sachverständiger seine Stellungnahme abzugeben. Weiters verlaufe die Trasse durch das Überflutungsgebiet, ohne dass eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Schließlich sei zur Bewertung auszuführen, dass die Entschädigung zu niedrig angesetzt sei. Der Sachverständige gehe in unrichtigerweise vom Vorliegen eines öffentlichen Weges aus. Diesbezüglich gebe es keine rechtliche Grundlage.

In der Verhandlung gab der technische Amtssachverständige für Straßenbau im Rahmen seines Gutachtens folgende Beschreibung des Bestandes:

"Gegenstand ist der Anschluss Draubrücke Pirkach bis nach Oberpirkach. Derzeit verläuft der Radweg entlang der Landesgrenze durch ein Waldgebiet bis Oberpirkach. Der weitere Verlauf ist als Radroute auf dem Landesstraßennetz über die L1 Pirkacher Straße und B 110 Plöckenpaß Straße bis zur B 100 Drautal Straße gekennzeichnet.

Mehrere Felsstürze im Bereich der Anetwände vom Rastenkogel veranlasste die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau auf TGrund der vorliegenden Stellungnahmen der Geologen des Landes Kärnten und des Landes Tirol den Radweg in diesem Bereich zu sperren. Da die geologischen Verhältnisse der Bergwände keine weitere gefahrlose Benutzung mehr zulassen und die Schutzmaßnahmen unfinanzierbar sind, muss für diesen Abschnitt eine neue Route gesucht werden.

Die Abteilung 17 Straßen und Brücken hat die Ziviltechnikergesellschaft (…) beauftragt, eine Variantenuntersuchung durchzuführen. In Abstimmung mit der Abteilung 17 und den Gemeinden wurden insgesamt acht Varianten und der daraus resultierenden Kombinationen untersucht. Für die Varianten wurde eine Wirkungsanalyse mit den Kriterien Kosten, Attraktivität und Sicherheit durchgeführt. Festgehalten wird, dass einige Varianten auf Grund des Natura 2000 Gebietes ausgeschieden sind.

Aus dieser Wirkungsanalyse hat folgender Verlauf die beste Bewertung:

Am Beginn verläuft die Trasse nördlich der Drau entlang, quert über die neue Brücke Oberdrauburg über die Drau, weiter südlich auf den bereits vorher benutzten Radweg, durch Oberpirkach durch und als Radroute weiter auf der L1 Pirkacher Straße und B 110 Plöckenpaß Straße in Richtung B 100 Drautal Straße in den bestehenden Radweg."

Der Sachverständige fuhr fort, dass der gesamte Abschnitt lediglich ein Ausbau am Bestand sei, der über ein bereits genutztes öffentliches Gut führe. Die neue Trasse beginne beim bereits genehmigten Einreichprojekt 2005 und ende mit dem Anschluss an die L1 Pirkacherstraße in Oberpirkach. Die geplante Bauloslänge betrage 539 Meter. Das Einreichprojekt sei nach den RVS für Radverkehr projektiert worden und unterliege nicht dem UVP-Gesetz 2000. Der geplante Abschnitt werde den Anforderungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gerecht und er entspreche auch den verkehrspolitischen Zielen des Landes Kärnten, weil er ein Teil des überregionalen Radwegkonzeptes sei. Das geplante Projekt weise keine gravierenden Einschnitts- und Dammbereiche auf und es seien für die Bauausführung keine kostenintensiven Maßnahmen wie Hangsicherungen und Kunstbauten notwendig. Es ergebe sich für den Radfahrer eine erhebliche Steigerung des Fahrkomforts. Dadurch ergebe sich auch ein volkswirtschaftlicher Nutzen für die Ortschaften entlang der L1 Pirkacherstraße, da die Radfahrfrequenz durch die geplante Maßnahme deutlich erhöht werde und die dortigen Betriebe einen nicht unerheblichen Nutzen aus dem Radtourismus zögen. Der geplante Abschnitt sei laut Variantenstudie plausibel und nachvollziehbar. Durch die geplante Asphaltierung ergebe sich für den Radfahrer eine erhebliche Steigerung des Fahrkomforts.

Da der R1 Drauweg ein überregionaler Radweg sei, seien sämtliche Querschnittselemente in ihrem Ausmaß gerechtfertigt und entsprächen dem derzeitigen Stand der Technik. Überregionale Radwege "Mischprinzip-Fußgänger und Radverkehr" seien nach der RVS Radverkehr auszuführen und somit als gerechtfertigt anzusehen. Der R1 Drauweg sei die wichtigste Radwegverbindung Kärntens, da alle anderen Radwege direkt oder indirekt in den R1 Drauweg einmündeten. Deshalb sei er hinsichtlich seiner Breite als in Ordnung zu befinden. Abschließend sei festzuhalten, dass die Notwendigkeit der Neuerrichtung des R1 Drauweges als die wirtschaftlichste und sicherste Lösung anzusehen sei. Die geplante Maßnahme stelle eine deutliche Verbesserung der Ist-Situation dar, da der Radfahrer bei dieser Variante die B 110 Plöckenpaß Straße nur einmal queren müsse. Da Fußgänger und Radfahrer die schwächsten Verkehrsteilnehmer seien und das Queren von Landesstraßen B immer zu Konfliktpunkten führe, müsse das Einreichprojekt 2007 "R1 Drauweg - Radwegbrücke Oberdrauburg" in dieser Form umgesetzt werden. Sämtliche Planungsparameter rechtfertigten den Umfang des Vorhabens. Die dafür erforderlichen Grundflächen stellten ein Minimum dar und seien daher als gerechtfertigt anzusehen.

Der gerichtlich beeidete Sachverständige für Bewertungsfragen erstattete ebenfalls ein Gutachten, in welchem er Vergleichspreise und vergleichbare Grundeinlöseverfahren darstellte und auf dieser Grundlage den Preis für Acker bzw. ackerfähige Wiese bzw. für Bauland ermittelte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom enteignete die belangte Behörde als Straßenbehörde auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 36 bis 38 K-StrG in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes 1954 nach Maßgabe des eingereichten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes mit dem technischen Bericht vom und dem Grundeinlöseplan vom aus den Liegenschaften EZ 30 des Erstbeschwerdeführers und EZ 28 des Drittbeschwerdeführers näher genannte Grundflächen zum Zwecke des Ausbaues des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos:

R1 Drauweg-Anschluss Draubrücke Pirkach bei km 88,50, unbeschadet der genaueren Vermessungen der Natur unter bestimmten Auflagen und Festhaltungen, dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes des Bundeslandes Kärnten.

In einem weiteren Teil des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde als Straßenbehörde auf Grund des Ergebnisses der am durchgeführten Straßenrechtsverhandlung gemäß den §§ 11 und 57 K-StrG die Bewilligung zur Durchführung des Straßenbauvorhabens über den Ausbau des überregionalen Radweges R1 Drauweg, Baulos: R1 Drauweg-Anschluss Draubrücke Pirkach bei km 88,50 im Bereich der Marktgemeinde Oberdrauburg.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Gutachten sowie der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen damit begründet, dass auf Grund der schlüssigen Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen feststehe, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben auf die Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Bedacht nehme. Die gewählten Planungsgrundlagen würden dem Verkehrsaufkommen entsprechen und rechtfertigten den Umfang des Vorhabens.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde dar, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung gegeben seien. So habe der dem Straßenrechtsverfahren beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass mit der Verwirklichung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit verbunden sei, weil Radfahrer die B 110 Plöckenpaß Straße nur einmal queren müssten. Die projektierten Querschnittselemente bzw. die Breite des Straßenkörpers sei im Bezug auf dessen Bedeutung als überregionaler Radweg gerechtfertigt und entspreche dem derzeitigen Stand der Technik. Aus diesen Ausführungen sei abzuleiten, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens in der deutlichen Verbesserung der Verkehrssicherheit liege und die Notwendigkeit der Enteignung zu bejahen sei. Das Straßenbauprojekt stelle in wirtschaftlicher Hinsicht die beste Trassenvariante (Optimalvariante) dar, wobei die Linienführung und die Verkehrswirksamkeit einbezogen worden seien.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde aus, dass das in der Anlage III des Kärntner Straßengesetzes 1991 enthaltene Verzeichnis der überregionalen Radwege unter der Nummer R1 den Drauweg beinhalte, welcher von der Landesgrenze Kärnten-Osttirol südlich der B 100 Drautalstraße über Oberdrauburg-Greifenburg-Möllbrücke-Spittal nach Villach und von dort weiterführe. Nach Verweis auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Anlage 3 K-StrG meinte die belangte Behörde, es seien die näher angeführten Radwege nummeriert und bezeichnet und deren Verlauf festgelegt worden. Im gegenständlichen Bereich sei der Verlauf so festgelegt worden, dass der R1 Drauweg von der Landesgrenze Kärnten-Osttirol südlich der B 100 Drautalstraße über Oberdrauburg verlaufe. Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Anlage 3 hätte den in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten Radweg R1 Drauweg, welcher am in der Natur bereits bestanden habe und im verfahrensgegenständlichen Bereich mit der projektierten Trasse weitgehend ident sei, zu einem überregionalen Radweg erklärt. Auch die Beschwerdeführer hätten bejaht, dass der überregionale Radweg, dessen Verlauf in der Anlage 3 (gemeint wohl: 4) K-StrG wiedergegeben werde, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 bestanden habe. Soweit die Beschwerdeführer meinten, dass der westlich von Oberpirkach von der Landesstraßenverwaltung geplante Radweg keine öffentliche Straße sei, sei ihnen entgegen zu halten, dass Art. II Abs. 2 der Anlage 3 K-StrG bestimme, dass unbeschadet der Bestimmung des Art. I Z. 1 die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Radwege als überregionale Radwege im Sinne dieses Gesetzes gelten würden. Auf Grund dieser Bestimmung sei klargestellt, dass der überregionale Radweg R1 Drauweg einschließlich des gegenständlichen Bauloses, welches keine lagemäßige Veränderung des am in der Natur bereits bestehenden Straßenverlaufes beinhalte, eine öffentliche Straße im Sinne des K-StrG darstelle.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach eine Verordnung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1a K-StrG erforderlich wäre, sei auszuführen, dass nach dieser Bestimmung selbstständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienten, zu überregionalen Radwegen erklärt werden könnten. Der Begriff "werden" setze voraus, dass ein solcher Radweg bisher kein überregionaler Radweg gewesen sei und erst durch eine Verordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1a K-StrG zu einem solchen überregionalen Radweg erklärt werden könne. Gerade dieser Fall liege im vorliegende Fall jedoch nicht vor, weil der gegenständliche, unbestritten in der Natur bereits bestehende Radweg schon zu einem überregionalen Radweg erklärt worden sei. Der Verlauf des R1 Drauweges sei mit der Novelle LGBl. Nr. 25/2005 in den Anhang des Kärntner Straßengesetzes 1991 aufgenommen und zum überregionalen Radweg erklärt worden, sodass eine nochmalige Trassenfestlegung mit Verordnung gesetzwidrig wäre.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Projektierung auf Grund unrichtiger Planunterlagen erfolgt bzw. die Trasse unwirtschaftlich sei, hielt die belangte Behörde in weiterer Folge die anderslautende Fachmeinung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen entgegen. Soweit die Beschwerdeführer monierten, die neue Trasse, welche die Errichtung einer Brücke erforderlich machte, sei teurer, sei darauf zu verweisen, dass die Herstellung der offensichtlich gemeinten Draubrücke Pirkach sowie die Enteignung der für diese erforderlichen Grundflächen nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Diese Verfahren seien bereits mit Bescheiden der belangten Behörde vom rechtskräftig abgeschlossen.

Wenn die Beschwerdeführer meinten, es hätte billigere Varianten gegeben, weil die dafür erforderlichen Grundflächen entschädigungslos angeboten worden seien, sei dazu auszuführen, dass ein solches Angebot der Beschwerdeführer für eine entschädigungslose Eigentumsübertragung nie gemacht worden sei. Der schlüssigen Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen sei zudem zu entnehmen, dass im Rahmen der durchgeführten Wirkungsanalyse nach den Kriterien Kosten, Attraktivität und Sicherheit die gegenständliche Trassenführung die beste Bewertung erhalten habe. Der Grundsatz, dass von mehreren denkbaren Varianten der Trassenführung jene gewählt werden müsse, für welche keine Enteignung (oder eine Enteignung geringeren Umfanges) erforderlich sei, könne nur soweit gehen, als es sich um straßenbautechnisch, verkehrstechnisch und wirtschaftlich gleichwertige Alternativen handle.

Zum Vorbringen, die betroffenen Grundflächen seien Teil einer Bringungsanlage, stellte die belangte Behörde fest, dass mit dem genannten Bescheid der ABB vom die Baubewilligung für den auf dem Grundstück 1215/2 KG Flaschberg beginnenden und bis in die Parzelle Nr. 1250/1 führenden Forstaufschließungsweg erteilt worden sei. Allein die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. 1132, 1133 und 1348/7 seien auch im Bescheid der ABB genannt. Alle anderen vom Antrag umfassten Grundstücke seien nicht im genannten Bescheid der ABB genannt und daher auch nicht Teil des mit diesem Bescheid bewilligten Forstaufschließungsweges. Diesem Bescheid sei die durch die Liegenschaftseigentümer angesprochene Nutzung dieses Forstaufschließungsweges zum Viehtrieb nicht zu entnehmen, sodass ein mit diesem Bescheid eingeräumtes Bringungsrecht dieses Inhaltes nicht eingeräumt worden sei und dieses Vorbringen daher ins Leere gehe.

Nach einhelliger Auffassung werde das Eigentumsrecht des Enteigners nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entstehe originär. Daraus ergebe sich, dass der Enteigner das Eigentum grundsätzlich lastenfrei erhalte, das heiße, dass mit dem Eigentumserwerb des Enteigners nicht nur das Eigentumsrecht des Enteigneten, sondern auch alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Enteignungsgegenstand erlöschten, soweit sie nicht als mit dem Enteignungszweck vereinbar im Enteignungsbescheid ausdrücklich aufrecht erhalten oder vom Enteigner im Vereinbarungswege übernommen würden. Nach § 10 K-StrG hätten die Straßenerhaltungspflichtigen dann, wenn durch die Herstellung einer öffentlichen Straße bestehende Wege unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht würden, auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit der Wege zu treffen. Im Sinne dieser Bestimmung habe die mitbeteiligte Partei die weitere Benützbarkeit dieses Forstaufschließungsweges sicherzustellen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die geplante Wegführung widerspreche den Bedürfnissen des wegorientierten Freizeitradfahrverkehrs, hielt die belangte Behörde die auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochene Schlussfolgerung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen entgegen, wonach die Notwendigkeit der Herstellung des R1 Drauweges in jenem Bereich die wirtschaftlichste und sicherste Lösung sei. In Bezug auf die angeblich zu niedrigen Entschädigungen verwies die belangte Behörde auf das schlüssige und vollständige Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die zu den Zahlen 2007/05/0237, 0239 und 0240 protokollierten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen sie zusammengefasst vor, es bestehe bereits ein seit 2001 problemlos genutzter Radweg, welcher nicht mit dem nun projektierten Radweg übereinstimme. Bei Umsetzung des Projektes werde es zu Problemen zwischen Radfahrern und Weidevieh kommen, Erhebungen zu behaupteten Gefahrenstellen seien nicht durchgeführt worden. Es gebe keine Unfallhäufigkeitspunkte, die behaupteten Gefahrenstellen könnten ohne Enteignung gesichert werden. Die notwendigen Sachverständigen aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft, Verkehrswesen und Landwirtschaft seien nicht beigezogen, die Wirtschaftserschwernisse seien nicht berücksichtigt worden. Der straßenbautechnische Sachverständige irre, wenn er meine, dass der gesamte Abschnitt lediglich ein Ausbau am Bestand sei, weil er nicht beachtet habe, dass der aktuelle Bestand kein öffentliches Gut darstelle. Die belangte Behörde hätte sich schließlich auch damit auseinanderzusetzen gehabt, was nun Projekt sei, der Ausbau am Bestand (welcher Bestand?) oder die Neuerrichtung.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes machen die Beschwerdeführer geltend, dass der gegenständliche Weg kein öffentliches Gut sei, dass der R1 Drauradweg auf der nördlichen Uferseite verlaufe und die Notwendigkeit einer Enteignung nicht vorliege. Es gebe einen bestehenden, seit Jahren problemlos benutzten Weg. Darüber hinaus gebe es zahlreiche Varianten, die in das Recht der Beschwerdeführer weniger eingriffen. Zur Sicherung der behaupteten Gefahrenstellen stünden andere Möglichkeiten zur Verfügung und es seien zahlreiche gesetzliche Bestimmungen unberücksichtigt geblieben.

Schließlich regten die Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Novelle zum K-StrG, LGBl. 25/2005, insbesondere des Art. II Abs. 2 Anlage 4 dieses Gesetzes wegen Gesetzwidrigkeit stellen und begründen diese Anregung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und darüber erwogen:

1. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wandte sich ein Mitglied der Bringungsgemeinschaft an den Verwaltungsgerichtshof und machte geltend, dass in Bezug auf die Beschwerdeerhebung durch diese kein Beschluss der Vollversammlung bestehe und die Beschwerde daher unzulässig sei.

Die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft erklärte dazu mit Stellungnahme vom , es gebe keine die Vertretungsbefugnis des Obmannes beschränkenden Satzungen, sodass der Obmann der Bringungsgemeinschaft berechtigt gewesen sei, ohne Deckung durch einen Vollversammlungsbeschluss Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid einzubringen. Zudem habe am eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft stattgefunden, in der darüber abgestimmt worden sei, ob der Radweg über den Forstweg führen solle. Mit Ausnahme eines Mitgliedes hätten alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft gegen die Radwegführung gestimmt. Es sei auch danach darüber gesprochen worden, dass alles unternommen werde, um diese Radwegführung zu verhindern. Die Bringungsgemeinschaft legte ein Protokoll ihrer am abgehaltenen Vollversammlung vor, aus dem sich der mehrheitliche Beschluss ergibt, dass der "Radweg nicht über den Forstweg geführt werden soll."

Der Verwaltungsgerichtshof nahm Einsicht in die Gründungsakten der Bringungsgemeinschaft "FAW Oberpirkach", die dem Bescheid der ABB vom , Zl. 859/2/75, zugrunde liegen.

Punkt 6 dieses Bescheides enthält folgenden Passus:

"Zum Obmann der Bringungsgemeinschaft wird der jeweilige Obmann der Nachbarschaft Oberpirkach gewählt. Derzeit ist Herr Peter Brandstätter Obmann der Bringungsgemeinschaft."

Bei der "Nachbarschaft Oberpirkach" handelt es sich um die Agrargemeinschaft Gemeingut der Ortschaft Oberpirkach (vgl. die nach dem Gründungsbescheid im Eigentum der Nachbarschaft Oberpirkach, nach den Planunterlagen im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeingut der Ortschaft Oberpirkach stehenden Grundstücke 1132, 1133 und 1348/7).

Der Gründungsbescheid enthält keine - bereits nach dem damals geltenden Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz notwendige - Satzung. In Bezug auf die Organe der Bringungsgemeinschaft findet sich lediglich der unter Punkt 6 des Gründungsbescheides genannte Verweis darauf, dass der jeweilige Obmann der Agrargemeinschaft Obmann der Bringungsgemeinschaft sei. Zur Lösung der Frage der Vertretungsbefugnis des Obmanns war daher auf das Gesetz zurückzugreifen.

Die in Bezug auf die Vertretung von Bringungsgemeinschaften geltenden Regelungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 4/1998, lauten:

"§ 15. (1) ...

(3) Als Organe sind jedenfalls ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen. Übersteigt die Mitgliederzahl fünf, ist auch ein Vorstand einzurichten, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um eins.

(6) Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle."

Der Vorsitzende der Bringungsgemeinschaft (Obmann) vertritt diese daher ohne Einschränkung nach außen.

Die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2671/78, VwSlg 10147 A/1980, und die Erkenntnisse vom , 684/80, VwSlg 10479 A/1981, vom , 83/07/0161, vom , Zl. 94/10/0051, ua) zum Ausdruck gebrachte Unbeachtlichkeit von im Gesetz bzw. in Satzungen enthaltenen, die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung findet ihre Begründung ausschließlich darin, dass die jeweils maßgebenden Organisationsnormen in Ansehung eines bestimmten Organes von einer Vertretung nach außen schlechthin sprechen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom , Zl. 91/07/0072).

Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Ist der Obmann der Bringungsgemeinschaft aber schlechthin nach außen zur Vertretung berechtigt, so kommt es auf die Willensbildung innerhalb der Bringungsgemeinschaft nicht mehr an, sodass von einer zulässigen Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen ist.

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 in der Fassung der am in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 25/2005 (K-StrG) lauten:

"§ 3

Einteilung der öffentlichen Straßen

(Straßengruppen und deren Reihung)

(1) Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs 1 lit a sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:

1. Landesstraßen, das sind

1a. Überregionale Radwege, das sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Fremdenverkehrs durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radwegen erklärt werden; bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Trassenfestlegung möglichst wenig Wirtschaftserschwernisse, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, eintreten;

§ 4

Bestandteile der öffentlichen Straßen

(2) Neben der Straße angelegte Rad-, Geh- und Reitwege, ferner Plätze einschließlich der Parkplätze, bilden in der Regel einen Bestandteil der Straße; sie können auch zu selbständigen Straßen erklärt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für überregionale Radwege.

§ 11

Bewilligung von Straßenherstellungen

(1) Die Straßenverwaltung (§ 61 Abs. 1) bedarf zur Herstellung (§ 6) öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde (§ 57). Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art. 2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen gemäß § 62e vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt.

(2a) Parteien des Verfahrens sind außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses. ....

III. Teil

Zwangsrechte

1. Abschnitt

Enteignung

§ 36

Gegenstand und Umfang

(1) Das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung dinglicher und obligatorischer Rechte an solchen, kann im Wege der Enteignung von der Straßenverwaltung in Anspruch genommen werden für

a) die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen (§ 4),

§ 38

Verfahren

(1) Die Enteignung ist von der Straßenverwaltung für Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie für überregionale Radwege bei der Landesregierung, für Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswege bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrage sind die zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere ein Verzeichnis der Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen, den Ausmaßen der in Anspruch genommenen Grundflächen, schließlich die Grundbuchsauszüge anzuschließen.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radwegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954.

§ 50

Viehweide

Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben

der

öffentlichen Straßen ausgenommen überregionalen Radwegen ist verboten.

§ 57

Straßenbehörde

(2) Zur Erteilung einer Bewilligung nach § 29 Abs 1 und zur Entscheidung über die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen und Leistungen ist - soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist - bei Landesstraßen, Bezirksstraßen und bei Eisenbahnzufahrtsstraßen sowie bei überregionalen Radwegen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen, Ortschafts- und Verbindungswegen der Bürgermeister zuständig.

Artikel II (LGBl Nr 25/2005)

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Art. I Z 1 (betreffend § 3 Abs 1 Z 1a) gelten die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführten, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehenden, Radwege als überregionale Radwege im Sinne dieses Gesetzes.

Anlage (zu Art. II Abs 2)

Verzeichnis der überregionalen Radwege

R 1 Drauweg

Von der Landesgrenze Kärnten - Osttirol südlich der B 100 Drautal Straße über Oberdrauburg - Greifenburg - Möllbrücke - Spittal nach Villach und von dort über St. Ulrich nach Rosegg, Maria Elend, Feistritz/Rosental zur Annabrücke und weiter am rechten Drauufer entlang zur Draubrücke nördlich von Stein im Jauntal, über diese nach Dullach zum linken Drauufer und weiter Drau abwärts über Neudenstein, Völkermarkt Süd nach Ruden und südlich von Eis über die ÖBB-Draubrücke (Jauntalbrücke) nach Aich und entlang der B 81 Bleiburger Straße über Lavamünd zur Staatsgrenze."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Enteignung bzw. vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken verfügt. Eine derartige Inanspruchnahme kann nach § 36 Abs. 1 K-StrG unter anderem für die Herstellung öffentlicher Straßen erfolgen; was eine öffentliche Straße ist, wird in § 3 K-StrG definiert. Nach dessen Abs. 1 Z. 1a zählen überregionale Radwege zu den öffentlichen Straßen.

Ob ein überregionaler Radweg vorliegt, hängt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1a K-StrG davon ab, ob die Landesregierung durch Verordnung einen Radweg zum überregionalen Radweg erklärt hat; die zitierte Übergangsbestimmung sieht weiters vor, dass die in der Anlage angeführten, am bestehenden Radwege als überregionale Radwege gelten.

In der Anlage ist u.a. der Radweg R1-Drauweg, verlaufend von der Landesgrenze Kärnten/Osttirol südlich der B 100 Drautal Straße über Oberdrauburg und von dort weiter bis letztlich zur Staatsgrenze nach Lavamünd genannt. Eine genaue Festlegung des Verlaufes im Bereich zwischen Grenze/Osttirol und Oberdrauburg enthält die Anlage nicht. Der Radweg muss nur südlich der B 100 geführt werden, ob er nördlich oder südlich der Drau verläuft, ist offen.

Der Auffassung der Beschwerdeführer, mit der Anlage zum K-StrG sei exakt jene Verkehrsfläche zum überregionalen Radweg erklärt worden, die am bestand, kann nicht gefolgt werden. Die überregionale Radwege betreffende Z. 1a des § 3 Abs. 1 K-StrG wurde durch die Novelle in diesen Paragraphen, der die Einteilung öffentlicher Straßen zum Inhalt hat, eingefügt; dort sind etwa durch Landesgesetz festzulegende Landesstraßen, durch Bescheid festzulegende Bezirksstraßen oder durch Verordnung festzulegende Gemeindestraßen genannt. Diese generellen oder individuellen Normen enthalten aber keinesfalls, wie auch aus den übrigen Anlagen zum K-StrG ersichtlich, eine detaillierte Festlegung des Straßenverlaufes. Dafür ist allein die in § 11 geregelte Bewilligung der Herstellung öffentlicher Straßen maßgeblich, zumal der in § 6 K-StrG definierte Begriff der "Herstellung" auch den Ausbau, Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen erfasst.

Der Verlauf des überregionalen Radweges R1 Drauweg wird abschnittsweise örtlich näher dargestellt, und zwar - wie ausgeführt - im hier interessierenden Abschnitt "südlich der B 100", in anderen Abschnitten "am rechten bzw. am linken Drauufer."

Eine detailliertere Festlegung erweist sich aus den oben dargestellten Gründen nicht als notwendig. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, der von den Beschwerdeführern angeregten Anfechtung der Novelle zum K-StrG, LGBl. Nr. 25/2005 bzw des Art. II Abs. 2 Anlage des K-StrG, näher zu treten.

Somit ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Voraussetzung einer Enteignung, nämlich dass sie der Herstellung einer öffentlichen Straße dient, hier zu bejahen ist; insbesondere bedarf es nicht der Erlassung einer weiteren Verordnung.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0138, mit den weiteren Voraussetzungen einer Enteignung nach dem K-StrG auseinander gesetzt. Folgende Passagen aus dem genannten Erkenntnis seien hier auszugsweise wiederholt:

"Nach Art. 5 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867, ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Eine weitere Garantie des Eigentumsschutzes im Verfassungsrang enthält Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, BGBl. Nr. 210/1958.

§ 36 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz enthält eine spezielle gesetzliche Ermächtigung im Sinne der genannten Verfassungsbestimmungen, die eine Enteignung für die darin genannten Fälle ermöglicht. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist eine Enteignung jedoch nur dann rechtmäßig, wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig ist. Als notwendig ist eine Enteignung anzusehen, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, wenn das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und wenn es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl. …). Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffs in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, dass die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (vgl. …).

Dass § 36 Abs. 1 lit. a Kärntner Landesstraßengesetz 1991 die Voraussetzungen der Enteignung nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, dass eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn - wie oben bereits klargestellt - ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch die Enteignung nicht gedeckt werden kann (vgl. …). Bei Klärung der Frage, ob ein Straßenbauprojekt das Notwendigkeitskriterium erfüllt, ist zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit einer Enteignung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können …".

Das Notwendigkeitskriterium hat die belangte Behörde ausschließlich damit begründet, dass mit der Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens eine deutliche Verbesserung der Verkehrssicherheit verbunden sei, weil Radfahrer die B 110 Plöckenpass Straße nur einmal queren müssten.

Dieser Darstellung fehlt ein Hinweis darauf, inwieweit die "nur einmalige Querung" der B 110 Plöckenpass Straße eine Verbesserung im Bereich zu den anderen Varianten darstellt. Dies wäre vor allem deshalb notwendig gewesen, weil es schwer vorstellbar erscheint, dass Alternativrouten eine mehrmalige Querung der B 110 Plöckenpass Straße vorsehen, führt der Drauradweg doch nicht entlang dieser Bundesstraße, sondern muss diese - um an der Drau weiterführen zu können - zwangsläufig queren. Möglicherweise ging die belangte Behörde (und der von ihr beigezogene Sachverständige) wie in dem einen unmittelbar vorgelagerten Streckenabschnitt des Radweges betreffenden Verfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2006/05/0142, 0143) davon aus, dass der Vorteil im Entfall einer sonst zweimaligen Querung der B 100 liege und die "nur einmalige Querung der B 110" somit das geringere Übel sei. Das Fehlen von Ausführungen zu den Alternativtrassen führt aber bereits zu einem Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides.

Ob anders als durch die hier gegebene Durchschneidung und Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen der Bedarf an einer sicheren Verkehrslösung nicht gedeckt werden kann, ist daher nicht geklärt. Die belangte Behörde begnügt sich bei ihrer Feststellung, dass die Verbesserung darin liege, dass die Radfahrer die (mehrere Kilometer entfernt liegende) B 110 nur einmal queren müssten, mit einer Wiederholung der Ausführungen des Sachverständigen; auch der Sachverständige hat, wie oben wiedergegeben, keine plausible Erklärung dafür geliefert, warum nur durch die hier festgelegte Straßenführung der gewünschte Effekt der "nur einmaligen Querung der B 110" erreicht wird.

Beispielweise hätte der Variantenvergleich, der allerdings nicht im Akt einliegt, dessen Ergebnisse im angefochtenen Bescheid aber erwähnt wurde, zur Begründung der Notwendigkeit der zur Enteignung führenden Streckenführung herangezogen werden können. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die im Parallelakt (2006/05/0142, 0143) planlich erliegende Variantenstudie zeigt, dass es mehrere Varianten gibt, die lediglich eine "einmalige Querung der B 110" nach sich zögen. So vermeidet die dort dargestellte Variante 8 (ein Teilstück im Ortsgebiet von Oberdrauburg) in Verbindung mit anderen Varianten eine Querung der

B 100 und führt ebenfalls nur zu einer "einmaligen" Querung der B

110. Dies gilt im Übrigen auch für die von den Beschwerdeführern genannten Varianten am südlichen Ufer der Drau (Varianten 4 und 5).

4. Nicht auseinander gesetzt hat sich die belangte Behörde auch mit dem Argument der Beschwerdeführer, dass die in Anspruch genommene Fläche als Viehtriebsweg benützt würde und dass dadurch Nutzungskonflikte entstünden. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, es gebe keine rechtliche Grundlage für den Viehtrieb, weshalb darauf nicht näher einzugehen wäre.

Es trifft zwar zu, dass mit dem Bescheid der ABB vom die Baubewilligung zur Errichtung eines "Forstaufschließungsweges" erteilt wurde. Die Baubewilligung bezog sich aber offenbar nur auf einen Teil der Bringungsanlage, nämlich auf den Wegteil zwischen den Grundstücken 1215/2 und 1250/1, der - soweit erkennbar - vom Radweg nicht berührt wird.

Davon zu unterscheiden ist aber die Rechtseinräumung für die Bringungsberechtigten, die sich nicht nur auf diesen Wegteil der Bringungsanlage, sondern auch auf den Teil der Bringungsanlage bezieht, der über die im Eigentum der Gemeinde stehende Wegparzelle 1337 (öffentliches Gut) bzw über die im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden ortsnahen Grundflächen (1132, 1348/7, 1133) führt.

Dem Gründungsbescheid der Bringungsgemeinschaft ist eine Einschränkung der Nutzung des Weges auf rein forstwirtschaftliche Zwecke nicht zu entnehmen; § 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, auf den im Gründungsbescheid verwiesen wird, geht allgemein von der Einräumung von Bringungsrechten zur zweckmäßigen Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, aus.

Nun mag es zutreffen, dass ein Großteil der von der Bringungsrechtstrasse berührten Grundflächen Waldnutzung auswiesen (vgl. die diesbezüglichen Angaben im Gründungsbescheid), allerdings sind dem Bescheid nicht die durch den Weg erschlossenen Grundstücke und deren Nutzung zu entnehmen. Insbesondere steht hinsichtlich der entlang der Wegparzelle 1337 liegenden und durch diese erschlossenen Grundstücke nicht fest, dass auch sie nur forstwirtschaftlich genutzt wurden und die eingeräumte Bringungsmöglichkeit nur diesen Zwecken dienen konnte.

Dazu kommt, dass die Wegparzelle 1337, über die ein Teil des Radweges führt, nach dem Grundbuch (und auch schon nach dem Gründungsbescheid der Bringungsgemeinschaft) öffentliches Gut darstellt. Nun ist es zwar möglich, dass an einer im Grundbuch als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft kein Gemeingebrauch besteht und umgekehrt. Die belangte Behörde hätte sich aber, bevor sie die Ansicht vertrat, der regelmäßige Viehtrieb über diese Weganlage sei unzulässig und daher rechtlich unbeachtlich, mit der Frage beschäftigen müssen, ob eine solche Nutzung dieser Wegparzelle nicht bereits aus dem Titel des Gemeingebrauchs zulässig wäre.

Läge aber eine Berechtigung zum Viehtrieb vor, so hätte sich die belangte Behörde auch mit den in diesem Zusammenhang auftretenden Sicherheitsaspekten näher befassen müssen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nicht geklärt erscheint, ob die im Projekt vorgesehene Trassierung des Radweges über die Grundstücke 1132, 1348/7 und 1133 (im Eigentum der Agrargemeinschaft) eine Verlegung des dort verlaufenden Bringungsweges darstellt oder nicht, inwieweit dies in die Rechte der Bringungsgemeinschaft eingriffe, und ob dies ohne Änderung des Bescheides der ABB vom überhaupt möglich wäre.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Notwendigkeit des Bauvorhabens in der projektierten Form nicht ausreichend geklärt ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass eine mehr als einmalige Querung einer stark befahrenen Bundesstraße jedenfalls aus Gründen der Verkehrssicherheit vermieden werden soll, steht nicht fest, dass allein mit der hier bewilligten, einen Eigentumseingriff darstellenden Maßnahme dieses Ziel erreicht werden kann. Auch ist nicht geklärt, ob unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit die Streckenführung des stark befahrenen Radweges auf einer auch Viehtriebszwecken dienenden Trasse gerechtfertigt werden kann.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am