Suchen Hilfe
VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003

VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Im Fall einer Übergangsrevision gegen den Bescheid einer Behörde, die keine unabhängige Verwaltungsbehörde oder eine Behörde gemäß Art 20 Abs 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung war, ist gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG die Zulässigkeit der Revision nicht anhand der Kriterien des Art 133 Abs 4 B-VG zu prüfen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in so einem Fall überhaupt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/17/0149 E RS 1
Normen
AVG §8;
VwGG §28 Abs1 Z5;
RS 2
Soweit die Revisionswerberin auf ihre Ausführungen in der mündlichen Bauverhandlung und in der Berufung verweist, kann dieser Verweis ein gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG erforderliches Beschwerdevorbringen nicht ersetzen (Hinweis E vom , 2013/05/0004, mwN).
Normen
AVG §8;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 litb;
BauRallg;
RS 3
Dem Nachbarn steht gemäß § 26 Abs. 3 lit. b Tir BauO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt (Hinweis E vom , 2010/06/0273).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/06/0195 E RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)
Normen
BauO Tir 2011 §22;
BauO Tir 2011 §24;
BauO Tir 2011 §26 Abs3;
RS 4
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. zum Ganzen etwa das E vom , 2011/05/0159, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0003 E RS 2
Normen
BauO Tir 2011 §26 Abs3 lite;
BauO Tir 2011 §62 Abs10;
BauRallg;
RS 5
Von der restriktiv auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 10 Tir BauO 2011 sind nur nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Personenaufzüge erfasst. Es sind dabei nicht jegliche nachträglich angebauten Treppen- und Liftanlagen bewilligungsfähig, sondern kommt es hierbei darauf an, dass diese eine zweckmäßige Gestaltung aufweisen. Die zusätzliche Schaffung eines über einen bloßen Erschließungsbereich hinausgehende Raumes, womit etwa Wohnraum gewonnen werden könnte, kann nach der genannten Bestimmung nicht bewilligt werden. Eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht des Nachbarn nach § 26 Abs. 3 lit. e Tir BauO 2011 kann daher durch die Genehmigung eines Zubaus, der als "Treppenturm" bezeichnet wird, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dipl.-Ing. (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stainerstraße 2, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. Maglbk/3924/RA-RM-BA/1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Mag. C, vertreten durch Krall & Kühnl Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1. Stock), erhobenen und zur hg. Zahl protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenzuspruch wird abgewiesen.

Begründung

Im vorliegenden Fall geht es um die baubehördliche Bewilligung für einen Um- und Zubau sowie den Anbau eines Treppen- bzw. Aufzugsturms. Die Revisionswerberin hat als Nachbarin dagegen Einwendungen erhoben.

Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen damit begründet, es sei eine feuerpolizeilich völlig ungeeignete Baubewilligung erteilt worden. Es sei nicht verständlich, dass - obwohl zahlreiche gesetzliche und verordnungsmäßige Bestimmungen dagegen sprächen - es trotzdem zu einer positiven Erledigung gekommen sei. Nachdem schon bisher zahlreiche nicht bewilligte Schwarzbauten am Bauplatz bestünden, für deren Entfernung bereits seit Jahren nicht einmal ansatzweise Ausführungshandlungen gesetzt worden seien, könne selbst im Falle des Obsiegens der Revisionswerberin nicht mit der baldigen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerechnet werden. Die Nachbarn müssten sich für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes massiv einsetzen. Dies würde das gesamte nachbarschaftliche Klima in der kleingliedrigen nachbarschaftlichen Situation zerstören und zu massiven Zerwürfnissen führen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die mitbeteiligte Bauwerberin äußerte sich ablehnend und beantragte "ausdrücklich" die kostenpflichtige Zurück-, zumindest aber Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/05/0012).

Generell ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom , mwN). Die Antragstellerin hat nicht konkretisiert, weshalb hier irreversible Veränderungen durch eine Bauführung vorliegen sollten. Im Fall des Obsiegens der Revisionswerberin hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls gegebenen Konsenslosigkeit des Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom ).

Es ist daher nicht zu erkennen, weshalb durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.

Dem Antrag musste daher der Erfolg versagt bleiben.

Schriftsatzaufwand ist nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, somit nicht für Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 695 zu § 48 Abs. 3 VwGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der M M in M, vertreten durch Dipl.-Ing. (FH) Mag. Bernd Auer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stainerstraße 2, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck, Maglbk/3924/RA-RM-BA/1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Mag. C E in I, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall und Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1. Stock; weitere Partei:

Tiroler Landesregierung) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bauansuchen vom (eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am ) beantragte die mitbeteiligte Partei (Bauwerberin) beim Stadtmagistrat Innsbruck die Baubewilligung für die Sanierung und den Umbau des Daches sowie den Zubau eines barrierefreien Zugangs (Treppenturm und Personenaufzugsanlage) an das schon bestehende Wohnhaus auf dem Gst. Nr. X1, KG P.

2 Die Revisionswerberin ist Miteigentümerin des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. X2, EZ Y, KG P.

3 Am fand eine mündliche Bauverhandlung statt, in der die Revisionswerberin Einwendungen erhob.

4 Mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibungen von Auflagen gemäß § 27 Abs. 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl. Nr. 57/2011, erteilt.

5 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin mit Schreiben vom Berufung und brachte darin im Wesentlichen und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant vor, es würden die geltenden örtlichen Bauvorschriften betreffend Abstellmöglichkeiten nicht eingehalten, die oberirdische Bebauungsdichte werde überschritten und mit der projektierten Treppenturm- und Liftanlage werde ein von der Übergangsbestimmung des § 62 Abs. 10 TBO 2011 nicht gedeckter "Erschließungsbereich" geschaffen. Weiters sei die Einwendung der Revisionswerberin betreffend die feuer- und baupolizeiliche Zulässigkeit der Fluchtwege des Treppenhauses nicht ordnungsgemäß behandelt worden.

6 Mit Bescheid vom (Beschlussfassung vom ) wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck die Berufung der Revisionswerberin als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, weder die Errichtung einer Zufahrt noch von Kfz-Stellplätzen seien Gegenstand dieses Bauverfahrens. Weiters stelle die oberirdische Bebauungsdichte kein Nachbarrecht nach § 26 Abs. 3 TBO 2011 dar.

Gemäß § 62 Abs. 10 TBO 2011 dürften nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Personenaufzüge bei Gebäuden, für welche die Baubewilligung aufgrund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sei, in die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 leg. cit. ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen werde. Gegenständlich rage nach den eingereichten Planunterlagen sowohl eine Treppe als auch ein Personenaufzug in den Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Revisionswerberin. Der gegenständliche Anbau erfülle alle Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 10 TBO 2011. Soweit die Revisionswerberin vorbringe, zwischen dem eigentlichen Treppenturm bzw. der Liftanlage sei ein von der anzuwendenden Ausnahmebestimmung nicht erfasster Erschließungsbereich geplant, sei ihr entgegenzuhalten, dass dieser technisch erforderlich sei, um den geplanten Anbau zum Zweck der Erschließung des Dachgeschoßes nutzen zu können. Ein anderer Verwendungszweck sei weder beantragt noch bewilligt.

Hinsichtlich des Brandschutzes sei keine konkrete Gefährdung für das Grundstück der Revisionswerberin geltend gemacht worden. Weiters komme dem Nachbarn gemäß § 26 TBO 2011 ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen des Brandschutzes nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. deren Benützung selbst ausgingen. Die Einwendungen der Revisionswerberin beträfen keine derartigen Gefährdungen und gingen daher ins Leere.

Auch seien die örtlichen Bauvorschriften nicht von den in § 26 Abs. 3 TBO 2011 abschließend aufgezählten Nachbarrechten erfasst.

7 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8 Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck legte die Akten des Verfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die Zurückweisung der Revision, in eventu die Abweisung der Revision als unbegründet sowie Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand.

9 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Gegenständlich liegt ein Übergangsfall iSd § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG vor. Die Revisionswerberin konnte daher bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Für die Behandlung der vorliegenden Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

11 Im Fall einer Übergangsrevision gegen den Bescheid einer Behörde, die keine unabhängige Verwaltungsbehörde oder eine Behörde gemäß Art 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung war, ist gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Zulässigkeit der Revision nicht anhand der Kriterien des Art 133 Abs. 4 B-VG zu prüfen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

12 Im vorliegenden Revisionsfall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Berufungsbescheid durch den Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck folgende Rechtslage von Bedeutung:

Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) idF LGBl. Nr. 57/2011

"§ 6

Abstände baulicher Anlage von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

...

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 49, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

...

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

...

§ 26

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren

Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen

Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines

horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit

ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der

Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes

nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)

der Abstandsbestimmungen des § 6

f)

das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für

die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

...

§ 56

Nichtigkeit

Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wird, leiden

an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn

a) dem Bauverfahren entgegen dem § 25 Abs. 4 kein hochbautechnischer oder brandschutztechnischer Sachverständiger oder kein Sachverständiger zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation beigezogen wurde;

b) die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl ein

Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 lit. a, b, c oder e vorlag.

§ 62

Übergangsbestimmungen

...

(10) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung aufgrund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, dürfen nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Personenaufzüge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erster Satz vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Weiters dürfen solche Anbauten in die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so dürfen sie unter dieser Voraussetzung vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen des § 6 Abs. 6 erster Satz unberücksichtigt. Der Abstand von 1 m gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsfläche darf jedoch nur unterschritten werden, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt."

13 Die Revisionswerberin bringt im Wesentlichen vor, es sei im Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck die Einwendung der unrichtigen Grundgrenze nicht behandelt worden. So halte der Treppenhausanbau aufgrund der unrichtig eingetragenen östlichen Grundgrenze nicht den nach § 6 TBO 2011 iVm § 62  Z (gemeint: Abs.) 10 TBO 2011 erforderlichen Mindestabstand von einem Meter ein. Der Unterschreitung des Abstandes von einem Meter habe die Revisionswerberin nicht zugestimmt. Weiters sei es unrichtig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, der Erschließungsbereich zwischen Treppen- und Liftanlage sei zur Erschließung des Dachgeschoßes notwendig, weil praktisch alle anderen in Innsbruck nach der Übergangsbestimmung des § 62 Z (gemeint: Abs.) 10 TBO 2011 nachträglich bewilligten Lift- und Treppenanlagen ohne einen solchen Erschließungsbereich auskämen. Auch sei im Gesetz kein Erschließungsbereich vorgesehen. Bei der Schaffung einer Ausnahme (Lift- und Treppenhausanbau) könnten nicht im Rahmen einer extensiven Auslegung weitere Ausnahmen geschaffen werden.

Nur weil die örtlichen Bauvorschriften nicht von den in § 26 Abs. 3 TBO 2011 abschließend aufgezählten Nachbarrechten umfasst seien, bedeute dies nicht, dass sie nicht objektiv in Geltung stünden und daher auch einzuhalten und anzuwenden gewesen wären.

Weiters seien keine Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes zur Verhinderung einer Brandübertragung aus der Garage, dem Haupthaus oder dem Treppenhaus auf das Grundstück der Revisionswerberin ersichtlich. Obwohl der Fluchtweg aus dem Treppenhaus durch die Garage, einen brand- und rauchgasgefährlichen Raum, führe, werde die erforderliche Durchgangslichte von einem Meter nicht eingehalten, habe die Tür lediglich 90 cm und schlage gegen die Fluchtrichtung auf, befinde sich dort keine Brandschutztüre in Fluchtrichtung, sei das Stiegenhaus nicht brandschutzsicher ausgeführt, befinde sich kein Feuerlöscher im Stiegenhaus und sei ein solcher auch nicht vorgeschrieben worden. Aufgrund der Nichteinhaltung der Brandschutzbestimmungen würde ein Brandfall im oder über das gegenständliche Treppenhaus eine unmittelbare Brandübertragung auf das Anwesen der Revisionswerberin bewirken. Diesbezüglich sei auch der Sachverhalt zum Treppen- und Liftanbau derart mangelhaft dargestellt worden, dass eine Überprüfung der Anwendung der Übergangsbestimmung des § 62 Z (gemeint: Abs.) 10 TBO 2011 insbesondere hinsichtlich der Erfordernisse des Brandschutzes nicht möglich sei.

Auch seien die zum Bescheidinhalt erhobenen Pläne und Projektunterlagen mit Datum Februar 2013 den Nachbarn nicht zur Kenntnis gebracht worden und hätten sich diese daher nicht im Rahmen des Parteiengehörs äußern können.

Weiters rügt die Revisionswerberin entgegen rechtskräftiger Verordnung und örtlicher Bauvorschriften "bewilligte" Stellplätze sowie deren unrichtige Bezeichnung.

Auch widersprächen wesentliche Teile des gegenständlichen Baubescheides dem geltenden Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften, sodass der angefochtene Bescheid an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide.

14 Soweit die Revisionswerberin darüber hinaus auf ihre Ausführungen in der mündlichen Bauverhandlung vom und in der Berufung vom verweist, kann dieser Verweis ein gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG erforderliches Beschwerdevorbringen nicht ersetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/05/0004, mwN).

15 Die Revisionswerberin ist Nachbarin gemäß § 26 Abs. 2 lit. a TBO 2011.

16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahrens in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, und viele andere). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG in der Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/06/0195).

17 Nachbarn sind gemäß § 26 Abs. 3 lit. b TBO 2011 (ebenfalls in der Fassung LGBl. Nr. 57/2011) berechtigt, die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. der Benützung selbst ausgehen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , 2013/06/0195).

18 Fallbezogen hat der Stadtmagistrat Innsbruck das gegenständliche Bauansuchen nach Einholung einer hochbau- und brandschutztechnischen Stellungnahme unter (u.a.) bau- und feuerpolizeilichen Auflagen bewilligt.

19 Die Revisionswerberin hat in der mündlichen Bauverhandlung hinsichtlich des Brandschutzes Einwendungen nur betreffend die Fluchtwege der Treppenhausanlage erhoben. Dass sie vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur mit ihrem Vorbringen in der Revision zur Fluchtwegausgestaltung und Innenausstattung der projektierten Treppenhausanlage die Verletzung von brandschutztechnischen Bestimmungen der TBO 2011 oder Bestimmungen der technischen Bauvorschriften moniert, welche auch dem Schutz des Nachbarn dienen, kann nicht erkannt werden.

20 Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/06/0004).

21 Dem Vorbringen der Revisionswerberin, es sei der gemäß § 62 Abs. 10 TBO 2011 jedenfalls erforderliche Abstand von einem Meter zu ihrer Grundstücksgrenze nicht eingehalten worden, ist Folgendes zu entgegnen:

22 Dem Verfahren lagen zunächst Pläne zugrunde, in welchen der Abstand zum östlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstück der Revisionswerberin mit 1,15 Meter eingetragen war. Nach Durchführung einer mündlichen Bauverhandlung am und den vorgebrachten Einwendungen (u.a.) der Revisionswerberin legte die Bauwerberin neue Planunterlagen vor, wonach ein ursprünglich geplantes Carport nicht mehr zur Ausführung gelangen soll und ein Abstand zum Grundstück der Revisionswerberin mit nunmehr 1,11 Meter eingetragen wurde. Die Grenze verläuft schräg zum ebenfalls östlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstück einer am Verfahren nicht beteiligten Nachbarin, bei welcher ein Mindestabstand von 1,02 Meter eingetragen ist. Auf letztgenannte Planunterlagen bezieht sich der Bewilligungsbescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom .

23 Im Bescheid vom stellte der Stadtmagistrat Innsbruck nach Darstellung des Parteienvorbringens unter anderem fest, das Projekt sei aufgrund der vorgebrachten Einwände der Nachbarn geändert worden. Insbesondere werde aufgrund der letztmaligen Tekturpläne vom das ursprünglich geplante Carport nicht mehr zur Ausführung gelangen. Weiters seien die von den Nachbarn vorgebrachten Planwidersprüche (womit sich der Stadtmagistrat auf die Darstellung des Grenzverlaufes bezog) korrigiert worden.

24 In ihrer Berufung wandte sich die Revisionswerberin nicht mehr gegen die Annahme bezüglich des Verlaufes der Grundstücksgrenze und rügte auch keine Verletzung des Parteiengehörs. Wenn sie nunmehr moniert, der erstinstanzliche Bescheid (und in der Folge auch der Berufungsbescheid) habe ihre Einwendungen betreffend die Grundstücksgrenze nicht behandelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie schon in ihrer Berufung Gelegenheit gehabt hätte vorzubringen, was ihrer Ansicht nach gegen die auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts bezüglich des Grenzverlaufes getroffene Annahme spräche, ihr subjektivöffentliches Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen sei nicht verletzt. Dieses im Rahmen der Berufung unterlassene Vorbringen kann nun nicht mit Erfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof nachgeholt werden.

25 Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegende Grundstücksgrenze ordnungsgemäß eingezeichnet war, und hatte sie demnach auch keinen Anlass, darauf einzugehen.

26 Zum Vorbringen, der Revisionswerberin sei zu den im Verwaltungsverfahren geänderten Planunterlagen kein Parteiengehör gewährt worden, ist auf Folgendes zu verweisen:

Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch die Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/18/0040, mwN). Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin betreffend die mangelnde Einsicht in die geänderten Planunterlagen die Relevanz des damit im Ergebnis auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens behaupteten Verfahrensmangels nicht darlegt, bestand für die Berufungsbehörde mangels eines entsprechenden diesbezüglichen Vorbringens keine Veranlassung zur Frage des Grenzverlaufes weitere Erhebungen zu pflegen oder über die der Revisionswerberin schon übermittelten Unterlagen hinaus im Rahmen des Parteiengehörs im Berufungsverfahrens den dem Erstbescheid zugrunde gelegten Plan zu übermitteln.

27 Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass gegenständlich ein von der Übergangsbestimmung des § 62 Abs. 10 TBO 2011 nicht gedeckter Erschließungsbereich geschaffen werde, ist Folgendes auszuführen:

Von der restriktiv auszulegenden Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 10 TBO 2011 sind nur nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Personenaufzüge erfasst. Es sind dabei nicht jegliche nachträglich angebauten Treppen- und Liftanlagen bewilligungsfähig, sondern kommt es hierbei darauf an, dass diese eine zweckmäßige Gestaltung aufweisen. Die zusätzliche Schaffung eines über einen bloßen Erschließungsbereich hinausgehende Raumes, womit etwa Wohnraum gewonnen werden könnte, kann nach der genannten Bestimmung nicht bewilligt werden. Eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht des Nachbarn nach § 26 Abs. 3 lit. e TBO 2011 kann daher durch die Genehmigung eines Zubaus, der als "Treppenturm" bezeichnet wird, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

28 Im konkreten Fall handelt sich bei dem projektierten Anbau um die Schaffung eines barrierefreien Zuganges und kann den Planunterlagen nicht entnommen werden, dass die Ausgestaltung des Treppenturmes über das für einen solchen Erforderliche hinausgehen würde (der vor der Lifttüre zur Verfügung stehende Wendekreis ist mit 1,50 m projektiert). Das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerberin zeigt daher keine Rechtswidrigkeit der Heranziehung der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung auf.

29 Soweit die Revisionswerberin unter dem Gesichtspunkt eines Nichtigkeitsgrundes die Frage der Genehmigung von Stellplätzen aufwirft, ist ihr entgegenzuhalten, dass vorliegend Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens der Dachgeschoßausbau sowie der Anbau einer Treppen- und Aufzugsanlage ist. Eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin kann daher insofern schon deswegen nicht aufgezeigt werden, weil Kfz-Stellplätze nicht projektiert waren.

30 Die Revision erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

31 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014). Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt und ein Streitgenossenzuschlag in diesen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters)
BauRallg5/1/4
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060003.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-90116