VwGH vom 29.04.2013, 2011/16/0152
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/16/0171 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde 1. des B und 2. der K B, beide in S, beide vertreten durch Dr. Heinrich Giglmayr, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Solaristraße 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 123/11a - 33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer brachten jeweils beim Landesgericht Salzburg, beim Oberlandesgericht Linz und beim Obersten Gerichtshof einen Schriftsatz vom mit folgendem Wortlaut ein:
"Betrifft: Klage gegen die Republik Österreich wegen Amtshaftung
Antrag auf volle Verfahrenshilfe
Antrag auf Delegierung gem. § 9 AHG
Wir erheben wegen Schadenersatzforderungen gegen die Republik
Österreich Klage nach dem Amtshaftungsgesetz.
Da die Justiz in Salzburg (OLG Sprengel) und das OLG Linz davon selbst betroffen ist beantragen wir die Delegierung an ein Gericht eines anderen OLG-Sprengels.
Gem. der im § 9 AHG enthaltene 'typisierte' Tatbestand der 'kollegialen Befangenheit' sind Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen, die im Zeitpunkt der Verhandlung bzw des Fällens der Entscheidung am selben Gericht (hier das LG Salzburg und OLG Linz) tätig sind wie der oder die Richter, auf dessen oder deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch gestützt wird. Ebenso beantragen wir volle Verfahrenshilfe.
Der Inhalt der Klage ist an dem beiliegendem Schreiben zu entnehmen, welcher integrierender Bestandteil dieser Klage ist.
Hochachtungsvoll
(Beschwerdeführer)"
Dem Schriftsatz war ein Schreiben der Beschwerdeführer an die Finanzprokuratur vom angeschlossen, in welchem sie darlegen, worin sie sich durch ein Verhalten von näher genannten Gerichtsorganen geschädigt erachten, und diesen Schaden mit zumindest 300.000 EUR beziffern.
Mit Beschluss vom bestimmte der OGH auf Grund einer Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz "in der beim Oberlandesgericht Linz zu AZ … anhängigen Verfahrenshilfesache" der (Beschwerdeführer) das Landesgericht Innsbruck als "zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage" zuständig.
Das Landesgericht Innsbruck wies darauf den "Antrag der (Beschwerdeführer) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang" mit Beschluss vom ab.
Das Landesgericht Salzburg wies mit Beschluss vom die "beim Landesgericht Salzburg eingebrachte Klage gegen die Republik Österreich sowie die in einem gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Delegierung" zurück. Die Beschwerdeführer hätten dieselbe Sache zumindest beim Landesgericht Salzburg und beim Oberlandesgericht Linz anhängig gemacht. Der OGH, dem das Oberlandesgericht Linz die dort eingebrachte Eingabe der Beschwerdeführer vorgelegt habe, habe bereits die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck ausgesprochen. Daher seien die beim Landesgericht Salzburg eingebrachte Klage samt Verfahrenshilfe- und Delegierungsantrag wegen "Streitanhängigkeit bzw. bereits entschiedener Sache amtswegig" zurückzuweisen. Inhaltlich werde das Landesgericht Innsbruck zu entscheiden haben.
Mit Zahlungsauftrag vom forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg von den Beschwerdeführern Pauschalgebühren und eine Einhebungsgebühr ein.
Dagegen brachten die Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag ein, in dem sie auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Berichtigungsantrag begehrten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Berichtigungsantrag zurück und den Berichtigungsantrag selbst ab und berichtigte den Zahlungsauftrag betragsmäßig zu Lasten der Beschwerdeführer, wobei sie den Beschwerdeführern Pauschalgebühr nach TP 1, ermäßigt nach Anmerkung 3 zu TP 1, samt Streitgenossenzuschlag nach § 19a GGG sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG vorschrieb. Die Abweisung des Berichtigungsantrages begründete sie damit, dass die Klage sowie der Verfahrenshilfe- und der Delegierungsantrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg zurückgewiesen worden seien. Dieser Beschluss erzeuge gegenüber der belangten Behörde Bindungswirkung.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt erachten, "nicht zur Zahlung von Gerichtsgebühren herangezogen zu werden".
Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Tarifpost 1 (TP 1) GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
Gemäß Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.
Die Beschwerdeführer tragen vor, der beim Landesgericht Salzburg eingebrachte Schriftsatz vom stelle keine Klage dar, er sei zwar als Klage bezeichnet, weise jedoch nicht die in § 226 ZPO vorgeschriebenen Erfordernisse auf. Zudem habe trotz absolutem Anwaltszwang bei einem Streitwert von 300.000 EUR die Unterzeichnung der "Amtshaftungsklage" durch einen Rechtsanwalt gefehlt. Im Übrigen habe die Bestimmung des Landesgerichtes Innsbruck als zuständiges Gericht durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom dazu geführt, dass das Landesgericht Salzburg den Antrag der Beschwerdeführer formal nicht hätte zurückweisen dürfen.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung sind die das Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen unrichtig sein sollten (vgl. dazu zB das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0057, und die bei Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren10, unter E. 16 zu § 1 GGG referierte hg. Rechtsprechung).
Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung insbesondere an die Entscheidung des Gerichtes in der Frage gebunden, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/16/0029).
Im Beschwerdefall waren die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg und die belangte Behörde an den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom gebunden, mit welchem im in Rede stehenden Schriftsatz der Beschwerdeführer vom eine Klage gesehen wurde, die zurückgewiesen wurde. Auf die von den Beschwerdeführern bei Wertung des in Rede stehenden Schriftsatzes als Klage diesfalls vermisste, aber für erforderlich gesehene Verbesserung (§§ 84 und 85 ZPO) kommt es dabei nicht mehr an. Der Annahme der belangten Behörde, dass dieser Beschluss rechtskräftig wurde, treten die Beschwerdeführer nicht entgegen.
Soweit die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Berichtigungsantrag zurückgewiesen hat, wurden die Beschwerdeführer in dem in Ausführung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) geltend gemachten Recht nicht verletzt. Gegen die betragsmäßige Berichtigung des Zahlungsauftrages wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am