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VwGH 28.02.2014, Ro 2014/06/0004

VwGH 28.02.2014, Ro 2014/06/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2 idF 2005/018;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4 idF 2005/018;
BauG Bgld 1997 §5 Abs1;
BauG Bgld 1997 §5 Abs2 idF 2005/018;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3 idF 2005/018;
BauRallg;
RS 1
Die Bestimmung über die Abstände von Grundstücksgrenzen dient auch dem Interesse der Nachbarschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/05/0009). Auf die Abstandsvorschriften können sich aber Nachbarn nur insoweit berufen, als es sich um den Abstand zu ihrem Grundstück bzw. die Baulinie der ihrem Grundstück zugewandten Seite des zu bebauenden Grundstückes handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/06/0040, und vom , Zl. 95/05/0012, zu den insoweit vergleichbaren Regelungen der Stmk BauO 1968 und der NÖ BauO 1976).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0125 E RS 3
Normen
BauG Bgld 1997 §18;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauRallg;
RS 2
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. zum Ganzen etwa das E vom , 2011/05/0159, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0003 E RS 2
Normen
BauG Bgld 1997 §21;
BauRallg;
RS 3
Ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht nicht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. das zum Tiroler Baurecht ergangene E vom , 2000/06/0180, mit Verweis auf die zum Salzburger Baurecht ergangenen Erkenntnisse vom , 95/06/0107, und vom , 96/06/0051).
Normen
BauG Bgld 1997 §21;
BauRallg;
OIB-Richtlinie 3 Hygiene Gesundheit und Umweltschutz;
RS 4
Anders als die Niederösterreichische Bauordnung räumt das Bgld BauG 1997 dem Nachbarn nicht ausdrücklich ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles ein. Die vom Nachbarn genannte Regelung des Punktes 9.1.2. der OIB Richtlinie 3 soll nur die ausreichende Belichtung der Räume im zu errichtenden Gebäude sicherstellen. Diese Bestimmung räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. B, vertreten durch Mag. Robert Hofbauer, Rechtsanwalt in 2351 Wiener Neudorf, Reisenbauerring 4/1/27, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom , Zl. EU-02-04-134-2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. P, 2. Dr. E, beide vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft bmH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3,

3. Marktgemeinde H), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem den Mitbeteiligten mit Bescheid der Gemeindebehörden die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einfriedung erteilt wurde.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass durch das schwer mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren der Behörden durch die verfahrensgegenständliche Bewilligung maßgebliche Vorschriften des Teilbebauungsplanes und des Burgenländischen Baugesetzes 1997 verletzt worden seien und mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Baubewilligungsbescheid eingeräumten Berechtigung durch die Mitbeteiligten für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland äußerte sich dahingehend, dass - wie dies im Übrigen auch der Beschwerdeführer vorgebracht hat - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden.

Die Mitbeteiligten äußerten sich ablehnend und führten aus, der Beschwerdeführer habe den konkreten, unverhältnismäßigen Nachteil, den er erleiden würde, nicht dargetan.

Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Weiters kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/05/0084). Zudem hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, inwiefern die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers haben allein die Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Jedenfalls ist nach dem Vorbringen nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des Ing. B B in H, vertreten durch Mag. Robert Hofbauer, Rechtsanwalt in 2351 Wiener Neudorf, Reisenbauerring 4/1/27, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom , EU- 02-04-134-2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. P P, 2. Dr. E P, beide in W, beide vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte - Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3,

3. Marktgemeinde Hornstein), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bauansuchen vom beantragten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (im Folgenden: Bauwerber) beim Bürgermeister der drittmitbeteiligten Marktgemeinde die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einfriedung auf dem Gst. Nr. X1, EZ Y, KG H.

2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden unbebauten Gst. Nr. X2, KG H.

3 Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück des Beschwerdeführers befinden sich im Planungsbereich der Verordnung des Gemeinderates der drittmitbeteiligten Gemeinde vom , mit der ein Teilbebauungsplan für das Planungsgebiet K erlassen worden war (im Folgenden:

Teilbebauungsplan).

4 Der Beschwerdeführer erhob in den mündlichen Verhandlungen

vom , sowie Einwendungen.

5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten

Marktgemeinde vom wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibungen von Bedingungen und Auflagen erteilt.

6 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom wurde mit Bescheid des Gemeinderates der drittmitbeteiligten Marktgemeinde vom (Beschlussfassung vom ) keine Folge gegeben.

7 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Vorstellung vom . Dieser gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom keine Folge und führte begründend im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer relevierte Erker befinde sich nicht an jener Seite, die an sein Grundstück angrenze, weshalb ihm diesbezüglich kein subjektivöffentliches Recht zukomme. Es handle sich vorliegend deshalb um einen Erker, weil der vorspringende Gebäudeteil den darunter liegenden Boden nicht berühre, sondern über das über der Bodenlinie liegende Kellergeschoss hinausrage. Selbst wenn man diese Konstruktion aber nicht als Erker bezeichnete, liege jedenfalls ein vergleichbarer Gebäudeteil (etwa eine Mischform aus verkleideter Terrasse und Erker) vor. Den Einreichunterlagen sei zu entnehmen, dass die Baulinie an der Südwestseite des Gebäudes von einem halbkreisförmigen Vorbau überragt werde, der im Erdgeschoß anschließend an das Wohnzimmer als Wintergarten im Dachgeschoß als Teil des Arbeitszimmers ausgeführt sei (wird näher ausgeführt). Dem Gutachten des Bausachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom sei zu entnehmen, dass der Gebäudesockel in fertigem Zustand die maximal zulässige Höhe nicht überschreite. Im Verfahren sei nichts hervorgekommen, das diese Aussage aus fachlicher Sicht in Frage stellen würde. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sei das beantragte Bauvorhaben. Aus den Einreichunterlagen ergäben sich die Ansichten des Gebäudes nach Fertigstellung unter Berücksichtigung der Geländeveränderungen.

8 Mit dem Vorbringen, der freie Lichteinfallswinkel werde beeinträchtigt, werde kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Es habe jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestünden, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 95/06/0107, und vom , 96/06/0051).

9 Die Richtlinie des Österreichischen Institutes für Bautechnik und Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (OIB Richtlinie 3) nehme nur auf zu errichtende Bauvorhaben Bezug. Ziel dieser Norm sei sicherzustellen, dass die Räume des zu errichtenden Gebäudes ausreichend belichtet seien.

10 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 300/2012-8, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

11 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner (für den Fall der Abtretung erstatteten) Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

12 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die erst- und zweitmitbeteiligten Bauwerber erstatteten eine Gegenschrift. Die drittmitbeteiligte Marktgemeinde beteiligte sich nicht am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen. Für die Behandlung der Revision sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

15 Im Beschwerdefall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der drittmitbeteiligten Marktgemeinde () folgende Rechtslage von Bedeutung:

§ 21 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld BauG idF LGBl. Nr. 18/2005 (auszugsweise):

"Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind

...

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten

des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn).

(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.

...

(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (zB Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.

(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.

..."

§ 36 Burgenländische Bauverordnung 2008 (BauVO) lautet

(auszugsweise):

"Richtlinien

(1) Den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende in den Anlagen angeschlossene Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik in der Fassung 2011 eingehalten werden:

...

5. OIB Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3,

...

Die angeführten Richtlinien werden hiermit für verbindlich

erklärt."

Punkt 9.1.2. der OIB Richtlinie 3 lautet:

"Es muss für die gemäß 9.1.1. notwendigen Lichteinheitsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht nicht überschritten wird. Die Lichteinfallsrichtung darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden."

16 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einhaltung der Gebäudehöhe sowie auch der seitlichen Abstände zum Nachbargrundstück zählten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Bestimmungen, die auch im Interesse des Nachbarn lägen. Er habe daher ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung der im Teilbebauungsplan festgesetzten Baulinien. Da der gegenständliche Erker direkt im Eckbereich angrenzend zur Liegenschaft des Beschwerdeführers situiert sei, komme ihm auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der vorderen Baulinie zu. Dies zeige sich schon daran, dass jener Bauteil, der über die Baulinie rage, auch den gesetzlich erforderlichen Lichteinfall auf die künftig zulässigen Belichtungsöffnungen des Gebäudes des Beschwerdeführers verhindere.

17 Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie darlege, dass mit dem Vorbringen, der freie Lichteinfallswinkel zum Grundstück des Beschwerdeführers werde nicht eingehalten, kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werde.

18 Es sei auch nicht zutreffend, dass Gegenstand des Genehmigungsverfahrens das beantragte Gebäude sei, demnach der Gebäudesockel lediglich im fertigen Zustand zu beachten sei. Wäre dem so, könnte § 4 Abs. 5 des Teilbebauungsplanes leicht umgangen werden, indem umfangreiche Anschüttungen durchgeführt würden, wodurch die Sockelhöhe beliebig erhöht werden könnte. Dies wiege umso schwerer, als für das bewilligungsgegenständliche Grundstück höhenmäßig lediglich die Einschränkung nach § 4 Abs. 3 des Teilbebauungsplanes bestehe, wonach Wohngebäude nur ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß aufweisen dürften.

19 Soweit der Beschwerdeführer ein Überschreiten der Baulinie durch den geplanten Erker geltend macht und aus der Positionierung des Erkers "direkt im Grenzbereich, angrenzend zur Liegenschaft des Beschwerdeführers," eine Verletzung im subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der vorderen Baulinie ableitet, ist ihm mit den Gemeindebehörden und der belangten Behörde und im Einklang mit der Aktenlage zu entgegnen, dass sich der in Rede stehende Gebäudeteil auf der dem Beschwerdeführer nicht zugewandten straßenseitigen südwestlichen Gebäudefront des Baugrundstückes befindet. Die belangte Behörde hat sich der Auffassung der Gemeindebehörden angeschlossen, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht zukomme, weil sich Nachbarn auf die Abstandsvorschriften nur insoweit berufen könnten, als es sich um den Abstand zu ihrem Grundstück bzw. die Baulinie der ihrem Grundstück zugewandten Seite des zu bebauenden Grundstückes handle. Dies ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/05/0125). Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Beschwerde zum Teilbebauungsplan und dessen Bestimmung über die Einhaltung der Baulinien.

20 Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/06/0206). Die Beurteilung des projektierten Gebäudesockels als mit dem angeführten Teilbebauungsplan konform durch die Baubehörden, die sich diesbezüglich auf das Sachverständigengutachten vom stützen konnten, steht mit diesen Ausführungen im Einklang. Der Beschwerdeführer kann mit seinem Vorbringen, es könnten umfangreiche Anschüttungen durchgeführt werden, wodurch die Sockelhöhe beliebig erhöht werden könnte, eine Verletzung in Rechten schon deswegen nicht aufzeigen, weil er gar nicht konkret behauptet, dass derartige Aufschüttungen projektiert wären.

21 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, durch den über die Baulinie vorspringenden Gebäudeteil werde der Lichteinfall auf die künftig zulässigen Belichtungsöffnungen seines Gebäudes verhindert, ist Folgendes auszuführen:

Ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht nicht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (vgl. das zum Tiroler Baurecht ergangene hg. Erkenntnis vom , 2000/06/0180, mit Verweis auf die zum Salzburger Baurecht ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 95/06/0107, und vom , 96/06/0051). Anders als die Niederösterreischische Bauordnung räumt das BauG dem Nachbarn nicht ausdrücklich ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung eines bestimmten Lichteinfalles ein. Die vom Beschwerdeführer genannte Regelung des Punktes 9.1.2. der OIB Richtlinie 3 soll nur die ausreichende Belichtung der Räume im zu errichtenden Gebäude sicherstellen. Diese Bestimmung räumt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht ein.

22 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

23 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 8 VwGbk-ÜG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008. Den erst- und zweitmitbeteiligten Bauwerbern war ein Aufwandersatz mangels eines dahingehenden Antrages nicht zuzusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Unverhältnismäßiger Nachteil
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060004.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-90120