VwGH vom 09.09.2016, 2016/12/0001

VwGH vom 09.09.2016, 2016/12/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des Dipl. Ing. XY in Z, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwalt GesmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , ohne Geschäftszahl, betreffend Abweisung von Anträgen auf Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und auf Neubemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Beschwerdeführer wurde am geboren. 2 In der Zeit zwischen und

absolvierte er ein Lehrverhältnis bei der Post- und Telegraphenverwaltung des Bundes. Sodann stand er ab in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund. Parallel dazu betrieb er in der Zeit vom bis ein Studium am Bundesgymnasium für Berufstätige.

3 Mit Wirkung vom wurde sein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis begründet.

4 Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark vom wurden dem Beschwerdeführer an Ruhegenussvordienstzeiten, welche zwischen der Vollendung seines 18. Lebensjahres und dem Tag des Beginnes seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses lagen, insgesamt fünf Jahre und 15 Tage unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Diese setzten sich wie folgt zusammen:

Vertragsbedienstetentätigkeit in der Zeit vom bis zum

Studium am Bundesgymnasium für Berufstätige vom bis

Vertragsbedienstetentätigkeit vom bis 5 Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (Sozialversicherungsträger) vom wurde dem Bund seitens der Pensionsversicherungsanstalt für die eben angeführten als Vertragsbedienstetenzeit angerechneten nach dem 18. Lebensjahr des Beschwerdeführers gelegenen Zeiten ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden: ASVG), in der Höhe von S 4.785,-- zugesprochen und bezahlt.

6 Mit Bescheiden vom und vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 308 Abs. 3 ASVG ein Betrag von S 33.160,05 zugesprochen. Dieser Erstattungsbetrag betraf (u.a.) die vom Beschwerdeführer während der Zeit seines Lehr- bzw. Vertragsbedienstetenverhältnisses vor dem 18. Lebensjahr geleisteten Pensionsbeiträge.

7 In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt.

8 Mit einem im Februar 2005 ergangenen Bescheid seiner Dienstbehörde wurde ausgesprochen, dass ihm ab ein Ruhegenuss im Ausmaß von 87,95 % der auf 62 % gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage, dies betrage monatlich brutto EUR 2.412,29, gebühre.

9 Bei dieser Ruhegenussbemessung berücksichtigte die Behörde (lediglich) die im Bescheid vom angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten.

10 Mit Eingabe vom begehrte der Beschwerdeführer Folgendes:

"das Personalamt Graz der Telekom Austria AG möge als Dienst- bzw. Pensionsbehörde I. Instanz eine Neufestsetzung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers durchführen und die Zeit des Lehrverhältnisses des Beamten bei der Post- und Telegraphenverwaltung des Bundes vom bis sowie die Zeit des Beamten im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund vom bis als Ruhegenussvordienstzeit anrechnen, sodass insgesamt Ruhegenussvordienstzeiten von 8 Jahren, 9 Monaten und 15 Tagen zur Ruhegenussberechnung berücksichtigt werden."

11 Nachdem der Beschwerdeführer infolge Säumnis der erstinstanzlichen Dienstbehörde die belangte Behörde im Devolutionsweg angerufen hatte, wies diese seinen Antrag mit Bescheid vom ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), sehe keine Möglichkeit vor, einen bereits rechtskräftig bemessenen Ruhegenuss neu festzusetzen. Ebenso wenig bestehe im PG 1965 eine Rechtsgrundlage für eine (nachträgliche) Anrechnung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres gelegenen Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten.

12 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung von diesem jedoch abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.

13 In seiner schon mit der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde verbundenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Grünen aufzuheben.

14 Inhaltlich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Ausschluss der von ihm vor dem 18. Lebensjahr absolvierten Lehr- und Vertragsbedienstetenzeiten widerspreche dem Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL). Davon abgesehen sei eine Neubemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers auch schon deshalb geboten, weil sich aus § 113 Abs. 10 und 14 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG; in der Fassung dieses Paragrafen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010), auch ein Recht auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (unter Einschluss der vor dem 18. Lebensjahr zugebrachten Dienstzeiten) ergebe.

15 In ihrer Gegenschrift vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, der Ausschluss der vor dem 18. Lebensjahr absolvierten Lehr- und Vertragsbedienstetenzeiten von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten sei gemäß Art. 6 RL insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil dem Beschwerdeführer die für diese Zeiten seinerzeit an die Pensionsversicherungsanstalt geleisteten Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG entfertigt worden seien. Einen Antrag gemäß § 113 Abs. 10 und Abs. 14 GehG habe der Beschwerdeführer nicht gestellt, weshalb eine Neubemessung des Ruhegenusses aus diesem Grund nicht erfolgen könne.

16 Mit Beschluss vom , EU 2015/0001-1, richtete der Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Vereinbarkeit des Ausschlusses der hier in Rede stehenden Zeiten von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten mit Art. 2 RL.

17 Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom , Rs C-159/15, Lesar , wurde Folgendes für Recht erkannt:

"Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung bei einem Pensionssystem für Beamte die einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Mitgliedschaft und einer Altersgrenze für den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems gewährleisten soll."

18 In der Begründung dieses Urteiles führte der Gerichtshof der Europäischen Union zur Rechtfertigung des Ausschlusses der hier in Rede stehenden Zeiten von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten Folgendes aus:

"26 Vorliegend ist also zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Teil eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit ist, das die Risiken von Alter oder Invalidität abdeckt. Sollte dies zutreffen, ist weiter zu prüfen, ob diese Regelung von den in dieser Vorschrift genannten Fällen, also der ‚Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität', erfasst wird.

27 Zum einen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2000/78 nicht definiert, was unter einem ‚betrieblichen System der sozialen Sicherheit' zu verstehen ist. Dagegen enthält Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ((ABl. 2006, L 204, S. 23)) eine Definition dieses Begriffs. Danach sind betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit ‚Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ((ABl. 1979, L 6, S. 24)) geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbstständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht'.

28 Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht insoweit aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rentensystem der Bundesbeamten um ein System handelt, das im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54 den Angehörigen einer Berufsgruppe Leistungen gewährt, die als Ersatzleistungen an die Stelle der Leistungen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems treten. Bundesbeamte sind aufgrund ihrer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis beim Bund vom Rentenversicherungssystem des ASVG ausgenommen, weil ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf ein Ruhe- und Versorgungsgehalt zusteht, das den Leistungen dieser Pensionsversicherung gleichwertig ist.

29 Zum anderen hat die österreichische Regierung geltend gemacht, dass bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden System ein Alter festgesetzt wird, ab dem die an das Rentensystem der Bundesbeamten angeschlossenen Personen beginnen, Beiträge zu zahlen und einen Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension erwerben, um u. a. insoweit eine Gleichbehandlung der Beamten zu gewährleisten.

30 Unter diesen Umständen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ausdruck der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 zuerkannten Freiheit, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen. Die Mitgliedstaaten können nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen.

31 Somit ist davon auszugehen, dass eine solche Regelung die ‚Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität' im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 gewährleisten soll."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19 Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am in Kraft gestandene Fassung.

20 Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. c, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 16 und 17 RL lauten:

"Artikel 2

Der Begriff ‚Diskriminierung'

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

...

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

...

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

...

Artikel 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

...

(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt.

Artikel 16

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

sicherzustellen, dass

a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens am mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich."

21 Gemäß Art. 18 erster Satz RL war diese grundsätzlich bis umzusetzen.

22 Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 53 PG 1965 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, § 54 PG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005, § 55 PG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und § 56 PG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 in Geltung.

23 § 53 Abs. 1, Abs. 2, 2a, 5 und 6, § 54 Abs. 1 bis 5 und § 56 Abs. 1 PG 1965 in den zitierten Fassungen lauten:

"Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten

§ 53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die Zeit einer nach den am in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,

m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,

n) die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.

(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

...

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen.

...

Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

§ 54. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:

a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;

b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG,§ 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.

...

Wirksamkeit der Anrechnung

§ 55. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

Besonderer Pensionsbeitrag

§ 56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben."

24 Anzumerken ist weiters, dass nach der im Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers () geltenden Rechtslage (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b PG 1965 bzw. § 54 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a PG 1965 (Stammfassung)) Vertragsbediensteten- und Lehrzeiten nur dann angerechnet werden konnten, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelegen waren.

25 Der in § 54 Abs. 5 PG 1965 erwähnte § 88 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 140/2011 betrifft Beamte, die - wie der Beschwerdeführer - vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft standen.

26 Im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand stand § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003, § 6 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 87/2001, § 7 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003 sowie (auf Grund einer Rückwirkungsanordnung) § 90 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 53/2007 in Geltung. Sie lauteten in dieser Fassung:

"§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1. Für jeden nach dem liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

...

§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus


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a)
der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b)
den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c)
den angerechneten Ruhestandszeiten,
d)
den zugerechneten Zeiträumen,
e)
den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
...
Ausmaß des Ruhegenusses

§ 7. (1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222% und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852% der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

...

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003

§ 90. (1) Abweichend von § 7 sind bei Beamten, die am eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (einschließlich der Ruhegenussvordienstzeiten) von zehn Jahren aufweisen,

1. die vor dem angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 2% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,167% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat,

2. die nach dem anfallenden Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit mit 1,667% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und 0,139% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum mit 1,429% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro Dienstjahr und mit 0,119% der Ruhegenussbemessungsgrundlage pro restlichem Dienstmonat und

3. die ersten 15 Jahre bzw. bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrerer solcher Dienstverhältnisse bis zum die ersten 10 Jahre der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unabhängig von ihrer zeitlichen Lagerung mit 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage

beim Ausmaß des Ruhegenusses zu veranschlagen. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden."

27 Die in § 7 Abs. 1 PG 1965 genannte Ruhegenussbemessungsgrundlage ist nach § 5 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 142/2004 als Prozentsatz der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu ermitteln.

28 § 113 Abs. 10, 11, 12 und 14 GehG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 lautete:

"(10) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.

(11) Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden.

...

(12) Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

...

(14) Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12

1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und

2. ist § 12 Abs. 1a anzuwenden."

29 Der von der belangten Behörde im Devolutionsweg abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers vom zielte (zunächst) auf die ergänzende Anrechnung der in Rede stehenden Lehr- bzw. Vertragsbedienstetenzeiten vor Vollendung seines 18. Lebensjahres als Ruhegenussvordienstzeiten und (sodann) auf eine Neubemessung des ihm seit zustehenden Ruhegenusses unter Berücksichtigung auch dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ab.

I. Zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers, soweit er die ergänzende Anrechnung der in Rede stehenden Ruhegenussvordienstzeiten versagte:

30 Da es sich bei der Frage, ob ergänzende Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten im Verständnis des § 53 Abs. 6 PG 1965 anzurechnen sind, einerseits, und bei der Frage, in welcher Höhe ein Ruhegenuss ausgehend von dem im Zeitpunkt der Ermittlung bereits angerechneten Zeiten zu bemessen ist, andererseits, um verschiedene Rechtssachen handelt, stand der Ruhegenussbemessungsbescheid aus Februar 2005 dem Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nicht entgegen.

31 Nichtsdestotrotz war aber eine Stattgebung dieses Antrages nach innerstaatlicher Rechtslage gemäß § 54 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz und Abs. 5 erster Satz PG 1965 iVm § 88 Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen.

32 Soweit der Beschwerdeführer meint, das vorzitierte Regelungssystem verstoße gegen Art. 2 RL, ist ihm entgegenzuhalten, dass es in Ansehung der davon erfassten Beamten die Erreichung der in Art. 6 Abs. 2 erster Fall RL bzw. der im Tenor des zitierten Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union genannten Zielsetzungen gewährleisten soll (vgl. hiezu insbesondere auch die oben wiedergegebene Rz 31 des zitierten Urteiles). Der Ausschluss der hier gegenständlichen Zeiten von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten erweist sich daher nach dem zitierten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union aus dem Grunde des Art. 6 Abs. 2 RL als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer wurde folglich durch die Versagung der Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten nicht in seinen von der RL eingeräumten Rechten verletzt.

II. Zum Antrag auf Neubemessung des Ruhegenusses:

33 In Ermangelung einer nachträglichen Anrechnung zusätzlicher Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ist insoweit auch keine Durchbrechung der Rechtskraft des Ruhegenussbemessungsbescheides von Februar 2005 eingetreten, welche die vom Beschwerdeführer begehrte Neubemessung rechtfertigen könnte.

34 Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die Bestimmungen des § 113 Abs. 10 und 14 GehG betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages beruft (und damit offenbar auf eine Erhöhung der Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965) abzielt, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass sein Antrag vom nicht als solcher gemäß § 113 Abs. 10, 12 und 14 GehG aufgefasst werden kann, hat sich ersterer doch ausschließlich auf die zusätzliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und eine daraus resultierende Neubemessung des Ruhegenusses bezogen.

35 Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, sei es gestützt auf § 113 Abs. 10 und 14 GehG, sei es als ein im Altsystem verbleibender Beamter (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/12/0013), gestellt hat.

36 Sofern der Beschwerdeführer schließlich der Meinung sein sollte, dass seiner Ruhegenussbemessung auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 2 RL auf die Gebührlichkeit von Gehältern auch ungeachtet des Fehlens derartiger Antragstellungen höhere Gehälter und damit höhere Bemessungsgrundlagen im Verständnis des § 4 Abs. 1 Z 1 PG 1965 zugrunde zu legen gewesen wären, hätte er dies schon mit einem Rechtsmittel gegen den im Februar 2005, also bereits nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL, ergangenen Ruhegenussbemessungsbescheid geltend machen müssen (vgl. auch hiezu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom , dort zur Geltendmachung einer behaupteten Verletzung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts).

37 Jedenfalls in Ermangelung einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, der besoldungsrechtlichen Stellung oder einer Neubemessung der dem Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Jänner und Juli 2004 zugestandenen Gehälter liegt keine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Ruhegenussbemessungsbescheides von Februar 2005 relevante Änderung der Rechts- bzw. Sachlage vor.

38 Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am